{"status":"available","doknr":"OLD308512","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1208.13U105.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-08","aktenzeichen":"13 U 105/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Prozeßkostenhilfegesuch war gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1, § 114\nZPO zurückzuweisen, da die in zweiter Instanz beabsichtigte\nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nZu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vorab Bezug\ngenommen wird, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass\nSchadensersatzansprüche der Klägerinnen gemäß § 852 Abs. 1 BGB\nverjährt sind. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt nach der\ngenannten Vorschrift mit dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte vom\nSchaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt\nhat. Da die Klägerinnen noch minderjährig und damit gemäß § 106 BGB\nnur beschränkt geschäftsfähig sind, kommt es auf die Kenntnis des\ngesetzlichen Vertreters der Klägerinnen, also ihrer Mutter an. Die\nerforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen ist\nerlangt, wenn der Geschädigte - bzw. hier der gesetzliche Vertreter\n- aufgrund der ihm bekannten Tatsa\n\n4\n\nchen gegen eine bestimmte Person Schadensersatzklage - und sei\nes auch nur in Form einer Feststellungsklage - erheben kann, die\nbei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen so\nviel Erfolgsaussicht hat, dass ihm die Klage zuzumuten ist (vgl.\nBGH NJW 98/988 f.; BGH NJW 80/189 f.; OLG Köln VersR 95/54 f.; BGH\nVersR 86/1080 f.).\n\n5\n\nIm vorliegenden Fall hat die Mutter der Klägerinnen durch deren\nAngaben ihr gegenüber im September 1994 eine hinreichend sichere\nKenntnis von der Person des Beklagten und den wesentlichen\nTatumständen des vom Beklagten verübten sexuellen Mißbrauches\nerlangt, wie sich aus der beigezogenen Ermittlungsakte ergibt. Dies\nversetzte die Mutter der Klägerinnen in die Lage, am 19.09.1994\nStrafanzeige gegen den Beklagten zu erstatten und dabei bereits\nwesentliche Einzelheiten zum Tatzeitraum sowie Details zum\nTathergang mitzuteilen. Die Mutter der Klägerinnen hat in ihrer am\n19.09.1994 erfolgten ersten polizeilichen Vernehmung sogar\nbekundet, der Beklagte habe ihr gegenüber auf Vorhalt zugegeben,\nalles sei so gewesen, wie die Kinder es erzählt haben. Nach den\nAngaben der Mutter der Klägerinnen gegenüber den vernehmenden\nPolizeibeamten hat der Beklagte die Taten sogar gegenüber seiner\nfrüheren Ehefrau sowie gegenüber seiner früheren Schwiegermutter\neingestanden, die ihr - der Mutter der Klägerinnen - davon erzählt\nhaben. Sie war auch in der Lage, die Zeuginnen mit deren\nAnschriften anzugeben. Unter diesen Umständen hatte sie bereits im\nSeptember 1994 eine hinreichend sichere Kenntnis von der Person des\nBeklagten als Ersatzpflichtigem erlangt, wie das Landgericht\nzutreffend angenommen hat. Bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte\nsie eine aussichtsreiche Schmerzensgeldklage erheben und begründen\nkönnen, gegebenenfalls mit immateriellem Vorbehalt, soweit\nSpätfolgen der Tat bei den Klägerinnen damals noch nicht erkennbar\nwaren.\n\n6\n\nAuf einen späteren Zeitpunkt ist für die Erlangung der\nnotwendigen Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen und damit\nfür den Verjährungsbeginn im vorliegenden Falle nicht abzustel\n\n7\n\nlen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wann die Klägerinnen\nim Ermittlungsverfahren erneut angehört, wann der Beklagte als\nBeschuldigter vernommen und wann die Mutter der Klägerinnen von\ndessen Geständnis Kenntnis erlangt hat. Die Erwartung eines\nsicheren Obsiegens ist nämlich nicht erforderlich. Vielmehr genügt\nes, wenn die Ersatzklage ohne Schwierigkeiten unter Benennung der\nBeweismittel begründet werden kann (vgl. BGH VersR 83/273) und\ninsofern eine einigermaßen sichere Erfolgsaussicht zu erwarten ist\n(vgl. BGH NJW 80/1470). Im übrigen kann der Beginn der Verjährung\nnicht davon abhängen, dass der anzustrengende Prozeß mehr oder\nweniger risikolos erscheint; denn jeder Kläger muß damit rechnen,\ndass seine scheinbare Kenntnis sich als irrig erweist oder nicht\nbeweisbar ist. Der Gesetzgeber hat diesen Risiken hinreichend\ndadurch Rechnung getragen, dass er dem Verletzten eine Frist von 3\nJahren für seine Überlegung eingeräumt hat, ob er das Prozeßrisiko\neingehen soll (vgl. Staudinger-Schäfer, 12. Aufl., § 852, Rdnr. 7).\nSelbst der Umstand, dass der Schädiger im Strafverfahren\nfreigesprochen wurde, reicht nicht für die Annahme aus, dem\nVerletzten sei die Klageerhebung noch nicht zuzumuten gewesen und\ndie Verjährungsfrist habe deshalb nicht zu laufen begonnen (vgl.