{"status":"available","doknr":"OLD308476","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1211.6U46.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-11","aktenzeichen":"6 U  46/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, dem u.a. die\nVerbraucher-Zentralen in den Bundesländern, die Arbeitsgemeinschaft\nder Verbraucherverbände e.V. und die Stiftung Warentest angehören.\nGemäß § 3 Abs. 1 seiner Satzung vom 22. November 1966 in der\nFassung vom 5. März 1980 hat er die Aufgabe, die Interessen der\nVerbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die\nBeklagte verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen, die im\nAmtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation\nveröffentlicht werden. Ziffer 13 der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen der beklagten Bank (im folgenden \"AGB P.bank\"\ngenannt) regelt die \"Zinsen, Entgelte und Auslagen\". Absatz 1 der\nZiffer 13 lautet wie folgt:\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n\"(1) Zinsen und Entgelte\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie Höhe der Zinsen und Entgelte ergibt\nsich grundsätzlich aus dem Preisverzeichnis der Bank. Wenn ein\nKunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte\nLeistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung\ngetroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisverzeichnis\nangegebenen Zinsen und Entgelte. Für die darin nicht aufgeführten\nLeistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem\nInteresse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen,\nnur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank die Höhe\nder Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen\nGesetzbuches) bestimmen. Gleiches gilt für Maßnahmen und Leistungen\nder Bank, die auf Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden\nberuhen.\"\n\n7\n\nDas in Ziffer 13 Abs. 1 AGB P.bank erwähnte Preisverzeichnis der\nBeklagten mit den Leistungsentgelten wird als weiterer Anhang der\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß § 23 Abs. 2\nNr. 1 a AGBG veröffentlicht. Das in dieser Weise veröffentlichte\nPreisverzeichnis der Beklagten vom 15. September 1994 enthielt u.a.\nfolgende Klauseln:\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n\"1.6 Bearbeitung einer Pfändung eines\nGiroguthabens\n\n10\n\n(Belastung des Schuldnerkontos nach Zustellung des\nPfändungsbeschlusses oder der Pfändungsverfügung) DM 75,00\"\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n\"5.1 Bearbeitung einer Pfändung eines\nSparguthabens\n\n13\n\n(Belastung des Schuldnerkontos bei Abgabe der\nDrittschuldnererklärung) DM 75,00.\"\n\n14\n\nDie vorstehend unter der Ziffer 5.1 wiedergegebene Klausel wurde\nin dem Preisverzeichnis der Beklagten, Stand 1. Oktober 1995,\nteilweise abgeändert und wie folgt formuliert:\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n\"5.1 Bearbeitung einer Pfändung eines\nSparguthabens\n\n17\n\n(Belastung des Schuldnerkontos nach Zustellung des\nÜberweisungsbeschlusses oder der Einziehungsverfügung) DM\n75,00.\"\n\n18\n\nIm Preisverzeichnis der Beklagten mit Stand vom 6. März 1997\nwurden die vorstehenden Regelungen geändert und lauten nunmehr wie\nfolgt:\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n\"1.7 Bearbeitung einer Pfändung eines\nGiroguthabens\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nbis zu DM 75,00\"\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n\"5.1 Bearbeitung einer Pfändung eines\nSparguthabens\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nbis zu DM 75,00.\"\n\n27\n\nDer Kläger hat in dem vorliegenden, am 19. Oktober 1995 nach\nerfolgloser Abmahnung der Beklagten eingeleiteten Verfahren\nzunächst die beiden oben angeführten Klauseln Nr. 1.6 und 5.1 des\nPreisverzeichnisses mit Stand vom 15. September 1994 gemäß §§ 9, 11\nNr. 5 a und b AGBG beanstandet und sodann diese Beanstandung auch\nauf die im Verlauf des Rechtsstreits in der vorstehenden Weise\nwiedergegebenen geänderten Klauseln erstreckt.\n\n28\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, die beanstandeten Klauseln\nunterlägen der Inhaltskontrolle nach §§ 9 - 11 AGBG, denn es\nhandele sich hierbei um kontrollfähige Nebenabreden und nicht um\nRegelungen einer Hauptleistung. Dabei seien sämtliche Klauseln\ngemäß § 9 AGBG unwirksam. Es gehe bei dem von diesen Klauseln\njeweils in Ansatz gebrachten Entgelt nicht um eine Konkretisierung\neines Aufwendungsersatzanspruchs, sondern um eigene gesetzliche\nVerpflichtungen der Beklagten, die diese im eigenen Interesse\nerfülle. Damit könne es sich bei diesen Klauseln nur um eine\nSchadenspauschale handeln, die ihrer Höhe nach so berechnet sei,\ndaß das jeweilige Entgelt die nach dem gewöhnlichen Verlauf der\nDinge in Betracht kommenden Kosten bei weitem übersteige. Durch\neinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß entstehe kein erhöhter\nBearbeitungsaufwand, da die Drittschuldnerin entweder Zahlung wie\nbei einem normalen Auftrag leiste, oder das Konto im eigenen\nInteresse überwache, damit keine Auszahlungen an den Schuldner\nvorgenommen würden, bevor er nicht seine Schulden bei der Beklagten\nbeglichen habe. Sei kein Guthaben vorhanden, weise der zuständige\nSachbearbeiter der Beklagten lediglich den Versuch einer Verfügung\ndurch andere Gläubiger zurück. Als sogenannter \"Mehraufwand\"\nentstehe daher für den kontoführenden Sachbearbeiter somit - und\nzwar nur einmal bei Zustellung des Überweisungsbeschlusses - die\nÜberlegung und Übertragung in das Datensystem der Beklagten, daß er\nden Wert, den er ab Verfügungen des Schuldners oder anderer Pesonen\nzu beachten habe, von 0,00 DM auf den Wert des fiktiven\nGuthabenwertes erhöhe, der dem Betrag entspreche, der auf den\nPfändungs- und Überweisungsbeschluß vorrangig auszuzahlen sei. Für\ndie entsprechende abstrakte Überlegung des Sachbearbeiters der\nBeklagten, einen Betrag von DM 75,00 neben den Grundgebühren, die\nentsprechende, nicht unübliche Überlegungen eigentlich abdeckten,\nzu verlangen, könne nur als völlig unangemessen bezeichnet\nwerden.