{"status":"available","doknr":"OLD308511","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1208.2WS661.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-08","aktenzeichen":"2 Ws 661/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer - zuvor seit dem 13. Dezember 1995 in Spanien in\nAuslieferungshaft genommene - nunmehrige Angeklagte befindet sich\nseit dem 8. Januar 1998 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund\nHaftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 26. Juli 1998, der drei\nTatvorwürfe zum Gegenstand hatte.\n\n4\n\nDie Staatsanwaltschaft hat unter dem 26. Mai 1998 Anklage\nerhoben. Gegenstand der Anklage sind zwei Fälle des bandenmäßigen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n(betreffend 25 kg Heroin und 30 kg Heroin). Wegen weiterer Fälle,\nderen der Angeklagte verdächtig gewesen sein soll, ist mit\nVerfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 26. Mai 1998 gemäß § 154\nStPO verfahren worden.\n\n5\n\nDer Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger und der\ndeutschen Sprache nicht mächtig. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 1998\nhat die Wahlverteidigerin beantragt, festzustellen, daß die\nStaatskasse die anläßlich notwendige Besprechung mit dem Mandanten\nanfallenden Dolmetscherkosten zu tragen hat. Mit Verfügung vom 7.\nJuli 1998 hat die damalige Vorsitzende der Strafkammer mitgeteilt,\ndaß die Dolmetscherkosten für notwendige Besprechungen von der\nLandeskasse getragen werden. Anläßlich einer anderweitigen\n(ablehnenden) Entscheidung hinsichtlich der Hinzuziehung eines\nDolmetschers für die Hauptverhandlung hat die Strafkammer\nVorsitzende mit Verfügung vom 13. Juli 1998 nochmals festgehalten,\ndaß die Wahlverteidigerin für ihre notwendigen Gespräche mit dem\nMandanten, die - soweit erforderlich - auch für die Vergangenheit\nerstattet werden, selbstverständlich einen Dolmetscher ihres\nVertrauens heranziehen könne.\n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 15. Juli 1998 hat die Verteidigerin um\nFestsetzung bislang angefallene Dolmetscherkosten mit der Bitte um\nÜberweisung auf ihr Konto gebeten und diesem Antrag acht Rechnungen\nverschiedener Dolmetscher aus der Zeit vom (in dieser Reihenfolge)\nzu den Akten gelangt, die der chronologischen Abfolge der Besuche\nin der JVA Köln entspricht) 30. März 1998 bis zum 7. Juli 1998\nbeigefügt. Der Gesamtbetrag dieser Rechnungen beläuft sich auf\n(brutto) 3.396,20 DM. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bonn\nist unter dem 28. August 1998 der Erstattung der angemeldeten\nDolmetscherkosten in dieser Höhe entgegengetreten. Er hat die\nAnsicht vertreten, daß gegen das Gebot, nur die notwendigen Kosten\nzu verursachen, verstoßen worden sei. Es erschienen in lediglich\ndrei Gespräche als angemessen. Im übrigen hätten die Kosten auch\ngeringer gehalten werden können, wenn mehrere Besprechungen\nzusammengefaßt worden wären und sich damit der Aufwand für die An-\nund Abreise der Dolmetscher verringert hätte.\n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 21. September 1998 hat die Verteidigerin\neine weitere Rechnung der Dolmetscherin Ayfer E. vom 18. September\n1998 wegen einer Dolmetschertätigkeit vom 31. August 1998 (nunmehr\nmit der Bitte um Überweisung des Rechnungsbetrages von 574,90 DM an\ndiese Dolmetscherin unmittelbar) eingereicht.