{"status":"available","doknr":"OLD308514","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1207.16U14.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-07","aktenzeichen":"16 U 14/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTATBESTAND\n\n2\n\nDer Kläger verlangt aus abgetretenem Recht des Zeugen R. M.\n(geb. am 7.8.41) Schadensersatz (insbesondere Verdienstausfall) aus\neinem Verkehrsunfall, bei dem er als Beifahrer in dem bei der\nBeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug erheblich verletzt\nwurde.\n\n3\n\nAm 7.1.87 gegen 12:3o Uhr lenkte der Zeuge B., dem der\nFührerschein kurz zuvor wegen Trunkenheit am Steuer (= 1,56 o/oo\nBAK) entzogen worden war, auf der B.-Autobahn kurz vor V. den\nvorgenannten Mercedes-Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..... Der\nHalter des Wagens, der Zeuge W. befand sich auf dem Rücksitz. Er\nhatte wegen des Führerscheinentzugs das Arbeitsverhältnis mit dem\nZeugen B. mit Schreiben vom 15.12.86 fristlos gekündigt. Wegen\neines Fahrfehlers infolge Übermüdung kam das Fahrzeug im Bereich\nder Gemeinde I. (Trento) von der Fahrbahn ab, überschlug sich und\nbrannte aus. Der Zeuge M. erlitt durch den Unfall insbesondere\nKompressionsfrakturen des 12. Halswirbels und des 1. Lendenwirbels,\nFrakturen der 7. bis 9. Rippe sowie des Schlüsselbeins (Clavicula)\nrechts. Wegen der Verletzungen befand er sich bis zum 13.2.87 in\nstationärer Behandlung, und zwar zunächst in D.-B. und dann in Dü..\nWeitere unfallbedingte stationäre Aufenthalte folgten in der Zeit\nvom 19.4.88 bis 3.5.88 und vom 26.1o.88 bis 9.11.88 (Bl. 11 GA). Im\nvon der Beklagten eingeholten fachchirurgischen Gutachten des Prof.\nDr. H. vom 21.7.92 (Bl. 92 ff GA) ist die MdE des Zeugen -\nHandelsvertreter in der Modebranche - wie folgt festgestellt: vom\n8.1. - 13.4.87 = 1oo%, v 14.4. - 25.1o.88 = 6o%, v 26.1o.- 1.4.89 =\n1oo%, v 2.4. - 31.8.89 = 6o% und vom 1.9.89 = 3o%. Die Beklagte hat\nfür materielle Schäden ( Kleidung und sonstige persönliche Sachen)\nbisher pauschal 6.ooo,- DM erstattet. Mit seiner Klage verlangt der\nKläger den Ersatz weiteren Unfallschadens:\n\n4\n\n1) Telefonkosten im Krankenhaus 128,4o DM\n\n5\n\n2) Mietkosten für Therapiegerät 1.o5o,- DM\n\n6\n\n3) Stärkungsmittel pauschal 35o,- DM\n\n7\n\n4) Flugkosten für Elternbesuche 7.8oo,- DM\n\n8\n\n5) Erhöhte Krankenversicherungskosten für\n\n9\n\nSept. 93 bis Jan. 94 ( 5 Mon. a 127,44 DM) 637,2o DM\n\n10\n\n6) Unfallbedinter Verdienstausfall für die Jahre\n\n11\n\n1987 (Gutachten K. v 8.3.88 Bl.21\nff)\n\n12\n\n5.65o,-\n\n13\n\n88 14.65o,-\n\n14\n\n89 21.7oo,-\n\n15\n\n9o 31.4oo,-\n\n16\n\n91 16.75o,-\n\n17\n\n= 9o.15o,- DM\n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\n \n\n33\n\n---------------\n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\n \n\n37\n\n \n\n38\n\n \n\n39\n\n \n\n40\n\n \n\n41\n\n \n\n42\n\n \n\n43\n\n \n\n44\n\n \n\n45\n\n \n\n46\n\n \n\n47\n\n \n\n48\n\n \n\n49\n\n1oo.115,6o DM\n\n50\n\nDer Kläger, der mit der Klage neben der Feststellung der\nErsatzpflicht für zukünftige Unfallschäden die Erstattung dieses\nBetrages verlangt, hat im wesentlichen behauptet: Der Zeuge M. habe\nihm gemäß Urkunde vom 12.2./16.2.87 (Bl. 1o7 GA) seine\nErsatzansprüche aus dem Verkehrsunfall gegen die ihm\nersatzpflichtigen Schädiger abgetreten, weil er diesem, der nach\ndem Unfall völlig mittellos da gestanden habe, ein Darlehen über\n9o.ooo,- DM gegeben habe. Bei dem Schadensereignis habe es sich\nnicht um einen Arbeitsunfall gehandelt, denn der Zeuge M. sei nicht\nArbeitnehmer des Zeugen W. sondern freier Unternehmer gewesen.\nZwischen den Zeugen M. und W. habe ein freier\nHandelsvertretervertrag bestanden. Auch sei der Zeuge für eine\nandere Firma als Handelsvertreter tätig gewesen. Während seiner\nKrankenhausaufenthalte sei der Zeuge von seinen Eltern aus\nValencia/Spanien am 29.1.87, 12.4.88 und 26.1o. besucht worden, was\ndie vorgenannten Flugkosten verursacht habe. Die Anmietung des\nMagnetfeld-Therapiegeräts sei zur Heilbehandlung notwendig gewesen.\nDer Krankenversicherer des Zeugen habe den\nKrankenversicherungsvertrag aufgrund des Unfalls gekündigt. Wegen\nder Unfallverletzungen berechne die nunmehrige Krankenversicherung\ndem Zeugen auf den normalen Krankenversicherungsbeitrag einen\nmonatlichen Risikozuschlag von 127,44 DM.\n\n51\n\nUnzutreffend sei die Feststellung im Gutachten H., daß die MdE\nauf Dauer mit nur 3o% anzusetzen sei. Der Zeuge M. sei als\nschwerbehindert seit dem 28.8.92 anerkannt, sein Behinderungsgrad\nsei auf 5o% festgesetzt. Der den Zeugen behandelnde Arzt Dr.