{"status":"available","doknr":"OLD308521","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1204.6U81.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-04","aktenzeichen":"6 U  81/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie in A. ansässige Klägerin vertreibt dort u.a.\nComputer-artikel. Sie gehört zur Unternehmensgruppe der M.-Märkte,\ndie aus einer Vielzahl von nahezu im gesamten Bundesgebiet\nangesiedelten und jeweils in ihrem regionalen Einzugsbereich\ntätigen, rechtlich selbständigen Vertriebshäusern besteht.\n\n3\n\nDie Beklagte befaßt sich über Filialen bundesweit ebenfalls mit\ndem Vertrieb von Computererzeugnissen. Am 20. Februar 1997 bewarb\nsie in einer verschiedenen Tageszeitschriften beigefügten\nWerbebeilage bundesweit mit der in den Urteilstenor aufgenommenen\nAnzeige einen Flachbettscanner zum Preis von 399.- DM. Entgegen der\nim Werbetext zur Produktbeschreibung gemachten Angaben, die sich\nauf einen \"Mustek Flachbettscanner Color\" bezogen, handelte es sich\nbei dem hierzu abgebildeten Gerät um einen Hewlett Packard ( \"HP\" )\nFlachbett-Scanner, dessen Verkaufspreis 999.- DM betrug.\n\n4\n\nDie Klägerin, die diese Werbung aus den nachfolgend näher\ndargestellten Gründen für irreführend i. S. von § 3 UWG hält, hat\ndie Beklagte mit vorprozessualem Schreiben vom 21. Februar 1997 zur\nAbgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert.\nNachdem dies erfolglos blieb, hat die Klägerin den Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung beantragt, mit welcher der Beklagten\n-regional begrenzt auf den Wirtschaftraum A. - untersagt werden\nsollte, wie in der beanstandeten Werbung für Computerartikel zu\nwerben. Das Landgericht lehnte den Erlaß der begehrten\neinstweiligen Verfügung mit Beschluß vom 5. März 1997 ab (41 O\n27/97 LG A. ), woraufhin das Oberlandesgericht auf die Beschwerde\nder Klägerin hin unter dem Datum des 28. April 1998 jedoch die\nUnterlassungsverfügung mit einem im wesentlichen dem nunmehrigen\nUnterlassungstenor entsprechenden Verbotsausspruch erließ (6 W\n28/97 OLG Köln ). Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um\ndie Hauptsache zu diesem einstweiligen Verfügungsverfahren, mit\nwelcher die Klägerin die Beklagte über die Unterlassung der Werbung\nhinaus auf Auskunft in Anspruch nimmt und die Festellung verlangt,\ndaß die Beklagte zum Ersatz des aus der Werbung entstandenen\nSchadens verpflichtet ist.\n\n5\n\nDaneben wird die Beklagte wegen der nämlichen Werbung in\ninsgesamt sieben weiteren Verfahren von Schwestergesellschaften der\nKlägerin bei verschiedenen deutschen Gerichten u. a. auf\nUnterlassung in Anspruch genommen. Darüber hinaus wurde die\nbeanstandete Werbung als Streitstoff in insgesamt 14\nRechtsstreitgkeiten eingeführt, die jeweils zwischen\nSchwestergesellschaften der Klägerin sowie der Beklagten aus Anlaß\neiner anderen Werbung der Beklagten (\"CD-Rom-Laufwerk\") bereits\nrechtshängig gewesen sind.\n\n6\n\nDie Klägerin hat ihre vorliegende Klage ungeachtet dieser sich\n(u.a.) mit der streitgegenständlichen Werbung befassenden\nParallellverfahren in jeder Hinsicht für zulässig erachtet,\ninsbesondere könne ihr der Einwand einer rechtsmißbräuchlichen\nVorgehensweise nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Da\njedenfalls, so hat die Klägerin vertreten, von einem beachtlichen\nTeil der Rechtsprechung im Hinblick auf die in § 13 Abs. 2 Nr. 1\nUWG in seiner novellierten Fassung formulierten Voraussetzungen die\nAuffassung vertreten werde, daß ein wettbewerbsrechtlicher\nUnterlassungsanspruch nur regional beschränkt für den\ngeschäftlichen Bereich tituliert und/oder vollstreckt werden könne,\nin dem der jeweilige Kläger dem jeweiligen Beklagten als\nWettbewerber begegne, müßten sie, die Klägerin, und ihre übrigen,\nebenfalls nur in bestimmten regional begrenzten Wirtschaftsregionen\ntätigen, rechtlich selbständigen Schwestergesellschaften zur\nWahrung ihrer Interessen ihre bestehenden Unterlassungsansprüche\nauch jeweils unabhängig von der Vorgehensweise der übrigen\nM.-Märkte durchsetzen und für ihren jeweiligen Wirtschaftraum\neigene Titel erwirken können. Sämtliche der gegen die Beklagte\nwegen der hier in Rede stehenden Werbung einschreitenden übrigen\nM.-Märkte seien dabei auch auf Märkten tätig, die sich - wie\nunstreitg ist - nicht überschnitten und zwischen denen es keine\nBerührungspunkte gebe. Sie selbst sowie ihre\nSchwestergesellschaften entschieden dabei auch jeweils selbständig,\nob und wann sie gegen wen vorgingen.\n\n7\n\nDie Klagebegehren erwiesen sich im übrigen auch in der Sache als\nberechtigt. Denn die Beklagte, so hat die Klägerin geltend gemacht,\nerwecke mit der Abbildung eines \"höherwertigen\" Geräts den Eindruck\neines Leistungsangebotes, das dem tatsächlich angebotenen und\nabgegebenen Gerät, nämlich dem textlich beworbenen\nMustek-Flachbettscanner, in keiner Weise nahekomme. Aufgrund der\nfarbigen Gestaltung der Werbeanzeige, die das Firmenlogo des\nabgebildeten Scanners und diesen als Hewlett Packard Gerät erkennen\nlasse, sowie wegen der sonstigen optischen Unterschiede zwischen\neinem HP Scanner und einem Mustek Scanner erkenne der angesprochene\nVerbraucher sogleich, daß ein hochwertiger Hewlett Packard-Scanner\nabgebildet sei. Aufgrund der Abbildung gingen die angesprochenen\nVerbraucher daher davon aus, einen HP Scanner zu einem Preis von\n399.