{"status":"available","doknr":"OLD308523","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1204.4UF103.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-04","aktenzeichen":"4 UF 103/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist begründet.\n\n3\n\nDem Ehescheidungsantrag des Antragstellers kann - jeden-falls\nzur Zeit - nicht statt gegeben werden.\n\n4\n\nFür die Ehescheidung sind die deutschen Gerichte zuständig, weil\nbeide Partner ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben, §\n606a Abs. 1 Nr. 2 ZPO.\n\n5\n\nDa beide Eheleute türkischer Staatsangehörigkeit sind, richten\nsich die materiellen Voraussetzungen der Scheidung nach türkischem\nRecht, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB,\ndas eine Rück- oder Weiterverweisung nicht enthält.\n\n6\n\nHier kommt allein eine Ehescheidung nach Art. 134 Abs. 1 des\ntürkischen Zivilgesetzbuches (türk. ZGB) in Betracht.\n\n7\n\nDanach kann jeder Ehegatte auf Scheidung klagen, wenn die\neheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, daß den\nEhegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zugemutet\nwerden kann.\n\n8\n\nDavon kann hier in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht zu\nGunsten des Antragstellers ausgegangen werden.\n\n9\n\nDie Ehescheidung scheitert jedoch am Einspruch der\nAntragsgegnerin.\n\n10\n\nGemäß Art. 134 Abs. 2 türk. ZBG hat der andere Ehegatte ein\nEinspruchsrecht, wenn die Zerrüttung der Ehe überwiegend auf dem\nVerschulden des Antragstellers beruht.\n\n11\n\nDies ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall.\n\n12\n\nBeide Zeugen Y. haben übereinstimmend bekundet, daß der\nAntragsteller, kurz nachdem er die Zeugin T. im Mai 1995 in seiner\nBoutique angestellt hatte, ein intimes Verhältnis zu dieser Zeugin\naufgenommen hat, was er dem Zeugen Y. selbst berichtet hat. Die\nAussage der Zeugin T., dieses Verhältnis habe erst mit dem Auszug\ndes Antragstellers aus der ehelichen Wohnung im November 1995\nbegonnen, ist demgegenüber nicht glaubhaft. Schließlich ist der\nAntragsteller unmittelbar nach seinem Auszug in die Wohnung der\nZeugin T. gezogen, wo er auch schon vorher regelmäßig verkehrt\nhat.\n\n13\n\nDieser schweren Eheverfehlung des Antragstellers stehen keine\nerheblichen Verfehlungen der Antragsgegnerin gegenüber. Er selbst\nhat ihr nur ständige Nörgeleien und Unzufriedenheit vorgeworfen.\nWenn der Zeuge Y. bekundet hat, der Antragsteller habe ihm auch von\nsexuellen Problemen mit der Antragsgegnerin berichtet, so ist zu\nberücksichtigen, daß dies nach seiner Aussage zeitlich\nzusammentrifft (\"gleichzeitig\") mit den Klagen der Antragsgegnerin,\nder Antragsteller habe ein Verhältnis zu der Zeugin T. aufgenommen.\nUnter diesen Umständen liegt das überwiegende Verschulden an der\nZerrüttung der Ehe eindeutig beim Antragsteller, indem dieser eine\nehewidrige Beziehung zu einer anderen Frau aufgenommen hat, ohne\ndaß die beschriebenen Eheprobleme dies rechtfertigen können (vgl.\nauch OLG Oldenburg FamRZ 1990, 632 und 1991, 442; OLG Hamm FamRZ\n1990, 61 und 1992, 1436).\n\n14\n\nDer Einspruch der Antragsgegnerin ist auch nicht etwa wegen\nRechtsmißbräuchlichkeit in Sinne des Art. 134 Abs. 2 Satz 2 türk.\nZGB unbeachtlich.