\nPfennigwerth habe die Minderung der Erwerbsfähigkeit ebenfalls mit\n5o% festgestellt, ferner bestätige dieser, daß der Zeuge bis zum\n17.3.92 in seinem Beruf nicht arbeitsfähig gewesen sei. Der Zeuge\nM. habe sich schon kurz nach dem Unfall ergebnislos bemüht,\nHandelsvertretertätigkeiten in der ihm bekannten Modebranche\nauszuüben. In den Jahren 88 und 89 habe der Zeuge lediglich\nProvisionen für die Vermittlung von Geschäften für die Fa. M. bzw.\nS. D. erzielen können, die bei der Ermittlung seines\nVerdienstausfalls auch berücksichtigt seien. Erst im Oktober 91 sei\ndem Zeugen eine Anstellung bei der Fa. P. S.A. in D. gelungen, für\ndie er bis zum 31.1o.92 tätig gewesen sei. Kündigungsgrund sei der\nUmstand gewesen, daß er die wiederum mit umfangreichen Reisen\nverbundene Tätigkeit wegen der unfallbedingten Verletzungen nicht\nzur Zufriedenheit des Unternehmens habe ausführen können.\n\n52\n\nFerner hat der Kläger befürchtet, daß die Unfallverletzungen des\nZeugen Verschlimmerungstendenz haben und die Gefahr mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei, daß der Zeuge in\nZukunft verletzungsbedingt immer mehr in seiner Bewegungsfähigkeit\neingeschränkt werde.\n\n53\n\nDer Kläger, der im Laufe des Prozesses mit Schriftsatz vom\n24.8.95 (Bl. 174 GA) Verdienstausfall ferner für das Jahr 93 zu\nfordern angekündigt hatte, hat dieses Verlangen wieder\nfallengelassen und beantragt,\n\n54\n\na) die Beklagte zu verurteilen, an ihn\n1oo.115,6o DM nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit (= 5.5.94) zu\nzahlen, und\n\n55\n\nb) festzustellen, daß die Beklagte ver-\npflichtet ist, ihm künftig den Schadenzu ersetzen, der dem Zeugen\nM. aus dem Verkehrsunfall vom 7.1.87 noch entsteht.\n\n56\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n57\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n58\n\nSie hat im wesentlichen behauptet: Der Verkehrsunfall sei ein\nArbeitsunfall gewesen, denn der Zeuge M. sei Arbeitnehmer des\nZeugen W. gewesen und die Fahrt habe beruflichen Interessen,\nnämlich dem Besuch der Modemesse in Florenz gedient, so daß ihre\nHaftung wegen §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Jedenfalls treffe\nden Zeugen M. ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des\nSchadens, da er gewußt habe, daß dem Zeugen B. die Fahrerlaubnis\nwegen Trunkenheit entzogen war, und sich demgemäß einem Fahrer\nanvertraut habe, der kaum noch Fahrpraxis gehabt habe; hinzukomme,\ndaß der Zeuge M. zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen\nsei, und gegebenenfalls die Unfallverletzungen viel geringer\nausgefallen wären.\n\n59\n\nFerner hat die Beklagte den behaupteten Verdienstausfallschaden\nbestritten und ausgeführt: Aus dem fachchirurgischen Gutachten des\nProf. Dr. H. vom 21.7.92 gehe hervor, daß der Zeuge M. nur bis zum\n5.4.89 erwerbsunfähig gewesen sei; danach habe er wenigstens in\neingeschränktem Umfang wieder arbeiten können. Bezeichnenderweise\nseien die Einnahmen des Zeugen M. in der zweiten Hälfte 1986, also\nschon vor dem Unfall stark zurückgegangen gewesen, ferner seien die\nEinnahmen im zweiten Halbjahr 1987 höher als die im zweiten\nHalbjahr 85 oder im ersten Halbjahr 86.\n\n60\n\nDie verlangten Kosten der Stärkungsmittel seien durch ersparte\nVerpflegungskosten ausgeglichen. Schließlich müsse die dem Zeugen\nM. seit dem 18.5.88 gewährte Sozialhilfe auf den etwaigen\nVerdienstausfallschaden angerechnet werden.\n\n61\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen\nsowie durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens von Prof. Dr. R.\nund eines Gutachtens von dem Dipl.-Kaufm. D. zum\nVerdienstausfallschaden. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt\nder Sitzungsniederschriften vom 14.3.95 (Bl. 153 ff GA) und vom\n9.12.97 (Bl. 318 f GA), die schriftlichen Äußerungen des Zeugen B.\nvom 2o.2.95 und des Zeugen Pf. vom 13.1o.97 (Bl. 152 bzw. 3o7 GA)\nsowie die Ausführungen in den Gutachten vom 18.11.96 (Bl. 217 ff\nGA) und vom 24.7.97 (Bl. 257 ff GA) verwiesen.