{"status":"available","doknr":"OLD308504","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1208.16WX115.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-08","aktenzeichen":"16 Wx 115/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten sind\nzulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 20, 27, 29 FGG). Dies gilt nicht nur\nwegen des in formeller Hinsicht unbedenklichen Rechtsmittels der\nBeteiligten zu 2. und 3., die die angefochtenen Beschlüsse in den\nVorinstanzen verteidigt haben und daher durch die teilweise\nAbänderung der für sie günstigen Entscheidung des Amtsgerichts\nmateriell beschwert sind, sondern auch für dasjenige der teilweise\nunterlegenen Antragsteller.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat am 21.10.1998 mit Vollmacht der\nAntragstellerin zu Protokoll der Geschäftsstelle des\nOberlandesgerichts eine formwirksame (§ 29 Abs. 1 FGG) sofortige\nweitere Beschwerde eingelegt.\n\n5\n\nDie Einlegung des Rechtsmittels ist in der Weise erfolgt, dass\nder Antragsteller, selbst pensionierter Rechtspfleger, einen\n20-seitigen Entwurf eines Protokolls der Rechtspflegerin übergeben\nund diese sodann handschriftlich auf der letzten Seite folgendes\nvermerkt hat:\n\n6\n\n\"Dem Antragsteller wurde die\nvorstehende Erklärung vorgelesen und mit ihm besprochen. Er\nerklärt, dies ist das, was ich zu Protokoll der Geschäftsstelle\nerklärt wissen möchte. Der Antragsteller hat Kenntnis von diesem\nVermerk und ...\"\n\n7\n\n \n\n8\n\nDieser Vermerk ist von der Rechtspflegerin und dem Antragsteller\nunterschrieben worden.\n\n9\n\nDamit ist die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG gewahrt und die\nSituation eine andere als bei der erstmaligen Einlegung des\nRechtsmittels am 03.03.1998, als der Rechtspfleger den ihm\nvorgelegten Entwurf eines Protokolls - aus zwischen ihm und dem\nAntragsteller strittigen Gründen - ungelesen unterschrieben und nur\nnoch mit dem Vermerk versehen hatte, der Antragsteller habe die\nvorstehende Erklärung überreicht und gebeten, diese so zu Protokoll\nzu nehmen. Auch wenn der Rechtspfleger - wie er in siner\ndienstlichen Äußerung ausführt - nach Kenntnisnahme von dem Entwurf\ndie Erklärung so zu Protokoll genommen hätte, stellt der damalige\nVorgang vom Sinn und Zweck der Formvorschrift des § 19 Abs. 1 S. 1\nFGG her keine ordnungsgemäße Protokollierung dar (vgl. BayObLG\nBayObLGR 1995, 33 LS; OLG Köln - 2. ZS - RPfleger 1994, 495 =\nNJW-RR 1995, 968 = FGPrax 1995, 85 = OLGR 1995, 27;\nBumiller/Winkler a.a.O. § 29 Anm. 4; Keidel/Kuntze, FG 13. Auflage,\n§ 29 Rdn. 29). Das Formerfordernis dient - ähnlich dem in anderen\nFällen vorgesehenen Anwaltszwang - dazu, dass der gem. §§ 24 I 1 a,\n26 RPflG für die Protokollierung zuständige Rechtspfleger im\nInteresse einer geordneten Rechtspflege und der rechtssuchenden\nParteien für eine rechtskundige Prüfung und Filterung des Vortrags\nim Rechtsbeschwerdeverfahren sorgt, mit anderen Worten die\n\"siebende Funktion\" des Anwalts übernimmt (so Baur, FGG, 1955, S.\n373). Dies schließt es zunächst aus, daß der Rechtspfleger in den\nFällen, in denen der Beschwerdeführer eine Begründung seines\nRechtsmittels ausdrücklich beabsichtigt, sich damit begnügt, auf\neinen privatschriftlichen Schriftsatz Bezug zu nehmen (so im Falle\nder Entscheidung des hiesigen 2. Zivilsenats) bzw. eine vom\nBeschwerdeführer verfasste Beschwerdeschrift nur mit einer\nEingangs- und Schlussformel versieht (so im Fall der Entscheidung\ndes BayObLG a.a.O.) oder ein vom Beschwerdeführer vorbereitetes\n\"Protokoll\" ungelesen unterschreibt (so hier am 03.09.1998). In all\ndiesen Fällen ist eine Prüfung und Filterung der vorgebrachten\nGründe gerade nicht erfolgt. Am 21.10.1998 war die Situation indes\neine andere. Dadurch, dass die Rechtspflegerin die vorbereitete\nErklärung vorgelesen und mit dem Antragsteller besprochen hat, ist\nsie ihrer Aufgabe, zur Prüfung des Begehrens des Antragstellers\nnachgekommen. Es handelt sich um eine ähnliche Situation wie in den\nnicht seltenen Fällen, dass sich ein Rechtsanwalt einen Entwurf\neines nicht postulationsfähigen Kollegen oder eines juristischen\nMitarbeiters zu eigen macht.