- DM erwerben zu können. Da jedoch - wie unstreitg ist -\ntatsächlich nur der in dem Text beworbene Mustek-Flachbettscanner\nzu dem angegeben Preis abgegeben werde, würden diese Verbraucher\nunter Verstoß gegen § 3 UWG in die Irre geführt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nI. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für\n\n10\n\njeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-\n\n11\n\nnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht bei-\n\n12\n\ngetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder von\n\n13\n\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im\n\n14\n\nEinzelfall höchstens 500.000.- DM, Ordnungshaft ins-\n\n15\n\ngesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,\n\n16\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im\n\n17\n\nGebiet der Gemeinden A., S., H.,\n\n18\n\nD., E., G., J., M.\n\n19\n\nund Sch. in der Werbung für Scanner höherwertige\n\n20\n\nGeräte abzubilden, als textlich beworben und/oder zu\n\n21\n\ndem angegebenen Preis abgegeben werden, wie nachfolgend\n\n22\n\nwiedergegeben:\n\n23\n\nII. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,\n\n24\n\nihr - der Klägerin - allen Schaden zu ersetzen, der\n\n25\n\nihr seit dem 20.02.1997 durch die unter I. beschrie-\n\n26\n\nbene Wettbewerbshandlung entstanden ist oder künftig\n\n27\n\nentsteht;\n\n28\n\nIII. die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin -\n\n29\n\nAuskunft darüber zu erteilen, wo, wann und wie oft\n\n30\n\nsie seit dem 20.02.1997 in der unter I. beanstandeten\n\n31\n\nForm geworben hat, wobei die Auskunft nach Werbeträ-\n\n32\n\ngern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren\n\n33\n\naufzuschlüsseln ist.\n\n34\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nDie Beklagte hat die Vorgehensweise der Klägerin angesichts der\nVielzahl der wegen ein und derselben Werbeanzeige gegen sie- die\nBeklagte - betriebenen Verfahren, für rechtsmißbräuchlich i. S. von\n§ 13 Abs. 5 UWG, die Klage daher bereits für unzulässig gehalten.\nZiel der Klägerin und ihrer alleinigen bzw. beherrschenden\nGesellschafterin, der M.-S. Holding GmbH, sowie der von dieser\n\"ferngelenkten\" insgesamt 86 M.-Markt-Schwestergesellschaften und\n50 S.-GmbH´s sei es, die Mitbewerber durch das Betreiben einer\nVielzahl von Prozessen zu behindern. Diese zahlreichen Verfahren\nseien sachlich nicht erforderlich und dienten neben dem\nvornehmlichen Zweck der wettbewerblichen Behinderung im übrigen\nhauptsächlich dem Gebühreninteresse des sämtliche Verfahren\nkoordinierenden und betreibenden Rechtsanwaltes S. in H.. Dies\noffenbare eine detaillierte Anweisung der vorbezeichneten Holding\nan alle M.- und S.-Märkte, wonach die jeweiligen Geschäftsführer\netwaige Wettbewerbsverstöße von Konkurrenten Rechtsanwalt S.\nmitzuteilen hätten, damit von diesem zentral hiergegen\neingeschritten werden könne.\n\n37\n\nDie beanstandete Werbeanzeige, so hat die Beklagte ferner\neingewandt, verstoße aber auch nicht gegen das Irreführungsverbot\ndes § 3 UWG. Denn diejenigen von der Werbung angesprochenen\nVerbraucher, die sich intensiv mit Geräten der Computertechnik\nbeschäftigten und mit Scannern vertraut seien und die den\nabgebildeten Flachbettscanner daher als ein Gerät von Hewlett\nPackard identifizierten, wüßten, daß derartige Scanner einer\nanderen Preisklasse angehörten und würden erkennen, daß\noffensichtlich eine Bildverwechslung vorliege. Die\nVerbrauchergruppe hingegen, die nicht mit Geräten der hier\nbetroffenen Art vertraut sei, könne die Flachbettscanner\ndemgegenüber überhaupt nicht unterscheiden und deswegen auch keiner\nFehlvorstellung des Inhalts erliegen, daß zum in der Werbung\nangegebenen Preis von 399.- DM ein Hewlett Packard Gerät angeboten\nwerde. Jedenfalls aber werde durch den schlagwortartigen Hinweis\nauf die Ausstattungsmerkmale und den Namen \"Mustek\nFlachbettscanner\" jeglicher Zweifel daran ausgeräumt, daß nur ein\nMustek-Gerät verkauft werden solle, so daß eine etwaige Gefahr der\nIrreführung durch die Bildverwechslung hierdurch beseitig werde. Im\nübrigen sei eine etwaige Fehlvorstellung, bei dem abgebildeten\nScanner handele es sich um das mittels des Textes beworbene und zum\nPreis von 399.- DM angebotene Mustek-Gerät jedenfalls auch ohne\njegliche wettbewerbliche Relevanz. Denn die äußere Gestaltung eines\nScanners sei ohne Einfluß auf die wirtschaftliche Entscheidung der\ninteressierten Verbraucher, die ihre Kaufentscheidung vielmehr\nallein an den Funktionseigenschaften des Geräts orientierten.