\n\n62\n\nDurch Urteil vom 2o.1.98 hat das Landgericht die Beklagte zur\nZahlung von 51.785,12 DM nebst Zinsen verurteilt und zugleich\nfestgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger künftig\n8o% des Schadens zu ersetzen, der dem Zeugen M. aus dem\nVerkehrsunfall noch entsteht. Zur Begründung ist im wesentlichen\nausgeführt: Die Abtretung der Ansprüche ergebe sich aus der Urkunde\nvom 12./16.2.87 (Bl. 1o7 GA). Eine Scheinabtretung sei nicht\nnachgewiesen. Nach dem Beweisergebnis sei der Zeuge M. als freier\nHandelsvertreter tätig gewesen, so daß eine Inanspruchnahme der\nBeklagten nicht durch §§ 636, 637 RVO bereits dem Grunde nach\nausgeschlossen sei. Der dem Zeugen M. nachweislich entstandene\nSchaden belaufe sich auf 64.731,4o DM, der wegen seines\nMitverschuldens an dem Unfall aber um 2o% zu kürzen sei.\nEntsprechend den überzeugenden Berechnungen im Gutachten D. sei dem\nZeu- von insgesamt 6o.953,- DM zuzubilligen, ferner seien für nur\neinen Elternbesuch Flugkosten von 2.6oo,- DM sowie die Telefon- und\ndie Therapieanmietungskosten zuzusprechen. Nicht anzuerkennen seien\na) die weiteren Elternbesuchskosten in Höhe von 5.2oo,- DM, b) der\nweiter beanspruchte Verdienstausfall in Höhe von 29.197,- DM, sowie\ndie Stärkungsmittel- und erhöhten Krankenversicherungskosten. Die\ngewährte Sozialhilfe sei von dem ermittelten Erwerbsschaden\nhingegen nicht abzusetzen, weil sie ihrem Zweck nach nicht den\nSchädiger entlasten sondern dem Geschädigten zukommen solle.\nHinsichtlich des erwachsenen Schadens habe sich der Zeuge M. ein\nMitverschulden in Höhe von 2o% anrechnen zu lassen, denn die\nBeweisaufnahme habe ergeben, daß der Zeuge Kenntnis davon hatte,\ndaß dem Zeugen B. die Fahrerlaubnis entzogen war. Ein weiteres\nMitverschulden des Zeugen M. an seinen Verletzungen scheide aus, da\ndavon auszugehen sei, daß er angeschnallt war. Der\nFeststellungsanspruch sei schließlich begründet, da die\nVerletzungen nicht folgenlos verheilt und noch heute\nBeeinträchtigungen vorhanden seien.\n\n63\n\nGegen dieses ihnen am 28.1.98 bzw. 29.1.98 zugestellte Urteil\nhaben beide Parteien Berufung eingelegt, die Beklagte am 26.2.98\nund der Kläger am 14.4.98 (= Dienstag nach Ostern), nachdem ihm auf\nseine Beanstandung hin am 1o.3.98 eine nunmehr vollständige\nAusfertigung des Urteils erneut zugestellt worden war. Die Beklagte\nhat ihre Berufung nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist bis\nzum 27.4.98 am 17.4.98 und der Kläger nach entsprechender\nFristverlängerung am 15.6.98 begründet.\n\n64\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie meint, die Aktivlegitimation des Klägers sei nach\nwie vor ungeklärt, und behauptet ergänzend: Der Kläger sei\nfinanziell gar nicht in der Lage gewesen, dem Zeugen M. 9o.ooo,- DM\noder auch nur 5o.ooo,- DM zur Verfügung zu stellen. Ferner treffe\nden Zeugen aufgrund seines Fehlverhaltens nicht nur eine\nMitschuldquote von 2o%, sondern ein ganz überwiegendes\nEigenverschulden, so daß von einem Alleinverschulden auszugehen\nsei. Neben der Kenntnis vom Entzug der Fahrerlaubnis wegen\nTrunkenheit am Steuer habe der Zeuge M. gewußt, daß der Zeuge B. in\nder Nacht zuvor lange und reichlich getrunken und - wenn überhaupt\n- wenig geschlafen habe und infolgedessen übermüdet und\n(möglicherweise mit Restalkohol) fahruntüchtig gewesen sei.\n\n65\n\nVerdienstausfall sei dem Zeugen nicht zuzusprechen, denn es\nbestehe kein kausaler Zusammenhang zwischen der\nGesundheitsbeeinträchtigung und dem behaupteten Minderumsatz, und\nzwar erst recht für die Jahre ab 1989, da ab Jahresbeginn\nallenfalls noch von 3o% MdE ausgegangen werden könne. Im übrigen\nermäßige sich im Jahre 1988 ein etwaiger Verdienstausfall von\nvorneherein um übergegangene Sozialhilfeleistungen. Der Träger der\nSozialhilfe habe bei ihr gemäß Schreiben vom 17.1o.94 Rückgriff\nwegen einer übergegangenen Forderung für dem Zeugen M. gewährte\nHilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 4.291,72 DM genommen (Bl. 388\nGA).\n\n66\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n67\n\nunter teilweiser Abänderung des Urteils\ndie Klage insgesamt abzuweisen.\n\n68\n\nDer Kläger beantragt,\n\n69\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,\n\n70\n\neinen Teilbetrag in Höhe von 4.291,72\nDM nebst 4% Zinsen an das Sozialamt der Stadt Düsseldorf zu\nzahlen,\n\n71\n\nund im Wege der Berufung,\n\n72\n\ndas angefochtene Urteil teilweise\nabzuändern und a) die Beklagte zu verurteilen, weitere 13.5o4,48 DM\nnebst 4% Zinsen seit dem 5.5.94 an ihn zu zahlen, und b)\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger\nsämtliche materielle Schäden zu ersetzen, die Herrn M. aus dem\nVerkehrsunfall am 7.1.1987 bereits entstanden sind bzw. noch\nentstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialhilfeträger oder\nsonstige Dritte übergegangen sind.