\n\n15\n\nNach überwiegender Meinung (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 517 mit\nzahlreichen Nachweisen) muß nicht der der Scheidung widersprechende\nEhegatte die Rechtsmißbräuchlichkeit seines Widerstandes gegen die\nScheidung ausräumen und schutzwürdige Interessen an der\nAufrechterhaltung der Ehe darlegen. Vielmehr muß das Gericht\nprüfen, ob es eventuelle Anhaltspunkte für ein\nrechtsmißbräuchliches Verhalten gibt und falls es solche nicht\nfeststellen kann, davon ausgehen, daß der Einspruch nicht\nrechtsmißbräuchlich ist. Für ein solches Verständnis des\nEinspruchsrechtes spricht schon die Formulierung des Art. 134 Abs.\n2 türk. ZGB (\"Stellt der Einspruch jedoch einen Mißbrauch dar\").\nDafür spricht auch die Vorschrift des Art. 134 Abs. 5 türk. ZGB.\nDanach kann die Ehe nämlich auch bei Widerstand eines Ehegatten\ngeschieden werden, aber nur unter zusätzlichen besonderen\nVoraussetzungen, nämlich wenn die Scheidungsklage, z. B. wegen\neines Einspruchs, abgewiesen worden war und \"seitdem drei Jahre\nvergangen sind, ohne daß das gemeinsame Leben - egal aus welchem\nGrunde\" - wieder hergestellt werden konnte. Deshalb kann der\nerstmalige Einspruch auch nur in Ausnahmefällen als\nrechtsmißbräuchlich angesehen werden (OLG Frankfurt FamRZ 1993,\n329; OLG Oldenburg FamRZ 1990, 632), weil sonst der\nEheerhaltungszweck des Einspruchsrechtes und die Möglichkeit des\nVersuchs, die Ehe in den nächsten drei Jahren eventuell noch zu\nretten, unterlaufen würde. Allein der Umstand, daß die\nAntragsgegnerin mit ihrem Einspruch die Scheidung verzögert und\ninfolgedessen die Legalisierung des außerehelichen Verhältnisses\nzunächst verhindert, kann ohnehin kein Grund sein, ihren Einspruch\nals rechtsmißbräuchlich anzusehen. Andernfalls hätte jeder\nScheidungswillige, den ein Verschulden deshalb trifft, weil er eine\naußereheliche Beziehung eingegangen ist und wieder heiraten will,\nes allein dadurch in der Hand, das Einspruchsrecht des anderen\nEhegatten auszuhebeln (OLG Hamm FamRZ 1994, 517).\n\n16\n\nEin jedenfalls erstmaliger Einspruch kann daher nur bei\nwidersprüchlichem eigenen Verhalten des widersprechenden Ehegatten\nals rechtsmißbräuchlich betrachtet werden. Ein solches Verhalten\nliegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin ist nach wie vor bereit,\ndem Antragsteller zu verzeihen und ihn wieder in der ehelichen\nWohnung aufzunehmen. Anders als das Amtsgericht hat sich der Senat\nnicht davon überzeugen können, daß die Antragsgegnerin den\nAntragsteller verachtet oder gar haßt. Selbstverständlich hat das\nVerhalten des Antragstellers die Antragsgegnerin verletzt und\ngekränkt, was sie auch zum Ausdruck gebracht hat. Sie hat sich aber\nkeineswegs ablehnend und unversöhnlich gezeigt.\n\n17\n\nAußerdem kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß in der\nFortsetzung der ehelichen Gemeinschaft hinsichtlich der\nAntragsgegnerin und der Kinder kein schutzwürdiges Interesse\nbesteht, wie zusätzlich gemäß Art. 134 Abs. 2 Satz 2 türk. ZGB\nfestzustellen wäre. Allein die Tatsache, daß die Parteien gemeinsam\nvier, z. T. noch minderjährige Kinder haben, stellt ein\nschutzwürdiges Interesse an der Erhaltung der Ehe dar (allgemeine\nMeinung vgl. Oldenburg a.a.O; Hamm a.a.O.; Koblenz FamRZ 1991,\n206).\n\n18\n\nDer Einspruch der Antragsgegnerin ist somit jedenfalls zur Zeit\nbeachtlich und steht dem Scheidungsbegehren entgegen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n20\n\nBerufungswert: 12.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-04/4-uf-103-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-04/4-uf-103-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308523","retrieved":"2026-07-09 03:37:41.506227+00:00"}}