\n\n38\n\nDem auf die Festellung der Schadensersatzpflicht gerichteten\nKlagebegehren hat die Beklagte schließlich das\nRechtsschutzinteresse abgesprochen. Denn da die Klägerin selbst in\neben den Tageszeitungen werbe, mit denen sie - die Beklagte - die\nhier fragliche Werbebeilage verbreitet habe, sei der Klägerin die\nAuflage der Werbebeilage bekannt, so daß sie in der Lage sei, einen\netwaigen Schaden, dessen Entstehung und\nEntstehungswahrscheinlichkeit die Beklagte allerding in Abrede\nstellt, zu beziffern und insoweit Leistungsklage zu erheben. Daran\nscheitere, so hat die Beklagte ferner eingewandt, auch das\nAuskunftsverlangen, das im übrigen aber auch zu weitgehend und\nunbestimmt sei und letzlich auf eine Selbstbezichtigung\nhinauslaufe.\n\n39\n\nDas Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. Januar 1998,\nauf welches zur näheren Sachdarstellung in vollem Umfang Bezug\ngenommen wird, stattgegeben, weil das ungeachtet der durch die\nübrigen M.-Märkte geführten Parallelverfahren als zulässig zu\nerachtende Klagebegehren der gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG\nprozeßführungsbefugten und aktivlegitimierten Klägerin aus § 3 UWG\nsich als begründet erweise.\n\n40\n\nGegen dieses, ihr am 4. Februar 1998 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 4. März 1998 Berufung eingelegt, die sie - nach\nentsprechender Fristverlängerung - mittels eines am 4. Mai 1998\neingegangenen Schriftsatzes rechtzeitig begründet hat.\n\n41\n\nDie Beklagte wendet sich damit zum einen gegen die Fassung des\nerstinstanzlichen Unterlassungstenors, dessen zweite\nVerbotsalternative sie sowohl für sprachlich als auch für\ninhaltlich nicht nachvollziehbar hält. Zum anderen , so macht die\nBeklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres bereits in erster\nInstanz in den Rechtsstreit eingeführten Vorbringens geltend, sei\nder Verbotsausspruch auch den sachlichen Voraussetzungen nach nicht\nzu rechtfertigen. Das Landgericht habe bereits die Vorraussetzungen\ndes Rechtsmißbrauchs zu Unrecht verneint. Denn die hier zu\nbeobachtende - nach Ansicht der Beklagten unnötige -\nMehrfachverfolgung des identischen Lebenssachverhalts bringe zum\nAusdruck, daß Ziel dieser Vorgehensweise nur die Gebührenbelastung,\ndie Gebührenerzielung sowie die Behinderung sein könne. Vor diesem\nHintergrund sei es Aufgabe der Klägerin darzulegen und zu beweisen,\nwarum ausnahmsweise kein Rechtsmißbrauch vorliege. Das habe das\nLandgericht verkannt. Darüber hinaus lägen aber auch die\nVoraussetzungen eines Verstoßes gegen den Irreführungstatbestand\ndes § 3 UWG nicht vor. Es treffe nicht zu, daß ein nicht\nunerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs durch die\nangegriffene Werbung in wettbewerblich relevanter Weise in die Irre\ngeführt werde. Dem überwiegenden Teil der Werbeadressaten falle\nnämlich die Unvereinbarkeit von Bild und Text der Werbung überhaupt\nnicht auf, da sämtliche Scanner, deren äußere Gestaltungsform die\nKäufer mit Ausnahme der Abmessungen überhaupt nicht interessiere,\nein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen und die\nbeteiligten Verkehrskreise somit die äußeren Unterschiede überhaupt\nnicht erkennen und schon deshalb nicht irregeführt werden könnten.\nBei dem Kreis der Werbeadressaten aber, der den abgebildeten\nScanner erkenne, werde aufgrund des dann offenkundigen Widerspruchs\nvon Abbildung und Text eine Fehlvorstellung nicht ausgelöst.\n\n42\n\nWas die mit der Klage verlangte Auskunft angehe, so sei diese\nüberhaupt nicht geeignet, den durch die streitgegenständliche\nWerbung angeblich entstandenen Schaden zu beziffern. Denn die\nKlägerin begehre Auskunft erst für einen Zeitraum nach der\nVerbreitung der die streitgegenständliche Werbung enthaltenden\nWerbebeilage. Da bei ihr, der Beklagten, bisher eine erneute\nBildbverwechslung, bei der es sich ohnehin um eine Ausnahme\nhandele, nicht stattgefunden habe, könne deshalb auch kein Schaden\naufgetreten sein, dessen Bezifferung die begehrte Auskunft\ndiene.\n\n43\n\nSchließlich sei die Klägerin aber auch nicht aktivlegitimiert,\nweil nicht von einer Eignung der angegriffenenen Werbung zur\nwesentlichen Marktbeeinträchtigung ausgegangen wwerden könne.\n\n44\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n45\n\ndas Urteil des Landgerichts A. vom 27. Januar 1998\n\n46\n\n- 41 O 145/97 - abzuändern und die Klage insgesamt ab-\n\n47\n\nzuweisen.\n\n48\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n49\n\ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß in den\n\n50\n\nUnterlassungsantrag unter Ziffer I. eine farbige Abbildung\n\n51\n\nder beanstandeten Katalogseite aufgenommen wird.\n\n52\n\nDie Klägerin hält die von der Beklagten gegenüber der\nFormulierung des Unterlassungstenors vorgebrachten Einwände für\nnicht durchgreifend. Denn untersagt sei der Beklagten danach\nlediglich, in ihrer Werbung für Scanner höherwertige Geräte\nabzubilden, und zwar in zwei Alternativen, nämlich einmal als\ntextlich beworben werde und/oder zum anderen als zu dem angegebenen\nPreis abgegeben werde. