{"status":"available","doknr":"OLD308431","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1216.13W75.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-16","aktenzeichen":"13 W 75/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E :\n\n2\n\nDas Rechtsmittel erweist sich bereits als unzulässig, da es\nnicht durch einen beim Landgericht Aachen zugelassenen\nRechtsanwalt, sondern durch den Beklagten zu 2) persönlich\neingelegt worden ist.\n\n3\n\nDas Erfordernis des Anwaltszwanges folgt aus § 569 Abs. 2 ZPO,\nda der vorliegende Rechtsstreit in erster Instanz vor dem\nLandgericht zu führen ist. Daran ändert es nichts, dass der\nAblehnungsantrag gem. §§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO auch durch die\nPartei selbst gestellt werden kann (vgl. OLG Köln MDR 1996, 1182 f.\nm. w. N. der herrschenden Kommentarliteratur). Der gegenteiligen\nAuffassung des OLG München (zitiert bei Vollkommer MDR 1996/1299\nf.), das das Ablehnungsverfahren als \"einseitigen Streit der\nablehnenden Partei mit dem Richter\" ansieht, vermag sich der Senat\nnicht anzuschließen. Dies trifft nämlich im Hinblick auf die gemäß\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG notwendige Beteiligung des Gegners im\nAblehnungsverfahren und auch im Hinblick auf das selbständige\nAblehnungsrecht des Gegners gemäß § 42 Abs. 3 ZPO nicht zu (vgl.\nVollkommer a.a.O.).\n\n4\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im vorliegenden\nFall keine Ausnahme vom Anwaltszwang zu machen, weil der\nProzeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben vom\n25.08.1998 das Mandatsverhältnis gekündigt hat und mit Schriftsatz\nvom 26.08.1998 die Aufhebung der Beiordnung beantragt hat (Bl. 904\nff. d. A.).\n\n5\n\nAllein dies führt nämlich nicht dazu, dass der Beschwerdeführer\nnunmehr als nicht mehr anwaltlich vertreten anzusehen wäre.\n\n6\n\nRechtsanwalt Dr. H. ist dem Beschwerdeführer mit Beschluss des\nLandgerichts vom 17.07.1997 gemäß § 121 ZPO beigeordnet worden.\nDies begründet gemäß § 48 BRAO die Pflicht zur Übernahme des\nMandats und zur Prozeßvertretung im Sinne eines\nKontrahierungszwanges. Wenn - wie hier - das Gesuch um\nProzeßkostenhilfe von einem Rechtsanwalt gestellt worden ist und\ndie Beiordnung ausdrücklich beantragt worden ist, kann ohne\nweiteres davon ausgegangen werden, dass für den Fall der Beiordnung\nauch Prozeßvollmacht auf der Grundlage eines\nGeschäftsbesorgungsvertrages erteilt ist (vgl. MK-Wax § 121 ZPO,\nRn. 14 f.). Die Kündigung des Mandats durch Rechtsanwalt Dr. H.\nbewirkt im Außenverhältnis nicht das Erlöschen der Vollmacht; diese\nerlischt gem. § 87 Abs. 1 ZPO erst mit der Anzeige der Bestellung\neines neuen Prozeßbevollmächtigten. Nicht einmal die Aufhebung der\nBeiordnung und die eventuelle Beiordnung eines neuen\nProzeßbevollmächtigten durch das Gericht, die in Betracht kommt,\nwenn der Beschwerdeführer nicht durch eigenes schuldhaftes\nVerhalten Anlaß zur Kündigung des Mandatsverhältnisses gegeben hat\n(vgl. Zöller-Philippi § 121, Rn. 34 mit Rspr.-Nachweisen), führt im\nVerhältnis zum Gericht und zum Prozeßgegner dazu, dass die\nProzeßvollmacht des bisherigen Prozeßbevollmächtigten im\nAußenverhältnis erlischt. Dieser hat dementsprechend auch noch\nPrüfungs- und Fürsorgepflichten gegenüber dem Mandanten, ob - z. B.\nzur Fristwahrung - noch Maßnahmen im Interesse der Partei zu\ntreffen sind (vgl. MK-Wax § 121 ZPO, Rn. 15).\n\n7\n\nDer Beschwerdeführer ist danach weiterhin anwaltlich vertreten;\neine Ausnahme vom Anwaltszwang ist nicht geboten.\n\n8\n\nDa die sofortige Beschwerde nicht vom Prozeßbevollmächtigten\neingelegt worden ist und sich schon deshalb als unzulässig erweist,\nkommt es nicht mehr darauf an, ob dem Beschwerdeführer wegen der\nVersäumung der zweiwöchigen Notfrist gem. § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen gewesen wäre.