{"status":"available","doknr":"OLD308473","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1211.16WX180.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-11","aktenzeichen":"16 Wx 180/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig (§§\n27, 29 FGG), insbesondere ist der Rechtsmittelführer\nbeschwerdeberechtigt gem. § 69g Abs. 1 FGG, da es sich um eine\nerstmalige von Amts wegen erfolgte Betreuerbestellung handelt (vgl.\nbeispielhaft BayObLG FamRZ 96,507 m.w.N.).\n\n3\n\nDas Rechtsmittel ist erfolgreich. Der\nangegriffene Beschluß ist nämlich nicht frei von Rechtsfehlern (§\n27 Abs. 1 S. 2 FFG, § 550 ZPO). Die Vorinstanzen haben die in §\n1897 Abs.1 BGB geregelte Geeignetheit für die Betreuerstellung\nnicht rechtsfehlerfrei beurteilt und den in § 1897 Abs. 5\nstatuierten Vorrang der Angehörigen bei der Betreuerauswahl nicht\nhinreichend berücksichtigt. Die Bestellung der familienfremden\nBeteiligten zu 4) war deshalb aufzuheben und der Rechtsmittelführer\nzum Betreuer zu bestimmen.\n\n4\n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt,\neine Betreuung durch die Beteiligte zu 4) entspräche dem Wohl und\nwohl auch dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen. Diese habe ein\ngutes und sehr enges Verhältnis zu der Beteiligten zu 4) gehabt;\nhingegen sei bei einer Betreuung durch den Beteiligten zu 2) nicht\ngewährleistet, daß dieser immer zum Wohl der Betroffenen handle.\nZwischen ihm und dem Beteiligten zu 3) bestünden erhebliche\nDifferenzen, auch über die Frage der medizinischen Betreuung der\nBetroffenen, so daß bei deren Austragung die Interessen der\neigentlich Beteiligten aus dem Blick geraten können.\n\n5\n\nDiese Ausführungen würdigen den Begriff\nder Geeignetheit in Bezug auf den Beteiligten zu 2) nicht\nzutreffend und führen damit zu einem fehlerhaften Auswahlermessen\nbei der Betreuerbestellung.\n\n6\n\nDie Beurteilung der Geeignetheit als\nunbestimmten Rechtsbegriff (vgl. MünchKomm/Schwab, BGB, 3. Aufl., §\n1897 Rz. 25 iVm. § 1779 Rz.4 f; BayObLG FamRZ 96, 507 m.w.N.) kann\nvom Rechtsbeschwerdegericht allein darauf überprüft werden, ob der\nRechtsbegriff als solcher verkannt worden, relevante Umstände\nunvertretbar über- oder unterbewertet oder wesentliche Umstände\nunberücksichtigt geblieben sind (vgl. BayObLG aao; ferner FamRZ 94,\n530).\n\n7\n\nIm vorliegenden Fall hat das\nBeschwerdegericht festgestellte Umstände überbewertet sowie\nrelevante Umstände nicht in seiner Entscheidung berücksichtigt. Die\nvon ihm herausgestellten Differenzen zwischen den Geschwistern\nwerden als negatives Indiz nämlich deutlich überbewertet und tragen\ndie daran anschließende Schlußfolgerung der Ungeeignetheit nicht.\nDenn allein aus Meinungsverschiedenheiten zwischen den Brüdern zur\nmedizinischen Versorgung der Betroffenen - wobei im einzelnen\nungeklärt geblieben ist, welche genauen Standpunkte die Beteiligten\njeweils vertreten haben - kann nicht auf eine Ungeeignetheit des\nBeschwerdeführers zur Betreuung seiner Mutter geschlossen werden.\nDies ließe sich allenfalls dann begründen, wenn der als Betreuer in\nBetracht kommende Verwandte hierzu Positionen vertreten würde, die\ndem Wohl der Betroffenen deutlich zuwider laufen oder mit allgemein\nanerkannten medizinischen Grundsätzen in Widerspruch stehen würden.\nDas ist hier ersichtlich nicht der Fall; im übrigen wird\nentsprechendes von den weiteren Beteiligten auch nicht behauptet.\nDie Stellungnahmen der Beteiligten lassen vielmehr erkennen, daß\nbeide Brüder ernstzunehmende und vertretbare Gesichtspunkte zur\nmedizinischen Versorgung ihrer Mutter vorbringen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nEbensowenig reicht es zur Verneinung\nder Geeignetheit des Beteiligten zu 2) aus, allein wegen der\nsicherlich vorhandenen familiären Konflikte die Möglichkeit einer\nam Wohl der Betroffenen orientierten Betreuung ernsthaft zu\nbezweifeln. Hierbei stützt sich das Beschwerdegericht lediglich auf\nVermutungen zu zukünftigen Abläufen, für die indes konkrete\nIndizien fehlen. Hingegen hat es in diesem Zusammenhang nicht\ngewürdigt, daß der Beteiligte zu 2), in dessen Haushalt die\nBetroffene von Hamburg umgezogen ist und dort ca. 2 