{"status":"available","doknr":"OLD308516","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1207.16WX181.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-07","aktenzeichen":"16 Wx 181/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit einem am 18.6.1998 bei Gericht eingegangenen Antrag bat das\nStandesamt K. um gerichtliche Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 PStG\ndarüber, ob die Legitimation des am 07.12.1995 in Köln geborenen\nBeteiligten zu 1. zum Geburtseintrag des Kindes bzw. in Spalte 9\ndes Familienbuches der Eltern einzutragen ist. Der Antrag wurde\ndarauf gestützt, dass der Beteiligte zu 1. ein gemeinsames\nvorehelich geborenes Kind der Beteiligten zu 2. sei. Diese seien\nbeide jugoslawische Staatsangehörige und hätten am 05.03.1998 in\nCrk. Vodica/Serbien die Ehe geschlossen. Am 05.06.1998 habe Herr S.\nK. mit Zustimmung der Kindesmutter und des Amtspflegers die\nVaterschaft zu dem Kind anerkannt.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat zunächst den Beteiligten zu 2. und dem\nJugendamt der Stadt K. rechtliches Gehör gewährt und mit Beschluss\nvom 20.07.1998 den Antrag zurückgewiesen, weil mit Inkrafttreten\ndes Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1997 - BGBl. I 2942 - i.V.\nm. dem Beistandsschaftsgesetz vom 04.12.1997 - BGBl. I 2846 - zum\n01.07.1998 sowohl das Rechtsinstitut der Legitimation wie auch § 31\nAbs. 2 PStG als Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung über\ndie Eintragung der Legitimation ersatzlos weggefallen sei.\n\n5\n\nHiergegen richten sich die von dem Landgericht aus den Gründen\nder Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesene Erstbeschwerde\nund die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. als\nAufsichtsbehörde für das Standesamt K., mit der aus Gründen der\nRechtssicherheit eine Klärung der Frage angestrebt wird, wie in den\nhier gegebenen Fällen zu verfahren ist, dass Geburt,\nVaterschaftsanerkennung und Eheschließung der Eltern zeitlich vor\nInkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes lagen.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.\n\n8\n\nGegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Köln vom\n24.08.1998 ist die weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 S. 1 FGG\ni.V.m. § 48 Abs. 1 PStG statthaft. Die Stadt Köln ist als\nErstbeschwerdeführer, dessen Beschwerde erfolglos geblieben ist,\nnach §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG i.V.m. § 48 Abs. 1 PStG sowie\nunabhängig von einer Beschwer gem. § 49 Abs. 2 PStG\nbeschwerdeberechtigt.\n\n9\n\nDie Entscheidungen des Amts- und Landgerichts sind nicht frei\nvon Rechtsfehlern i. S. des § 27 Abs. 1 S. 1 FGG, weil der im\nZeitpunkt seiner Einreichung zulässige Antrag nicht infolge der zum\n01.07.1998 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen als unzulässig\nzurückgewiesen werden konnte.\n\n10\n\nZutreffend ist der Ausgangspunkt der Entscheidung des\nAmtsgerichts, dass sowohl das Rechtsinstitut der Legitimation wie\nauch die Verfahrensvorschrift des § 31 Abs. 2 PStG zum 01. Juli\n1998 ersatzlos weggefallen sind. Dies hat grundsätzlich die Folge,\ndass die Gerichte das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht\nanzuwenden hatten, und zwar auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht,\nes sei denn, dass Übergangsvorschriften etwas anderes bestimmen\n(vgl. Keidel/Kuntze, FG, 13. Auflage, § 23 Rdn. 13; § 27 Rdn.\n23).\n\n11\n\nEine speziell den Fall der Legitimation nach den §§ 1709 ff. BGB\na. F. und einer gerichtlichen Entscheidung nach § 31 Abs. 2 FGG a.\nF. betreffende Übergangsvorschrift ist nicht ersichtlich. Eine\nderartige Regelung gibt es - wie der Beteiligte zu 3. zutreffend\nausführt - nur für Verfahren, welche die Ehelichkeitserklärung\neines Kindes betreffen. Diese sind gem. Art. 15 § 2 Abs. 5 KindRG\nals in der Hauptsache erledigt anzusehen.\n\n12\n\nDas Fehlen einer speziellen Übergangsregelung für die\nLegitimation läßt keine Rückschlüsse auf einen gesetzgeberischen\nWillen zu, anhängige Legitimationsverfahren auch nach dem 01. Juli\n1998 nach altem Recht zu Ende zu führen. Art. 15 § 2 KindRG\nbeschränkt seine Übergangsregelungen auf gerichtliche Verfahren,\nderen Regelungsgegenstand durch das KindRG weggefallen ist. Die\nEintragung der Legitimation war nach § 31 PStG a.F. grundsätzlich\nvom Standesbeamten vorzunehmen und deshalb zunächst kein\ngerichtliches Verfahren, für das in Art. 15 § 2 KindRG eine\nÜbergangsvorschrift hätte geschaffen werden müssen. Die Situation\ndes § 31 Abs. 2 PStG, in der ausnahmsweise das Amtsgericht über die\nEintragung der Legitimation zu entscheiden hat, ist hierbei\nmöglicherweise nicht bedacht worden. Hierfür könnte nämlich die\nGesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/4899) sprechen, in der es zu Art.