{"status":"available","doknr":"OLD308484","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1210.14WF191.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-10","aktenzeichen":"14 WF 191/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie nach § 127 ZPO statthafte und auch im übrigen formell\nunbedenkliche Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache\nohne Erfolg. Weitergehende Prozeßkostenhilfe, als sie das\nAmtsgericht mit dem angefochtenen Beschluß bewilligt hat, kann der\nAntragstellerin schon deswegen nicht gewährt werden, weil es\njedenfalls an der Bedürftigkeit fehlt. Auf die Frage, inwieweit die\nRechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet, kommt es deshalb nicht\nan.\n\n3\n\n1. Prozeßkostenhilfe soll als besondere Form der Sozialhilfe im\nBereich der Rechtspflege nur solchen Personen zugute kommen, die\nbedürftig sind, also die Kosten der Prozeßführung nicht oder\nnur zum Teil oder nur ratenweise aus eigenen Mitteln aufbringen\nkönnen, § 114 ZPO. Dabei hat die betreffende Partei in zumutbarem\nRahmen auch ihr Vermögen einzusetzen, § 115 II 1 ZPO. Zum Vermögen\nim Sinne dieser Vorschrift gehört ein Anspruch auf Zahlung eines\nProzeßkostenvorschusses (vgl. u.a. Wendl/Thalmann, Das\nUnterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Auflage\n1997, Rdn. 63 zu § 8). Eine Prozeßkostenvorschußpflicht besteht\ngemäß §§ 1361 IV 3, 1360a IV BGB auch zwischen getrennt lebenden\nEhegatten, soweit es um Rechtsstreitigkeiten geht, die persönliche\nAngelegenheiten betreffen. Dazu zählen nach einhelliger Meinung\nunter anderem Unterhaltssachen (vgl. nur Wendl/Scholz, a.a.O., Rdn.\n28 zu § 6). Daß der Antragsgegner hinreichend leistungsfähig ist,\nauch die Kosten der Prozeßführung für die Antragstellerin\naufzubringen, kann nach seinen Einkommensverhältnissen, so wie er\nsie selbst dargestellt hat, nicht in Zweifel gezogen werden.\nAnhaltspunkte dafür, daß die Durchsetzung eines\nProzeßkostenvorschußanspruchs auf ernsthafte Schwierigkeiten stoßen\nkönnte, sind nicht ersichtlich. Als Mittel der prozessualen\nGeltendmachung käme eine einstweilige Anordnung nach § 127a ZPO in\nBetracht.\n\n4\n\nNach alledem müßte die Antragstellerin also - sollte die von ihr\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung in weiterem Umfang, als vom\nAmtsgericht angenommen, aussichtsreich sein - auf den gegenüber der\nProzeßkostenhilfe vorrangigen Prozeßkostenvorschußanspruch gegen\nden Antragsgegner zurückgreifen.\n\n5\n\n2. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat vorsorglich\nauf Folgendes hin:\n\n6\n\na) Bei der Frage, ob die Antragstellerin eine\nErwerbsobliegenheit trifft und ihr fiktiv Eigeneinkünfte\nzuzurechnen sind, kann auch von Bedeutung sein, wie die Parteien\nden Ehegattenunterhalt während der Trennungszeit durch jahrelange\nHandhabung tatsächlich geregelt haben. Wenn auch vieles für die\nAuffassung des Amtsgerichts sprechen mag, die von der\nAntragstellerin behauptete Vereinbarung der Parteien anläßlich\nihrer Trennung sei vernünftigerweise nicht in dem Sinne zu\nverstehen gewesen, daß der Antragsgegner die Antragstellerin auf\nDauer von eigenen Erwerbsbemühungen freistellen wollte, so ist doch\nandererseits zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner mehr als 7\nJahre (bis Juli 1998 ) monatlich 2.000,00 DM - einige Monate sogar\n2.200,00 DM - Unterhalt an die Antragstellerin gezahlt hat. Daß er\nin diesem Zeitraum von der Antragstellerin die Aufnahme einer\nErwerbstätigkeit gefordert hat, ist jedenfalls bisher nicht\ndargetan. Von daher ist die Annahme eines \"Vertrauenstatbestandes\"\nnicht fernliegend (vgl. allgemein zu diesem Gesichtspunkt OLG Hamm\nFamRZ 1995, 1580). Dies würde zwar nicht ohne weiteres bedeuten,\ndaß die Antragstellerin nunmehr keine Erwerbsbemühungen mehr\nentfalten müßte. Es kann ihr aber im Hinblick auf die jahrelange\ntatsächliche Handhabung eine nicht zu kurz bemessene Übergangsfrist\nzuzubilligen sein, während der die fiktive Anrechnung von\nEigeneinkünften ausscheidet. Insoweit wird dann auch eine Rolle\nspielen, daß es zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf das\nLebensalter der Antragstellerin schwierig, wenn nicht gar\nausgeschlossen sein dürfte, noch eine angemessene Arbeit zu finden.\nDaß die Erwerbsaussichten zum lange zurückliegenden Zeitpunkt der\nTrennung noch erheblich günstiger gewesen sein mögen, ist\nunerheblich. Insoweit können der Antragstellerin entgegen der\nAuffassung des Amtsgerichts nicht \"Versäumnisse\" vorgehalten\nwerden, falls nicht der Antragsgegner seinerseits rechtzeitig auf\neigene Erwerbsbemühungen der Antragstellerin gedrängt haben\nsollte.\n\n7\n\nb) Bei dem von der Antragstellerin eingereichten Antrag auf\nErlaß einer einstweiligen Anordnung handelt es sich nicht um eine\nFolgesache. Folgesachen sind nach der gesetzlichen\nBegriffsbestimmung in § 623 Abs. 1 ZPO solche Familiensachen, die\nfür den Fall der Scheidung zu treffen sind. Die Antragstellerin\nmacht - jedenfalls auch, wenn nicht sogar ausschließlich -\nUnterhalt für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien geltend\n(vgl. Bl. 53 der Teilakten EA-UE). Es liegt auf der Hand, daß eine\nEntscheidung hierüber nicht für den Fall der Scheidung zu treffen\nist. Abgesehen davon gehören aber Verfahren auf Erlaß einstweiliger\nAnordnungen wegen ihrer gänzlich anderen Struktur ohnehin nicht zu\nden Folgesachen. Über letztere ist nämlich grundsätzlich im Verbund\nmit der Ehescheidung zu entscheiden, und zwar durch Urteil, §§ 623\nff ZPO. Über Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen\nentscheidet das Gericht hingegen unabhängig von der Scheidung und\nfakultativ im Beschlußwege ohne mündliche Verhandlung, die\nAnfechtbarkeit der Entscheidung ist, anders als bei Folgesachen,\nstark eingeschränkt, §§ 620b II, 620c ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-10/14-wf-191-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-10/14-wf-191-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308484","retrieved":"2026-07-09 03:37:38.315512+00:00"}}