\n\n8\n\nDie Strafkammer hat mit Beschluß vom 30. September 1998\nentschieden, daß die erstattungsfähigen Dolmetscherkosten auf\n1.305,00 DM festgesetzt werden und auch die Fahrtkosten zu\nerstatten sind, die den Dolmetschern drei Fahrten in die JVA Köln\nentstanden sind. Aus den Beschlußgründen ergibt sich, daß sich\ndiese Festsetzung auf die insgesamt neun bis dahin eingereichten\nDolmetscherrechnungen (also auch die vor 18. September 1998)\nbezieht.\n\n9\n\nGegen diesen Beschluß ist mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1998\nBeschwerde eingelegt worden. Die Strafkammer hat der Beschwerde\nunter dem 23. November 1998 nicht abgeholfen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\n1. Die Strafkammer hat die angefochtene Entscheidung vom 30.\nSeptember 1998 ersichtlich - auch wenn diese Vorschrift nicht\ngenannt wird - gemäß § 16 Abs. 1 (i.V.m. § 17 Abs. 1) ZSEG\ngetroffen. Sie wollte durch gerichtlichen Beschluß die Höhe der für\nangemessen gehaltenen Dolmetscherkosten anläßlich der Besprechungen\ndes Angeklagten mit der Verteidigerin festsetzen; dies ergibt sich\nauch aus den Beschlußgründen zu einem Stundensatz von 75,00 DM\nzuzüglich eines Zuschlages von 50 % (was den Regelungen der §§ 3\nAbs. 2, Abs. 3 Satz 1 b, § 17 Abs. 1 ZSEG entspricht). Damit ergibt\nsich die Zulässigkeit der Beschwerde aus § 16 Abs. 2 S. 1 StPO.\n\n12\n\nAuch § 16 Abs. 2 Satz 2 ZSEG steht wegen der Besonderheiten\neiner aufgrund des Art. 6 Abs. 3 e MRK zu erstattenden\nDolmetschervergütung der Zulässigkeit der Beschwerde nicht\nentgegen. Zwar wäre nach § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 ZSEG\nnur der Dolmetscher selbst beschwerdeberechtigt. Vorliegend geht es\njedoch auch nicht um eine direkte, sondern um eine entsprechende\nAnwendung des ZSEG, bei der der Angeklagte, vertreten durch seine\nWahlverteidigerin, die Dolmetscher in Anspruch genommen hat, die\naber aus der Staatskasse zu entschädigen sind. Wenn es nämlich\nheute überwiegend anerkannt ist (diese Meinung wird auch vom Senat\nvertreten, vgl. Beschlüsse vom 15. September 1998 - 2 Ws 489/98 -\nin vorliegender Sache mit weiteren Nachweisen sowie vom 2. Oktober\n1998 - 2 Ws 522/98 -), daß Art. 6 Abs. 3 e MRK auch die\nunentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers für die notwendigen\nGespräche des Beschuldigten mit dem Wahlverteidiger erlaubt oder\ngebietet, dann führt dies in kostenrechtlicher Hinsicht zwar dazu,\ndaß der Angeklagte ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens\neinen Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 2 Abs.\n4 S. 2 GKG hat (so KG NStZ 90, 404 mit zustimmender Anmerkung\nHilger a.a.O. 405); mit dieser analogen Anwendung des § 2 Abs. 4\nGKG - also der Freistellung des Angeklagten von den anstonsten nach\nKV Nr. 9005 zu behandelnden Dolmetscherkosten unabhängig vor\nAusgang des Verfahrens - ist jedoch noch nichts darüber ausgesagt,\nwie der Erstattungsanspruch schon verauslagter Dolmetscherkosten\ngeltend zu machen ist. Die - von der Strafkammer vorliegend\nersichtlich ins Auge gefaßte - (wenigstens entsprechende) Anwendung\nder Vorschriften des ZSEG bietet sich hierfür aber durchaus als\nzumindest ebenso vertretbar an wie das vom KG aaO. wohl ins Auge\ngefaßte Kostenfestsetzungsverfahren; eine gesetzliche Regelung,\nwelcher Weg der allein einschlägige ist, existiert nicht. Wenn\nnämlich Art. 6 Abs. 