{"status":"available","doknr":"OLD308506","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1208.22U108.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-08","aktenzeichen":"22 U 108/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger war seit dem 8.2.1988 mit Frau S. S. verheiratet. Das\nEhepaar bewohnte eine Mietwohnung der Firma G. Gemeinnützige\nAktiengesellschaft in B.. Der Mietvertrag war von beiden Ehegatten\ngemeinsam abgeschlossen worden.\n\n3\n\nAus der Ehe stammt die Tochter C. S., geboren am 19.1.1989. Am\n1.4.1989 trennten sich die Eheleute. Der Kläger zog aus der\ngemeinsamen Wohnung aus, die Ehefrau blieb dort allein wohnen.\n\n4\n\nUnter dem 6.2.1990 reichte die Ehefrau Prozeßkostenhilfe- und\nScheidungsantrag beim Familiengericht Bonn ein.\n\n5\n\nAm 23.2.1991 bekam Frau S. S. ein zweites Kind, die Tochter St.\nS..\n\n6\n\nIm Jahre 1991 machte Frau Stuch Unterhalt für die ältere Tochter\nC. S. gegenüber dem Kläger gerichtlich geltend. Der Kläger\nmandatierte die Beklagten im Unterhaltsverfahren. Anläßlich des\nTermins vom 23.1.1992 wurde dem beklagten Rechtsanwalt M. von den\nProzeßbevollmächtigten der Frau S. S. mitgeteilt, daß diese etwa\nein Jahr zuvor ein zweites Kind geboren habe. Diese Mitteilung gab\nRechtsanwalt M. mit Schreiben vom 28.1.1992 an den Kläger weiter.\nIn dem Schreiben heißt es u.a.:\n\n7\n\n\"Der Prozeßbevollmächtigte Ihrer Ehefrau erklärte im übrigen,\ndaß Ihre Frau seit einem Jahr Mutter eines weiteren Kindes ist,\ndessen Ehelichkeit von Ihnen angefochten werden muß. Bitte\nvereinbaren Sie einen Rücksprachetermin zur Vorbereitung der\nnotwendigen Ehelichkeitsanfechtungsklage.\"\n\n8\n\nDie Unterhaltssache wurde im Termin vom 2.4.1992 vor dem\nFamiliengericht durch einen Vergleich abgeschlossen. Die Beklagten\nübermittelten dem Kläger das Verhandlungsprotokoll mit einem\nKurzbrief vom 6.5.1992.\n\n9\n\nAm 3.9.1992 mandatierte der Kläger die Beklagten in seinem\nScheidungsverfahren. Die Beklagten bestellten sich mit Schriftsatz\nvom gleichen Tage für den Kläger beim Familiengericht. Das\nScheidungsverfahren fand im Termin vom 4.11.1993 mit der\nrechtskräftigen Scheidung seinen Abschluß. In dem Scheidungsurteil\nwurde die elterliche Sorge für die beiden Töchter der Mutter, Frau\nS. S., übertragen, außerdem wurde über den Versorgungsausgleich\nentschieden.\n\n10\n\nIm August 1996 wurde der Kläger durch Mahnbescheid von der Firma\nG. gesamtschuldnerisch mit seiner geschiedenen Ehefrau für die Zeit\nvom 1.1.1994 bis 31.8.1996 auf Zahlung von Garagenmiete in Höhe von\n1.820,-- DM zuzüglich Kosten und Zinsen in Anspruch genommen. Der\nKläger legte Widerspruch ein.\n\n11\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten sich\nihm gegenüber schadesnersatzpflichtig gemacht. Sie hätten ihn\nnämlich nicht über die Ehelichkeitsanfechtungsfrist hinsichtlich\ndes Kindes St. S. informiert. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist des\n§ 1594 BGB könne er sich nicht mehr auf die Nichtehelichkeit des\nKindes St. berufen und bleibe deshalb unterhaltspflichtig. Außerdem\nhätten die Beklagten nicht veranlaßt, daß hinsichtlich der früheren\nehelichen Wohnung, die seit der Trennung allein seine frühere\nEhefrau benutzt habe, eine Regelung dahin getroffen worden sei, daß\nder Kläger spätestens seit dem Scheidungstermin für die Zukunft aus\ndem Mietverhältnis entlassen worden wäre.