\n\n73\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n74\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n75\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der erhöhten\nKrankenversicherungskosten sowie den Mitverschuldensvorwurf und\nvertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet im\nwesentlichen ergänzend: Irgendwelche Zahlungen an das Sozialamt der\nStadt Düsseldorf habe die Beklagte nicht erbracht. Vorsorglich\nbeantrage er aber wegen des möglicherweise übergeleiteten Anspruchs\nZahlung des entsprechenden Betrages nebst Zinsen an das Sozialamt.\nBei der prozentualen Bewertung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit\ndes Zeugen M. sei im übrigen nicht berücksichtigt worden, daß\ndieser unter einem schweren hirnorganischen Psychosyndrom nach\nschwerem Unfall mit Schädel-Hirn-Trauma leide, was nunmehr Frau\nSchlosser - Ärztin für Psychiatrie - festgestellt habe, bei der\nsich dieser seit dem 3.6.97 in psychiatrischer Behandlung befinde.\nSchließlich habe er dem Zeugen M. in der zurückliegenden Zeit\ninsgesamt schon mehr als 9o.ooo,- DM gezahlt.\n\n76\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der vorbereiteten Schriftsätze und der\nzu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung waren.\n\n77\n\nDie Akten 61o Js 281/92 StA Düsseldorf lagen vor und waren zu\nInformationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n78\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE\n\n79\n\nDie Rechtsmittel beider Parteien sind als selbständige\nBerufungen zulässig und teilweise begründet.\n\n80\n\nZur Berufung der Beklagten\n\n81\n\nHinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers infolge\nAbtretung (§ 398 BGB) bestehen entgegen der Ansicht der Beklagten\nkeine durchgreifenden Bedenken.\n\n82\n\nDabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe\nder Kläger dem Zeugen M. ein Darlehen gegeben hat, und ihm deshalb\nzur Absicherung einer Darlehensforderung dessen Ersatzansprüche\ngegen die Schädiger abgetreten worden sind, wie er behauptet. Die\nAbtretung ergibt sich aus dem schriftlichen Abtretungsvertrag (Bl.\n1o7 GA), wobei die Echtheit der Unterschriften von der Beklagten\nnicht bestritten ist. Auch wenn der Zeuge nicht das Darlehen\nerhalten hätte, wäre die Abtretung nicht unwirksam: Die Abtretung\neiner Forderung ist nicht dann sittenwidrig bzw. rechtsunwirksam,\nwenn der Zedent damit - wie die Beklagte aber meint - nur den Zweck\nverfolgt, als Zeuge im Prozeß auftreten zu können. Daß damit der\nZedent nunmehr als Zeuge vernommen werden kann, führt\nanerkanntermaßen zu keiner unzumutbaren Belastung der Gegenpartei,\ndenn ein solches prozeßtaktisches Vorgehen ist vom Tatrichter bei\nder Beweiswürdigung gebührend zu berücksichtigen (BGH NJW 88, 1585,\n1587). Dementsprechend bestehen auch keine Bedenken daran, daß aus\nabgetretenem Recht auch der Feststellungsanspruch hinsichtlich\nallen zukünftigen Schadens des Zedenten geltendgemacht werden\nkann.\n\n83\n\n2) Die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der materiellen\nUnfallschäden des Zeugen M. ergibt sich dem Grunde nach aus den § 3\nNr.1 PflVG i.V. mit §§ 7, 18 StVG, 823 BGB. Der Umstand, daß der\nZeuge M. Spanier ist und der Unfall sich in Italien ereignet hat,\nsteht der Anwendung deutschen Rechts im Streitfall nicht entgegen,\ndenn es liegt ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall\nvor, nämlich ein Unfall mit einem im gemeinsamen Aufenthaltsland\nzugelassenen und versicherten Fahrzeug. Zudem bestand zwischen dem\nSchädiger und dem Geschädigten bereits vor dem Unfall ein enger\nsozialer Kontakt, manifestiert durch die gemeinsame Fahrt zu der\nModemesse (vgl. Palandt/Heinrichs BGB Art. 38 EGBGB Rdnr. 9).\n\n84\n\nDas Landgericht hat im übrigen festgestellt, daß der Zeuge\nfreier Mitarbeiter im Unternehmen des Zeugen W. war und deshalb\nkein Arbeitsunfall vorliegt, so daß die Haftung der Beklagten auch\nnicht gemäß §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen ist. Die Feststellung\nist nicht zu beanstanden und nimmt die Beklagte auch hin.\n\n85\n\n3) Eine von der Beklagten verlangte volle oder auch nur\nquotenmäßige Anspruchskürzung gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB braucht\nindes der Kläger nicht hinzunehmen.\n\n86\n\nDie Meinung der Beklagten, das Eigenverschulden des Zeugen M.