{"status":"available","doknr":"OLD308490","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1209.27WF119.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-09","aktenzeichen":"27 WF 119/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDurch Beschluß vom 21. August 1998 hat das Amtsgericht der\nBeschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluß vom 12. Mai\n1998 nur insoweit teilweise abgeholfen, als nunmehr\nProzeßkostenhilfe für die erste Stufe - Auskunftsklage - bewilligt\nworden ist. Es handelt sich mithin um eine Teilabhilfeentscheidung,\nso daß der Senat über die weitergehende Beschwerde der\nAntragstellerinnen vom 16. Juni 1998 zu entscheiden hat, nachdem\ndas Amtsgericht der erneuten \"Beschwerde\" der Antragstellerinnen\nvom 9. September 1998 gegen den Beschluß vom 21. August 1998 nicht\nabgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und hat\nauch in der Sache Erfolg.\n\n4\n\nBei der Stufenklage ist Prozeßkostenhilfe von Beginn an\neinheitlich für Auskunft und Leistung zu bewilligen, wobei\nallerdings eine verbindliche Streitwertfestsetzung für die\nLeistungsstufe zu erfolgen hat (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 20.\nAufl., § 114 Rz 37 m.w.N.).\n\n5\n\nBisher ist ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerinnen in Höhe\nvon je 463,00 DM monatlich schlüssig dargetan. Das Nettoeinkommen\ndes Antragsgegners beläuft sich ausweislich der von ihm vorgelegten\nGehaltsabrechnung für Dezember 1997 auf 2.946,74 DM. Mit diesem\nEinkommen wäre der Antragsgegner, der nunmehr nur noch seinen\nbeiden Töchtern gegenüber unterhaltspflichtig ist, an sich in\nGruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (Stand : 1. Juli 1998)\neinzustufen. Im Hinblick darauf, daß der Monatsfreibetrag von\n590,00 DM in Zukunft wegen Wegfalls des Ehegattenunterhalts\nentfällt, ist nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung und der\ngebotenen Vorsicht bei der Festsetzung des Streitwertes für die\nLeistungsstufe eine Höhergruppierung nicht gerechtfertigt. Nach\nGruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich ein Tabellenunterhalt\nfür beide Antragstellerinnen von je 573,00 DM. Unter Abzug des\nhälftigen Kindergeldes von 110,00 DM schuldet der Antragsgegner\nseinen Töchtern einen monatlichen Unterhalt in Höhe von je 463,00\nDM. Dies stellt eine wesentliche Änderung im Sinne von § 323 Abs. 1\nZPO gegenüber den durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -\nBrühl vom 8. Mai 1991 - 33 F 23/91 - titulierten 318,31 DM (für\nAngela) und 269,05 DM (für Ilona) dar. Der jeweilige\nDifferenzbetrag ist für die Bemessung des Streitwertes für die\nLeistungsstufe maßgeblich (144,69 DM + 193,95 DM = 338,64 DM x 12\nMonate ist 4.063,68 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-09/27-wf-119-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-09/27-wf-119-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308490","retrieved":"2026-07-09 03:37:38.762231+00:00"}}