\nOLG Köln VersR 70/49). Grundsätzlich ist danach für den\nVerjährungsbeginn ohne Bedeutung, ob der Sachverhalt Gegenstand der\nPrüfung durch eine andere Stelle ist, z. B. im\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Anders hat die\nRechtsprechung nur bei rechtlich zweifelhaften, komplizierten und\nin tatsächlicher Hinsicht vielschichtigen Sachverhalten\nentschieden, bei denen erst nach Klärung durch eine andere Behörde\ndie Klageerhebung zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 94/3092 f. für ein\numfangreiches Strafverfahren betreffend betrügerische Vermittlung\nvon Warenterminoptionsgeschäften). Somit kann der Zeitpunkt des\nVerjährungsbeginns nicht auf den Jahreswechsel 1994/1995\nhinausgeschoben werden, nachdem die Mutter der Klägerinnen bereits\nim September 1994 hinreichend sichere Erkenntnisse über den\nBeklagten als Ersatzpflichtigen und die wesentlichen Tatumstände\nerlangt hatte. Wollte man zusätzlich auch noch die Kenntnis des\nVerletzten von einem Eingeständnis der Tat durch den Schädiger\nverlangen, hätte dies - jedenfalls bei überschaubaren Sachverhalten\n- zur Konsequenz, dass dem Geschädigten jegliches Prozeßrisiko\nabgenommen sein müßte, bevor die Verjährung zu laufen beginnt. In\ndiesem Sinne ist § 852 Abs. 1 BGB indes nicht auszulegen.\n\n8\n\nMit Recht hat es das Landgericht danach offen gelassen, ob die\nVerjährung durch den ab dem 24.09.1997 geführten Schriftwechsel\ngemäß § 852 Abs. 2 BGB gehemmt war. Die Verjährung war nämlich\nbereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten.\n\n9\n\nDer Verjährungseinrede des Beklagten kann auch nicht der\nArglisteinwand gemäß § 242 BGB mit Erfolg entgegengesetzt werden.\nZwar greift die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung nicht nur\ndann ein, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der\nErhebung einer Klage abgehalten hat, sondern in allen Fällen, in\ndenen der Schuldner dem Gläubiger objektiv ausreichenden Anlaß\ngegeben hat, von der Unterbrechung der Verjährung durch\nKlageerhebung abzusehen, weil dieser nach dem Verhalten des\nSchuldners darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden\njedenfalls doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft und der\nSchuldner sei deswegen mit einem Hinausschieben der Klageerhebung\neinverstanden (vgl. BGH NJW 92/1884 f.). Dabei gebietet es der\nZweck der Verjährungsregelung, strenge Maßstäbe anzulegen und den\nEinwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der\nVerjährungseinrede nur bei wirklich groben Verstößen gegen Treu und\nGlauben eingreifen zu lassen (vgl. BGH NJW 88/2245, 2247). Die\nRechtsprechung hat den Arglisteinwand beispielsweise zugelassen bei\neinem gemäß § 225 BGB unwirksamen Verjährungsverzicht, beim\nSchweben von Regulierungsverhandlungen der Parteien zum Grund und\nzur Höhe des Anspruchs (außerhalb von § 852 Abs. 2 BGB) oder bei\nAbschluß eines Stillhalteabkommens (vgl. im einzelnen\nPalandt/Heinrichs, Überblick vor § 194 Rdnr. 12). Durch sein\nGeständnis im Strafverfahren und die dort erfolgten Reuebekundungen\nhat der Beklagte indes keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, der\nseiner Berufung auf die Einrede der Verjährung im vorliegenden\nZivilprozeß entgegensteht. Ein \"Hinhalten\" der Klägerinnen, wie es\ndie Recht\n\n10\n\nsprechung in den Fällen des Arglisteinwandes verlangt, ist darin\ngerade nicht zu sehen. Vielmehr hat der Beklagte es den Klägerinnen\nunter den gegebenen Umständen durch sein Geständnis sogar\nerleichtert, eventuelle Schmerzensgeldansprüche im Klagewege\ndurchzusetzen.\n\n11\n\nEine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB analog kommt\nentgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht in Betracht. Ein\nEltern-Kind-Verhältnis bestand zwischen den Klägerinnen und dem\nBeklagten nicht. Mag der Beklagte als früherer Lebensgefährte der\nMutter der Klägerinnen diese auch über einen längeren Zeitraum\ntatsächlich betreut haben und als Mitglied der Familie angesehen\nworden sei, verbietet sich doch eine entsprechende Anwendung des §\n204 BGB auf ehe- oder familienähnliche Verhältnisse, da dies mit\nden Erfordernissen der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre und\nein dringendes Bedürfnis, hinter das die Rechtssicherheit\nzurücktreten müßte, nicht erkennbar ist (vgl. OLG Hamburg FamRZ\n82/524, 526). Die Bestimmungen über die Verjährung enthalten\nformale Regelungen. Die Rechtssicherheit gebietet es, ihre\nAuslegung grundsätzlich eng an den Wortlaut anzulehnen (vgl. BGHZ\n53/43, 47).\n\n12\n\nDie Einräumung einer zusätzlichen \"Überlegungsfrist\" kommt\nentgegen der Auffassung der Berufung ebenfalls nicht in Betracht.\nDie Rechtsprechung hat solche Fristen von etwa einem Monat nur dann\nzugebilligt, wenn Umstände, die die Unzulässigkeit des\nVerjährungseinwands begründen konnten, nachträglich wieder\nweggefallen sind (vgl. Palandt/Heinrichs Überblick vor § 194 Rdnr.\n15 m.w.N.). Solche Umstände lagen hier jedoch, wie bereits\nausgeführt, nicht vor.\n\n13\n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung hat danach keine Aussicht auf\nErfolg.\n\n14\n\nDie Terminierung der Sache wird noch für die Dauer von 3 Wochen\nab Zugang dieses Beschlusses zurückgestellt, um den Klägerinnen\nGelegenheit zur Prüfung der Frage zu geben, ob sie das Beru-\n\n15\n\nfungsverfahren auf eigene Kosten durchführen wollen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-08/13-u-105-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-08/13-u-105-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308512","retrieved":"2026-07-09 03:37:40.523665+00:00"}}