\n\n29\n\nHinzu komme, daß die Klauseln gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG\nverstießen, denn sie seien mit den wesentlichen Grundgedanken der\ngesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Die Zivilprozeßordnung sähe\ngerade nicht einen Kostenerstattungsanspruch des\nauskunftspflichtigen Drittschuldners gegen den\nVollstreckungsschuldner vor. § 788 ZPO betreffe ausdrücklich nur\ndie Kostentragungspflicht im Verhältnis zwischen dem\nVollstreckungsgläubiger und dem Vollstreckungsschuldner; dem am\nVollstreckungsverfahren nicht beteiligten Drittschuldner gebe § 788\nZPO keinen Kostenerstattungsanspruch. Zwischen dem\nVollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner bestehe jedoch auch\nkein Auftragsverhältnis, das letzteren berechtige, sich wegen\nseiner Auskunftskosten unmittelbar an den Schuldner zu halten. Der\nDrittschuldner werde gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger im\neigenen Interesse und nicht im Interesse des\nVollstreckungsschuldners tätig. Es bestünde zwischen dem Schuldner\nund dem Drittschuldner weder ein Auftragsverhältnis, die\nZwangsvollstreckung zu unterstützen, noch gehe es bei der\nUnterrichtung des Vollstreckungsgläubigers nach § 840 Abs. 1 ZPO\ndurch den Drittschuldner um ein Geschäft des\nVollstreckungsschuldners, denn dieser sei nicht verpflichtet, die\nDurchführung der gegen ihn gerichteten Pfändungen zu\nunterstützen.\n\n30\n\nSchließlich hat der Kläger geltend gemacht, die beanstandeten\nKlauseln seien im übrigen völlig unangemessen, wenn das Konto des\nVerbrauchers mehrfach gepfändet werde, denn nach diesen Klauseln\nfalle bei mehrfacher Pfändung das Entgelt trotz gleichbleibender\nTätigkeit der Beklagten mehrfach an.\n\n31\n\nDer Kläger hat beantragt zu erkennen:\n\n32\n\n1.\nder Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit\ndem Abschluß von Verträgen über Girokonten und im Sparverkehr die\nnachfolgenden und diesen inhaltsgleichen Klauseln in Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen zu verwenden sowie sich auf diese Bestimmungen\nbei Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht\num Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,\neinem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann\nhandelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes\ngehört:\n\na)\nBearbeitung einer Pfändung eines Giroguthabens\n(Belastung des Schuldnerkontos nach Zustellung des\nPfändungsbeschlusses oder der Pfändungsverfügung) DM 75,00\n\nb)\nBearbeitung einer Pfändung eines Sparguthabens\n(Belastung des Schuldnerkontos bei Abgabe der\nDrittschuldnererklärung) DM 75,00\n\nc)\nBearbeitung einer Pfändung eines Sparguthabens\n(Belastung des Schuldnerkontos nach Zustellung des\nÜberweisungsbeschlusses oder der Einziehungsverfügung) DM\n75,00\n\nd)\nBearbeitung einer Pfändung eines Giroguthabens bis\nzu DM 75,00\n\ne)\nBearbeitung einer Pfändung eines Sparguthabens bis\nzu DM 75,00.\n\n33\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, aufgrund der Neufassung der\nKlauseln in dem Preisverzeichnis mit Stand vom 6. März 1997 sei\nhinsichtlich der zuvor verwendeten Klauseln Erledigung\neingetreten.\n\n37\n\nIm übrigen hat sie die Ansicht vertreten, sämtliche Klauseln\nseien der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 8 AGBG entzogen,\ndenn es gehe dabei um einen Ausfluß ihrer vertraglichen\nAbschlußfreiheit. Die Klauseln seien Regelungen, die Art und Umfang\nvertraglicher Hauptleistungen beträfen. Sie - die Beklagte -\nerbringe mit der Bearbeitung einer Pfändung eine entgeltpflichtige\nDienstleistung gegenüber dem Kontoinhaber. Daß sie diese\nDienstleistung nicht auf Weisung bzw. auf Auftrag des Kontoinhabers\nhin erbringe, sondern der Pfändungs- und Überwiesungsbeschluß des\nVollstreckungsgerichts dem Gläubiger des Kontoinhabers die\nRechtsmacht gebe, diesen Auftrag anstelle und mit Wirkung für den\nKontoinhaber zu erteilen, ändere an der Qualifikation der Leistung\nals entgeltpflichtiger Dienstleistung nichts. Unerheblich sei\ninsoweit auch, daß sie - die Beklagte - im Rahmen der Bearbeitung\neiner Pfändung zusätzlich noch eine Drittschuldnererklärung abgebe,\ndenn diese Drittschuldnererklärung habe lediglich den Sinn, die\nAbführung des auf dem Konto vorhandenen gegenwärtigen oder\nzukünftigen Guthabens vorzubereiten. Danach handele es sich bei den\nin Rede stehenden Klauseln um zwischen den Parteien geschlossene\nVereinbarungen über ein Entgelt und nicht etwa um die\nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dabei sei die Höhe des\nEntgelts jeweils angemessen. Die Höhe dieses Entgeltes ergebe sich\naus festgelegten Arbeitsabläufen und einem\nVerwaltungskostenzuschlag. Aufgrund der neu formulierten Klauseln\nin dem aktuellen Preisverzeichnis sei es nunmehr auch jedem\nKontoinhaber möglich, den Nachweis zu erbringen, daß ihr - der\nBeklagten - geringere Aufwendungen bei Ausübung ihrer Tätigkeiten\nentstanden seien. Die Klauseln seien in ihrer jetzigen Fassung\ndemnach nicht zu beanstanden.\n\n38\n\nDies gelte auch, soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 11\nNr. 5 a und b AGBG geltend mache, denn diese Bestimmungen setzten\nvoraus, daß ihr - der Beklagten - als Verwenderin der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem\njeweiligen Kontoinhaber zustehe. Ein solcher Schadensersatzanspruch\nsei aber, wie bereits ausgeführt, gerade nicht Gegenstand der\nstreitgegenständlichen Klauseln.\n\n39\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage als\nunbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Klauseln, gegen die sich\ndas Unterlassungsbegehren des Klägers zu a) - c) wendet, hat das\nLandgericht das Bestehen einer Wiederholungsgefahr verneint und der\nKlage insoweit schon aus diesem Grund nicht stattgegeben.\nHinsichtlich der beiden mit den Klageanträgen zu d) und e)\nbeanstandeten Klauseln hat das Landgericht ausgeführt, daß § 8 AGBG\neiner Inhaltskontrolle dieser Klauseln nach §§ 9 - 11 AGBG zwar\nnicht entgegenstehe, diese Klauseln jedoch weder gegen § 9 AGB noch\ngegen § 11 Nr. 5 a oder b AGBG verstießen. Ein Verstoß gegen § 11\nNr. 5 a oder b AGBG liege bereits deshalb nicht vor, weil die\nErhebung eines Entgelts \"bis zu\" nicht als Pauschalierung gewertet\nwerden könne. Eine Unwirksamkeit der beiden Klauseln nach § 9 AGBG\nscheitere daran, daß die Vereinbarung eines Entgelts für die\nLeistungen der Beklagten nicht unbillig im Sinne dieser Vorschrift\nsei. Bei dem von der Beklagten geforderten Entgelt handele es sich\nnicht um eine Schadenspauschale, sondern um eine Vergütung für eine\nAufwendung oder eine Dienstleistung, die die Beklagte erbringe.