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres\nerstinstanzlichen Vorbringens macht die Klägerin im übrigen\nweiterhin geltend, daß auf ihrer Seite die Voraussetzungen einer\nden Vorwurf des Rechtsmißbrauchs rechtfertigenden\nMehrfachverfolgung nicht vorlägen. Zu Recht habe das Landgericht\nferner auch einen Verstoß der streitgegenständlichen Werbung gegen\n§ 3 UWG bejaht. Denn unstreitg werde ein anderer Flachbettscanner\ndarin abgebildet, als in dem Text beworben werde. Derjenige\nWerbeadressat, der den tatsächlich beworbenen Mustek-Scanner in\nseiner optischen Gestaltung nicht kenne, werde aber annehmen, daß\ner einen Scanner angeboten erhalte, der der Abbildung gleiche. Bei\neiner Werbung, die neben der textlichen Beschreibung das beworbene\nGerät in der Abbildung zeige, komme letzterer auch eine besondere\nBedeutung zu. Der Leser einer solchen Werbung gehe\nselbstverständlich davon aus, daß es sich bei dem textlich\nbeschriebenen Gerät um dasjenige handele, das abgebildet ist und\nerwarte, eben jenes auch zu erhalten. In dieser Erwartung werde er\naber enttäuscht. Die beschriebene Fehlvorstellung sei dabei\nentgegen der Auffassung der Beklagten von wettbewerblicher\nRelevanz, weil insbesondere Privatkunden ihre Kaufentscheidung auch\nanhand der optischen Gestaltung, des Designs der Ware träfen. Aber\nauch derjenige Werbeadressat, der die gestalterischen Merkmale der\nverschiedenen auf dem Markt befindlichen Scanner kenne und in der\nLage sei, das abgebildete Gerät als ein solches von Hewlett Packard\nzu identifizieren, werde getäuscht. Denn er gehe nicht ohne\nweiteres von einer Bildverwechslung aus, sondern vermute, daß ihm\nein Scanner angeboten werde, der - jedenfalls was die äußere\nGestaltung angehe - baugleich mit einem Hewlett Packard Modell sei.\nFür ihn liege der Gedanke fern, daß ein professionell arbeitendes\nUnternehmen einer Bildverwechslung aufsitze.\n\n53\n\nWas das Auskunftsverlangen angehe, so werde nicht ein auf die\nZukunft gerichteter Auskunftsanspruch geltend gemacht. Es gehe\nvielmehr darum, eine Auskunft darüber zu erhalten, wie häufig und\nin welchem Umfang gerade mit einer Diskrepanz zwischen textlicher\nund bildlicher Darstellung für (Mustek-)Scanner geworben worden\nsei.\n\n54\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten im erst- und\nzweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen\nihnen gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n55\n\nDie Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens 41 O 27/97 (LG\nA.) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n56\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n57\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Beklagten hat in der Sache nur in dem aus der\nUrteilsformel ersichtlich Umfang, nämlich hinsichtlich eines Teils\ndes von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsbegehrens\nErfolg.\n\n58\n\nZu Recht hat das Landgericht die Beklagte in dem angefochtenen\nUrteil - wie geschehen - zur Unterlassung der\nstreitgegenständlichen Werbung verurteilt. Ebenfalls zu Recht\nerfolgt ist darüber hinaus die in dem erstinstanzlichen Urteil\ngetroffene Festellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Was\nden dem Grunde nach berechtigten Auskunftsanspruch angeht, muß die\nKlägerin sich allerdings hinsichtlich des Umfangs der von der\nBeklagten geschuldeten Auskunft eine Einschränkung gefallen lassen.\nDenn die Beklagte hat die verlangte Auskunft zum Teil bereits\ngeleistet, so daß der Auskunftsanspruch in diesem Umfang durch\nErfüllung erloschen ist.\n\n59\n\nIm einzelnen begründet sich dieses Ergebnis wie folgt:\n\n60\n\nDie Klage erweist sich als zulässig und - mit den\nvorbezeichneten Abstrichen - aus den §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6\nUWG i. V. mit § 242 BGB auch als begründet.\n\n61\n\nI.\n\n62\n\nMit dem Landgericht ist dabei von vorneherein davon auszugehen,\ndaß gegenüber der Zulässigkeit der Klage keine durchgreifenden\nBedenken bestehen. Das prozessuale Vorgehen der ungeachtet einer\netwa zu bejahenden unmittelbaren Verletztheit jedenfalls nach\nMaßgabe von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG prozeßführungsbefugten Klägerin\nstellt sich weder im Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Abs. 5\nUWG, noch unter Berücksichtigung des aus § 242 BGB allgemein\nabzuleitenden Verbots rechtsmißbräuchlicher Klageerhebung als\nunzulässig dar.\n\n63\n\nAuch wenn es zutrifft, daß die mit der Klage beanstandete\nWerbung Gegenstand anderere Rechtsstreitgkeiten ist, die mit der\nKlägerin konzernmäßig verbundene Schwestergestellschaften gegen die\nBeklagte angestrengt haben und ferner jeweils derselbe anwaltliche\nVertreter die Einleitung dieser Verfahren koordiniert und\nvorbereitet haben sollte, vermag dies den Vorwurf des\nRechtsmißbrauchs im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG nicht zu\nbegründen.