\n\n10\n\nEs wird zwar allgemein weiter gefordert, dass ein Rechtspfleger\nden wesentlichen Kern der Begründung in eigenen Worten im Protokoll\nniederzulegen habe (z. B. OLG Köln - 2. ZS - a.a.O. Keidel/Kuntze\na.a.O.). Dies kann aber nicht bedeuten, dass er \"Schreibübungen\" zu\nveranstalten hat. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Entwurf\nmit dem Rechtssuchenden durchgesprochen und das Schriftstück\nvorgelesen worden ist und der Rechtspfleger zudem als \"wesentlichen\nKern\" des Begehrens niederlegt, dass das Vorgelesene das ist, was\nprotokolliert werden sollte, ist deshalb die Form des § 29 Abs. 1\nS. 1 FGG gewahrt. Dies kann der Senat auch ohne Vorlage der Sache\nan den Bundesgerichtshof entscheiden, da die hier gegebene\nKonstellation eine andere ist als in den vom hiesigen 2.\nZivilsenat, dem Bayrischen Oberlandesgericht und von anderen\nOberlandesgerichten (vgl. hierzu die Nachweise bei Keidel/Kuntze\na.a.O.) entschiedenen Fällen.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nBei einer Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde erst am\n21.10.1998 war das Rechtsmittel zwar verfristet, da der\nangefochtene Beschluss den Antragstellern bereits am 24.06.1998\nzugestellt worden war. Indes ist ihnen wegen Versäumung der\nBeschwerdefrist gem. § 22 Abs. 2 FGG antragsgemäß Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zu gewähren.\n\n13\n\nDie fehlende Möglichkeit, Kosten eines Rechtsmittels\naufzubringen, rechtfertigt nach allgemeiner Meinung eine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die bedürftige Partei\ninnerhalb der Rechtsmittelfrist, auch noch am letzten Tag (vgl. BGH\nNJW 1998, 1230) einen vollständigen Antrag auf Gewährung von\nProzeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens\nstellt und nach Bekanntgabe des Bewilligungsbeschlusses innerhalb\nder Wiedereinsetzungsfrist von 2 Wochen des § 22 Abs. 2 FGG das\nRechtsmittel einlegt (vgl. Bumiller/Winkler, FGG 6. Auflage, § 22\nAnm. 5; Keidel/Kuntze a.a.O. § 22 Rdn. 22; Zöller/Greger, ZPO 21.\nAuflage, § 233 Rdn. 23, Stichwort \"Prozeßkostenhilfe\").\n\n14\n\nVorliegend haben die Antragsteller am 08.07.1998 und damit\nrechtzeitig am letzten Tag der Beschwerdefrist des § 22 Abs. 1 FGG\nein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch für eine von ihnen\nbeabsichtigte weitere Beschwerde eingereicht, über das der Senat\nohne weitere Ermittlungen entscheiden konnte und am 17.08.1998\nentschieden hat. Noch innerhalb der frühestens am 21.8.1998 mit\nZustellung an die Antragstellerin in Gang gesetzten\nWiedereinsetzungsfrist hat der Antragsteller dadurch, dass er mit\ndem vorbereiteten Entwurf eines Protokolls am 03.09.1998 beim\nRechtspfleger erschien, seinen Willen zum Ausdruck gebracht, für\nsich und seine Ehefrau weitere Beschwerde einzulegen. Dass es\ngleichwohl innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht zu einer\nordnungsgemäßen Einlegung des Rechtsmittels gekommen ist, lag auch\nim Einflussbereich des Gerichts und war deshalb nicht von ihm\nverschuldet mit der Folge, dass den Antragstellern auch für die\nVersäumung der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung zu\nbewilligen ist (vgl. hierzu allgemein Keidel/Kuntze a.a.O. § 22\nRdn. 36). Hierbei kann es offen bleiben, was im einzelnen zwischen\ndem Rechtspfleger, an dessen dienstlicher Äußerung zu zweifeln der\nSenat im übrigen keinen Anlass hat, und dem Antragsteller\nbesprochen worden ist, worauf es insbesondere zurückzuführen ist,\ndass der Rechtspfleger den vorgelegten Entwurf ungelesen\nunterschrieben hat, und ob er den Antragsteller darauf hingewiesen\nhat, dass die von ihm gewünschte Verfahrensweise keine\nordnungsgemäße Protokollierung beinhalte und es sinnvoll sei, am\nnächsten Tag noch einmal zu erscheinen. Jedenfalls hat der\nRechtspfleger dadurch, dass er seinen anfänglichen Widerstand gegen\ndie nach seiner Darstellung von dem Antragsteller gewünschte\nVerfahrensweise aufgegeben und die vorbereitete Erklärung\nunterschrieben hat, den Eindruck einer \"ordnungsgemäßen\"\nProtokollierung erweckt. Wenn der Antragsteller daraufhin keine\nweitere Schritte in die Wege leitete, um innerhalb der noch nicht\nabgelaufenen Rechtsmittelfrist für eine formgerechte Einlegung\neiner weiteren Beschwerde Sorge zu tragen, gereicht ihm dies\nebenfalls nicht zum Verschulden.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nIn der Sache führen die Rechtsmittel zur Aufhebung der\nangefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an\ndas Landgericht.\n\n17\n\nDas Landgericht konnte und durfte schon deshalb nicht über eine\nsofortige Beschwerde der Antragsteller entscheiden, weil ein\nentsprechendes Rechtsmittel überhaupt noch nicht eingelegt war. Die\nAntragsteller hatten nämlich mit Schriftsatz vom 18.11.1996 nur ein\nProzeßkostenhilfegesuch für eine noch einzulegende sofortige\nBeschwerde eingereicht, was sie mit Formulierungen wie,\n\"beabsichtigen wir, ... sofortige Beschwerde einzulegen. Wir\nbeantragen, uns für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu\nbewilligen\" (GA 247), und durch die Formulierung in dem Schriftsatz\nvom 09.03.1998, \"Zur Begründung unseres Antrags auf\nProzeßkostenhilfe tragen wir weiter folgendes vor\",\nunmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben. Allein darin, dass\nder Antragsteller im Verhandlungstermin des Landgerichts Bezug\ngenommen hat, auf den \"Antrag aus dem Schriftsatz vom 18.11.96 -\nBl. 247 - und sich hilfsweise \"auf das Vorbringen im Schriftsatz\nvom 18.11.96 - Bl. 249 d. A.\" gestützt hat, kann, auch wenn eine zu\nrichterlichem Protokoll erklärte Beschwerde dem Formerfordernis des\n§ 21 Abs. 1 FGG genügt (vgl. Bumiller/Winkler a.a.O. § 21 Anm. 2\nb), nicht der Wille entnommen werden, nunmehr unbedingt und\nunabhängig von der noch ausstehenden Entscheidung über das\nProzesskostenhilfegesuch Beschwerde einlegen zu wollen. Dies gilt\num so mehr, als die Bezugnahme auf einen \"Antrag\" aus der\nBeschwerdeschrift und das hierin enthaltene hilfsweise \"Vorbringen\"\nnicht unbedingt die Stellung der angekündigten Sachanträge\nbeinhaltet. Auf Bl. 247 d. A. befindet sich nämlich auch der Antrag\nauf Gewährung von Prozesskostenhilfe.\n\n18\n\nDie Antragsteller haben demzufolge konsequenterweise erst nach\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe in dem angefochtenen Beschluss\nunter dem 08.07.1998 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit\neinem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden (GA 377). Hierüber wird\nnach den vorstehenden Ausführungen das Landgericht zu befinden\nhaben.\n\n19\n\nBeschwerdewert: 20.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-08/16-wx-115-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-08/16-wx-115-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308504","retrieved":"2026-07-09 03:37:40.014716+00:00"}}