\nZwar erfülle die Beklagte im Rahmen von § 840 ZPO eigene Pflichten;\ndoch sei sie als Drittschuldnerin durch § 840 ZPO wirtschaftlich\nbelastet. Dabei gehe es um Belastungen, die sich nicht unmittelbar\naus dem von der Beklagten mit dem Bankkunden geschlossenen Vertrag\nergäben, sondern aus einer außerhalb des Vertrags liegenden\nEntwicklung herrührten, die der Sphäre des Kunden und nicht der\nBeklagten zuzuordnen sei. Damit gehe es hier um das Entgelt für\neine Leistung, mit der die Beklagte nach normalem Vertragslauf\nnicht habe rechnen und deshalb auch nicht in ihre allgemeine\nKalkulation habe einbeziehen müssen. Sie könne deshalb dieses\nEntgelt dem Bankkunden in Rechnung stellen. Dieses Entgelt, welches\ndie Beklagte als Vergütung ihrer Leistungen mit den aktuellen\nKlauseln ihres Preisverzeichnisses, Stand 6. März 1997, erhebe, sei\nauch der Höhe nach nicht unbillig und benachteilige den Bankkunden\nnicht unangemessen. Bei der Erhebung eines Leistungsentgelts \"bis\nzu DM 75,00\" sei die durch die früheren Klauseln sich ergebende\nBenachteiligung des Bankkunden weggefallen, denn nunmehr sei für\nden Bankkunden nachvollziehbar, für welche Tätigkeiten der\nBeklagten er Vergütungen erbringe und wie sich die Höhe seines\nhierfür zu zahlenden Entgelts berechne. Die abgeänderten -\naktuellen - Klauseln der Beklagten gewährleisteten, daß die\nBestimmung der tatsächlichen Höhe erst später im jeweiligen\nEinzelfall erfolge und sei dann gegebenenfalls auch individuell zu\nüberprüfen. Daß die Beklagte das Entgelt generell auf DM 75,00\nanhebe, lasse sich nicht annehmen, denn nunmehr sei es dem\neinzelnen Kontoinhaber möglich, den Nachweis zu erbringen, daß der\nBeklagten geringere Aufwendungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten\nentstanden seien.\n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts\nwird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.\n\n41\n\nGegen dieses ihm am 12. Februar 1998 zugestellte Urteil hat der\nKläger am 12. März 1998 Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nrechtzeitig am 14. Mai 1998 begründet.\n\n42\n\nMit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung\nseiner Klage hinsichtlich aller in erster Instanz beanstandeter\nKlauseln. Unter Wiederholung und Vertiefung seines\nerstinstanzlichen Vorbringens macht er geltend, das Landgericht\nhabe zu Unrecht das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr für die von\nden Klageanträgen zu a) - c) erfaßten Klauseln verneint. Eine\nstrafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung habe die\nBeklagte nicht abgegeben. Nur in besonders gelagerten\nAusnahmefällen sei eine solche Unterlassungsverpflichtungserklärung\nentbehrlich. Die dabei nach der Rechtsprechung an den\nUnterlassungsschuldner gestellten Anforderungen erfülle jedoch das\nVerhalten der Beklagten nicht. So habe diese während des gesamten\nVerlaufs der ersten Instanz weder ausdrücklich erklärt, von der\nVerwendung der beanstandeten Klauseln abzusehen noch habe sie\ndargetan, daß eine neuerliche Verwendung dieser\nVertragsbedingungen, die ersichtlich auch nach Ansicht des\nLandgerichts gemäß §§ 9, 11 Nr. 5 AGBG unwirksam seien, praktisch\nausgeschlossen sei.\n\n43\n\nDem Landgericht könne jedoch auch nicht in der Beurteilung der\nbeiden im aktuellen Preisverzeichnis der Beklagten enthaltenen\nKlauseln gefolgt werden, auf die sich die Klageanträge zu d) und e)\nbezögen. Das Landgericht habe bereits im Ansatz verkannt, daß die\nPreisklauseln der Beklagten nicht deshalb zu beanstanden seien,\nweil sie eine Entgeltpflicht des Kunden statuierten. Für Leistungen\nkönne man - selbstverständlich - eine Gegenleistung verlangen. Zu\nbeanstanden sei aber, daß die Beklagte sich über die\nBearbeitungspauschale für Pfändungen auch solche Leistungen\nentgelten lasse, die sie nicht für den Kunden, sondern für den\neigenen Geschäftsbetrieb oder im Interesse des pfändenden\nGläubigers erbringe. Daß dabei die Beklagte in der neu gefaßten\nPreisliste nicht mehr starre Kostenregelungen, sondern \"bis\nzu\"-Entgelte vorsehe, sei nicht geeignet, um die beanstandeten\nKlauseln aus dem Tatbestandsbereich des § 9 AGBG zu bringen. Mit\ndieser Regelung wolle die Beklagte dem Kunden für Dienstleistungen,\ndie sie ihm individuell erbringe, eine angemessene Vergütung\nabverlangen (§ 315 BGB). Es entspräche jedoch nicht dem notwendigen\nbilligen Ermessen, wenn die Beklagte gerade solche Arbeitsgänge in\nRechnung stelle, die sie nicht für den Kunden erbringe. Eben dies\nliege aber der \"bis zu\"-Preisgrenze zugrunde. Es sei der Beklagten\nschwerlich zu glauben, daß sie dem einzelnen Pfändungsfall\nkostenmäßige Gerechtigkeit angedeihen lasse. Die Sachbearbeiter,\ndie die einzelnen Arbeitsschritte abzuwickeln hätten, seien für\neine \"angemessene\" Kostenbestimmung nicht qualifiziert. Ihnen sei\ndas Gesamtkostengefüge der Beklagten naturgemäß verschlossen, weil\nsie (nur) Fachkräfte für Pfändungen seien. Ohne entsprechende\nVorgabe sei es den Sachbearbeitern daher unmöglich, angemessene\n(billigem Ermessen entsprechende) Individualpreise für denjenigen\nTeil der Bearbeitung von Pfändungen zu bestimmen, der dem Kunden\naus Giro- oder Sparvertrag belastet werden dürfe. In praxi führe\ndeshalb die Regelung, es dürften \"bis zu DM 75,00\" verlangt werden,\ndazu, daß stets DM 75,00 abgerechnet würden. Dies schon deshalb,\nweil die Beklagte auf dem - unzutreffenden - Standpunkt stehe, sie\ndürfe sämtliche Kosten, die nach ihrer Angabe weit höher als DM\n75,00 pro Pfändungsfall lägen, auf die Kunden abwälzen. Die\nFormulierung \"bis zu\" erweise sich daher als Augenwischerei.