{"status":"available","doknr":"OLD308492","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1209.13U102.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-09","aktenzeichen":"13 U 102/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDas angefochtene - in DAR 1998, 238 veröffentlichte - Urteil,\nmit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hält den\nAngriffen der Berufung stand. Die nach Verkündung jenes Urteils\nergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1998 -\nVIII ZR 292/97 - (NJW 1998, 2207 = DAR 1998, 308 m. Anm. Eggert),\nauf die sich die Rechtsmittelbegründung hauptsächlich stützt, gibt\ndem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.\n\n3\n\nMit dem angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, daß die\nformularmäßigen Erklärungen des vom Beklagten (und dessen Sohn)\nverwendeten, vom Betreiber des privaten Automarktes zur Verfügung\ngestellten Vordrucks am AGBG zu messen sind. Das gilt auch für die\nmit der \"soweit-bekannt-Klausel\" versehenen Erklärungen, die - wie\ndie Angaben zur Kilometerleistung - erst durch das Ausfüllen von\nLeerräumen konkretisiert und vervollständigt werden (sog.\nunselbständige Ergänzungen). Dem Landgericht ist darin zuzustimmen,\ndaß derartige Wissenseinschränkungen im privaten Direktgeschäft\nweder inhaltlich ungewöhnlich noch für den durchschnittlichen\nPrivatkäufer überraschend, sondern beim Privatverkauf aus\nmindestens zweiter Hand typisch sind und daher nicht an § 3 AGBG\nscheitern.\n\nDas Landgericht hat aufgrund der interessengerecht\nvorgenommenen Auslegung auch mit Recht keinen Anlaß gesehen, unter\nAnwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG zu einer\nuneingeschränkten Gewährsübernahme des Beklagten für die\nRichtigkeit der angegebenen Kilometerleistung zu kommen. Die\nTatsache, daß das hier verwendete Verkaufsformular offenbar\nidentisch mit demjenigen ist, welches der Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vom 13.05.1998 (a.a.O.) zugrundelag, bedeutet\nentgegen der Meinung der Berufung nicht, daß auch hier keine andere\nAuslegung möglich sei, ohne jener - auch vom erkennenden Senat für\nrichtig gehaltenen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu\nwidersprechen. Zunächst sind im Rahmen der gebotenen Auslegung\ngemäß §§ 133, 157 BGB die formularvertraglichen Erklärungen auf den\nim jeweiligen Einzelfall dem Gegner erkennbaren Erklärungswert zu\nuntersuchen. Diese Auslegung kann durchaus dazu führen, daß im\neinen Fall - wie in dem vom BGH (a.a.O.) entschiedenen - aufgrund\nder sog. kundenfreundlichen Auslegung gemäß § 5 AGBG eine\nGewährsübernahme anzunehmen, im anderen Fall - wie hier -\nangesichts eines grundlegend verschiedenen Käuferverständnisses\nindessen zu verneinen ist.\n\n4\n\nZusicherung i.S.d. § 459 Abs.2 BGB setzt voraus, daß der\nVerkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das\nVorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit\ndie Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens\ndieser Eigenschaft einzustehen. Ob eine solche Zusicherung\nvorliegt, ist eine Frage der Auslegung, bei der nicht am Wortlaut\ngehaftet werden darf, sondern das Verhalten des Verkäufers aus der\nSicht des Käufers unter Berücksichtigung seines Erwartungshorizonts\nbei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben zu\nwerten ist. Wie ein Wissensvorbehalt nicht von vornherein\nausschließt, daß im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände\ngleichwohl eine ausdrücklich oder schlüssig erklärte Zusicherung\nanzunehmen ist, so kann andererseits trotz der formularmäßigen\nEinordnung solcher Wissenserklärungen unter der Rubrik \"Der\nVerkäufer sichert zu....\" die Auslegung aufgrund der Gesamtumstände\ndazu führen, eine Zusicherung in dem für den Gebrauchtwagenhandel\nmaßgebenden Sinne zu verneinen. Anhaltspunkte für das Verständnis\nkönnen sich im einen wie im anderen Falle beispielsweise aus\nschriftlichen Angaben an anderer Stelle des Formulars, aus der\nErwartungshaltung des Käufers und aus mündlichen Erklärungen des\nVerkäufers ergeben (vgl. BGH NJW 1997, 2318). Dem trägt die\nBegründung des angefochtenen Urteils Rechnung (§ 543 Abs.1\nZPO).\n\nAnders als in dem der Entscheidung des BGH vom 13. Mai 1998\n(a.a.O.) zugrundeliegenden Fall ist das streitgegenständliche, auf\ndem P.er Automarkt abgewickelte Gebrauchtwagengeschäft aus der\nSicht des Klägers als Privatverkauf zu beurteilen, da der Beklagte\nund sein Sohn keine Fachhändler sind und sich auch nicht als solche\nausgegeben haben. Das ist ein Umstand, der schon im Rahmen der\nobjektiven Auslegung des den formularmäßigen Erklärungen des\nVerkäufers über Eigenschaften der Kaufsache vorangestellten Satzes\n\"Der Verkäufer sichert zu....