{"status":"available","doknr":"OLD308456","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1215.4UF257.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-15","aktenzeichen":"4 UF 257/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG zulässige Beschwerde der\nBundesstadt Bonn ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat zu Recht die Bestellung eines\nErgänzungspflegers für die asylrechtlichen Angelegenheiten des\njugendlichen Flüchtlings M. B. abgelehnt.\n\n4\n\nDie Regelung dieser Angelegenheiten gehört zum Aufgabengebiet\ndes bestellten Vormunds, der gemäß § 1793 BGB das Recht und die\nPflicht hat, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen\nund diesen in allen Angelegenheiten zu vertreten.\n\n5\n\nEin Ergänzungspfleger ist gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB nur für\nsolche Angelegenheiten zu bestellen, an deren Besorgung der Vormund\ngehindert hat. Eine derartige Verhinderung kann auch bei einem\nInteressenwiderstreit vorliegen. Die Beschwerdeführerin meint, ein\nInteressenwiderstreit bestehe hier, weil ihr Jugendamt derselben\nBehördenspitze untergeordnet sei wie ihr für Asylfragen zuständiges\nAmt. Dem vermag sich der Senat ebensowenig wie das Familiengericht\nanzuschließen. Nicht die Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn,\nsondern das Jugendamt ist als Vormund bestellt. Wie jeder Vormund\nübt auch das Jugendamt als Amtsvormund seine Tätigkeit in eigener\nVerantwortung und grundsätzlich selbständig aus (vgl.\nPalandt-Diederichsen, Einf. vor § 1793 Rnr. 1 ff; § 1793 Rnr. 1).\nSeine Selbständigkeit ist eingeschränkt nur durch die gesetzlichen\nVorschriften über die Ausübung der Vormundschaft sowie durch die\ngesetzlich vorgesehenen Anordnungen des Vormundschaftsgerichts.\nDarüber hinaus hat selbst das Vormundschaftsgericht nicht die\nBefugnis, den Vormund in Fragen, die seiner Entscheidung\nunterliegen, mit hindernden Anweisungen zu versehen. Erst recht ist\nes der dienstvorgesetzten Behörde des Amtsvormunds nicht gestattet,\nmit Anweisungen in die Führung der Vormundschaft einzugreifen.\n\n6\n\nDas Jugendamt hat ausschließlich die Interessen des Mündels,\nnicht auch ausländerrechtliche und asylpolitische Belange zu\nvertreten.\n\n7\n\nEin beachtlicher Interessenkonflikt wegen etwaiger den Belangen\ndes Mündels widerstreitenden Vorstellungen des Ausländeramtes kann\ndeshalb bei ordnungsgemäßer Führung der Vormundschaft nicht\nentstehen.\n\n8\n\nEs kommt hinzu, daß die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft\nein besonderes Bedürfnis voraussetzt, das durch einen gegenwärtigen\nkonkreten Anlaß begründet sein muß (vgl. BGHZ 65, 93, 95; BayObLG\nFamRZ 1989, 1342, 1343). Sog. \"Vorratsbestellungen\" - vorsorgliche\nPflegschaften für eventuelle künftige Anlässe - haben zu\nunterbleiben (vgl. Staudinger/Bienwald, BGB, 12. A., § 1909 Rn.\n25). Eben darauf aber liefe die Bestellung eines Ergänzungspflegers\nwegen noch nicht existenter, vielleicht noch entstehender\nausländerrechtlicher Auseinandersetzungen hinaus.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.\n\n10\n\nBeschwerdewert: 5.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-15/4-uf-257-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1793","ref_norm":"1793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-15/4-uf-257-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308456","retrieved":"2026-07-09 03:37:35.778361+00:00"}}