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, 1. den Kläger von seiner Unterhaltspflicht für dessen\nscheineheliche Tochter St. S., geboren am 23.2.1991, für\nVergangenheit und Zukunft zu befreien; 2. den Kläger freizustellen\nvon den Forderungen der G. Gemeinnützige Aktiengesellschaft für\nAngestellten-Heimstätten, H.allee 36/38, E. aus dem Mietvertrag der\ngeschiedenen Eheleute S. und R. S. über die Wohnung O. Straße 63,\nB., sowie von bei der Verfolgung solcher Forderungen gegen den\nKläger entstehenden Verfahrenskosten.\n\n13\n\nDie Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beklagten haben die nichteheliche Abstammung des Kindes St.\nS. bestritten und im übrigen die Ansicht vertreten, zu einem\nHinweis auf die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB nicht verpflichtet\ngewesen zu sein. Zum einen habe der Kläger sie trotz ihres\nSchreibens vom 28.1.1992 nicht mandatiert, zum anderen hätten sie\nnicht genügend Informationen gehabt, um den Ablauf der\nAnfechtungsfrist exakt anzugeben. Im übrigen habe der Kläger die\nMöglichkeit des Zahlvaterregresses.\n\n15\n\nWeiter haben die Beklagten vorgetragen, Anlaß für eine\ngerichtliche Regelung der Verhältnisse an der Ehewohnung habe es\ndamals nicht gegeben, da ein Streit zwischen den früheren Eheleuten\ndarüber nicht bestanden habe. Sie hätten dem Kläger damals\nempfohlen, eine Mietübernahme durch das Sozialamt zu erreichen.\nWelche Bemühungen der Kläger in dieser Hinsicht entfaltet habe,\nentziehe sich ihrer Kenntnis.\n\n16\n\nDie Beklaghten haben die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n17\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das Abstammungsgutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. med. M. vom 17.12.1997 Bezug\ngenommen.\n\n18\n\nDurch Urteil vom 26.3.1998 - 7 O 488/96 -, auf das wegen\nsämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht\nder Klage bis auf den Freistellungsanspruch hinsichtlich der\nVerfahrenskosten im Klageantrag zu 2) stattgegeben. Zur Begründung\nhat das Landgericht ausgeführt, durch das eingeholte\nAbstammungsgutachten sei bewiesen, daß der Kläger nicht der Vater\ndes Kindes St. S. sei. Da er dem Kind gemäß den §§ 1601 ff. BGB\ngleichwohl unterhaltspflichtig sei, seien die Beklagten ihm aus dem\nGesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz\nverpflichtet. Die Beklagten seien dem Kläger nämlich auch im Rahmen\nihres Mandates hinsichtlich des Unterhaltsverfahrens bezüglich der\nTochter C. S. und im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu einer\numfassenden rechtlichen Beratung über die Möglichkeit der\nAnfechtung der Ehelichkeit des nachgeborenen Kindes St. S.\nverpflichtet gewesen. Der Hinweis im Schreiben der Beklagten vom\n28.1.1992 stelle keine erschöpfende Beratung dar, weil es an der\nMitteilung der Ehelichkeitsanfechtungsfrist des § 1594 BGB gefehlt\nhabe. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger bei zutreffender\nBeratung über die Dringlichkeit der Angelegenheit rechtzeitig eine\nEhelichkeitsanfechtungsklage erhoben hätte. Dem Kläger stehe\ndarüber hinaus auch ein Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen\nder Vermieterin der früheren Ehewohnung der geschiedenen Eheleute\nzu, da die Beklagten den Kläger im Rahmen des\nEhescheidungsverfahrens dahingehend hätten beraten müssen, aus dem\nMietverhältnis über die Ehewohnung entlassen zu werden. Die\nAnsprüche des Klägers seien nicht verjährt, denn die dreijährige\nVerjährungsfrist des § 51 b BRAO, die am 4.11.1993\n(Scheidungstermin) begonnen habe, sei durch die Einreichung der\nKlage am 4.11.1996 unterbrochen worden.