\nsei ganz überwiegend, so daß von einem Alleinverschulden auszugehen\nsei mit der Folge, daß der Zeuge seinen Schaden allein tragen\nmüsse, teilt der Senat nicht. Er ist vielmehr der Meinung, daß\ndiesem kein irgendwie geartetes Mitverschulden an der\nSchadensentstehung (§ 254 BGB) mit Erfolg angelastet werden\nkann.\n\n87\n\nMit Recht weist der Kläger darauf hin, daß die Beklagte für\nihre Behauptung, daß der Zeuge M. zum Unfallzeitpunkt nicht\nangeschnallt war, beweispflichtig ist und diesen Beweis nicht\nerbracht hat.\n\n88\n\nTrotz der Anwendbarkeit deutscher Sachnormen richten sich\nverkehrsrechtliche Verhaltensnormen zwar nach italienischen Recht.\nDer Frage, ob seinerzeit in Italien eine Gurtanlagepflicht\nbestanden hatte, braucht indes nicht nachgegangen werden. Die\nBeweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.\n\n89\n\nMit Recht stützt sich das Landgericht in erster Linie und\nentscheidend auf das wissenschaftliche Gutachten des Prof. Dr. R.,\nder ausdrücklich zu dem Schluß kommt, daß das Verletzungsbild des\nZeugen M. damit zu vereinbaren ist, daß \"er als Beifahrer rechts\nsitzend angeschnallt war\" (Bl. 231 GA). Es ist auch ohne weiteres\nnachvollziehbar, daß der Sicherheitsgurt die jeweils rechtsseitigen\nSchlüsselbein sowie die Rippenserienfrakturen verursacht haben\nkönnen, da dort der Gurt an den entsprechenden Stellen anlag. Damit\nscheidet ein - an sich möglicher ( vgl. etwa BGH VersR 81, 548) -\nAnscheinsbeweis für das behauptete Nichtangurten von vornerherein\naus, da die dafür erforderlichen Anknüpfungstatsachen ersichtlich\nfehlen.\n\n90\n\nAngesichts der vorgenannten Feststellung des Sachverständigen\nkann die zugunsten der Darlegung der Beklagten sprechende\nschriftliche Erklärung allein des Zeugen B. den Beweis für ein\nNichtanschnallen nicht erbringen, wobei die dagegen sprechende\nAussagen der Zeugen W. und M. sogar unberücksichtigt bleiben\nkönnen. Der Senat sieht keine begründete Veranlassung zur\nbeantragten persönlichen Vernehmung des Zeugen B.. Beide Parteien\nhatten sich mit der Verwertung dessen schriftlicher Erklärung für\ndie erste Instanz ausdrücklich einverstanden erklärt. Dieser\nVerzicht auf das Unmittelbarkeitserfordernis bindet zwar nur die\nerste Instanz, macht aber die schriftliche Äußerung als\nschriftliche Zeugenaussage verwertbar mit der Folge, daß sich die\nFrage, ob er vom Senat persönlich zu hören ist, nach § 398 ZPO\nrichtet. Begründete Anhaltspunkte für die Anordnung der\nwiederholten Vernehmung des Zeugen sind indes nicht\nersichtlich.\n\n91\n\nb) Der Senat ist allerdings anders als das Landgericht\nebensowenig der Auffassung, daß den Zeugen M. eine Mitschuld an der\nSchadensentstehung (§ 254 BGB) dadurch anzulasten ist, daß er\nKenntnis davon hatte, daß der Zeuge B. keine Fahrerlaubnis hatte,\nweil diese wegen Trunkenheit am Steuer kurz zuvor (vorläufig)\neingezogen worden war.\n\n92\n\nEine solche Kenntnis, die das Landgericht nach dem\nBeweisergebnis angenommen hat, kann als richtig unterstellt werden.\nSie allein ist nach Ansicht des Senats nicht geeignet, bereits ein\nMitverschulden des Zeugen M. zu begründen, d.h. diesem den Vorwurf\nmachen zu können, sich fahrlässig unter Verletzung der im eigenen\nInteresse gebotenen Sorgfalt in eine Gefahr begeben zu haben. Der\nUmstand, daß einige Wochen zuvor, nämlich am 26.11.86 (Bl. 323 BA)\nwegen Trunkenheit am Steuer (etwa 1,6 o/oo) der Führerschein von\nder Polizei sichergestellt vorläufig worden war, belegt nicht\nzugleich begründete Bedenken an der Fahrtüchtigkeit bzw.\n-sicherheit des Zeugen B. auf der Unfallfahrt (zu diesem Zeitpunkt\n24 1/2 Jahre, vgl. Bl. 138 BA), sondern allenfalls charakterliche\nMängel des Zeugen dahin, daß er es mit Verhaltensnormen im\nStraßenverkehr nicht so genau nimmt. Der Streitfall ist nicht\nvergleichbar mit den Fällen, in denen der Fahrer noch gar nicht im\nBesitze einer Fahrerlaubnis war und mithin die fehlende Fahrpraxis\nein erhebliches Risiko und eine große Gefahr bedeutet (vgl. BGH\nVersR 85, 965; OLG Bamberg VersR 85, 786).