3 e MRK einen kostenfreien Beistand durch einen\nDolmetscher und die endgültige Freistellung von diesen Kosten\ngarantiert (vgl. ausführlich Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO,\n24. Aufl., Art. 6 MRK Rdnr. 237, 244, 247), dann ist es\nunerheblich, mit welcher Konstruktion dieses Ergebnis nach\nnationalem Recht erreicht wird. Es kommt sowohl die unentgeltliche\nBeiordnung des Dolmetschers schon durch das Gericht selbst in\nBetracht als auch die nachträglichen Kostenübernahme bei der\nZuziehung des Dolmetschers durch den Verteidiger (Gollwitzer\na.a.O., Rdnr. 244). Wenn also beide Konstruktionen gleichrangig\nsind (und im erstgenannten Fall der Dolmetscher ohnehin nach § 3,\n17 ZSEG unmittelbar zu entschädigen wäre), dann kann auch\nhinsichtlich des nachträglichen Erstattungsanspruchs eine\ngerichtliche Festsetzungsentscheidung in entsprechender Anwendung\ndes § 16 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 ZSEG sehr wohl in Betracht\nkommen, soweit der Erstattungsanspruch nicht von dem Dolmetscher,\nsondern von dem diesen Dolmetscher hinzuziehenden Angeklagten, bzw.\nvon seiner Wahlverteidigerin geltend gemacht wird.\n\n13\n\nZu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich der Zulässigkeit der\nBeschwerde käme man im übrigen, wenn man entsprechend der\nVorlageverfügung der Generalstaatsanwaltschaft die\nBeschwerdemöglichkeit hinsichtlich einer \"staatlichen\nKostenübernahme laufend nach Abrechnung\" aus § 304 Abs. 1 StPO\nentnehmen wollte.\n\n14\n\n2. Das Rechtsmittel ist - mit Ausnahme einer geringfügigen\nKorrektur zur Höhe der Rechnung der Dolmetscherin E. vom 18.\nSeptember 1998 - auch in der Sache begründet. Die mit Schriftsatz\nvom 15. Juli 1998 angemeldeten Dolmetscherkosten von insgesamt\n3.396,20 DM sind in voller Höhe zu erstatten. Die nachgereichte\nRechnung der Dolmetscherin E. ist in Höhe eines Betrages von 540,56\nDM (statt 574, 90 DM) gerechtfertigt. Mithin ergibt sich insgesamt\neine zu erstattende Dolmetschervergütung auf die bisher\neingereichten Rechnungen in Höhe von 3.936,76 DM.\n\n15\n\nRichtig ist zwar - dies ist nicht nur Ausgangspunkt des\nangefochtenen Beschlusses, sondern auch des Beschwerdeführers\nselbst -, daß nur diejenigen Dolmetscherkosten als Auslagen zu\nerstatten sind, die für eine zweckentsprechende Verteidigung\nnotwendig sind. Es läßt sich aber nicht feststellen, daß diese\nNotwendigkeit (wie sie auch nach den Grundsätzen zu § 91 Abs. 2 ZPO\nentwickelt worden ist) vorliegend nicht gegeben wäre.\n\n16\n\nAuch wenn die Kostenerstattung auf die für eine\nzweckentsprechende Verteidigung notwendigen Dolmetscherkosten zu\nbegrenzen ist, erscheinen Zahl und Dauer der den einzelnen\nDolmetscherrechnungen zugrunde liegenden Besprechungen in der JVA\nKöln angesichts des Umfangs des Verfahrens als nicht überhöht. Nach\nAnsicht des Senats kann es nicht mit dem in dem angefochtenen\nBeschluß zugrundegelegten Aufwandvon maximal 10 Stunden (von denen\nim übrigen auch noch die für An- und Abreise der Dolmetscher zu\nberücksichtigende Zeit in Abzug zu bringen wäre, vgl.