\n\n19\n\nMit der Berufung verfolgen die Beklagten unter Wiederholung und\nVertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den\nKlageabweisungsantrag weiter. Sie halten insbesondere an der\nAuffassung fest, daß es Sache des Klägers gewesen wäre, sie\nbezüglich der Ehelichkeitsanfechtung gesondert zu mandatieren. Ohne\nein solches Mandat seien sie zu weiteren Belehrungen des Klägers\nnicht verpflichtet gewesen.\n\n20\n\nDie Beklagten beantragen, 1. das Urteil des Landgerichts Bonn\nvom 26.3.1998 - 7 O 488/96 - teilweise abzuändern und die Klage\ninsgesamt abzuweisen. 2. den Beklagten für den Fall einer von ihnen\nzu erbringenden Sicherheitsleistung nachzulassen, diese durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen\nSparkasse erbringen zu dürfen.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt, 1. die Berufung kostenpflichtig\nzurückzuweisen. 2. dem Berufungsbeklagten zu gestatten, Sicherheit\nauch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen\nSparkasse oder Volksbank zu leisten.\n\n22\n\nDer Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines\nfrüheren Vorbringens das angefochtene Urteil. Er macht geltend, daß\ner aufgrund von Unerfahrenheit in Rechtsdingen die Tragweite der\nMitteilung im Schreiben der Beklagten vom 28.1.1992 nicht habe\nerkennen können. Vielmehr habe er nach den Umständen annehmen\ndürfen, daß die Beklagten von sich das in seinem Interesse\nErforderliche veranlassen würden.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Beklagten hat im vollen Umfange Erfolg, denn\ndem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von\nBelehrungspflichten aus den mit\n\n26\n\nden beklagten Rechtsanwälten geschlossenen Mandatsverträgen (§\n675 BGB) nicht zu.\n\n27\n\n1. Für die Beklagten bestand weder in der Unterhaltssache noch\nin der Scheidungssache eine Verpflichtung, den Kläger auf die\nzweijährige Anfechtungsfrist des § 1594 BGB hinzuweisen.\n\n28\n\na) Nach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch\nder Senat folgt, ist der Rechtsanwalt, soweit sein Auftraggeber\nnicht unzweideutig zu erkennen gibt, daß er des Rates nur in einer\nbestimmten Richtung bedarf, zur allgemeinen,\n\n29\n\numfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des\nAuftraggebers verpflichtet. Unkundige muß er über die Folgen ihrer\nErklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem\nMandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten\nZiele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber\nzu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu\nhat er dem\n\n30\n\nAuftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen\nund ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu\neiner sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Welche konkreten\nPflichten aus dem erhaltenen\n\n31\n\nAuftrag abzuleiten sind, richtet sich dabei nach dessen Umfang\nund den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (BGH, NJW 1988, 563,\n566 m.w.N.; NJW 1993. 2045,\n\n32\n\njeweils m. w. Nachw.). Danach aber sind im Streitfall die\nBeklagten ihrer Verpflichtung, den Kläger vor Nachteilen zu\nbewahren, in ausreichender Weise dadurch nachgekommen, daß sie den\nKläger nach Kenntniserlangung von der Existenz eines möglicherweise\nscheinehelichen Kindes auf die Notwendigkeit einer\nEhelichkeitsanfechtungsklage hingewiesen und ihn zur Vereinbarung\neines diesbezüglichen Besprechungstermins aufgefordert haben. Zu\nweitergehenden Maßnahmen wären sie nur verpflichtet gewesen, wenn\nder Kläger sie im Anschluß an diesen Hinweis mit der Wahrnehmung\nseiner Interessen auch in der Kindschaftssache beauftragt hätte.