\" zu berücksichtigen ist, und zwar\nunabhängig davon, ob der Kläger den Beklagten und dessen Sohn\nbereits mehrfach mit verschiedenen Autos auf dem Automarkt gesehen\nhat. So stellt denn auch der BGH (a.a.O.) in diesem Zusammenhang\nunter anderem darauf ab, daß der normale Gebrauchtwagenkäufer den\nAngaben des - üblicherweise erfahrenen und sachkundigen - Händlers\nüber die Laufleistung des Wagens besonderes Vertrauen\nentgegenbringt und diese dahin auffaßt, der Händler wolle sich für\ndie Kilometerangabe \"stark machen\". Ein solches Verständnis wird in\nder Regel auch für die Kilometerangabe eines Privatverkäufers\ngerechtfertigt sein, sofern es sich um einen Verkauf aus erster\nHand handelt. Für den Privatverkäufer eines Gebrauchtwagens, der -\nwie hier - erklärtermaßen bereits mehrere Vorbesitzer hatte, kann\ndies indessen nicht gelten. Von diesem kann in der Regel nur eine\nWissenserklärung erwartet werden, die auf den Angaben des\nVorbesitzers und seiner eigenen Fahrleistung beruht. Formularmäßige\nWissensvorbehalte haben denn auch vorzugsweise in Musterverträgen\nEingang gefunden, die - wie das hier verwendete Formular mit dem\nAufdruck \"FORMULARTEXT: ADAC-GEPRÜFT\" - für das private\nDirektgeschäft entwickelt wurden und Verkäufer- und\nKäuferinteressen in Einklang zu bringen versuchen (vgl. Eggert, DAR\n1998, 45, 50).\n\nDie unter der Überschrift \"Der Verkäufer sichert zu....\"\naufgelisteten Punkte (1.1. - 1.7.) enthalten teilweise\nuneingeschränkte Gewährsübernahmen, die ohne weiteres als\nZusicherung im Rechtssinne aufgefaßt werden können, teilweise durch\nden Wissensvorbehalt \"soweit ihm bekannt\" eingeschränkte\nErklärungen, bei denen es von den Umständen abhängt, ob sie\nZusicherungscharakter haben (Eggert, a.a.O., S. 51, verweist\ndarauf, daß in neueren Musterverträgen des ADAC die Angabe zur\nGesamtfahrleistung denn auch nicht mehr unter der Ziffer 1. \"Der\nVerkäufer sichert zu....\", sondern - wie auch weitere mit dem\nZusatz \"soweit ihm bekannt\" versehene Erklärungen - unter Ziffer 2.\nmit der \"neutralen\" Überschrift: \"Der Verkäufer erklärt.....\"\nenthalten ist). Die Aufnahme der Gesamtfahrleistung in schriftliche\nVerträge des privaten Direktverkaufs aus mindestens zweiter Hand\nwird durchweg mit Wissensvorbehalten verbunden, die typischerweise\neine Zusicherungshaftung ausschließen sollen und so auch gemeinhin\nvom Käufer verstanden werden. Dementsprechend hat das OLG Hamburg\n(DAR 1998, 72) für den Fall des Privatverkaufs in der Ziff. 1.3.\nentsprechenden Formularerklärung, der Verkäufer sichere zu, daß das\nKraftfahrzeug in der Zeit, in der es sein Eigentum war, und, soweit\nihm bekannt, auch früher keinen über den offenbarten Vorschaden\nhinausgehenden Unfallschaden erlitten habe, erklärtermaßen keinen\nAnwendungsfall für die Unklarheitenregel des § 5 AGBG gesehen.\n\n5\n\nNach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten\nBeweisaufnahme läßt sich nicht feststellen, daß der Beklagte\n(selbst oder durch seinen für ihn handelnden Sohn) Erklärungen\nabgegeben hat, die dem Kläger den Eindruck vermitteln konnten, der\nBeklagte wolle für die Richtigkeit der angegebenen\nGesamtfahrleistung des Pkws einstehen (§ 543 Abs.1 ZPO). Unstreitig\nhat der Kläger bei der Kaufverhandlung gefragt, ob die\nKilometerzahl stimme. Ebenfalls unstreitig ist indessen, daß der\nSohn des Beklagten darauf verwiesen hat, das Fahrzeug erst kürzlich\nmit dieser Kilometerangabe erworben zu haben (wie durch die bereits\nerstinstanzlich vorgelegte Vertragsurkunde ausgewiesen), und den\nNamen sowie die Telefonnummer des Vorbesitzers auf dem Kaufvertrag\nnotiert hat, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich selbst beim\nletzten Vorbesitzer zu erkundigen. Das spricht eher dafür, daß der\nBeklagte bzw. sein Sohn sich nicht für die Richtigkeit einer dem\nTachometerstand entsprechenden Fahrleistung stark gemacht haben,\nmag auch auf die Vertrauenswürdigkeit des ihnen persönlich\nbekannten Vorbesitzers verwiesen worden sein. Anhaltspunkte für ein\narglistiges Verhalten des Beklagten (oder seines Sohnes) zeigt auch\ndie Berufung nicht auf; sie geht vielmehr nach dem Stand der\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungen (auf die Strafanzeige des\nKlägers) davon aus, daß ein - nicht im Kraftfahrzeugbrief\neingetragener - Vorbesitzer, der den viel gefahrenen Fahrschulwagen\ngemäß Kaufvertrag vom 21.04.1996 (Bl. 40 GA) mit einem angegebenen\nKilometerstand von 266.660 für 6.000,00 DM erworben hat, den\nKilometerstand manipuliert hat, bevor das Fahrzeug an den nächsten\nim Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Vorbesitzer (Ö. K.)\nüberging.\n\nNach alledem muß es bei dem angefochtenen Urteil verbleiben. Es\nbesteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat -\nwie sich aus den aufgezeigten tragenden Gründe dieser Entscheidung\nergibt - weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht der Senat damit\nvon der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.\n\n6\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den\n§§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n7\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer\ndes Klägers durch dieses Urteil: 14.250,00 DM (13.750,00 DM für den\nZahlungsantrag und 500,00 DM für den Feststellungsantrag).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-09/13-u-102-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-09/13-u-102-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308492","retrieved":"2026-07-09 03:37:38.923190+00:00"}}