{"status":"available","doknr":"OLD308455","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1215.4UF113.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-15","aktenzeichen":"4 UF 113/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Antragsgegnerin ihre Berufung gegen das angefochtene\nVerbundurteil im Hinblick auf den Scheidungsausspruch\nzurückgenommen hat, ist über den mit der Berufung nunmehr in der\nHauptsache - ursprünglich nur hilfsweise - verfolgten Antrag auf\nZahlung von nachehelichen Unterhalt zu entscheiden. Insoweit hat\ndie Berufung der Antragsgegnerin in vollem Umfang Erfolg.\n\n3\n\nDie Antragsgegnerin kann von dem Antragsteller auf der Grundlage\ndes § 1572 BGB nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.743,00 DM\nverlangen.\n\n4\n\n1)\n\n5\n\nAusgangspunkt hierfür ist, daß der in dem notariellen Ehevertrag\nvom 18.11.1996 unter Abschnitt II unter der Überschrift\n\"Nachehelicher Unterhalt\" für den Fall der Scheidung der Ehe\nvereinbarte \"Verzicht auf die Gewährung nach-ehelichen Unterhalts,\nauch für den Fall der Not\" entgegen der Auffassung des Amtsgerichts\nrechtsunwirksam ist.\n\n6\n\nHierfür kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich die Unwirksamkeit\naus dem Gesichtspunkt der Geschäftsunfähigkeit der Antragsgegnerin\ngemäß §§ 105 Abs. 1, 104 Ziffer 2 BGB ergibt. Denn die\nUnwirksamkeit des in dem notariellen Vertrag vom 18.11.1996\nvereinbarten Verzichts auf nachehelichen Unterhalt neben dem\nvereinbarten Verzicht auf Zugewinn ergibt sich jedenfalls auch aus\ndem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Vertragliche\nRegelungen des nach-\n\n7\n\nehelichen Unterhaltes und ein Verzicht auf ihn sind zwar gemäß §\n1585 c BGB zulässig, da der Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 305\nBGB) grundsätzlich auch für familienrechtliche Verträge gilt. Es\nist jedoch anerkannt, daß ein Unterhaltsverzicht gemäß § 138 BGB\nnichtig ist, wenn er seinem objektiven Gehalt nach zu Lasten des\nSozialhilfeträgers geschlossen wurde (vgl. BGH NJW 1992, 3164; NJW\n1987, 1546, 1548; NJW 1983, 1851). So liegt der Fall hier. Eine\nVereinbarung, in der ein nicht erwerbsfähiger und nicht vermögender\nEhegatte auf Unterhalt verzichtet mit der Folge, daß er\nzwangsläufig auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, verstößt\nauch dann gegen die guten Sitten und ist nichtig, wenn ihr eine\nSchädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe nicht\nzugrunde liegt. Die Vereinbarung der Parteien lief vor dem\nHintergrund aller Umstände objektiv zwangsläufig auf eine Belastung\ndes Trägers der Sozialhilfe hinaus; dies war geradezu zwangsläufige\nFolge des Notarvertrages. Die Antragsgegnerin hatte unstreitig\nMitte 1995 ihre damalige Arbeitsstelle als Verkäuferin in einer\nParfümerie aufgrund ihrer Alkoholprobleme verloren, wo sie zuletzt\nim November 1994 brutto 1.175,00 DM (netto 760,91 DM) verdiente,\nwie sich aus der vorgelegten Bescheinigung der Parfümerie Douglas\nvom 22.07.1997 (Bl. 138 GA) ergibt. Seitdem verfiel sie immer mehr\nihrer Alkoholerkrankung bis zur Verwahrlosung, wie dies eingehend\nin den ärztlichen Berichten geschildert ist. Auch nach der\nzwangsweisen Einweisung in die abgeschlossene psychiatrische\nAbteilung vom 12.08. bis 20.09.1997 kam es ab 29.10.1996 erneut zu\neinem Rückfall mit den bekannten Ausfallerscheinungen. Der\nAntragsteller hatte unter dem 13.06.1996 beim Vormundschaftsgericht\nselbst die Betreuung der Antragsgegnerin beantragt. Wenn die\nParteien bei dieser Sachlage eine Vereinbarung über den Ausschluß\ndes nachehelichen Unterhaltes und jeglichen Zugewinns trafen,\nführten sie damit bewußt eine Situation herbei, in der