{"status":"available","doknr":"OLD308508","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1208.9U38.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-08","aktenzeichen":"9 U 38/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger\nsteht gegenüber der Beklagten wegen des Unfallereignisses vom 1.\nApril 1997 kein Entschädigungsanspruch aus der für sein Fahrzeug\nM.B. 300 TD, amtliches Kennzeichen , abgeschlossenen\nTeilkaskoversicherung zu.\n\n4\n\nBezüglich eines Anspruches gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer I. d) AKB,\nwonach Schäden infolge eines Zusammenstoßes mit Haarwild im Sinne\ndes Bundesjagdgesetzes versichert sind, fehlt es an einem Beweis\ndafür, dass es zu einem solchen Zusammenstoß gekommen ist. Der\nKläger ist sich in dieser Hinsicht selbst nicht ganz sicher, ob\neine Berührung mit einem der Rehe stattgefunden hat, die nach\nseinen Behauptungen die Straße überquert hatten.\n\n5\n\nDemgemäß könnte sich ein Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner\nFahrzeugschäden nur aus § 63 in Verbindung mit § 62 VVG ergeben.\nDanach fallen Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62\nVVG macht, also Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des\nSchadens bei dem Eintritt des Versicherungsfalles, dem Versicherer\nzur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für\ngeboten halten durfte. Dazu können im Einzelfall auch Schäden am\nversicherten Fahrzeug gehören, die bei einem Ausweichmanöver, wie\nes der Kläger behauptet, entstehen, das gerade deshalb durchgeführt\nwird, um einen \"unmittelbar drohenden\" Zusammenstoß mit Haarwild\nund damit den Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne von § 12\nAbs. 1 Ziffer I. d) AKB abzuwenden (höchstrichterliche\nRechtsprechung, der der Senat folgt; BGH Versicherungsrecht 1991,\n459 = r+s 1991, 116; Senat r+s 1998, 365; vgl. ferner\nPrölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB Randnummer 43;\nRömer/Langheid, VVG, § 63 Randnummer 12 ff.).\n\n6\n\nWie das Landgericht bereits im Einzelnen zutreffend ausgeführt\nhat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen\nwird, hat der Kläger angesichts unterschiedlicher Schilderungen des\nUnfallhergangs im polizeilichen Ermittlungsverfahren sowie im\nvorliegenden Rechtsstreit nicht bewiesen, das ein Zusammenstoß mit\nRehwild \"unmittelbar drohte\", dass heißt unmittelbar bevorstand.\nAllerdings ist der Kläger nicht, wie das Landgericht meint, zur\nFührung des Beweises auf die \"klassischen\" Beweismittel wie etwa\nden Zeugenbeweis angewiesen; in Fällen, in denen solche\nBeweismittel nicht zur Verfügung stehen, kann der Beweis unter\nUmständen auch durch die Angaben des Beweisführers selbst (§ 141\nZPO) unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen\ngemäß § 286 ZPO erbracht werden (insoweit gilt nichts anderes als\nin den Diebstahlsfällen, z.B. in der Fahrzeugversicherung oder der\nEinbruchdiebstahlversicherung; vgl. dazu Prölss/Martin, a.a.O., §\n49 Randnummern 36 ff., Römer/Langheid, a.a.O., § 49 Randnummer 24;\njeweils mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).\nEine solche Beweisführung setzt allerdings voraus, dass der\nVersicherungsnehmer glaubwürdig und zuverlässig erscheint und man\nsich auf seine Angaben uneingeschränkt verlassen kann. Dies ist\nvorliegend aber wegen der unterschiedlichen Schilderungen des\nUnfallherganges nicht der Fall. So hat der Kläger im polizeilichen\nErmittlungsverfahren in einem Anhörungsbogen (Blatt 10 R der\nBeiakte) angegeben, ein Rudel Rehe sei plötzlich von dem rechten\nFahrbahnrand direkt vor sein Fahrzeug gelaufen; während er mit\nseinem Fahrzeug in den Straßengraben rutschte, sei noch ein Reh aus\ndem Rudel gegen seinen Wagen gelaufen. Demgegenüber heißt es in dem\nvon seinem vorprozessualen Bevollmächtigten im Bußgeldverfahren\nbeim Amtsgericht Daun eingereichten Schriftsatz vom 20. August 1997\nwie auch in der Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit, der\nKläger habe im Scheinwerferlicht erkannt, dass sich im Graben\nrechts neben der Fahrbahn etwas bewegte; als er näher herangekommen\nsei, habe er bemerkt, dass es Rehe waren, wobei diese Rehe aufgrund\ndes Motorengeräusches etc. versuchten, über die Straße zu laufen,\nwas fast unmittelbar vor dem Fahrzeug des Klägers erfolgte. Diese\nDarstellung, die der Kläger nunmehr in der Berufungsbegründung als\nbloße Interpretation seines Anwalts hinstellt, deckt sich aber\nauffälligerweise mit dem Unfallhergang, wie er in der am Unfalltag,\ndem 1. April 1997 erstellten polizeilichen Verkehrsunfallanzeige\ngeschildert wird, wo es unter anderem heißt (Blatt 1 b der\nBeiakte): \"Nach Angaben von 01 hatten Rehe am Fahrbahnrand\ngestanden, denen er ausgewichen war.\" Ebenso heißt es in dem\nSchreiben der Polizeiinspektion D. vom 1. April 1997 an den Kläger,\nmit dem ihm der oben erwähnte Anhörungsbogen übersandt wurde, sowie\nzu Beginn des Anhörungsbogens selbst (Blatt 9 und 10 der Beiakte):\n\"Als Rehe am Fahrbahnrand standen, konnten Sie nicht anhalten.\"\nDieser von den Angaben des Klägers im Anhörungsbogen abweichenden\nDarstellung des Unfallhergangs, die eher für eine Schreckreaktion\ndes Klägers spricht denn für ein Ausweichmanöver vor plötzlich über\ndie Straße laufenden Rehen, ist in dem genannten Schriftsatz seines\ndamaligen Anwalts, der zuvor Einsicht in die Ermittlungsakte\ngenommen hatte (vgl. Blatt 22 der Beiakte), nicht nur nicht\nwidersprochent worden, sondern gerade insoweit bestätigt worden,\nals nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 20. August 1997 der\nKläger tatsächlich die Rehe schon frühzeitig im Graben rechts neben\nder Fahrbahn gesehen hatte, diese also nicht plötzlich vor seinem\nFahrzeug auftauchten; auch von einem noch gegen seinen Wagen\nlaufenden Reh ist nicht die Rede. Von letzterem ist auch in der\nSchadensanzeige gegenüber der Beklagten (Blatt 30 der Akten) nichts\nmehr erwähnt. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der\nKläger dann erklärt, er könne nicht mehr sicher sagen, ob er eins\nder Rehe erwischt habe.\n\n7\n\nDiese Widersprüche begründen, wie schon in der mündlichen\nVerhandlung erörtert worden ist, ernsthafte Zweifel an der\nGlaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Klägers, so dass es nach\nMeinung des Senats nicht möglich ist, sich uneingeschränkt auf die\nAngaben des Klägers zu verlassen und allein auf deren Grundlage den\nBeweis als erbracht anzusehen, dass ein Zusammenstoß mit Rehwild\nunmittelbar drohte und ein Ausweichmanöver zwingend geboten\nerschien, um diesen Zusammenstoß abzuwenden.\n\n8\n\nDie Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n9\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n10\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Kläger: 19.800,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-08/9-u-38-98","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-08/9-u-38-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308508","retrieved":"2026-07-09 03:37:40.190554+00:00"}}