\nMeyer-Höver-Bach, ZSEG, 19. Aufl., § 4 Rdnr. 2.1, so daß die reine\nGesprächszeit noch niedriger wäre) als \"zur Vorbereitung der\nVerteidigung ausreichend\" sein Bewenden haben. Unrichtig ist schon\nder Ausgangspunkt des Beschlusses vom 30. September 1998, daß nur\ndie Dolmetscherkosten zu erstatten sind, dies sich \"als zur\nVorbereitung der Hauptverhandlung notwendig\" erweisen; demzufolge\ngeht auch die Vorlageverfügung der Generalstaatsanwaltschaft zu\nRecht davon aus, daß etwa auch die für die Haftfrage erforderlichen\nMandantengespräche zu berücksichtigen sind. Den vorgelegten\nDolmetscherkosten liegen Besuche in der JVA Köln aus der Zeit vom\n9. März bis zum 31. August 1998 zugrunde. Fünf dieser Besuche (bis\nzum 4. Mai 1998) erfolgten in der Zeit, die der Anklageerhebung\nvoranging. Die weiteren Besuche vom 10. Juni, 29. Juni und 6. Juli\n1998 gingen dem Schriftsatz der Verteidigerin vom 22. Juli 1998\nvoran, mit dem beantragt worden war, das Hauptverfahren nicht zu\neröffnen. Schon dies zeigt, daß die Gespräche, bei denen sich der\nAngeklagte und die Verteidigerin der Hinzuziehung eines aus der\nStaatskasse zu bezahlenden Dolmetschers bedienen durften, nicht nur\nder Vorbereitung der Hauptverhandlung dienten.\n\n17\n\nAber auch sonst erscheint die Zahl und die Dauer der den\nDolmetscherrechnungen zugrundeliegenden Besprechungen nicht als\nübersetzt. Es handelt sich um insgesamt 9 Besprechungen, die\nzwischen März und August 1998 auf 6 Monate verteilt waren. Soweit\nin dem angefochtenen Beschluß von (nach Meinung der Strafkammer\nüberhöhten) insgesamt 33 Dolmetscherstunden ausgegangen wird, ist\ndies nicht die reine Besprechungszeit; vielmehr enthält diese\nStundenzahl auch die gemäß § 4 ZSEG zu berücksichtigende Zeit für\nAn- und Abreise der Dolmetscher (die sich nach den verschiedenen\nRechnungen auf ca. 1/3 der Gesamtzeiten belief). Insbesondere\nvermag der Senat aber auch nicht dem angefochtenen Beschluß darin\nzu folgen, daß sich der notwendige Gesprächsaufwand an dem in der\nAnklageschrift formulierten Tatvorwurf zu orientieren habe, der\n\"von der Sache her überschaubar\" sei. Das Ermittlungsverfahren bis\nzu der Anklageerhebung vom 26. Mai 1998 (der bereits 5 der\nangemeldeten Verteidigergespräche vorangegangen waren) hatte sich\nnicht nur auf die zwei zur Anklage gelangten Fälle erstreckt.\nVielmehr geht die Staatsanwaltschaft in der Abschlußverfügung vom\n26. Mai 1998 davon aus, daß nicht nur hinsichtlich des Falles 3 des\nursprünglichen Haftbefehls Tatverdacht bestanden habe; vielmehr sei\nder Beschuldigte zu dem verdächtig, \"auch an allen anderen\nHerointransporten der Kurierorganisation von H. P. H.e\" beteiligt\ngewesen zu sein. Wenn auch insoweit letztlich nach § 154 StPO\nverfahren worden ist, so ergibt sich doch auch schon aus dieser\nEinstellungsverfügung, daß Gegenstand des Ermittlungsverfahrens\nnicht nur die letztlich zur Anklage gelangten Tatvorwürfe waren.\nDamit erweist sich auch das Beschwerdevorbringen als\ngerechtfertigt, daß mit dem späteren Angeklagten nicht nur der\nInhalt der Hauptakten, sondern auch der Inhalt der beigezogenen\nAkten gegen die in der Anklageschrift benannten Zeugen zu zu\nbesprechen war. Daß es auf diese Akten (etwa gegen H.e, gegen R.\nF., gegen K. und andere) mit ankommt, ergibt sich auch aus der\nVerfügung des Strafkammervorsitzenden vom 13. Oktober 1998, die die\nBeiziehung dieser Akten betrifft und die deren beträchtlichen\nUmfang anschaulich macht (Bl. 688 d.A.).