\n\n64\n\nDiesen unter dem Gesichtspunkt der sogenannten \"Konzernsalve\",\nd. h. der Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes durch\neine Vielzahl konzernmäßig verbundener Unternehmen erhobenen\nVorwurf müßte die Klägerin sich vielmehr nur dann mit Erfolg\nentgegenhalten lassen, wenn ihr kein vernünftiger Grund für diese\nMehrfachverfolgung zu Seite stünde. Letzteres setzte in der\ngegebenen Fallkonstellation zum einen voraus, daß die in jenen\nanderen Verfahren zu erstreitenden und erstrittenen Titel den\ndortigen Klägerinnen uneingeschränkt denselben Rechtsschutz\nverleihen, wie ihn im vorliegenden Verfahren die Klägerin erstrebt,\nund daß es ihr zum anderen zumutbar wäre, vor diesem Hintergrund\nvon der Erlangung eines eigenen Titels abzusehen und darauf zu\nvertrauen, daß bei zukünftigen Verstößen ihre einen solchen Titel\nin Händen haltenden Schwestergesellschaften auch ihre, der\nKlägerin, Interessen hinreichend wahrnehmen. Aus den vom\nerkennenden Senat bereits in seinem zum Verfahren 6 U 191/97\nergangenen Urteil vom 13. März 1998 ( abgedruckt in WRP 1998, 636\nff ) dargestellten Gründen ist jedoch bereits die erste\nVoraussetzung nicht zu bejahen, sondern kann die Klägerin einen\nvernünftigen Grund für ihr die nämliche Werbung angreifendes,\nparallel zu ihren Schwestergesellschaften entfaltetes prozessuales\nVorgehen gegen die Beklagte in Anspruch nehmen. Denn unstreitig\nhandelt es sich bei diesen Schwestergesellschaften der Klägerin um\nrechtlich selbständige Unternehmen mit der Folge, daß der von dem\neinzelnen Unternehmen erwirkte Unterlassungstitel aus den vom\nerkennenden Senat im Beschluß vom 29. August 1997 im Verfahren 6 U\n114/96 ( abgedruckt in MD 1997,1236 f )wiederum angeführten\nErwägungen nur die Verfolgung von etwaigen Zuwiderhandlungen der\nBeklagten gegen den Unterlassungstitel ermöglicht, die in dem\nsachlichen und insbesondere auch örtlichen Wirkungsbereich\nerfolgen, in dem dieses Unternehmen - sei es gemäß § 13 Abs. 2 Nr.\n1 UWG oder sei es als unmittelbar durch den Verstoß Verletzte -\nklagebefugt und aktivlegitimiert ist. Gehen daher vor diesem\nHintergrund die genannten Schwestergesellschaften der Klägerin\nsowie diese selbst separat wegen der streitgegenständlichen\nWerbemaßnahme gegen die Beklagte vor, um sich gegen derartige\nWettbewerstöße in Zukunft abzusichern, vermag dies den Vorwurf des\nRechtsmißbrauchs i. S. von § 13 Abs. 5 UWG selbst dann nicht zu\nstützen, wenn die Einleitung dieser Prozesse zunächst jeweils durch\nden selben anwaltlichen Vertreter vorbereitet worden ist. Denn nur\ndie Klägerin und ihre Schwestergesellschaften sind jeweils Kläger\nder gegen die Beklagte angestrengten Gerichtsverfahren und können\ndarüber entscheiden, ob und wie prozessiert wird, wobei diese\nGerichtsverfahren auch nicht zuletzt aus diesem Grund einen\nunterschiedlichen Ausgang haben können. Aus diesem Grund ergibt\nsich auch - wie dies der erkennende Senat ebenfalls bereits in\nseinem Urteil vom 13. März 1998 bereits dargestellt hat - weiter\nauch aus dem von der Beklagten angeführten Schreiben der Holding\nvom 18. September 1997 bzw. den darin enthaltenen \"grundsätzlichen\nVerhaltensregeln bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen von\nKonkurrenzunternehmen\" kein den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs\ntragender Gesichtspunkt. Bei dieser Sachlage könnten daher\nallenfalls zusätzliche Gesichtspunkte dazu führen, das parallele\nVorgehen der selbständigen, durch die Holding miteinander\nverbundenen Gesellschaften und/oder die zentrale Bearbeitung des\nvorprozessualen Schriftverkehrs durch ein und denselben\nRechtsanwalt als dem Tatbestand des Rechtsmißbrauchs i. S. von § 13\nAbs. 5 UWG unterfallend einzuordnen. Derartige zusätzliche\nGesichtspunkte ergeben sich vorliegend jedoch weder aus dem Vortrag\nder Beklagten , noch können sie dem Sachverhalt im übrigen\nentnommen werden. Die Beklagte trifft dabei auch entgegen ihrer\nAnsicht die Darlegungs- und Beweislast für derartige, die\nRechtsmißbräuchlichkeit der Geltendmachung des\nUnterlassungsbegehren durch die Klägerin begründenden Umstände.\nDenn auch wenn es sich bei der mißbräuchlichen Ausnutzung der\nKlagebefugnis um einen die Prozeßvoraussetzungen betreffenden\nUmstand handelt, deren Vorliegen das Gericht von Amts wegen im Wege\ndes Freibeweises zu prüfen hat (vgl.Köhler/Piper, UWG, Rdn. 47 und\n56 zu § 13 UWG m. w. N.), ist es Sache des Beklagten, Tatsachen für\ndas Vorliegen eines solchen Mißbrauchs vorzutragen und zu beweisen.\nErst dann, wenn - was aber nach den obigen Darlegungen im\nStreitfall nicht anzunehmen ist - unter dem Gesichtspunkt des\nRechtsmißbrauchs Zweifel verbleiben, geht dies zu Lasten der\nklagenden Partei, die wiederum die Darlegungs- und Beweislast für\ndas Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen hat ( vgl. Köhler/Piper,\na.a.O., Rdn. 56 zu § 13 UWG).