\nDas ist jedoch nicht der Fall.\n\n33\n\nb) Nachdem sie bei Gelegenheit des Verhandlungstermins in der\nKindesunterhaltssache der Tochter Ch. des Klägers von der Existenz\ndes scheinehelichen Kindes St. erfahren hatten, hatten die\nBeklagten den Kläger davon umgehend mit ihrem Terminsbericht vom\n28.1.1992 unterrichtet. Gleichzeitig hatten sie ihn gebeten,\n\"...einen Rücksprachetermin zur Vorbereitung der notwendigen\nEhelichkeitsanfechtungsklage\" zu vereinbaren. Eine Reaktion des\nKlägers auf das ihm unstreitig zugegangene Schreiben, das auch als\nAufforderung zur Mandatierung der Beklagten in der Kindschaftssache\nzu verstehen war, ist jedoch ausgeblieben. Es ist daher zu einer\nBeauftragung der Beklagten nicht gekommen. Ohne ein Mandat des\nKlägers in der Unterhaltssache aber waren die Beklagten unter\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, im weiteren erneut\nin dieser Sache an ihn heranzutreten und ihn auf einen drohenden\nAblauf der Anfechtungsfrist hinzuweisen. Weitergehende\nObliegenheiten hätten sich für sie allenfalls dann ergeben können,\nwenn sie nach den Umständen hätten annehmen können, der Kläger gehe\ndavon aus, daß sie in dieser Angelegenheit ggf. auch von sich aus\nfür ihn tätig werden würden. Dem ist aber nicht so, denn angesichts\ndes Inhalts des Schreibens vom 28.1.1992 konnte für den Kläger\nnicht zweifelhaft sein, daß die Beklagten in bezug auf eine\nEhelichkeitsanfechtung erst dann weiter tätig werden wollten, wenn\ner mit der Vereinbarung eines Rücksprachetermins darauf reagierte.\nSelbst wenn dem\n\n34\n\nKläger aber der Inhalt des Schreibens unklar gewesen sein\nsollte, wie er in der Berufungsinstanz unter Hinweis auf mangelnde\nVertrautheit mit Rechtsangelegenheiten behauptet, ließe sich daraus\nnichts zu Lasten der Beklagten ableiten. In diesem Fall wäre es an\nihm gewesen, durch umgehende Rückfrage bei den Beklagten für\nAufklärung zu sorgen und dann ggf. eine eigenverantwortliche\nEntscheidung über die Erteilung eines Mandats zur Durchführung\neiner Anfechtungsklage zu erteilen.\n\n35\n\nSoweit der Kläger geltend macht, für die Beklagten sei es\naufgrund der Mitteilung der Gegenseite in der Kindesunterhaltssache\nder ehelichen Tochter Ch. offenkundig gewesen, daß es den\nVermögensinteressen des Klägers entsprochen hätte, eine\n\n36\n\nVerpflichtung zu weiteren Unterhaltszahlungen zu vermeiden,\nvermag auch das den Klageanspruch nicht zu begründen. Die Beklagten\nhaben dies ersichtlich weder verkannt noch sind sie untätig\ngeblieben. Zu mehr als dem Hinweis in dem Ternminsbericht an den\nKläger, daß die Ehelichkeit des scheinehelichen Kindes angefochten\nwerden müsse und daß er sie dieserhalb kontaktieren möge, waren die\nBeklagten jedoch im Rahmen dieses Unterhaltsmandats nicht\nverpflichtet.\n\n37\n\nDie Beklagten haben ihre Obliegenheiten aus dem Unterhaltsmandat\nauch nicht\n\n38\n\ndeshalb verletzt, weil sie nicht beim Kläger nachgefragt haben,\nnachdem dieser sich auf ihr Schreiben vom 28.1.1992 nicht gemeldet\nhatte. Es lag allein in der Verantwortung des Klägers, welche\nKonsequenzen er aus der ihm zugegangenen Mitteilung der Beklagten\nziehen wollte. Soweit er aus bloßer Nachlässigkeit untätig\ngeblieben sein sollte, traf die Beklagten keine rechtliche\nObliegenheit, ihn vor den negativen Folgen solchen Verhaltens zu\nbewahren. Die gegenteilige Annahme würde die dem Anwalt im Rahmen\ndes Mandatsvertrages obliegenden Nebenpflichten nach Auffassung des\nSenats eindeutig überdehnen. Die Beklagten hatten daher auch keinen\nAnlaß, den Kläger etwa durch einen erneuten Hinweis zu einer\nAnfechtungsklage oder gar zu ihrer Mandatierung in der\nAnfechtungssache zu drängen. Dies gilt um so mehr, als sie in\nRechnung hätten stellen müssen, daß der Kläger - aus welchen\nGründen auch immer - eine Anfechtungsklage nicht wünschte oder\ndiesbezüglich den Rat eines anderen Anwalts in Anspruch nehmen\nwollte oder gar einen anderen Anwalt bereits mandatiert hatte.