\n\n18\n\nIn welchem Umfang auch zu dem Inhalt der Beiakten sowie im\nübrigen zu den Einzelheiten der Hauptakten Besprechungen mit dem\nAngeklagten erforderlich waren, läßt sich zwar auch durch den Senat\nnicht abschließend beurteilen. Jedenfalls ist für eine unvertretbar\nhohe Zeit und Dauer der Verteidigergespräche nicht ersichtlich;\neine entgegenstehende Entscheidung würde die Grenze einer\nunzulässigen Inhaltskontrolle des Verteidigungskonzepts\nüberschreiten. Immerhin handelt es sich bei den Tatvorwürfen um\nAuslandstaten in Bezug insbesondere auf die Türkei und Spanien.\nSchon hieraus ergibt sich, daß Rückfragen der Verteidigerin bei dem\nMandanten mit jeweiliger Übersetzung zu den den Akten und Beiakten\nzu entnehmenden Einzelheiten sich schwierig und damit auch\numfangreich gestalten konnten. Entgegen der Stellungnahme des\nBezirksrevisors vom 28. August 1998 und letztlich auch des\nangefochtenen Beschlusses können der Angeklagte und die\nVerteidigerin auch nicht darauf verwiesen werden, daß die\nBesprechungen (dann jeweils länger dauernd) auf eine geringere Zahl\nvon Tagen hätte verteilt werden müssen, um die Kosten für die An-\nund Abreise der Dolmetscher niedriger zu halten. Wann und für\nwelche Dauer jeweils im einzelnen Verteidigergespräche je nach\nStand des (zunächst) Ermittlungsverfahrens sowie in dem Verfahren\nnach Eröffnung der Hauptverhandlung veranlaßt sind, muß der\nsachgerechten Einschätzung der Verteidigerin selbst überlassen\nbleiben. Im übrigen ist es auch schwer vorstellbar, daß ein\nRechtsanwalt, der auch durch andere Mandate in Anspruch genommen\nund ausgelastet ist, nennenswert mehr Zeit für Gespräche in der JVA\naufwendet, als er nach dem jeweiligen Verfahrensstand selbst für\nerforderlich hält. Im ganzen ist somit nicht ersichtlich, daß der\nGrundsatz nicht gewahrt wäre, daß nur solche Auslagen zu erstatten\nsind, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig\nwaren.\n\n19\n\nEine Einschränkung bedürfen die angemeldeten Dolmetscherkosten\nnur hinsichtlich der Rechnung der Dolmetscherin E. vom 18.\nSeptember 1998 (Bl. 650 d.A.). Diese hat der Endsumme von 574,90 DM\neine Entschädigung für 4 Stunden zu 120,00 DM zugrunde gelegt. Der\nBetrag von 120,00 DM ist überhöht. Die Überschreitung des mittleren\nStundensatzes von 75,00 DM zuzüglich des 50 %igen\nBerufsdolmetscherzuschlages (mithin eines Satzes von 112,50 DM, wie\nihn die Strafkammer auch dem angefochtenen Beschluß zugrundelegt)\nwäre nur gerechtfertigt, wenn es sich um eine außergewöhnlich\nschwierige Übertragung handeln würde (vgl. Meyer-Höver-Bach § 17\nRdnr. 17). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein, da auch die\nanderen Dolmetscher in den schon zuvor mit Schriftsatz vom 15. Juli\n1998 eingereichten Rechnungen nur Stundensätze von 70,00 DM oder\nvon 75,00 DM zuzüglich 50 % zugrundegelegt haben. Auf die\nRechnungen der Dolmetscherin E. vom 18. September 1998 hin sind\nsomit nur 4 Stunden zu 112,50 DM zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von\n15,60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 74,96 DM, insgesamt\nalso 540,56 DM, zu erstatten.\n\n20\n\n3. Da die angefochtene Entscheidung nach § 16 Abs. 1 ZSEG\nergangen ist, ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei;\nKosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs. 5 ZSEG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-08/2-ws-661-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-08/2-ws-661-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308511","retrieved":"2026-07-09 03:37:40.439386+00:00"}}