\n\n93\n\nDer Vorwurf der bewußten Gefahraussetzung kann dem geschädigten\nInsassen nach der Rechtsprechung, der der Senat folgt, mit Erfolg\ndemgemäß nur gemacht werden, wenn eine unfallverursachende\nBeeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bzw. -sicherheit des Fahrers\nbestanden hatte, und der Insasse diese kannte oder bei gehöriger\nSorgfalt hätte erkennen können (vgl. OLG Zweibrücken VersR 93, 454;\nOLG Hamm OLGReport 92, 378; OLG Koblenz ZfS 81, 358;\nJagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht § 16 StVG Rdnr. 16; Berger\nVersR 92, 168, 17o). Entsprechendes läßt sich hier nicht\nfeststellen. Die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, der\nZeuge M. habe gewußt, daß der Zeuge B. wegen Alkoholgenusses und\nÜbermüdung fahruntüchtig war, ist nicht bewiesen. Unfallursache war\neine fehlerhafte Fahrweise des Zeugen B., basierend auf Übermüdung\noder Ablenkung. Das ergibt sich klar und deutlich aus den\nglaubhaften Darstellungen des Zeugen M., der in seiner\nUnfallschilderung kurz nach dem Unfall angegeben hatte, daß der\nZeuge B. sich beim Überholvorgang nach rechts vorne gebeugt habe,\num entweder eine Tonbandkassette zu suchen, oder weil er kurz\neingenickt war (Bl. 272 BA) und dann im Deckungsschutzprozeß - 11 O\n254/88 LG Düsseldorf - in der Beweisaufnahme am 21.9.89 bekundet\nhatte, bemerkt zu haben, daß der Zeuge am Steuer wohl eingeschlafen\nwar (Bl. 175 BA). Dafür, daß ein unzulässig hoher Blutalkoholgehalt\nunfallursächlich bzw. mitursächlich geworden sein könnte, fehlen\nbegründete Anhaltspunkte.\n\n94\n\nSelbst wenn mithin ein Einschlafen am Steuer die Unfallursache\nwar, kann dem Zeugen M. Kenntnis von einer Übermüdung des Fahrers\nnicht vorgeworfen werden. Die Beklagte behauptet insoweit nur\npauschal, daß die Zeugen W. und B. dem Zeugen M. am nächsten Morgen\n(Abfahrt in M. vor 8 Uhr früh) von ihrem \"Trinkgelage bis in die\nMorgenstunden\" bzw. \"von der ausschweifenden Nacht erzählt (viel\nAlkohol, wenig Schlaf)\" hätten. Daß folglich dem Zeugen M. bewußt\nsein mußte, daß der Zeuge übermüdet war, als er sich nach 6 Stunden\nFahrzeit ans Steuer setzte, bzw. in der Folgezeit müde werden\nmußte, ist damit nicht nachvollziehbar dargetan, zumal wenn\nberücksichtigt wird, daß der Zeuge M. in der vorgenannten\nBeweisaufnahme bekundet hat, daß der Zeuge B. auf der Fahrt zum B.\nauf dem Rücksitz schlief (Bl. 175 GA) und mithin etwa fehlenden\nSchlaf nachholen konnte. Während der Fahrt dann konkret bei dem\nZeugen B. aufgetretene Ermüdungserscheinungen sind nicht\nbehauptet.\n\n95\n\nLäßt sich sonach nicht feststellen, daß der Zeuge M. konkrete\nAnhaltspunkte zu Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit bzw. -sicherheit\ndes Zeugen B. hatte bzw. hätte haben müssen, entfällt jedwedes\nMitverschulden mit der Folge, daß im Ergebnis der Ersatzanspruch\nauch nicht quotenmäßig gekürzt werden kann.\n\n96\n\n4) Zur Höhe ist unfallbedingter Verdienstausfallschaden des\nZeugen M. lediglich für die beiden Jahre 1987 und 1988\nanzuerkennen, und zwar in Höhe von insgesamt 18.3o8,28 DM, d.h. -\nweil es sich jeweils um Schätzungen handelt, die nur gerundete\nBeträge vertragen - von 11.4oo,- DM für 1987 und von 11.2oo,- DM\nfür 1988 abzüglich des Betrages von 4.291,72 DM wegen des an das\nSozialamt der Stadt D. übergegangenen Anspruchs.\n\n97\n\na) Für das Jahr 1987 hatte der Kläger in erster Instanz zwar nur\neinen solchen über 5.65o,- DM geltendgemacht, gestützt auf das\nPrivatgutachten K.. Gleichwohl ist im Prinzip die Zuerkennung des\nvom Sachverständigen ermittelten Verdienstausfalls nicht zu\nbeanstanden. Zum einen wird damit im Ergebnis die durch den\nZahlungsantrag vorgegebene Summe nicht überschritten. Zum anderen\nteilt der Senat hinsichtlich der methodischen Ermittlung des\nVerdienstausfalls von 11.4o1,- DM durch den Sachverständigen D.\nsowie der Kausalität der unfallbedingten\nGesundheitsbeeinträchtigung nicht die Bedenken der Beklagten. Die\nMdE lag zwischen 6o und 1oo%, zudem lagen Mindereinnahmen\nunstreitig vor. Gleiches gilt hinsichtlich des von dem\nSachverständigen für das Jahr 1988 ermittelten\nVerdienstausfallschadens, wobei hier allerdings die Beklagte mit\nRecht den Einwand eines Forderungsübergangs erhebt. Im Jahre 1988\nhatte der Zeuge M. von der Stadt D. Sozialhilfe in der Zeit vom\n18.5. - 31.11.88 erhalten, so daß sich der ermittelte\nErwerbsschaden um die gewährten Sozialhilfeleistungen von 4.291,72\nDM reduziert. Infolge der geltendgemachten Erwerbs- und\nVermögenslosigkeit des Zeugen M. hatte der Träger der Sozialhilfe\ndie Leistungen erbracht, so daß der Ersatzanspruch im Zeitpunkt der\nLeistungen gemäß § 116 SGB X kraft Gesetzes auf diesen übergegangen\nwar und mithin der Zeuge M. insoweit von vorneherein nichts\nübertragen konnte (vgl. Palandt/Heinrichs BGB Vorbem v § 249 Rdnr.