\n\n65\n\nDurchgreifende Zulässigkeitsbedenken ergeben sich weiter auch\nnicht in bezug auf das die Verpflichtung zum Schadensersatz\nbetreffende Feststellungsbegehren der Klägerin. Soweit die Beklagte\nin diesem Zusammenhang einwendet, die Klägerin sei wegen der ihr\naus eigenen Werbeschaltungen bekannten Auflagen der Tageszeitungen,\ndenen die streitbefangene Werbung beigefügt war, in der Lage, einen\netwaigen Schaden zu beziffern und in Form eines Leistungsanspruchs\ngeltend zu machen, vermag dies das für die Zulässigkeit der\nFestellungsklage erforderliche Festellungsinteresse ( § 256 Abs. 1\nZPO ) nicht zu beseitigen. Denn auch wenn die Klägerin in eben den\nZeitschriften, denen die hier in Rede stehende Werbebeilage der\nBeklagten beigefügt war, bereits Werbungen veröffentlichen ließ, so\nvermittelt dies keine zuverlässige Kenntnis über die konkrete\nVerbreitung gerade der hier streitgegenständlichen Werbemaßnahme,\nda Werbebeilagen erfahrungsgemaß je nach dem Verteilungsgebiet\neiner Zeitschrift auch unterschiedlich beigefügt zu werden pflegen,\nund daher nicht notwendig mit allen Exemplaren der in einer\nbestimmten Auflage erscheinenden Zeitschrift die Werbebeilage zur\nVerteilung gelangt.\n\n66\n\nII.\n\n67\n\nDie sich nach alledem als zulässig erweisende Klage ist auch\nbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 3, 13 Abs.\n2 Nr. 1 und Abs. 6 UWG i. V. mit § 242 BGB Unterlassung der\nstreitgegenständlichen Werbung sowie darüberhinaus die geltend\ngemachten Auskunft im erkannten Umfang verlangen; ebenfalls\nberechtigt ist danach die weiter begehrte Feststellung, daß die\nBeklagte zum Ersatz des durch die beanstandte Werbung entstandenen\nund etwa noch entstehenden Schadens verpflichtet ist.\n\n68\n\nDie in Rede stehende Werbung ist im Sinne von § 3 UWG geeignet,\nden Verkehr in wettbewerblich relevanter Weise über das Angebot der\nBeklagten in die Irre zu führen. Denn jedenfalls ein nicht\nunerheblicher Teil der angesprochenen Werbeadressaten wird davon\nausgehen, daß es sich bei dem neben dem Werbetext abgebildeten\nFlachbettscanner um eben das Gerät handelt, welches mittels des\nWerbetextes näher beschrieben und zu dem angegebenen Preis\ntatsächlich angeboten wird. Dabei kann es unterstellt werden, daß\nein Teil des angesprochenen Publikums bereits über detaillierte\nVorkenntnisse und Informationen betreffend die hier in Frage\nstehenden Computergeräte verfügt und infolgedessen in der Lage ist,\nsowohl den abgebildten Scanner als ein Hewlett-Packard Gerät zu\nidentifizieren als auch zu erkennen, daß der daneben gesetzte\nWerbetext sich - u.a. wegen des angegebenen Preises - nicht auf\ndieses in der Abbildung wiedergegebene Gerät beziehen kann. Bei\ndieser Gruppe eines aus vorinformierten und aufgeklärten Personen\nbestehenden Publikums, welche von vornherein keiner Fehlvorstellung\nüber das beworbene Angebot unterliegt und die von der Beklagten\ngeltend gemachte \"Bildverwechslung\" erkennt, handelt es sich nach\nder Überzeugung des Senats aber nicht um den für die\nwettbewerbsrechtliche Beurteilung ausschlaggebenden Kreis des\nangesprochenen Verkehrs. Denn die Werbung richtet sich an\njedermann, der sich für den Erwerb von Computergeräten der hier in\nRede stehenden Art interessiert. Auch wenn es sich dabei - da hier\nletzlich ein nur mit sonstigem Computerequipment verwendbares\nZubehörgerät betroffen ist - überwiegend um solche Personen\nhandelt, die bereits über einen Personalcomputer verfügen, läßt\nsich dem jedoch nicht entnehmen, daß der überwiegende Teil dieses\nPersonenkreises, an den die Werbung sich richtet, detaillierte\nKenntnisse über Hersteller, Marken, Aussehen, technische Funktionen\nund Preise der hier in Rede stehenden Flachbettscanner hat, die\nunstreitg nicht zur Standardausrüstung privater Computernutzer\nzählen. Ein nicht unbeachtlicher Teil wird sich vielmehr über diese\nUmstände erst informieren wollen und ggf. müssen und ist daher\nnicht in der Lage, die Inkongruenz von Text und Abbildung der\nstreitgegenständlichen Werbung zu erkennen und erwartet, das\nabgebildtete Gerät zu den im Werbetext näher beschriebenen\nKonditionen bei der Beklagten erhalten zu können. Dabei ist auch\ndavon auszugehen, daß die in die Werbung eingestellte Abbildung des\nGeräts geeignet ist, in diesem Sinne auf die Vorstellung des\nVerkehrs von dem angebotenen und zu den ausgelobten Bedingungen bei\nder Beklagten erhältlichen Produkt einzuwirken. Soweit die Beklagte\nin diesem Zusammenhang einwendet, dem Verkehr sei das Aussehen bzw.