\n14 § 2 KindRG heißt:\n\n13\n\n\"Nach Absatz 5 sind anhängige Verfahren\nbetreffend die Ehelicherklärung eines Kindes, denen mit dem Wegfall\nder bisherigen §§ 1719 bis 1740 g BGB die materiell-rechtliche\nGrundlage entzogen ist, als erledigt anzusehen.\"\n\n14\n\nDa indes nur die §§ 1723 ff. BGB die Ehelicherklärung betreffen,\nwährend die §§ 1719 - 1722 sich auf die Legitimation beziehen,\nliegt es nahe, dass der gesetzgeberische Wille dahin ging, dass\nalle gerichtlichen Verfahren aus dem ersatzlos fortgefallenen 7.\nTitel des 4. Buches des BGB in der Hauptsache erledigt sein\nsollten.\n\n15\n\nJedenfalls ist es möglich, Art. 15 § 2 KindRG auf die hier\ngegebene Konstellation entsprechend anzuwenden, zumal es allgemein\nanerkannt ist, dass eine Gesetzesänderung zu einer Erledigung eines\nVerfahrens führen und diese in Amtsverfahren der Freiwilligen\nGerichtsbarkeit auch ohne eine entsprechende Erklärung der\nBeteiligten festgestellt werden kann (vgl. Keidel/Kahl a.a.O. § 19\nRz. 89, Stichwort \"Gesetzgebungsakt\", Rz. 91). Der Legitimation und\nder Ehelichkeitserklärung sind mit der Aufgabe der Unterscheidung\nzwischen ehelichen und nichtehelichen Abkömmlingen gleichermaßen\ndie Grundlage entzogen worden. Ebenso wie für die Ehelicherklärung\nbesteht für die Eintragung einer vor dem 01. Juli 1998 erfolgten\nLegitimation kein Bedürfnis mehr, weil an den Status eines\nehelichen bzw. nichtehelichen Kindes keine Rechtsfolgen mehr\ngeknüpft werden (vgl. BT-Drucks. 13/4899, S. 70; Diederichsen, NJW\n1998, 1977, 1978). Eine Eintragung wäre offenkundig sinnlos.\n\n16\n\nEine andere Betrachtung wäre nur dann erforderlich, wenn\naufgrund der unterlassenen Eintragung der Legitimation Unklarheiten\nbezüglich des Personenstandes des Kindes entstünden. Dies ist indes\nnicht der Fall. Vorliegend hat der Ehemann S. K. die Vaterschaft am\n05.06.1998 anerkannt. Nach § 29 Abs. 1 PStG ist die Anerkennung der\nVaterschaft am Rande des Geburtseintrages im Geburtenbuch von Amts\nwegen zu vermerken. Daher gehen aus dem Geburtenbuch sowohl Vater\nals auch Mutter des L. K. hervor, ohne daß es einer Legitimation\nbedarf. Nicht ersichtlich ist demgegenüber die Ehe der Eltern.\nAufgrund der Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen\nKindern spielt die Frage der elterlichen Ehe für den Personenstand\ndes Abkömmlings allerdings ohnehin keine Rolle mehr und wird auch\nin Zukunft alleine der Geburtsurkunde nicht zwingend zu entnehmen\nsein.\n\n17\n\nEntsprechendes gilt für das Familienbuch. Die Eintragung als\ngemeinsames Kind der Ehegatten macht § 15 Abs. 1 Nr. 1 PStG n. F.\nauch bei nachfolgender Ehe nicht von einer Legitimation abhängig.\nDie Neufassung verzichtet auf die Voraussetzung der ehelichen\nGeburt des Kindes und läßt es ausreichen, daß die Eltern im\nZeitpunkt der jeweiligen Eintragung in das Familienbuch miteinander\nverheiratet sind. Die neue Ziffer 1 erfaßt die vormals in Ziffer 2\ngeregelten Fälle der Legitimation, ohne eine Eintragung des\nLegitimationsvermerks in der Geburtsurkunde vorauszusetzen (vgl.\nFamRefK/Wax, § 15 PStG Rz. 2). Die Eintragung hängt lediglich davon\nab, daß der Ehemann die Vaterschaft anerkannt hat und dies in der\nGeburtsurkunde vermerkt ist.\n\n18\n\nDies gilt auch bei ausländischen Kindern, bei denen die die\nLegitimation betreffende Kollisionsnorm des Art. 21 EGBGB a. F.\nebenfalls weggefallen ist. Bei ihnen kann zwar im Anwendungsbereich\nfremden Rechts eine Legitimation Rechtsfolgen haben, etwa für die\nelterliche Sorge, für Unterhaltsansprüche, im Erbrecht und für den\nNamen des Kindes. Da indes eine nur nach ausländischem Recht\nerfolgte Personenstandsänderung den Standesbeamten nicht zu\ninteressieren braucht, wird ein Geburtseintrag nicht etwa dann\nunrichtig, wenn die Eltern eines nichtehelich geborenen Kindes\neinander heiraten (vgl. Henrichs, FamRZ 1998, 1401, 1405).\n\n19\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da in\nentsprechender Anwendung des Art. 15 § 2 Abs. 6 KindRG\nGerichtskosten nicht zu erheben sind und kein Grund für die\nAnordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-07/16-wx-181-98","cited_norms":[{"jurabk":"PStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-07/16-wx-181-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308516","retrieved":"2026-07-09 03:37:40.902450+00:00"}}