\n134). Deshalb nutzt es dem Kläger nichts, daß er seinen Antrag\ninsoweit hilfsweise umgestellt hat auf Leistung an den\nSozialhilfeträger, denn eine entsprechende Ermächtigung des\nSozialhilfeträgers zur Geltendmachung des Anspruchs ist nicht\ndargetan. Der Ersatzanspruch des Klägers mindert sich entgegen der\nMeinung der Beklagten nicht um Leistungen an den Zeugen M. aus\neiner Krankengeldtageversicherung. Nur die Krankenversicherung,\nnicht aber eine Krankengeldtageversicherung ist\nSchadensversicherung im Sinne des § 67 VVG (vgl. OLG Köln - 11. ZS\n- OLGR 1993, 117). Demzufolge hat die DKV der Beklagten am 5.2.1988\nauch nur einen Forderungsübergang wegen unfallbedingter\nHeilbehandlungskosten angezeigt (BA Bl. 1o8).\n\n98\n\nb) Was den angeblichen Verdienstausfallschaden für die weiteren\nJahre 1989 und 199o anbetrifft, so ist der Senat anders als das\nLandgericht der Auffassung, daß dem Kläger Verdienstausfallschaden\nnicht zuerkannt werden kann.\n\n99\n\nHier greift der Einwand der Beklagten hinsichtlich fehlender\nKausalität der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung durch.\nMit Anfang Januar 1989 war die unfallbedingte MdE des Zeugen auf\n3o% gesunken (Bl. 231 GA). Das belegen die sorgfältig begründeten\nund überzeugenden Ausführungen im Gutachten des Prof. Dr. R., denen\nder Senat sich anschließt. Daran kann nichts der Umstand ändern,\ndaß das Versorgungsamt den Grad der Behinderung (GdB) auf 5o%\nfestgesetzt hat, denn dieser beschränkt sich ersichtlich nicht auf\ndie unfallbedingten Beeinträchtigungen. Erst recht kommt es für\nVerdienstausfallschaden aus den Jahren 1989 und 199o nicht darauf\nan, daß das Versorgungsamt mit Bescheid vom 3o.11.98 den Grad der\nBehinderung von 8o% festgestellt hat, so daß kein Grund zur\nWiedereröffnung der Verhandlung besteht. Ferner ist entgegen der\nAnsicht des Klägers in die Feststellung der MdE mit Recht ein\nunfallbedingtes Schädel-Hirn-Trauma nicht einbezogen worden. Von\neiner Kopfverletzung durch den Unfall war während der vergangenen\n11 Jahre in keinster Weise die Rede gewesen. Hinzukommt, daß der\nZeuge M. in der Beweisaufnahme im Deckungsschutzprozeß selbst\nbetont hat, zu keinem Zeitpunkt nach dem Unfall bewußtlos gewesen\nzu sein (Bl. 175/176 BA). Hilfsweise wird der diesbezügliche\nVortrag des Klägers als unentschuldigt verspätet zurückgewiesen, da\ner erstmals wenige Tage vor der Berufungsverhandlung am 19.1o.98\nerfolgt ist und der Umstand dem Kläger schon lange zuvor, wenn\nnicht sogar bereits im Oktober 97 bekannt war, wie die an den\nZeugen M. gerichtete ärztliche Bescheinung der Frau Sch. vom\n6.1o.97 belegt (Bl. 452 GA).\n\n100\n\nBei einer MdE von 3o% ist es zwar nicht auszuschließen, dass der\nZeuge M. gleichwohl unfallbedingt keine Tätigkeit in seinem Bereich\nals Handelsvertreter oder Berater in der Modebranche finden konnte.\nDas rechtfertigt hier aber nicht schon die Zubilligung von\nVerdienstausfall. Wenn auch dem Kläger hinsichtlich des Nachweises\neines Verdienstausfallschadens des Zeugen die Beweiserleichterungen\nder §§ 252 S.2 BGB, § 287 Abs.1 ZPO zugutekommen, so setzt die\nSchadensfeststellung ebenso wie die Prognose des entgangenen\nGewinns stets voraus, daß die erforderlichen Anknüpfungstatsachen\ndargelegt und mit einer je nach Lage des Falles höheren oder\ndeutlich höheren, jedenfalls überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur\nÜberzeugung des Tatrichters nachgewiesen worden sind (vgl. BGH\nVersR 95, 422, 423). Daran fehlt es, denn dafür, dass diese MdE\nnoch einen Verdienstausfall für den Zeugen M. zur Folge hatte, sind\nentsprechende Anknüpfungstatsachen weder vom Kläger dargetan noch\nersichtlich. Zum einen konnte der Sachverständige D. aufgrund der\nihm vorgelegten Unterlagen die Kausalität weder bejahen noch\nverneinen. Zum anderen führen gerade die relativ geringe\nErwerbsminderung und die phasenweisen Tätigkeiten im übrigen dazu,\ndaß der Kläger schon näher darlegen mußte, welche konkreten\nBemühungen der Zeuge M. entfaltet hat und was bei eventuellen\nAbsagen potentieller Vertragspartner jeweils die Begründung war.\nDen Anforderungen entspricht der auf eine entsprechende Auflage des\nLandgerichts erfolgte ergänzende Vortrag des Klägers im Schriftsatz\nvom 24.8.95 (Bl. 171 ff GA), der von dem Zeugen M. gemäß § 4o2 BGB\nAuskunft und Vorlage der dazu etwa ergangenen Korrespondenz\nverlangen konnte, indes nicht. Es fehlt nach wie vor jedweder\nkonkreter Vortrag dafür, daß der Zeuge M. bei bestimmten Firmen in\nden Jahren 1989 und 199o um eine Beschäftigung als Handelsvertreter\nin der Modebranche nachgesucht und jeweils aufgrund seiner\nunfallbedingten MdE Absagen erhalten hat. Für das Jahr 199o wird\nzudem überhaupt nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Zeuge M.