\ndie äußere Gestaltung von technischen Geräten der hier betroffenen\nArt völlig gleichgültig mit der Folge, daß vorhandene Abbildungen\nschon überhaupt nicht vorstellungsbildend sein könnten, überzeugt\ndas nicht. Unabhängig von der damit aufgeworfenen Frage, weshalb\ndann überhaupt Abbildungen in Werbeprospekte für ausschließlich\ntechnische Funktionen erfüllende Geräte aufgenommen werden, kann\nauch in diesem Bereich das Designbewußtsein des Verkehrs nicht\naußer Acht gelassen werden. Auch und gerade bei Produkten der hier\nbetroffenen Art, die - wie unstreitig ist - im wesentlichen gleiche\ntechnische Funktionen bedienen - stellt die äußere Gestaltung der\nGeräte ein nicht unwesentliches Merkmal der Unterscheidung dar,\nwelches von den Herstellern gewählt wird, um ihre Erzeugnisse von\ndenjenigen konkurrierender Fabrikate abzugrenzen. Dafür spricht\nnicht zuletzt auch der Umstand, daß die im Streitfall betroffenen,\nvon den Herstelleren Hewlett Packard und Mustek stammenden\nFlachbettscanner deutliche und offenkundig durch keinerlei\ntechnische Notwendigkeiten bedingte Unterschiede der äußeren\nGestaltungsform aufweisen, und zwar sowohl was die Ausprägung der\nDeckelform angeht, als auch hinsichtlich der Gestaltung der\nSeitenflächen. Wie die Gegenüberstellung bereits der Abbildungen\nbeider Produkte zeigt ( vgl. hinsichtlich des Mustek-Gerätes die im\nVerfahren 41 O 27/97 vorgelegt Anlage JS 5 ) fällt der Deckel des\nMustek-Scanners durch eine \"wellenförmige\" Gestaltung auf,\nwohingegen der Deckel des Hewlett-Packard-Modells eben bzw. flach\ngehalten ist. Darüber hinaus sind die Seiten des letzgenannten\nScanners durch parallel verlaufende schmale Rillen unterteilt, die\ndiesem Gerät eine insgesamt flach-elegante Anmutung verleihen. Die\nSeitenflächen des Mustek-Geräts sind demgegenüber an der Oberfläche\nglatt gestaltet, was diesem Produkt - gemeinsam mit der auffälligen\nForm des Deckels - wiederum einen eher massiv und robust wirkenden\noptischen Gesamteindruck vermittelt. Dabei ist weiter auch davon\nauszugehen, daß der Verkehr generell die von den Herstellern\ngewählten unterschiedlichen Merkmale der technischen\nGebrauchszwecken dienenden Erzeugnisse wahrnimmt und u. a. daran\nseine Vorstellung von dem Produkt bildet. Die in die Werbung\neingestellte Abbildung ist nach alledem daher geeignet,\nvorstellungsbildend auf die Erwartungen zumindest eines nicht\nunbeachtlichen Teils des Verkehrs von der konkret beworbenen Ware\neinzuwirken.\n\n69\n\nDieser Teil der Werbeadressaten, der folglich erwartet, gerade\nden abgebildten Flachbettscanner zu den im übrigen beschrieben\nKonditionen bei der Beklagten erhalten zu können, wird jedoch\nunzweifelhaft enttäuscht, weil - wie unstreitg ist - tatsächlich\nein Mustek-Flachbettscanner beworben ist, dessen äußere\nGestaltungsform von derjenigen des abgebildeten Geräts nicht\nunmaßgeblich abweicht.\n\n70\n\nDie beschriebene Fehlvorstellung ist dabei auch von\nwettbewerblicher Relevanz. Denn die äußere Gestalt eines\nFlachbettscanners ist - wie vorstehend beschrieben - nicht nur als\nsolche geeignet, auf die Vorstellung zumindest eines nicht\nunbeachtlichen Teils des Verkehrs von dem beworbenen Produkt\nüberhaupt einzuwirken. Sie stellt entgegen der Ansicht der\nBeklagten sowie der von ihr in diesem Zusammenhang teilweise\nvorgelegten Rechtsprechung anderer Gerichte nach Auffassung des\nSenats auch ein Merkmal dar, welches die Kaufentscheidung\nmitbestimmt. Bei den hier betroffenen Fachbett-Scannern handelt es\nsich unstreitig um Tischgeräte, die sichtbar aufgestellt werden. Zu\nberücksichtigen ist ferner, daß die Scanner nicht nur gemeinsam mit\nsonstigen Computergeräten Verwendung finden, was bereits dafür\nspricht, daß sie auch ihrer äußeren Erscheinung nach zu eben diesen\nGeräten passend gewählt werden, sondern daß sie darüber hinaus in\nprivaten Arbeitsbereichen Aufstellung finden, die, wenn diese nicht\nsogar in Wohnräumlichkeiten integriert sind, von letzteren häufig\nzumindest eingesehen werden können. All diese Umstände sprechen\naber dafür, daß das Design bzw. die äußere Erscheinungsform von\nFlachbettscannern eines der Merkmale darstellt, anhand welcher sich\nzumindest ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs\nbei seiner Kaufentscheidung orientiert. Dieser Teil des Verkehrs,\nder Wert auch auf das Aussehen eines Scanners legt, wird daher\ndurch die mittels der Werbung hervorgerufene unrichtige\nVorstellung, gerade das abgebildte Gerät zu den im Text angegebenen\nKonditionnen erhalten zu können, veranlaßt, sich mit dem Angebot\nnäher zu befassen, das er ansonsten - bei Abbildung des tatsächlich\nbeworbenen Mustek-Scanners - möglicherweise unbeachtet gelassen\nhätte.\n\n71\n\nDer erkennende Senat kann dabei Irreführungseignung und Inhalt\nder angegriffenen Werbung bzw. der von ihr hervorgerufenen\nVorstellungen auch aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung\nbeurteilen, da seine Mitglieder - ebenso wie diejenigen der\nerstinstanzlich entscheidenden Kammer - als potentielle Erwerber\nvon Computergeräten der hier betroffenen Art zum Kreis der von der\nWerbung angesprochenen Adressaten zählen. Die im Rahmen von § 3 UWG\ngebotene Interessenabwägung geht bei alledem ebenfalls zu Lasten\nder Beklagten aus, da sie es ohne weiteres in der Hand hat, die\nangesprochenen Verbraucher unter Vermeidung einer Irreführung über\ndas tatsächlich beworbene Gerät bei dessen korrekter bildlicher\nDarstellung werbend zu unterrichten.