{"status":"available","doknr":"OLD308520","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1204.19U83.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-04","aktenzeichen":"19 U 83/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, die der\nBeklagten dem Grunde nach ebenfalls unbegründet, wegen der\nEinwendungen zur Höhe der Ansprüche des Klägers aber noch nicht\nentscheidungsreif. Über die Berufung des Klägers konnte daher durch\nTeilurteil entschieden werden (§ 301 ZPO), während hinsichtlich der\nBerufung der Beklagten ein Grundurteil ergehen konnte (§ 304 ZPO).\nZur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung wird die Sache an\ndas Landgericht zurückverwiesen (§ 539 ZPO).\n\n3\n\nDie vom Landgericht vorgenommene Schadensquotierung von 50:50\nnach den §§ 823 I, 847, 254 I BGB, 3 PflVG wird der Sach- und\nRechtslage gerecht. Der Beklagte zu 1. hat in einer unklaren\nSituation den LKW des Zeugen Z. überholt, der Kläger war beim\nÜberqueren der Fahrbahn nicht vorsichtig genug.\n\n4\n\na. Der Senat folgt dem Landgericht darin, daß der Beklagte zu 1.\nden vor ihm haltenden LKW überholt hat (§ 5 StVO) und nicht\nvorbeigefahren ist (§ 6 StVO). Überholen ist ein Vorbeifahren an\neinem anderen sich in derselben Richtung bewegenden oder\nverkehrsbedingt wartenden Fahrzeug (OLG Köln - 1. Strafsenat - VM\n1985, 8 = DRsp-ROM Nr. 1992/9788; SchlHOLG OLGR 1995, 18). Dabei\nkann es keinen Unterschied machen, ob ein Fahrer sein Fahrzeug\nanhalten mußte, etwa um zunächst den Gegenverkehr ungehindert\npassieren zu lassen, oder ob er aus Gefälligkeit angehalten hat,\netwa um einem anderen Fahrzeug die Ausfahrt aus einem Grundstück zu\nermöglichen oder - wie hier nach Darstellung der Beklagten - um\neinen Fußgänger die Fahrbahn überqueren zu lassen. Auch das ist\nverkehrsbedingt, nämlich aus der aktuellen Verkehrslage folgend. In\nbeiden Fällen befindet sich das wartende Fahrzeug weiter im\nVerkehrsfluß, anders als beim Halten und Parken im Sinne von § 12\nStVO.\n\n5\n\nDer Senat tritt dem Landgericht auch darin bei, daß der Beklagte\nzu 1. den LKW des Zeugen Z. nicht überholen durfte, weil die\nVerkehrslage unklar war (§ 5 III Nr. 1 StVO). Da nach seiner\nDarstellung kein Gegenverkehr war, und er nicht sehen konnte,\nweshalb der LKW anhielt, fuhr er gleichsam ins Ungewisse, als er\nhinter dem LKW zum Überholen ansetzte, ausscherte und\n\"beschleunigend neben dem LKW fuhr\" (Bl. 45 d.A.). Daß der LKW, ein\nMüllfahrzeug, zum Laden angehalten hätte, wie der Beklagte zu 1.\nangenommen haben will, war angesichts der Stellung dieses Fahrzeugs\n0,4 m über die Fahrbahnmitte hinaus und des Fehlens jeglichen\nLadepersonals unwahrscheinlich. Vielmehr hätte es auch für den\nBeklagten zu 1. naheliegen müssen, daß der Zeuge Z. wegen eines aus\nSicht des Beklagten zu 1. nicht einsehbaren Vorgangs vor seinem LKW\nangehalten hatte, wie es auch tatsächlich der Fall war. Deshalb war\nder unmittelbar darauf sich ereignende Unfall für den Beklagten zu\n1. nicht nur nicht unabwendbar im Sinne von § 7 II StVG, sondern\nder Beklagte zu 1. hat ihn fahrlässig (mit-) verursacht. Es geht\nhier nicht darum, ob ein Kraftfahrer allgemein mit dem Hervortreten\nvon Fußgängern zwischen haltenden Fahrzeugen rechnen muß, sondern\nhier bestand wegen des in seiner Ursache unklaren Anhaltens des\nLKWs Grund zu besonderer Vorsicht, die das Überholen verbot.\n\n6\n\nb. Andererseits muß ein Fußgänger, der wie der Kläger vor einem\nfür ihn haltenden LKW die Fahrbahn überqueren will, ganz besonders\nvorsichtig sein. Denn der LKW verdeckt nicht nur den Fußgänger für\ndie Fahrer der dahinter befindlichen Fahrzeuge, sondern umgekehrt\ndiese Fahrzeuge auch für ihn. Es kommt hinzu, daß erfahrungsgemäß\ndamit zu rechnen ist, daß gerade Motorräder zwischen haltenden\nFahrzeugen hindurch an einem Fahrzeugstau vorbeizukommen versuchen\nund dann für einen die Fahrbahn überquerenden Fußfänger unversehens\nauftauchen können. Darüberhinaus sind Fußgänger, wie die Regelungen\nin § 25 StVO zeigen, generell zu besonderer Vorsicht verpflichtet,\nwenn sie die grundsätzlich dem Fahrverkehr vorbehaltene Fahrbahn\nbenutzen. Es könnte den Kläger deshalb von dem \"Verschulden gegen\nsich selbst\" im Sinne von § 254 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB\n57. Aufl., § 254 Rn. 1 m. Nachw.) nicht entlasten, wenn er beim\nHeraustreten auf die Fahrbahn vor dem LKW durch den gerade jetzt\nhinter dem LKW herausfahrenden Beklagten zu 1. überrascht worden\nwäre. Sehr wahrscheinlich ist es im übrigen nicht, daß der Beklagte\nzu 1. noch nicht zu sehen war, als der Kläger \"aus dem Schatten des\nMüllwagens heraustrat\". Denn der Beklagte zu 1. fuhr hinter dem LKW\nnach Darstellung des Klägers gerade erst an und konnte noch keine\nerhebliche Geschwindigkeit erreicht haben, als der Kläger ihn\njedenfalls sehen konnte. Nach den von der Polizei in der\nVerkehrsunfallanzeige festgehaltenen Angaben des Beklagten zu 1.