\n\n44\n\nAls pauschalierter Schadensersatz seien die beanstandeten\nPreisklauseln zudem wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 b AGBG\nunwirksam, denn eine Pauschalierung von \"bis zu\" DM 75,00 vermittle\ndem rechtsunkundigen Durchschnittskunden den Eindruck, er müsse die\nfestgesetzte Pauschale bezahlen, ohne einen im Einzelfall\nwesentlich niedrigeren Schaden nachweisen zu können. Selbst der\nJurist, der ein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht der\nBeklagten unterstelle, werde vor der Notwendigkeit eines\nGegenbeweises mutlos. Daß sich hinter der als vertragliches Entgelt\nerscheinenden Preisbestimmung in Wirklichkeit ein pauschalierter\nSchadensersatz verberge, erkenne er nicht (Verstoß gegen § 11 Nr.\n15 a AGBG).\n\n45\n\nIm Berufungstermin vom 21. Oktober 1998 hat die Beklagte eine\nUnterlassungserklärung zu den von den erstinstanzlichen\nKlageanträgen zu a), b) und c) erfaßten Klauseln abgegeben.\nDaraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich dieser\nKlauseln bzw. Klagebegehren übereinstimmend in der Hauptsache für\nerledigt erklärt. Insoweit verhandeln sie mit widerstreitenden\nKostenanträgen.\n\n46\n\nIm übrigen beantragt der Kläger\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\nwie erkannt.\n\n49\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n52\n\nAuch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der\nersten Instanz. Sie ist der Ansicht, das Landgericht sei zu Recht\nim Hinblick auf die früher verwendeten Klauseln von einer fehlenden\nWiederholungsgefahr ausgegangen. Dies ergebe sich zum einen aus der\nMitteilung Nr. 35/97 des Amtsblatts des BMPT Nr. 7/97 vom 5. März\n1997. Darüber hinaus erkläre sie - die Beklagte - ausdrücklich,\nseit diesem Tag nur noch die AGB in der veröffentlichten Form zu\nverwenden. Im übrigen verweise sie auf die Erwägungen des Senats im\nParallelverfahren 6 U 149/96.\n\n53\n\nDer Berufung des Klägers sei aber auch im übrigen der Erfolg zu\nversagen. Zwar sei zutreffend, daß die streitgegenständlichen\nKlauseln nicht gemäß § 8 AGBG der richterlichen Inhaltskontrolle\nentzogen seien. Die Klauseln, mit der sie - die Beklagte - ein\nEntgelt verlange, welches mit \"bis zu\" umschrieben sei, verstießen\njedoch weder gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG noch gegen § 9 Abs. 1\nAGBG. Zunächst sei festzuhalten, daß die streitgegenständlichen\nKlauseln alle Handlungen umfaßten, die im Zusammenhang mit der\nDrittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO sowie mit der nachfolgenden\nÜberwachung von Pfändungsbeschlüssen bei der Beklagten anfielen.\nSelbst wenn man dabei davon ausgehe, daß die Kosten der\nDrittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO ausschließlich Sache des\nDrittschuldners - hier: der Beklagten - sei, dann gelte dies mit\nSicherheit nicht im Hinblick auf die weitergehenden\nÜberwachungstätigkeiten. Wenn nämlich die Tätigkeit des\nDrittschuldners darin bestehe, im einzelnen festzulegen, welche\nPfändungsmaßnahme bei mehreren konkurrierenden - und davon sei im\nRegelfall auszugehen - Pfändungen sich durchsetze, dann liege diese\nTätigkeit - gemessen an den Kriterien des § 662 BGB -\nuneingeschränkt im Interesse des Pfändungsgläubigers. Denn es\nhandele sich um eine Tätigkeit, die in seinem Interesse erfolge;\ninsbesondere könne der Pfändungsgläubiger diese\nÜberwachungstätigkeiten selbst erledigen, wenn und soweit er gemäß\n§ 840 ZPO Auskunft erhalten habe. Deshalb sei jedenfalls für diese\nÜberwachungstätigkeit von einem auftragsähnlichen Verhältnis\nauszugehen. Die Konsequenz sei, daß die Bestimmungen der §§ 675,\n670 BGB - jedenfalls analog - auf das Verhältnis zwischen\nDrittschuldner und Pfändungsgläubiger anwendbar seien, wenn man\nnicht ohnehin schon zu dem Ergebnis gelange, daß bereits im Rahmen\nvon § 840 ZPO - jedenfalls bei umfangreichen Tätigkeiten - ein\nErstattungsanspruch des Drittschuldners gegenüber dem\nPfändungsgläubiger bestehe, wie es bei Zöller/Stöber,\nZivilprozeßordnung, § 840 Rn. 11 angeführt sei. Denn die\nKostenerstattung in diesem Rechtsverhältnis könne nicht nur von der\nrechtlichen Schwierigkeit der zu entscheidenden Sachfrage abhängen.\nGleichgewichtig müßten die Fälle hinzugenommen werden, in denen die\ndem Drittschuldner obliegenden Tätigkeiten zeitraubend und\nbesonders umfangreich seien. In beiden Fällen entscheide die Grenze\nder Zumutbarkeit, wenn man davon ausgehe, daß allein die\nDrittschuldnererklärung im Rahmen von § 840 ZPO keine\nkostenauslösende Maßnahme zu Gunsten des Pfändungsgläubigers\nenthalte. Gestützt werde diese Argumentationskette von der\nFeststellung, daß die dem Pfändungsgläubiger erwachsenden Kosten\ngemäß § 788 Abs. 1 ZPO vom Pfändungsschuldner zu tragen seien. Die\ngleiche Rechtsfolge trete ein, wenn man im Verhältnis zwischen\nPfändungsgläubiger und Drittschuldner zu dem Ergebnis gelange, daß\ninsoweit - bezogen jedenfalls auf die zusätzlichen\nÜberwachungstätigkeiten - ein auftragsähnliches Verhältnis\nvorliege. Selbst wenn man hier nicht auf § 788 ZPO zurückgriffe,\nseien die vom Pfändungsgläubiger zu tragenden Aufwendungen/ Kosten\nregelmäßig die unmittelbare Konsequenz, daß der Pfändungsschuldner\n- entgegen dem Gebot von § 279 BGB - keine Zahlung leiste, daß er\njedenfalls mit der Zahlung des ausgeurteilten Betrags gemäß § 284\nBGB in Verzug geraten sei. Bei den vom Pfändungsgläubiger zu\ntragenden Kosten/Aufwendungen handele es sich somit - im\nVertragsverhältnis zwischen Pfändungsgläubiger und\nPfändungsschuldner - um eine Schadensersatzposition gemäß § 286\nBGB.\n\n54\n\nDamit stehe im Rahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG folgendes fest:\nZwar habe sie - die Beklagte - als Drittschuldner keinen\nunmittelbaren Erstattungsanspruch gegenüber dem\nPfändungsschuldner/Kontoinhaber. Dies sei aber irrelevant. Im\nErgebnis habe sie einen aus den §§ 675, 670 BGB folgenden\nErstattungsanspruch gegenüber dem Pfändungsgläubiger; dieser\nwiederum habe in gleicher Höhe einen Anspruch gemäß § 788 Abs. 1\nZPO oder gemäß § 286 BGB gegenüber dem\nPfändungsschuldner/Kontoinhaber. Damit sei aber der Kreis\ngeschlossen. Es könne sich daher lediglich die Frage stellen, ob\nder Pfändungsschuldner/Kontoinhaber durch die beanstandeten\nKlauseln im Rahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG - es liege sicherlich\neine Abweichung von dispositivem Recht vor - unangemessen\nbenachteiligt werde. Dies sei jedoch zu verneinen. Denn es stehe\nfest, daß sie - die Beklagte - im Zusammenhang mit\nPfändungsmaßnahmen die im einzelnen bereits in der ersten Instanz\nspezifizierten Aufwendungen/Kosten habe. Sie belaste aber nur diese\ndem Pfändungsschuldner/Kontoinhaber. Damit sei gleichzeitig im\nRahmen von § 9 Abs. 1 AGBG zwingend belegt, daß es hier an einer\nunangemessenen Benachteiligung des\nPfändungsschuldners/Kontoinhabers fehle. Denn im Rahmen von § 9\nAbs. 1 AGBG sei stets eine Bilanzierung und Balancierung der\ngegenseitigen Interessen vorzunehmen. Wenn es aber richtig sei, daß\nihr - der Beklagten - als Drittschuldnerin nicht zugemutet werden\nkönne, die Aufwendungen/Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit\nder Überwachungstätigkeit - außerhalb von § 840 ZPO - anfielen,\ndann komme es lediglich darauf an, ob die Interessen des\nPfändungsschuldners/Kontoinhabers bei Anwendung der\nstreitgegenständlichen Klauseln benachteiligt würden. Dies sei\njedoch, wie dargelegt, nicht der Fall.