\nSoweit er geltend gemacht hat, er habe am Tage des Fristablaufes\nbis zu 30 mal vergeblich versucht, die Beschwerdeschrift an das\nLandgericht Aachen zu faxen, weil das Empfangsgerät besetzt gewesen\nsei oder nicht reagiert habe, ist dies jedenfalls allein durch die\nVorlage von Sendebestätigungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.\nAus den überreichten Sendebestätigungen ergibt sich nämlich nicht\ndie Nummer des Empfangsgerätes beim Landgericht Aachen.\n\n9\n\nIm Übrigen wäre der sofortigen Beschwerde aber auch in der Sache\nkein Erfolg beschieden gewesen. Zu Recht und mit zutreffender\nBegründung, auf die der Senat vorab Bezug nimmt, hat das\nLandgericht das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend\nden Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. P. für unbegründet\nerachtet.\n\n10\n\nDie Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn\nGründe vorliegen, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die\nUnparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Dabei\nkommen nur solche Gründe in Frage, die vom Standpunkt des\nAblehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken\nkönnen, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und\ndamit nicht unparteiisch gegenüber. Selbst Verfahrensverstöße oder\nfehlerhafte Entscheidungen stellen regelmäßig keinen\nAblehnungsgrund dar, solange nicht weitere Gesichtspunkte dargetan\nwerden, die dafür sprechen, daß die Fehlerhaftigkeit auf einer\nunsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden\nPartei oder auf Willkür beruht (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 42\nRdnrn. 22 ff. m.w.N.).\n\n11\n\nGründe, die vor diesem Hintergrund die Besorgnis der\nBefangenheit rechtfertigen könnten, hat der Beklagte nicht\ndargetan.\n\n12\n\nSelbst wenn der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom\n08.07.1997 in Ansehung eines vom Beschwerdeführer persönlich\neingereichten umfangreichen Schriftsatzes dessen\nProzeßbevollmächtigten gefragt haben sollte, ob er dies nicht habe\nverhindern können, liegt darin bei vernünftiger Betrachtung noch\nkein Grund, Besorgnis gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden\nzu hegen. Die Frage ist letztlich nur als prozeßbezogener Hinweis\nauf die Besonderheiten des Anwaltsprozesses zu verstehen. Der beim\nLandgericht herrschende Anwaltszwang dient nämlich einer geordneten\nRechtspflege und liegt damit auch im Interesse des\nBeschwerdeführers. Durch die notwendige Einschaltung von\nRechtsanwälten soll der Prozeß in geeigneter Weise vorbereitet, der\nProzeßstoff aufbereitet und gefiltert, eine effektive mündliche\nVerhandlung ermöglicht, prozessuale Chancengleichheit zwischen den\nParteien hergestellt und der Streit versachlicht werden (vgl.\nZöller-Vollkommer § 78 ZPO, Rn. 2). Dieser Zweck wäre in vielen\nFällen weitgehend vereitelt, müßte das Gericht umfangreiches\nprivatschriftliches Vorbringen der Parteien zur Kenntnis\nnehmen.\n\n13\n\nIm Zusammenhang mit der Verfügung vom 07.09.1998, mit der der\nBeschwerdeführer um Benennung eines vertretungsbereiten Anwalts zum\nZwecke der Beiordnung gebeten worden ist, ist ein\nverfahrensfehlerhaftes Verhalten des Gerichts nicht zu erkennen.\nDer Hilfsbedürftige hat zunächst einen Anwalt seiner Wahl zu\nbenennen; erst wenn er keinen vertretungsbereiten Anwalt finden\nkann und dies dargelegt hat, kommt die Beiordnung eines Notanwalts\ngem. § 121 Abs. 4 ZPO, der die Regelung des § 78 b ZPO auf das\nPKH-Verfahren überträgt, in Betracht.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n15\n\nBeschwerdewert: 10.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-16/13-w-75-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-16/13-w-75-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308431","retrieved":"2026-07-09 03:37:33.411392+00:00"}}