\nund des Zeugen Z. an der Unfallstelle, die als solche nicht\nbestritten werden, soll der Kläger im übrigen zunächst auf die\nGegenfahrbahn vor- und dann wieder zurückgegangen sein, um dann\nschließlich doch die Fahrbahn zu überqueren, wobei es dann zu der\nKollision mit dem Beklagten zu 1. gekommen sei. Immerhin hat der\nKläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung\neingeräumt, sich zur Beobachtung der Fahrbahn vor- und wieder\nzurückgebeugt zu haben; das bedeutet gegenüber dem Protokoll der\nPolizei nur noch einen Unterschied in Nuancen.\n\n7\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf die vom Kläger\nbenannten Zeugen Z., G. und S. nicht mehr an. Der zu Beweis\ngestellte Sachverhalt ist für die rechtliche Beurteilung des\nVerhaltens des Klägers letztlich unerheblich. Soweit der Zeuge S.\nbekunden soll, der Beklagte zu 1. sei für den Kläger nicht zu sehen\ngewesen, als dieser hinter dem LKW hervortrat, kann der Senat es\nnach der von dem Zeugen im Ermittlungsverfahren gefertigten Skizze\nausschließen, daß er von seinem Standort aus hierzu zuverlässige\nBeobachtungen machen konnte. Aus der Sicht des Zeugen hat der LKW\ndanach den Beklagten zu 1. länger verdeckt als aus der Sicht des\nKlägers.\n\n8\n\nc. Der Senat schließt sich dem Landgericht auch darin an, daß\nder Mitverschuldensanteil des Klägers mit 50 % zu bewerten ist, die\nBeklagten den Schaden des Klägers also zur Hälfte zu ersetzen\nhaben. Der Beklagte zu 1. hat zwar verbotswidrig überholt, der\nKläger aber die ihm im eigenen Interesse obliegende Sorgfalt\nerheblich vernachlässigt, indem er in dieser Situation die Fahrbahn\nüberqueren wollte, nach seiner eigenen Darstellung zusätzlich\nerschwert durch Verkehr auf der Gegenfahrbahn.\n\n9\n\nd. Da das Landgericht in Bezug auf die Höhe des Schadens in\nvollem Umfang dem Kläger gefolgt ist, hat dieser keinesfalls einen\nüber das landgerichtliche Urteil hinausgehenden Anspruch. Seine\nBerufung konnte daher durch Teilurteil zurückgewiesen werden.\n\n10\n\nDie Berufung des Beklagten ist ebenfalls unbegründet, soweit sie\nsich gegen den Grund des Anspruchs einschließlich der vom\nLandgericht vorgenommenen Quotierung richtet. Insoweit konnte ein\nGrundurteil ergehen. Im übrigen war der Rechtsstreit an das\nLandgericht zurückzuverweisen, zwar nicht nach § 538 I Nr. 3 ZPO,\ndessen Voraussetzungen nicht vorliegen, wohl aber wegen eines\nwesentlichen Verfahrensfehlers (§ 539 ZPO). Die Beklagten haben die\nHöhe des dem Kläger entstandenen Schadens in erster Instanz nicht\nausdrücklich bestritten; das Landgericht hat sie deshalb als\nunstreitig betrachtet. Das war jedoch ohne vorherige Nachfrage nach\n§ 139 ZPO unzulässig. Die Beklagten hatten sich zu ihrer\nRechtsverteidigung erkennbar auf Darlegungen zum Anspruchsgrund\nbeschränkt, wie schon aus der Einleitung ihrer Klageerwiderung\nhervorgeht. Das geschieht erfahrungsgemäß gerade in\nVerkehrsunfallsachen, in denen schon der Anspruchsgrund streitig\nist, häufig, ohne daß damit die zur Begründung der Anspruchshöhe\nvorgetragenen Tatsachen unstreitig gestellt werden sollen. Ohne\nweitere Anhaltspunkte ist es deshalb in diesen Fällen\nverfahrensfehlerhaft, ohne vorherige Nachfrage den Klagevortrag zur\nHöhe als unstreitig zu behandeln und auf dieser Grundlage bereits\nim 1. Termin zu entscheiden. Solche Anhaltspunkte liegen nicht\ndarin, daß die Beklagten vorprozessual einen im Verhältnis zur\nKlageforderung minimalen Betrag in Höhe von 1.154,18 DM an den\nKläger gezahlt und dies am Schluß der Klageerwiderung erwähnt\nhaben. Sichere Rückschlüsse auf das Prozeßverhalten konnten daraus\nnicht gezogen werden, zumal der Kläger u.a. einen\nVerdienstausfallschaden aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von rd.\n47.000,00 DM geltend machte, ohne diesen zu belegen. Auch den\nHaushaltshilfeschaden, der in Höhe von rd. 20.000,00 DM geltend\ngemacht wurde, hätten die Beklagten auf Nachfrage mit Nichtwissen\nbestritten.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts\nvorbehalten.\n\n12\n\nWert der Beschwer des Klägers: 58.287,14 DM,\n\n13\n\nWert der Beschwer der Beklagten:: 57.132,34 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308520","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-04/19-u-83-98","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308520","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308520","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-04/19-u-83-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308520","retrieved":"2026-07-09 03:37:41.245617+00:00"}}