\n\n55\n\nWas die Höhe des Entgelts angehe, werde mit den beanstandeten\nKlauseln kein fixes Entgelt erhoben, welches unabhängig von den\nAufwendungen/Kosten des Einzelfalls reklamiert werde. Vielmehr sei\nsie - die Beklagte - im Rahmen von § 315 BGB verpflichtet, im\neinzelnen den Nachweis anzutreten, welche Aufwendungen/Kosten\nangefallen seien. Sie müsse daher darlegen, daß die im Einzelfall\ngeltend gemachten Aufwendungen/ Kosten der Billigkeit entsprächen.\nDamit werde auch nicht das aus § 9 Abs. 1 AGBG abzuleitende\nTransparenzgebot verletzt. Dies werde schon dadurch deutlich, daß\nes ihr - der Beklagten - unter Berücksichtigung der zahllosen\nKonstellationen, die sich im Einzelfall ergeben könnten, nicht\nzumutbar sei, eine Klausel zu gestalten, die auf jeden Einzelfall\nBezug nehme und in jedem Fall die Aufwendungen/Kosten fixierte, die\nanfielen.\n\n56\n\nDaß die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Kosten/\nAufwendungen gemäß § 315 Abs. 3 BGB der Billigkeit entsprächen, bei\nihr läge und sie sogar verpflichte, ihre Kalkulationen\noffenzulegen, sei auch dem durchschnittlichen Kunden - auch ohne\nEinholung von Rechtsrat - erkennbar. Dieser habe aufgrund der\nKlauseln Kenntnis davon, daß er maximal mit den Kosten belastet\nwerden könne, die die Beklagte \"bis zu\" habe. Es stelle sich damit\ndem Kunden zwangsläufig die Frage, aus welchem Grund in seinem Fall\ndie Höchstgrenze an Kosten/Aufwendungen ausgeworfen worden sei,\nnicht aber ein niedrigerer Betrag; dies führe aber unmittelbar\ndazu, daß er bei der Beklagten nachfrage. Aus diesen Erwägungen\nergebe sich im übrigen zugleich, daß auch der von dem Kläger\nreklamierte Verstoß der beanstandeten Klauseln gegen § 11 Nr. 5 a)\noder b) AGBG nicht gegeben sei.\n\n57\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird\nauf die von diesen gewechselten Schriftsätze mit den dazu\nüberreichten Unterlagen verwiesen.\n\n58\n\nEntscheidungsgründe:\n\n59\n\nDie Berufung der Klägers ist zulässig und begründet.\n\n60\n\n1.\n\n61\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten gem. § 13 Abs. 1 und Abs.\n2 Nr. 1 AGBG die Beklagte zu Recht, daß diese die Verwendung der\nbeiden im Urteilstenor Urteils wiedergegebenen Klauseln unterläßt,\ndenn diese Klauseln (Ziff. 1.7 und 5.1 des in Ziffer 13 der AGB\nP.bank in Bezug genommenen aktuellen Preisverzeichnisses mit Stand\nvom 6. März 1997) sind gem. § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AGBG\nunwirksam.\n\n62\n\nDaß es sich bei diesen Klauseln um sog. (Preis-) Nebenabreden\nhandelt und § 8 AGBG somit einer Inhaltskontrolle der beiden\nRegelungen nach den §§ 9 - 11 AGBG nicht entgegensteht, ist unter\nden Parteien in der zweiten Instanz (zu Recht) unstreitig. Beide\nKlauseln halten jedoch dieser Inhaltskontrolle nicht stand. Sie\nsind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht\nvereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligen die privaten\nBankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben in\nunangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG).\n\n63\n\nZu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts\ngehört, daß jedermann seine gesetzlichen Verpflichtungen zu\nerfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu\nkönnen. Allenfalls besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, wenn\ndies im Gesetz vorgesehen ist. Der Verwender von AGB kann deshalb\nnach allgemeinen Grundsätzen Entgelte nur für Leistungen verlangen,\ndie er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden\nerbringt. Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche\nLeistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener\nPflichten des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt somit eine\nAbweichung von wesentlichen Rechtsvorschriften dar und verstößt\ngegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114/330 ##blob##lt;335##blob##gt;; BGHZ 124/254\n##blob##lt; 260##blob##gt;; BGH NJW 1997/2751 ##blob##lt;2753##blob##gt;; BGH NJW 1998/309\n##blob##lt;310##blob##gt;, jeweils mit weit. Nachw.).\n\n64\n\nGegenstand der beiden in Streit stehenden Klauseln der Beklagten\nist das vom Bankkunden geforderte Entgelt für die Bearbeitung einer\nPfändung eines Giro- oder Sparguthabens des Kunden. Welche\nkonkreten \"Bearbeitungs\"-Tätigkeiten der Beklagten damit im\neinzelnen gemeint sind, ist weder in den Klauseln noch sonst in den\nAGB der Beklagten angegeben. Der Hinweis \"bis zu 75,00 DM\" besagt\naus der Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers nichts für eine\neventuelle Einschränkung der Klauseln auf bestimmte Tätigkeiten,\nsondern begrenzt lediglich die Höhe des von der Beklagten zu\nfordernden Entgelts für die bei ihr anfallenden Arbeitsvorgänge im\nZusammenhang mit der Bearbeitung von Pfändungen. Nach dem Wortlaut\nder beiden Bestimmungen und unter Berücksichtigung des im\nKontrollverfahren nach § 13 AGBG geltenden Grundsatzes der\n\"kundenfeindlichsten\" Auslegung (ständ. Rechtsprechung, vgl. dazu\nz.B. BGHZ 124/254, 257 mit weit. Nachw.) ist deshalb davon\nauszugehen, daß sämtliche Tätigkeiten der Beklagten bei der\nBearbeitung einer Pfändung - also beginnend mit dem Eingang eines\nPfändungsbeschlussses bei der Beklagten bis zur endgültigen\nBeendigung der Bearbeitung der Pfändungsmaßnahme bei dieser - nach\nden Klauseln entgeltpflichtig sein sollen. Diese Auslegung\nentspricht auch dem Verständnis der Beklagten von den beiden\nBestimmungen ihres Preisverzeichnisses, wie der schriftsätzliche\nVortrag der Beklagten und die als Anlage B 5 (Bl. 157, 158 GA) zum\nSchriftsatz vom 10. Juni 1996 zu den Akten gereichte Auflistung der\neinzelnen Vorgänge der Beklagten bei der Bearbeitung eines\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die sie ihrem Kunden mit\nHilfe der streitigen Klauseln in Rechnung stellen will, deutlich\nmachen.