\n\n39\n\nc) Die Beklagten haben ihre Belehrungpflichten gegenüber dem\nKläger auch nicht\n\n40\n\ndadurch schuldhaft verletzt, daß sie ihn im Rahmen des später\nerteilten Scheidungsmandats nicht auf den drohenden Ablauf der\nFrist für die Anfechtungsklage hingewiesen haben.\n\n41\n\nDie Mandatierung der Beklagten in der Ehesache ist unstreitig am\n3.9.1992 in der Weise erfolgt, daß der Kläger, nachdem gegen ihn\nein Zwangsgeld wegen Nichteinreichnung der\nVersorgungsausgleichs-Unterlagen festgesetzt worden war, einige\ndieser Unterlagen im Büro der Beklagten abgab mit der Bitte, die\nAufhebung des Zwangsgeldbeschlusses zu erreichen und nunmehr seine\nVertretung im Scheidungsverfahren zu übernehmen. Daß sie sich zu\ndiesem Zeitpunkt nicht an die Existenz des scheinehelichen Kindes\nerinnert und den Kläger nicht erneut darauf angesprochen haben,\nstellt ebenfalls keine Obliegenheitsverletzung der Beklagten dar.\nSeit Beendigung des Mandats in der Unterhaltssache - Abschluß des\nUnterhaltsvergleichs am 2.4.1992 - bis zur Mandatierung in der\nEhesache am 3.9.1992 waren immerhin 5 Monate vergangen. Da mit der\nEhesache keine Unterhaltssachen verbunden waren, hatten die\nBeklagten auch keine zwingende\n\n42\n\nVeranlassung, die Handakten aus der Unterhaltssache im\nZusammenhang mit dem\n\n43\n\nScheidungsverfahren wieder hervorzuholen. Es wäre eine unter dem\nGesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu rechtfertigende\nüberzogene Anforderung an die\n\n44\n\nSorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, wenn man verlangen\nwollte, daß er auch ohne konkreten Anlaß Akten aus abgeschlossenen\nVerfahren auf Informationen untersucht, die für den betreffenden\nMandanten - erneut - von Belang sein könnten. Vielmehr muß es\ngenügen, daß die Beklagten in jener Sache das Notwendige zur\nUnterrichtung des Klägers veranlaßt hatten. Danach durften sie die\nAngelegenheit auf sich beruhen lassen, denn sie konnten davon\nausgehen, daß ihr Mandant von selbst auf sie zukommen würde, wenn\ner weitere Beratung durch sie in dieser Frage wünschte. Es wäre\ndaher Sache des Klägers gewesen, die Beklagten im Zusammenhang mit\nderen Beauftragung in der Ehesache auf die Existenz des\nscheinehelichen Kindes hinzuweisen und sie auch insoweit um\nanwaltlichen Beistand zu bitten. Das hat er jedoch nicht getan.\nEine Besprechung in der\n\n45\n\nEhesache hat unstreitig erst am 22.6.1993 stattgefunden. Sie\ndiente der Aufklärung von Lücken im Versicherungsverlauf des\nKlägers. Auch bei diesem Anlaß hat der Kläger die Beklagten nicht\nauf die Existenz des scheinehelichen Kindes hingewiesen. Zu diesem\nZeitpunkt war allerdings die zweijährige Frist des § 1594 BGB auch\nbereits abgelaufen, da der Kläger unstreitig von Anfang an über die\nam 23.2.1991 erfolgte Geburt des Kindes St. unterrichtet war.