die\nAntragsgegnerin allein auf die Sozialhilfe angewiesen sein würde\nund damit allein die öffentliche Hand mit den Kosten des\nUnterhaltes für die Antragsgegnerin belastet werden sollte, wie\ndies dann auch eingetreten ist, nachdem der Antragsteller nicht\neinmal zwei Monate nach Abschluß des Unterhaltsverzichtes unter dem\n13.01.1997 Scheidungsantrag bei Gericht einreichte. Denn die\nAntragsgegnerin bezieht inzwischen Sozialhilfe, wie sie auf Seite 6\nihrer Berufungsbegründung (Bl. 108 GA) vorgetragen hat und dem der\nAntragsteller nicht entgegengetreten ist. Eine solche Vereinbarung\nverstößt, auch ohne daß ihr eine Schädigungsabsicht zugrunde liegen\nmüßte, nach ihrem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund\nund Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter gegen die guten Sitten\nund ist damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es war zur Zeit des\nAbschlusses des Notarvertrages - nicht zuletzt nach dem letzten\nRückfall vom 29.10.1996 - vorhersehbar, daß die Antragsgegnerin\nwegen ihrer Alkoholerkrankung und damit einhergehenden\nVerwahrlosung und schließlich angeordneten Betreuung einer\nErwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise würde nachgehen können,\nso daß die Antragsgegnerin auf die Hilfe Dritter (Sozialhilfe oder\nähnliches) angewiesen sein würde. Eine solche Abwälzung der\nUnterhaltsverpflichtung auf Dritte ist unzulässig.\n\n8\n\nDie Sittenwidrigkeit der Vereinbarung ergibt sich - und dies\nkommt noch hinzu - nicht nur aus deren sogenannter\n\"Drittlastwirkung\", sondern auch deswegen, weil nach dem\nGesamtcharakter der Vereinbarung, wie Inhalt, Beweggrund, Zweck,\nZeitpunkt, die Vereinbarung mit Rücksicht auf den darin enthaltenen\nGlobalverzicht gegen die guten Sitten verstößt, das heißt dem\nAnstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft.\nWelchen anderen Beweggrund der Antragsteller haben konnte, den\nUnterhalt für die Antragsgegnerin mit Notarvertrag vom 18.11.1996\nauszuschließen und bereits zwei Monate später die Scheidung\neinzureichen, als sich der Antragsgegnerin \"finanziell zu\nentledigen\" und diese zu über Vorteilen, mit der er seit dem\n26.10.1973 - und damit fast 25 Jahre - verheiratet war, ist nicht\nersichtlich. Der Ablauf der Geschehnisse spricht insoweit für\nsich.\n\n9\n\n2)\n\n10\n\nIst nach alledem der notarielle Ehevertrag vom 18.11.1996\nbetreffend den darin vereinbarten Unterhaltsverzicht bezüglich des\nnachehelichen Unterhaltes unwirksam, so schuldet der Antragsteller\nder alkoholkranken Antragsgegnerin Krankheitsunterhalt nach § 1572\nBGB. Auf eine eigene Erwerbstätigkeit kann er die Antragsgegnerin\nzum jetzigen Zeitpunkt nicht verweisen, so daß ihr jetzt noch keine\nfiktiven Eigeneinkünfte zugerechnet werden können.\n\n11\n\nMit Anwaltsschreiben vom 05.02.1997 (Bl. 139 GA) hat der\nAntragsteller, der Ingenieur von Beruf ist, für 1996 seinen\nmonatlichen Nettoverdienst mit 6.099,29 DM angegeben. In seiner\nAntragsschrift für die Ehescheidung vom 13.01.1997 hat er zur\nBestimmung des Gegenstandswertes drei Moantseinkommen\nzugrundegelegt (Bl. 3 GA) und gelangt so zu einem Streitwert von\n19.500,00 DM (Bl. 1 GA); monatlich sind dies (19.500,00 DM : 3)\n6.500,00 DM. Hiernach ist die Berechnung der Antragsgegnerin in\nihrer Berufung, wenn sie nunmehr für 1998 von einem Nettoeinkommen\ndes Antragstellers von 6.400,00 DM und bei einer 3/7-Quote von\neinem nachehelichen Unterhalt von 2.742,86 DM, mithin 2.743,00 DM\nausgeht, schlüssig begründet, ohne daß der Antragsteller dem mit\nkonkreten Vorbringen entgegentreten ist. Vor diesem Hintergrund ist\ndas pauschale Bestreiten des Antragstellers auf Seite 7 der\nBerufungserwiderung (Bl. 161 GA); sein unterhaltspflichtiges\nEinkommen belaufe sich nicht auf 6.400,00 DM, ohne eine konkrete\nGegendarstellung seines Einkommens vorzunehmen, obwohl er die\nVerhältnisse genau kennt, unbeachtlich (§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO).\nSoweit der Antragsteller nunmehr in der letzten mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat erstmals vorträgt, für das vor 11 Jahren\nerworbene Einfamilienhaus bestünden nach wie vor monatliche\nBelastungen aus fünf Bauspardarlehen in Höhe von insgesamt 1.543,00\nDM und für die 1996 erworbene Eigentumswohnung monatliche\nBelastungen von 980,00 DM, ist er mit diesem Vorbringen\nbeweisfällig geblieben. Die Antragsgegnerin hat in ihrem\nnachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.1998 eine andere\nSachdarstellung mit dem Inhalt gegeben, es bestünden keine\nHauslasten mehr, da alle fünf Bauspardarlehen zurückgezahlt seien,\nund der Antragsteller auch für die erworbene Eigentumswohnung keine\nAbzahlungen zu leisten habe. Seine abweichenden Behauptungen im\nTermin hat der Antragsteller weder belegt noch unter Beweis\ngestellt.\n\n12\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist der\nUnterhaltsanspruch nicht gemäß § 1579 Nr. 3 BGB deswegen\nausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin ihre Bedürftigkeit\nmutwillig herbeigeführt hat. Denn mutwillige Herbeiführung der\nBedürftigkeit setzt eine rein unterhaltsbezogene Mutwilligkeit\nvoraus, an der es hier fehlt. Bei einer Alkoholerkrankung müssen\ndie Vorstellungen und Antriebe, die zur Alkoholabhängigkeit selbst\ngeführt haben, unterhaltsbezogen sein (vgl. BGH NJW 1987, 1554,\n1555). Hiervon kann schon deswegen keine Rede sein, weil die\nAntragsgegnerin bereits seit Jahren während noch bestehender Ehe\nalkoholerkrankt ist. Mit Rücksicht hierauf kann auch nicht davon\ngesprochen werden, die Antragsgegnerin habe es in\nunterhaltsbezogener Weise unterlassen, gegen ihre Alkoholerkrankung\nBekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH NJW 1981, 2805).\nUnabhängig hiervon liegt keine Mutwilligkeit vor, wenn empfohlene\närztliche Behandlungen unterlassen werden (vgl. OLG Hamm FamRZ\n1996, 1080) oder wenn die Willensschwäche verhindert, eine\nEntziehungsbehandlung durchzustehen (vgl. BGH FamRZ 1988, 375,\n376).\n\n13\n\nDer Schriftsatz des Antragstellers vom 11.12.1998 gibt dem Senat\nkeinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Es trifft\nnicht zu, daß den Gesichtspunkt der Unwirksamkeit des\nNotarvertrages vom 18.11.1996 gemäß § 138 BGB erstmals der Senat in\nder mündlichen Verhandlung zur Sprache gebracht habe; vielmehr ist\ndarauf schon in der Berufungsbegründung hingewiesen worden (dort S.\n5). Die etwa im Notartermin geäußerte Erwartung der\nAntragsgegnerin, nach einer Therapie bald erwerbsfähig zu sein,\nkonnte nach dem bekannten Krankheitsverlauf und aller\nLebenserfahrung nicht mehr als eine vage Hoffnung darstellen, die\nsich auch alsbald zerschlagen hat. Auch von einer Begrenzung der\nUnterhaltshöhe gemäß § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB besteht schon\nangesichts der Dauer der Ehe kein Grund. Der Senat sieht insoweit\nauch keinen Anlaß, die Revision zuzulassen.\n\n14\n\nDer prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 97,\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert: 32.916,00 DM (2.743,00 DM x 12).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-15/4-uf-113-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585c","ref_norm":"1585c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-15/4-uf-113-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308455","retrieved":"2026-07-09 03:37:35.696323+00:00"}}