\n\n65\n\nMit einem derartigen Regelungsgehalt weichen aber die streitigen\nKlauseln von den oben dargestellten wesentlichen Grundgedanken des\ndispositiven Rechts ab, denn sie umfassen ebenfalls Tätigkeiten,\ndie die Beklagte entweder ausschließlich im eigenen Interesse oder\nallein bzw. zumindest auch im Interesse des Pfändungsgläubigers\nerbringt, und für die sie von ihrem Kunden kein Entgelt verlangen\nkann.\n\n66\n\nDer Kläger macht zu Recht geltend, daß die in den Positionen 1\nund 2 (Bl. 157 GA) der erwähnten Auflistung der Beklagten genannten\nArbeitsvorgänge, nämlich die Feststellung der Beklagten nach\nEingang des Pfändungsbeschlusses bzw. des Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlusses, ob der Schuldner bei der eigenen\nNiederlassung oder einer anderen Niederlassung der Bank ein oder\nmehrere Konten führt einschließlich der Eingabe der Information in\ndie Datenbank und der ggfls. betroffenen weiteren Niederlassungen,\neigene und nicht auf den Kunden kostenmäßig abwälzbare\nVertragspflichten der Beklagten aus dem jeweiligen Giro- oder\nSparvertrag betreffen. Wie die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb\norganisiert und eingehende Informationen bankintern - d.h. zunächst\nohne eine Dienstleistung für den Kunden - verarbeitet, ist allein\nihre Angelegenheit. Daraus resultierende Kosten gehören zu den\nallgemeinen Betriebskosten, die grundsätzlich nicht auf den Kunden\nabgewälzt werden dürfen (vgl. dazu BGHZ 124/254 ##blob##lt;258, 260##blob##gt;\nmit weit. Nachw.).\n\n67\n\nUm solche allgemeinen nicht abwälzbaren Betriebskosten geht es\nebenfalls bei dem von der Position 3 (Bl. 157 GA) der Auflistung\nder Beklagten erfaßten Arbeitsgang \"EDV-Abfrage wg. Ermittlung von\nKundendaten\", denn auch diese Position betrifft eine ausschließlich\nbankinterne Organisationsmaßnahme und damit allgemeine\nVorhaltekosten, die nicht durch die konkrete Pfändung bedingt sind,\nsondern regelmäßig entstehen, wann immer z.B. ein Bankkunde auf\nnicht elektronischem Weg - wie etwa bei einer Bareinzahlung oder\n-abhebung - in Erscheinung tritt.\n\n68\n\nDie entsprechende Beurteilung gilt für die in der Auflistung der\nBeklagten unter den Positionen Nr. 7 (\"EDV-Abfrage zur Ermittlung\nder kontorelevanten Daten durchführen\", Bl. 157 GA), Nr. 8\n(\"Datenbank zur Verwaltung des Schriftwechsels aufrufen und Daten\neingeben\", Bl. 157 GA), Nr. 10 (\"Pfändungsakte anlegen und\neinsortieren\", Bl. 158 GA), Nr. 11 (\"EDV-Abfrage nach Wiedervorlage\nDrittschuldnererklärungen und Pfändungsakte ziehen\" Bl. 158 GA) und\nNr. 12 (\"Kontostandsabfrage über EDV\" Bl. 158 GA) angeführten\nArbeitsvorgänge bei der Bearbeitung einer Pfändung. Auch bei diesen\nnach dem eigenen Verständnis der Beklagten von den\nstreitgegenständlichen Klauseln umfaßten Kostenpositionen handelt\nes sich aus den angeführten Gründen um allgemeine, nicht auf den\nBankkunden abwälzbare Betriebskosten der Beklagten.\n\n69\n\nWie die (in der Auflistung der Beklagten unter der Position Nr.\n13 - Bl. 158 GA - erfaßte) Bearbeitung der Drittschuldnererklärung\nnach § 840 ZPO zu qualifizieren ist, ob es dabei um eine Tätigkeit\ngeht, die die Beklagte entweder in Erfüllung einer eigenen ihr\ndurch das Gesetz auferlegten Pflicht wahrnimmt, oder um ein\nTätigwerden für den Pfändungsgläubiger, und ob der Drittschuldner\nvom Pfändungsgläubiger Erstattung der ihm für die Erklärung nach §\n840 ZPO entstandenen Kosten verlangen kann, ist umstritten (vgl.\nzum Meinungsstand BGH NJW 1984/1901; BGH NJW 1985/1155\n##blob##lt;1156##blob##gt;; BAG NJW 1985/1181; BVerwG Rpfleger 1995/261; OLG\nDüsseldorf, Urteil vom 29.Juli 1998 - A.Z, 6 U 205/97 - Bl. 15 des\nUrteils = Bl. 342 f. GA - ; Stein-Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., §\n840 Rd. 11, 35; MK-ZPO/Smid Rd. 8; Zöller/Stöber, ZPO,20. Aufl., §\n840 Rd. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56.Auflage, § 840\nRd. 1 u.13; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 840 Rd. 12; jeweils mit\nweit. Nachw.). Es kann im Streitfall dahinstehen, welcher Ansicht\nzu folgen ist. Selbst wenn man annimmt, der Drittschuldner werde\nbei der Erklärung nach § 840 ZPO allein im Interesse des\nPfändungsgläubiger tätig und könne auch insoweit von diesem\nKostenerstattung verlangen, wobei dann der Pfändungsgläubiger diese\nKosten wiederum dem Pfändungsschuldner gem. § 788 ZPO in Ansatz\nbringen könnte, läßt sich hieraus kein entsprechender Anspruch der\nBeklagten als Drittschuldnerin gegenüber ihrem Kunden als dem\nPfändungsschuldner herleiten. Mit den beiden beanstandeten\nAGB-Klauseln verlangt aber die Beklagte gerade von dem\nPfändungsschuldner - u.a. - Erstattung der ihr bei der Erklärung\nnach § 840 ZPO entstandenen Kosten. Die Klauseln weichen daher\nungeachtet dessen von grundlegenden Gedanken des Gesetzes ab, wenn\nman dem Drittschuldner gegenüber dem Pfändungsgläubiger einen\nAnspruch auf Ersatz der für die Erklärung nach § 840 ZPO\nentstandenen Kosten zuerkennt.\n\n70\n\nAuch die Beklagte ist in der zweiten Instanz der Ansicht, daß\ndie beiden Klauseln bei der Frage der Kostenerstattung für die\nDrittschuldnererklärung nach § 840 ZPO ebenso wie weitergehenden\nÜberwachungstätigkeiten der Beklagten von wesentlichen gesetzlichen\nGrundgedanken abweichen und somit den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Nr.