\n\n46\n\nEntgegen der abweichenden Auffassung des Klägers hatten die\nBeklagten im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch keinen Anlaß,\nnach ihrer Mandatierung am 3.9.1992 in dem Zeitraum bis zum Ablauf\nder Anfechtungsfrist am 23.2.1993 von sich aus etwa der Frage nach\ndem Vorhandensein scheinehelicher Kinder nachzugehen. Aus dem\nScheidungsantrag der damaligen Ehefrau des Klägers ergab sich kein\ndiesbezüglicher Anhaltspunkt. Er datierte vom 6.2.1990 und enthielt\nfolglich noch keinen Hinweis auf das Kind St.. Es ist daher\ndurchaus nachvollziehbar, daß die Beklagten erst im Termin vom\n4.11.1993 wieder an die Existenz des zweiten Kindes erinnert worden\nsind.\n\n47\n\n2. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger auch nicht zu,\nsoweit er den Beklagten vorwirft, sie hätten es versäumt, ihn im\nRahmen des Scheidungsmandats auf die Notwendigkeit einer Kündigung\nder früheren Ehewohnung hinzuweisen. Dabei kann es an dieser Stelle\nauf sich beruhen, ob überhaupt von einer entsprechenden\nObliegenheit der Beklagten ausgegangen werden könnte. Es ist\n\n48\n\nnämlich bereits nicht erkennbar, ob und ggf. in welcher Höhe dem\nKläger durch ein eventuelles diesbezügliches Versäumnis der\nBeklagten ein Schaden entstanden sein könnte.\n\n49\n\nDer Kläger hat bereits nicht dargetan, zu welchem Datum eine\nKündigung der Wohnung nach dem Inhalt des Mietvertrages zum\ndamaligen Zeitpunkt hätte ausgesprochen werden können. Offen ist\nauch, ob die geschiedene Ehefrau des\n\n50\n\nKlägers, die weiterhin die Wohnung bewohnt, an der Kündigung\nmitgewirkt hätte und ob etwa die Vermieterin u.U. auch einer nicht\nfristgemäßen Kündigung zugestimmt hätte. Die Beklagten haben\nunwidersprochen vorgetragen, daß die damalige Vermieterin, die von\nden Beklagten in Rechtsstreitigkeiten vor dem AG Bonn ständig\nvertreten worden sei, einer Entlassung des Klägers aus dem\nMietverhältnis nur zugestimmt hätte, wenn die bereits 1992\naufgelaufenen Rückstände in Höhe von 2.416,70 DM zuvor ausgeglichen\nworden wären. Daß er\n\n51\n\nzur Zahlung dieses Betrages damals in der Lage gewesen wäre,\nbehauptet der\n\n52\n\nKläger nicht.\n\n53\n\nKonkreter Angaben dazu, ob und ggf. zu welchem Datum dem Kläger\neine Kündigung bzw. seine Entlassung aus dem Mietverhältnis möglich\ngewesen wäre, hätte es hier zumal auch deshalb bedurft, weil der\nKläger offensichtlich bis zum heutigen Tage die Entlassung aus dem\nMietvertrag nicht betrieben hat. Er behauptet, er müsse im\nAußenverhältnis \"nach wie vor\" für alle Forderungen aus dem\nMietvertrag einstehen. Nicht zuletzt auch mit Blick darauf, daß die\nKlageschrift bereits vom 1.11.1996 datiert, fragt es sich, warum\nder Kläger seine Entlassung aus dem Mietverhältnis nicht\nzwischenzeitlich mit Erfolg betrieben hat, wenn er dies denn\ngewollt hat und wenn es ihm möglich gewesen sein sollte. Es ist\ndaher schon nicht erkennbar, ob und ggf. für welchen Zeitraum dem\nKläger infolge eines Beratungsfehlers der Beklagten insoweit ein\nfinanzieller Nachteil entstanden sein könnte.\n\n54\n\n3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n55\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für den Kläger:: 72.000,-- DM (Zukünftige\nUnterhaltsansprüche: 12 x 600,-- DM x 3,5 = 25.200,-- DM;\nUnterhaltsansprüche für die Vergangenheit : 6 x 12 x 400,-- DM =\n28.800,-- DM; Mietzinsansprüche:12 x 1.500,-- DM = 18.000,--\nDM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-08/22-u-108-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1594","ref_norm":"1594","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-08/22-u-108-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308506","retrieved":"2026-07-09 03:37:40.101712+00:00"}}