\n\n72\n\nErweist sich nach alledem das geltend gemachte\nUnterlassungsbegehren schon aus den vorbezeichneten Gründen als\nberechtigt, kommt es im übrigen nicht darauf an, ob der\nIrreführungsvorwurf auch deshalb begründet ist, weil ein Teil des\nvon der Werbung angesprochenen Publikums, der erkennt, daß ein\nHewlett Packard-Gerät abgebildet ist, in der dem Werbetext zu\nentnehmenden, hervorgehobenen Angabe \"Mustek Flachbettscanner\nColor\" die bloße Modellbezeichnung eines Hewlett-Packard-Geräts\noder eine Zweitmarke dieses Herstellers erblicken könnte.\n\n73\n\nAuch die von der Beklagten gegenüber der auf dem\nerstinstanzlichen Unterlassungsantrag beruhenden Fassung des\nUnterlassungstenors vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu\nüberzeugen. Soweit der Beklagten damit auch untersagt werden soll\nund untersagt worden ist, \"... höherwertige Geräte abzubilden, als\n... zu dem angegebenen Preis abgegeben werden\", dient das lediglich\ndazu, das charakteristische des von der Klägerin geltend gemachten\nIrreführungsvorwurfs zu korrigieren, der daran anknüpft, daß\nzumindest in nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs\nnicht dasjenige Gerät erhält, welches in der Werbung abgebildet ist\nund das er im Geschäft der Beklagten vorzufinden erwartet. Ein\nselbständiger, neben den streitgegenständlichen\nIrreführungstatbestand tretender Verbotstatbestand wird damit weder\ngeltend gemacht, noch gegenüber der Beklagten tenoriert.\n\n74\n\nÜber den folglich begründeten Unterlassungsanspruch hinaus kann\ndie Klägerin weiter auch die Feststellung verlangen, daß die\nBeklagte ihr zum Ersatz des aus der beanstandeten Werbung\nentstandenen und künftig etwa noch entstehenden Schadens\nverpflichtet ist. Die Entstehung eines solchen Schadens ist dabei\nauch - was für die Begründetheit des Feststellungsbegehrens\nausreicht - wahrscheinlich. Denn die Werbung ist geeignet, die\nAufmerksamkeit potentieller Kunden vom Angebot der Klägerin weg hin\nzu demjenigen der Beklagten zu lenken, so daß der Klägerin\nBeeinträchtigungen ihres Umsatzes entstehen konnten und können.\n\n75\n\nWas schließlich das Auskunftsbegehren angeht, muß die Klägerin\nsich eine Einschränkung gefallen lassen. Dieser, dem Grunde nach\naus § 242 BGB herzuleitende Auskunftsanspruch, erweist sich dem\nUmfang nach zwar als berechtigt, soweit die Klägerin damit Angaben\nund Aufschlüsselung betreffend die Verbreitung der streitbefangenen\nWerbeanzeige bzw. der sie enthaltenden Werbebeilage am 20. Februar\n1997 verlangt. Im darüber hinausgehenden Umfang, nämlich\nhinsichtlich des sich auf den Zeitraum nach dem 20. Februar\n1997 - dem Veröffentlichungsdatum der Werbung - erstreckenden\nAuskunftsbegehrens erweist sich dieses jedoch als unbegründet. Denn\ndie Beklagte hat insoweit die Auskunft bereits dahingehend erteilt\nund mithin den Auskunftsanspruch in diesem Umfang erfüllt, daß die\nstreitgegenständliche bzw. eine ihr im Charakteristischen\ngleichkommende Werbung seither nicht wieder vorgekommen ist. Ist\ndaher insoweit der Auskunftsanspruch der Klägerin durch Erfüllung\nerloschen, stellt sich das Auskunftsbegehren in diesem Umfang als\nunbegründet, die Klage mithin diesbezüglich als abweisungsreif dar.\nDa sich dies jedoch - wie bei der nachfolgenden Kostenentscheidung\nnäher darzustellen sein wird - kostenmäßig nicht zu Lasten der\nKlägerin auswirkt, sah der Senat keinen Anlaß, insoweit einen\nHinweis zu erteilen und auf eine (Teil-)Erledigungserklärung der\nKlägerin hinzuwirken.\n\n76\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO. Ungeachtet der\ninfolge der teilweisen Erfüllung des Auskunftsbegehrens\neingetretenen Teilklageabweisung bzw. des insoweit anzunehmenden\nTeilerfolgs der Berufung der Beklagten, war letztere wie aus der\nUrteilsformel ersichtlich mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits\nzu belasten. Denn die infolge des prozessualen Vortrags der\nBeklagten eingetretene Erfüllung des Auskunftsanspruchs stellte nur\neinen geringfügigen Teil des geltend gemachten Auskunftsbegehrens\nder Klägerin dar, der sich auch kostenmäßig nicht niederschlägt.\nDenn Schwerpunkt des Auskunftsbegehrens der Klägerin ist\nersichtlich die Auskunft über die konkret beanstandete Werbung für\neinen Mustek-Scanner (vgl. Schriftsatz vom 30. Juli 1998, dort S. 9\n= Bl. 198 d.A. ), wie sie von der Beklagten, am 20. Februar 1997\nveröffentlicht worden war. Damit lag und liegt das Gewicht des\nAuskunftsbegehrens aber auf der Information, welche die Klägerin in\nbezug auf diese am 20. Februar 1997 veröffentlichte Werbung\nverlangt und stellt sich demgegenüber die Frage danach, ob und in\nwelchem Umfang in welchen Medien nach diesem Zeitpunkt diese\nWerbung geschaltet worden ist, als von verhältnismäßig\ngeringfügigem Gewicht dar.\n\n77\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n78\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens der Parteien im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-04/6-u-81-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":11},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-04/6-u-81-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308521","retrieved":"2026-07-09 03:37:41.332327+00:00"}}