\n1 AGBG erfüllen (vgl. dazu Schriftsatz der Beklagten vom 20.Oktober\n1998, Bl. 358 ff, 362 GA). Sie meint jedoch, es fehle jedenfalls an\neiner gem. § 9 Abs. 1 AGBG unangemessenen Benachteiligung des\nBankkunden, sie - die Beklagte - habe zwar keinen unmittelbaren\nErstattungsanspruch gegenüber ihrem Kunden, den Pfändungsschuldner,\nwohl aber einen aus den §§ 675, 670 BGB folgenden\nErstattungsanspruch gegenüber dem Pfändungsgläubiger, der wiederum\nin gleicher Höhe einen Anspruch gegen den Pfändungsschuldner aus §\n788 ZPO oder § 286 BGB habe; damit sei der Kreis geschlossen und\nbei der im Rahmen von § 9 Abs. 1 AGBG vorzunehmenden Bilanzierung\nder gegenseitigen Interessen das Vorliegen einer unangemessenen\nBenachteiligung des Pfändungsschuldners/Kontoinhabers abzulehnen.\nDiese Überlegungen der Beklagten überzeugen nicht. Die Beklagte\nnimmt aus den dargestellten Erwägungen mit Hilfe der streitigen\nKlauseln gesetzeswidrig \"einseitig\" eine Auswechslung der Schuldner\nihres Erstattungsanspruchs vor. Auf diese Weise kann sie -\nzumindest dann, wenn das Konto bzw. das Sparguthaben eine\nentsprechende Deckung aufweist - mit Hilfe der AGB-Klauseln\nleichter an ihre Kosten kommen, als wenn sie sich mit\nPfändungsgläubiger über diese Kosten und die höchst streitige\nFrage, ob ihr insoweit überhaupt als Drittschuldnerin ein\nErstattungsanspruch - zumindest - gegenüber dem Pfändungsgläubiger\nzusteht, auseinandersetzen müßte. Eine solche Verfahrensweise der\nBeklagten als Verwenderin der streitigen Klauseln kann nur als\nVerstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG gewertet werden.\n\n71\n\nDarüber hinaus umfassen die beiden Klauseln aus den bereits\nangeführten Gründen Tätigkeiten der Beklagten, für die diese von\nihren Kunden keine Kostenerstattung verlangen kann, weil es\ninsoweit um allein im Interesse der Beklagten vorgenommenen\nArbeitsvorgänge bzw. um allgemeine Betriebskosten geht, die von der\nBeklagten grundsätzlich allein zu tragen sind. Auch insoweit\nweichen die Klauseln nicht nur im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG\nvon wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts ab, sondern\nbenachteiligen zugleich den Bankkunden unangemessen, so daß die\nKlauseln den Tatbestand des § 9 Abs. 1 AGBG auch und um so mehr\nunter diesem Aspekt erfüllen.\n\n72\n\nSind die beiden Klauseln des aktuellen Preisverzeichnisses der\nBeklagten schon aus den vorgenannten Gründen gem. § 9 Abs. 1 und\nAbs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, bedarf es keiner Prüfung, ob die\nKlauseln ebenfalls Arbeitsgänge und Tätigkeiten der Beklagten\numfassen, für die diese von ihren Kunden aufgrund des mit diesem\nabgeschlossenen Vertrags ein Entgelt oder Aufwendungsersatz\nverlangen kann. Der Senat ist zwar wie ersichtlich der Kläger der\nAnsicht, daß es solche Tätigkeiten der Beklagten als\nDrittschuldnerin bei der \"Bearbeitung einer Pfändung\" eines\nGirokontos geben kann. Selbst bei einem gepfändeten Sparguthabens\nmögen sich solche vom Kunden entgeltpflichtigen Arbeitsvorgänge der\nBeklagten ergeben, obwohl der Kläger zu Recht darauf hinweist, daß\nbei dem Sparvertrag, bei dem es sich um eine reine Einlage handelt,\nKosten für Ein- und Auszahlungen nicht erhoben werden und sich das\nnotwendige Entgelt der Bank im Zins \"versteckt\", der gesetzlichen\nGrundregelung widerspricht, daß der Kunde überhaupt mit\nEinzelfallkosten belastet wird. Im vorliegenden Verfahren nach § 13\nAGBG, in dem eine geltungserhaltende Reduktion der Klauseln auf\neinen zulässigen Inhalt nicht in Betracht kommt(BGHZ 124/254\n262##blob##gt;), ist allein entscheidend, daß sich die zu beurteilenden\nAGB-Bestimmungen wegen ihres weit gefaßten Anwendungsbereichs\nzumindest auch auf Arbeitsgänge und Tätigkeiten der Beklagten\nerstrecken, bei denen die beiden Klauseln gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2\nNr. 1 AGBG verstoßen.\n\n73\n\nOhne Erfolg macht die Beklagte geltend, es sei ihr angesichts\nder Fülle der Kostenpositionen, die im Zusammenhang mit\nPfändungsmaßnahmen tatsächlich anfielen, nicht möglich und auch\nnicht zumutbar, eine Klausel zu gestalten, die auf jeden Einzelfall\nBezug nehme und die anfallenden Aufwendungen/Kosten fixiere. Eine\nsolche Erwägung vermag die beanstandeten Klauseln und deren Verstoß\ngegen § 9 AGBG nicht zu rechtfertigen. Sollte es der Beklagten\ntatsächlich nicht möglich sein, die bisherigen völlig pauschal\nformulierten Klauseln auf einen zulässigen Inhalt zurückzuführen,\nkann dies nicht zu Lasten des Kunden der Beklagten gehen, der\ngerade u.a. durch § 9 AGBG vor solchen gesetzeswidrigen und ihn\nunangemessen benachteiligenden Klauseln geschützt werden soll.\nKeinesfalls kann dieser Einwand der Beklagten das Recht geben, mit\nHilfe dieser viel zu weit gefaßten unzulässigen Klauseln vom Kunden\nein Entgelt für Tätigkeiten zu fordern, das der Beklagten nicht\nzusteht. Etwas anderes ergibt sich im übrigen auch nicht aus den\nvon der Beklagten in ihren nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom\n4. und 23. November 1998 angeführte Urteil des BGH vom 3. Juni 1998\n(NJW 1998/3314 f).\n\n74\n\nSind somit die Klauseln der Ziffern 1.7 und 5.1 des aktuellen\nPreisverzeichnisses der Beklagten gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1\nAGBG unwirksam, kann dahinstehen, ob das gegen diese Klauseln\ngerichtete Unterlassungsbegehren des Klägers auch deshalb begründet\nist, weil die Klausen ebenfalls gegen § 11 Nr. 5 a und/oder b AGBG\nverstoßen, wie vom Kläger geltend gemacht.\n\n75\n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a Abs. 1 ZPO.\n\n76\n\nSoweit die Parteien in der zweiten Instanz den Rechtsstreit\nhinsichtlich der drei Klauseln übereinstimmend in der Hauptsache\nfür erledigt erklärt haben, die in den (früheren)\nPreisverzeichnissen der Beklagten vom 15. September 1994 und 1.\nOktober 1995 enthalten sind, war nur noch gem. § 91 a Abs. 1 ZPO\nüber die Kosten zu urteilen. Diese Kosten waren der Beklagten\naufzulegen, denn die Berufung des Klägers und das damit gegenüber\ndiesen drei Klauseln weiterverfolgte Unterlassungsverlangen wäre\nohne die Erledigung des Rechtsstreits erfolgreich gewesen.