\nnichts verdient haben will. Etwas dazu ergibt sich allerdings aus\ndem Deckungsschutzprozeß, in dem der Zeuge hinsichtlich des\nangeforderten Zeugenvorschusses durch seinen Kölner Anwalt im\nSchreiben vom 17.1o.9o hatte vortragen lassen, er sei \"zu seinen\nEltern nach Spanien ... gezogen. Er hat dort seinen ständigen\nWohnsitz und Aufenthaltsort. Die Eltern unterhalten Herrn M. in\nSpanien\" (Bl. 315 BA). Ergänzender Vortrag konnte schließlich weder\ndarauf erfolgen, daß die Beklagte sich erneut in ihrer\nBerufungsbegründung auf die unsubstantiierte Behauptung des Klägers\ngestützt hat, noch auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der\nBerufungsverhandlung, so daß der substanzlose Vortrag die insoweit\nbeantragte Beweisaufnahme durch den Zeugen M. und/oder Einholung\neines Sachverständigengutachtens nicht rechtfertigt, die zudem auf\neine unzulässige Ausforschung hinausliefe.\n\n101\n\nEs entfallen mithin die von dem Sachverständigen für die beiden\nJahre ermittelten 38.3o6,- DM (= 14.817 + 23.489,-). Unter den\ngenannten Umständen ist selbst für die Schätzung eines\nMindestschadens kein Raum.\n\n102\n\nII.\n\n103\n\nZur Berufung des Klägers\n\n104\n\nDas Rechtsmittel des Klägers ist als selbständige Berufung\nzulässig; sie ist insbesondere nicht etwa verfristet, denn bei der\nersten Zustellung fehlte die S. 11 des Urteils, was der Kläger\nzudem innerhalb der Rechtsmittelfrist rügte. Das Urteil war mithin\n- unabhängig davon, was gerade auf dieser Seite steht - nicht in\nvollständiger Form abgefaßt, was aber gemäß § 516 ZPO für den\nBeginn des Laufs der Berufungsfrist erforderlich ist (vgl. BGH MDR\n98, 1179). Das Rechtsmittel ist teilweise auch begründet.\n\n105\n\n1) Eine Mitschuld an der Schadensentstehung (§ 254 BGB) ist dem\nZeugen - wie bereits ausgeführt - nicht anzulasten, so daß der\nErsatzanspruch insoweit nicht zu kürzen ist.\n\n106\n\n2) Ohne Erfolg verlangt der Kläger indes Ersatz erhöhter\nKrankenversicherungskosten von 558,2o DM.\n\n107\n\nMit Recht hat das Landgericht den Anspruch als nicht schlüssig\ndargelegt angesehen. Dem Vorbringen des Klägers läßt sich nicht\nnachvollziehbar entnehmen, daß dem Zeugen M. wegen des der Berlin-\nKölnische Krankenversicherung zu zahlenden Wagnisausgleichs\" von\nmonatlich 111,64 DM tatsächlich ein unfallbedingter Schaden in\ngleicher Höhe entstanden ist. Es fehlt - auch nach einer\nentsprechenden Rüge der Beklagten - jeglicher Sachvortrag des\nKlägers zu einer Vergleichbarkeit der Tarife und des Umfangs des\nVersicherungsschutzes. Es ist seinem Vorbringen noch nicht einmal\nklar zu entnehmen, um welche Versicherung (Krankenversicherung ?\nKrankenhaustagegeldversicherung ?) es sich bei derjenigen \"mit der\nUnternummer 31\" gehandelt hat.\n\n108\n\n3) Das bedeutet, daß die Ersatzforderung neben den nicht mehr\nsteitigen Schadensbeträgen von 3.778,4o DM (= 128,4o + 1.o5o,- +\n2.6oo,- ) begründet ist hinsichtlich eines weiteren Betrages von\n18.3o8,28 DM (= 22.6oo,- abz 4.291,72 DM), mithin insgesamt\n22.o86,68 DM nebst 4 % Rechtshängigkeitszinsen.\n\n109\n\nAuch der Feststellungsanspruch ist in vollem Umfang begründet,\nda wegen der verbliebenen Verletzungsfolgen des Zeugen M.,\ninsbesondere der Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk\nund der Rumpfwirbelsäule (Bl. 95 + 23o GA) weitere materielle\nSpätschäden eintreten können, die zur Zeit nicht absehbar und\ndeshalb nicht von dem mit der Leistungsklage geltendgemachten\nZahlungsantrag abgedeckt sind. Schließlich ist die\nAntragsergänzung/-klarstellung hinsichtlich des\nFeststellungsantrags insbesondere zum Zeitpunkt, zur Beschränkung\nauf die materiellen Schaden und die nicht übergegangenen Ansprüche\nnotfalls als zulässige Klageerweiterung im Berufungsverfahren\nunbedenklich.\n\n110\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97,\n7o8 Nr.1o, 711 ZPO.\n\n111\n\nDer Wert der Beschwer für den Kläger beträgt 43.2o1,92 DM und\nder für die Beklagte 72.o86,68 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-07/16-u-14-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-07/16-u-14-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308514","retrieved":"2026-07-09 03:37:40.729498+00:00"}}