Jahre gewohnt\nhat, in der Vergangenheit seine Mutter trotz bereits damals\nbestehender Differenzen mit seinem Bruder zuverlässig und ohne\nBeanstandungen versorgt hat. Es steht auch nicht zu besorgen, daß\ndie Betroffene nunmehr unter etwaigen aus der Betreuung\nentstehenden Auseinandersetzungen zwischen den Geschwistern leiden\nkönnte, da sie solche, sofern es dazu kommen sollte, aufgrund ihres\nderzeitigen Gesundheitszustandes kaum mehr wahrnehmen dürfte. Im\nübrigen ist es nicht Aufgabe des Vormundschaftsgerichts, durch die\nBestellung eines \"neutralen\" Betreuers auf vorhandene familiäre\nKonflikte Einfluß zu nehmen, wenn gleichzeitig ein geeigneter\nFamilienangehöriger als Betreuer zur Verfügung steht, der die\ngesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.\n\n10\n\n \n\n11\n\nWeitere Umstände, die Zweifel an einer\nam Wohl der Betroffenen orientierten Betreuung durch den\nBeteiligten zu 2) hervorrufen könnten, lassen die Entscheidungen\nder Vorinstanzen nicht erkennen und sind auch sonst nicht\nersichtlich.\n\n12\n\nSchließlich ist bei der Betreuerauswahl\nnoch zu berücksichtigen, daß die Betroffene numehr in einem\nPflegeheim lebt und dort ständig von ihrem Hausarzt betreut wird,\nso daß erforderliche Entscheidungen zur Gesundheitsvorsorge nicht\nohne Rücksprache und Abstimmung mit dem Hausarzt getroffen werden\nkönnen.\n\n13\n\nDa die Gründe der\nErstbeschwerdeentscheidung mithin eine Ablehnung der Geeignetheit\ndes Beteiligten zu 2) nicht tragen, darüber hinaus auch keine\nweiteren Umstände ersichtlich sind, wonach die beantragte\nBetreuerbestellung dem Wohl der Betroffenen zuwider laufen könnte,\nhat der Senat keine Bedenken, den Beteiligte zu 2 ) als geeignet\nzur Führung der Betreuung seiner Mutter anzusehen.\n\n14\n\nDa der Beteiligte zu 2) sich als\neinziger Verwandter zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat\n- der zweite Sohn hat von Anfang an deutlich gemacht, zur Übernahme\ndieser Aufgabe aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage zu sein\n-, die weiter in Betracht kommende und zweifelsohne auch zur\nBetreuung geeignete Beteiligte zu 4) hingegen keinerlei familäre\nBindungen zur Betroffenen hat, wird das in § 1897 Abs. 5 BGB\ngeregelte Auswahlermessen dahin gebunden, daß ein geeigneter\nVerwandter vor anderen Personen bei der Betreuerauswahl vorrangig\nzu berücksichtigen ist (vgl. MünchKomm/Schwab, aaO., § 1779, Rz. 6\nund § 1897 Rz. 26 m.w.N.; zur Betreuerauswahl auch Senat vom\n6.10.1995,FamRZ 96, 506; v. 9.9.1998, 16 Wx 117/98). Der Beteiligte\nzu 2) kann sich deshalb mit Erfolg auf dieses Vorzugsrecht naher\nVerwandter berufen. Die Auswahlentscheidung steht auch in Einklang\nmit dem Wohl der Betroffenen. Abgesehen von den bereits im Rahmen\nder Geeignetheitsprüfung erwähnten Gesichtspunkten ist hier noch\nauf die früheren Entscheidungen der Betroffenen hinzuweisen, die\nnicht nur ihre Wohnung in Hamburg aufgegeben hat, um in den\nHaushalt des Beteiligten zu 2) zu ziehen, sondern zusätzlich diesem\nSohn Vollmacht in ihren Vermögensangelegenheiten erteilt hat. Eine\nGesamtschau des Verhaltens der Betroffenen läßt erkennen, daß diese\nden Beteiligten zu 2) als Person ihres Vertrauens angesehen hat.\nDies hat auch die Beteiligte zu 4) in ihrer Anhörung bestätigt.\n\n15\n\nDementsprechend sind die angegriffenen\nVorentscheidungen zur Auswahl des Betreuers aufzuheben; da der\nSachverhalt genügend aufgeklärt ist, kann der Senat in der Sache\nselbst entscheiden.\n\n16\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht\nveranlaßt, §§ 131 Abs. 1 S.2, Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 S. 1\nFGG.\n\n17\n\nGeschäftswert des\nRechtsbeschwerdeverfahrens: 5.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308473","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-11/16-wx-180-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"FFG 2025","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308473","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308473","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-11/16-wx-180-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308473","retrieved":"2026-07-09 03:37:37.518861+00:00"}}