{"status":"available","doknr":"OLD308478","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1211.27W20.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-11","aktenzeichen":"27 W 20/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist\nsachlich nicht gerechtfertigt.\n\n3\n\nDas Landgericht hat den Gegenstandswert für das selbständige\nBeweisverfahren mit Recht auf 20.000,00 DM festgesetzt.\n\n4\n\nDie Bewertung eines selbständigen Beweisverfahrens wird nicht\neinheitlich beurteilt. Im Hinblick auf die Neufassung der §§ 485\nff. ZPO, die dieses Verfahren als vorgezogenen Hauptsachebeweis\nnormiert (vgl. § 493 Abs. 1 ZPO), folgt der Senat der überwiegend\nvertretenen Ansicht, daß der volle Wert des zu sichernden Anspruchs\nals Hauptsachewert maßgebend ist (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 20.\nAufl., § 3 Rn. 16 \"selbständiges Beweisverfahren\" mit weiteren\nNachweisen auch zur Gegenmeinung).\n\n5\n\nDer Hauptsachewert wiederum richtet sich unabhängig von der\nBegutachtung nach dem Vortrag des Antragstellers zu Beginn des\nBeweisverfahrens (vgl. etwa OLG Koblenz BauR 1993, 250; Cuypers NJW\n1994, 1990). Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, auf\nwelchen Betrag der Sachverständige die Mängelbeseitigungskosten\nveranschlagt hat, zumal es sich hier ohnehin nur um grobe\nSchätzungen handelt; der Gutachter hat selbst betont, daß wegen der\nlohnintensiven Prägung der Arbeiten seine Kostenschätzung nur als\n\"Entscheidungshilfe\" gedacht und eine genaue Kalkulation nicht\nmöglich ist. Vor allem aber reicht das Beweissicherungsbegehren der\nAntragsteller weit über denjenigen Bereich hinaus, hinsichtlich\ndessen das Gutachten - grob geschätzte - Mängelbeseitigungskosten\nangibt. Die Antragsteller haben - unter anderem - den Estrich im\ngesamten Haus beanstandet, während sich das Gutachten auf einzelne\nRäume beschränkt. Bei Berücksichtigung der von den Antragstellern\nferner erhobenen Rüge von zahlreichen Rißbildungen in den\nZimmerwänden ist der Wert des zu sichernden Anspruchs mit\nmindestens 20.000,00 DM anzusetzen.\n\n6\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden\nnicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-11/27-w-20-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 493","ref_norm":"493","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-11/27-w-20-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308478","retrieved":"2026-07-09 03:37:37.908472+00:00"}}