\n\n77\n\nDie drei im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Klauseln\nstimmen darin überein, daß sie jeweils einen festen Betrag, nämlich\n75,- DM, angeben, den der Kunde der Beklagten für die Bearbeitung\neiner Pfändung eines Giroguthabens oder eines Sparguthabens zu\nzahlen hat. Auch diese Klauseln verstoßen gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2\nNr. 1 AGBG. Dies gilt schon wegen der oben angeführten Erwägungen\nzu den beiden Klauseln des aktuellen Preisverzeichnisses der\nBeklagten, denn auch die früheren Klauseln umfassen mangels näherer\nDifferenzierung aus den unter Ziff. 1 der Entscheidungsgründe\nangeführten Gründen Tätigkeiten der Beklagten, die diese\nausschließlich im eigenen Interesse erbringt bzw. für die sie keine\nKostenerstattung von ihrem Kunden verlangen kann. Davon abgesehen\nergibt sich aus den eigenen von der Beklagten in der ersten Instanz\nvorgelegten Berechnungen, daß die entsprechenden Tätigkeiten der\nBeklagten keineswegs immer die Forderung eines Betrags von 75,00 DM\nrechtfertigen. So ist aus diesen Berechnungen insbesondere nicht zu\nentnehmen, daß entsprechend der mit dem früheren Klageantrag zu a)\nbeanstandeten Klausel schon mit der Zustellung des\nPfändungsbeschlusses an die Beklagte Arbeitsvorgänge angefallen\nsind, die bei der Beklagten Kosten in Höhe von 75,00 DM ausmachen.\nAlle drei Klauseln differenzieren zudem ebensowenig wie die\nBerechnungen der Beklagten zur Rechtfertigung der 75,00 DM danach,\nob es um die Erstpfändung oder um weitere Pfändung ein und\ndesselben Kontos bzw. Sparguthabens geht, bei denen die bei der\nBeklagten entstehenden Kosten wegen der bloßen Wiederholung häufig\nwegen der bei der Erstpfändung vorgenommener Vorgänge deutlich\nniedriger liegen. Da sich im übrigen viele Pfändungen mangels\nentsprechender Deckung des Kontos oder Guthabens mit der Abgabe der\nDrittschuldnererklärung erledigen, würde in diesen Fällen nach der\neigenen Berechnung der Beklagten nur ein Betrag von 55, 49 DM\nanfallen und der in den Klauseln genannte Festbetrag ebenfalls\nerheblich unterschritten werden.\n\n78\n\nIn Übereinstimmung mit dem Kläger sind daher diese Klauseln als\ngem. § 9 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam zu erachten.\n\n79\n\nEs fehlte jedoch bei diesen Klauseln bis zur Erledigung des\ninsoweit vom Kläger geführten Rechtsstreits auch nicht am Vorliegen\nder Wiederholungsgefahr. Da die Beklagte diese Klauseln einmal\nverwendet hat, spricht eine tatsächliche Vermutung für das\nVorliegen einer solchen Gefahr. An die Beseitigung der\nWiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen.\nRegelmäßig wird die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer\nstrafbewehrten Unterwerfungserklärung des Verwenders ausgeräumt.\nLiegen Umstände vor, nach denen nach der allgemeinen Erfahrung mit\neiner erneuten Verwendung der Klausel nicht mehr zu rechnen ist,\nkann die Wiederholungsgefahr auch ohne eine derartige\nUnterwerfungserklärung entfallen (BGH NJW 1992/3158 ##blob##lt;3161##blob##gt;).\nSolche Umstände waren jedoch bis zu der von dem Kläger akzeptierten\nUnterwerfungserklärung der Beklagten im zweiten Berufungstermin und\nden anschließenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen der\nParteien zu den drei Alt-Klauseln nicht gegeben. Die Beklagte hatte\nzwar erklärt, diese Klauseln seit der Geltung des aktuellen\nPreisverzeichnissen mit den neu formulierten Bestimmungen nicht\nmehr zu verwenden. Sie hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, daß\nund aufgrund welcher konkreten Umstände eine Verwendung dieser\nKlauseln für die bei Inkrafttreten des Preisverzeichnisses mit\nStand vom 6. März 1997 noch nicht abgewickelten Altfälle\nauszuschließen sei. Aus der Mitteilung Nr. 35/97 des Amtsblatts des\nBMPT Nr. 7/97 vom 5. März 1997, auf das die Beklagte in diesem\nZusammenhang hinweist, ergibt sich lediglich, daß das aktuelle\nPreisverzeichnis ab dem 6. März 1997 Geltung beansprucht, was\nzunächst nur bedeuten kann, daß die noch nicht abgeschlossenen\nAltfälle nach den jeweils früher geltenden Preisverzeichnisses\nabgewickelt werden. Angaben, wie die noch nicht abgeschlossenen\nAltfälle zu behandeln sind, finden sich weder in dem erwähnten\nMitteilungsblatt noch in dem Preisverzeichnis. Der bloße Hinweis in\n\"P.bank publik\" vom 6. März 1997 (Bl. 207, 208 GA), was mit dem\nfrüheren Preisverzeichnissen der Beklagten geschehen soll, reicht\ndazu nicht aus. Die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung der\nBeklagten in ihrer Berufungserwiderung, sie verwende die\nAGB-Klauseln seit dem 6. März 1997 nur noch in der aktuellen Form,\nvermag das Vorliegen der Wiederholungsgefahr hinsichtlich dieser\nAltfälle ebenfalls nicht auszuschließen, weil es angesichts des\nausdrücklichen Hinweises des Klägers in der Berufungsbegründung\ngerade auf Altfälle einer konkreteren Darlegung der Beklagten zu\nder Behandlung dieser Fälle bedurft hätte. Da sich dem Vortrag der\nBeklagten aber auch sonst keine Umstände ergeben, die gegen die\nGefahr einer Verwendung der Klauseln zumindest auf noch nicht\nendgültig abgerechnete Altfälle entnehmen läßt, war die\nWiederholungsgefahr hinsichtlich dieser Klauseln bis zur Erledigung\ndes Rechtsstreits somit noch gegeben.\n\n80\n\nHätte danach den ursprünglichen Klageanträgen zu a) bis c) ohne\ndie übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien gem. § 9\nAGBG entsprochen werden müssen, entsprach es billigem Ermessen im\nSinne von § 91 a Abs. 1 ZPO, die Kosten insoweit der Beklagten\naufzuerlegen.\n\n81\n\n3.\n\n82\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\ngem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n83\n\nDie Beschwer der Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten\nim Rechtsstreit.\n\n84\n\nGegen die Verurteilung der Beklagten, die Verwendung der beiden\nim Urteilstenor wiedergegebenen Klauseln zu unterlassen, war gem. §\n546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Revision zuzulassen. Bei der umstrittenen\nFrage, ob und welche Kosten die Bank als Drittschuldner für die\nihre Tätigkeiten bei der Bearbeitung einer gegen einen Bankkunden\ngerichtete Pfändung im Rahmen von AGB-Klauseln verlangen kann, geht\nes um ein klärungsbedürftes und bislang höchstrichterlich nicht\nentschiedenes Problem von grundsätzlicher und damit allgemeiner\nBedeutung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-11/6-u-46-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-11/6-u-46-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308476","retrieved":"2026-07-09 03:37:37.725560+00:00"}}