{"status":"available","doknr":"OLD308530","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1203.7U222.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-03","aktenzeichen":"7 U 222/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger und die Klägerinnen wurden während des Zweiten\nWeltkrieges wegen ihrer jüdischen Abstammung von den\nNationalsozialisten in den von der deutschen Wehrmacht besetzten\nGebieten verfolgt und im Konzentrationslager Auschwitz inhaftiert.\nSie besaßen damals bis auf die Klägerin zu 20), die Deutsche war,\ndie polnische (Kläger zu 1) bis 7), 9) bis 11), 13), 14), 17), 19),\n21) und 22)) bzw. die ungarische Staatsbürgerschaft (Kläger zu 8),\n12), 15), 16) und 18)). Die Mehrzahl von ihnen erwarb später die\nisraelische Staatsbürgerschaft, und zwar die Kläger zu 2) bis 6),\n11) bis 13) und 17) im Jahre 1948, die Kläger zu 1) und 9) im Jahre\n1949, die Klägerin zu 7) im Jahre 1950, die Klägerin zu 10) im\nJahre 1954, die Klägerin zu 18) im Jahre 1958, die Klägerinnen zu\n8) und 16) im Jahre 1959, der Kläger zu 15) im Jahre 1964 und die\nKlägerin zu 19) im Jahre 1968. Die Klägerin zu 14) ist seit 1965\nKanadierin, die Klägerinnen zu 21) und 22) sind seit 1957 bzw. 1963\nStaatsangehörige der USA.\n\n3\n\nAuf Anordnung der SS wurden die Kläger in der Zeit von September\n1943 bis zur Aufgabe des Konzentrationslagers Auschwitz am\n18.01.1945 (mit unterschiedlichen Einsatzzeiten) zur Zwangsarbeit\nherangezogen. In der nahe Auschwitz gelegenen Waffenfabrik der\nFirma W.-Metall-Union KG stellten sie Artilleriezünder, Granaten\nund Munition her. Ein Entgelt erhielten sie hierfür nicht. Die\nRechtsverhältnisse der Firma W.-Metall-Union KG sind seit der\nAufgabe des Werkes bei Kriegsende ungeklärt.\n\n4\n\nDie Kläger haben nach dem Krieg entweder von den\nEntschädigungsbehörden der Bundesländer auf der Grundlage des\nBundesentschädigungsgesetzes bzw. der Vorläuferregelungen oder im\nEinzelfall von der C. Conference Entschädigungsleistungen in\nunterschiedlicher Höhe, zumeist als Kapitalentschädigung und/oder\nals Rente, erhalten. Überwiegend wird ihnen auch heute noch eine\nRente gezahlt.\n\n5\n\nMit der vorstehenden Klage nehmen die Kläger oder ihre\nRechtsnachfolger - der Kläger zu 15) und die Klägerin zu 22) sind\nim Laufe des Verfahrens verstorben - die beklagte Bundesrepublik\nfür die von ihnen oder ihren Rechtsvorgängern geleistete\nZwangsarbeit auf Schadensersatz bzw. Zahlung einer Entschädigung in\neiner Höhe zwischen 27.000,00 DM und 68.000,00 DM in Anspruch.\n\n6\n\nDazu haben sie im wesentlichen geltend gemacht:\n\n7\n\nDie Heranziehung zur Zwangsarbeit stelle völkerrechtliches\nUnrecht dar und erfülle damit den Tatbestand der unerlaubten\nHandlung. Als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs sei deshalb\ndie Bundesrepublik Deutschland zum Schadensersatz verpflichtet.\nÜberdies ergäben sich Entschädigungspflichten aus der Begründung\nvon faktischen Arbeitsverhältnissen zwischen ihnen und der Firma\nW.-Metall Union KG als Erfüllungsgehilfin des Deutschen Reichs.\n\n8\n\nDie Ausschlussklausel des § 8 Abs. 1 BEG stehe daraus\nhergeleiteten Ersatzansprüchen nicht entgegen. Denn das\nBundesentschädigungsgesetz stelle keine abschließende Regelung für\nsämtliche Formen nationalsozialistischer Verfolgung dar.\nInsbesondere erfasse § 43 Abs. 3 BEG nicht die hier geltend\ngemachten Ansprüche, sondern lediglich einen Teil der Zwangsarbeit,\nnämlich die immateriellen Beeinträchtigungen als Folge der mit der\nZwangsarbeit verbundenen Freiheitsentziehung.\n\n9\n\nAuch die Regeln des Völkerrechts stünden der Inanspruchnahme der\nBeklagten nicht entgegen, da der individualrechtliche Charakter von\nEntschädigungsansprüchen für geleistete Zwangsarbeit\nvölkerrechtlich seit Jahrzehnten anerkannt sei und dies über Art.\n25 GG auch die Beklagte binde.\n\n10\n\nEbensowenig schließe § 1 Abs. 1 des Allgemeinen\nKriegsfolgengesetzes (AKG) die mit der Klage verfolgten Ansprüche\naus, da dieses Gesetz als nationales Recht die Ansprüche\nausländischer Staatsangehöriger nicht verdrängen könne. Im übrigen\ngingen die Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens aus dem\nJahre 1953 als speziellere Regelungen, wie sich aus § 101 AKG\nergebe, denen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vor. Aber auch\nhiernach sei eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht\nausgeschlossen: Zum einen beziehe sich die in Art. 5 Abs. 2 dieses\nAbkommens geregelte Stundung lediglich auf Reparationen, wohingegen\nes im vorliegenden Fall um den hiervon zu unterscheidenden Begriff\nder Wiedergutmachung gehe. Zum anderen habe aber auch die Beklagte\ndurch die Ratifizierung des Zwei-plus-Vier-Vertrages ihre\nuneingeschränkte Souveränität wiedererlangt, weshalb dieses\nAbkommen als endgültiger Friedensvertrag anzusehen sei. Letztlich\nsei aber auch eine Berufung der Beklagten auf die Bestimmungen des\nLondoner Schuldenabkommens wegen der zwischenzeitlich erfolgten\nwirtschaftlichen Konsolidierung der Bundesrepublik Deutschland\nverfassungswidrig.\n\n11\n\nFerner liege auch im Abschluss völkerrechtlicher Verträge\nzwischen Polen und Ungarn einerseits und der Bundesrepublik\nDeutschland andererseits kein Forderungsverzicht, da diese die mit\nder Klage geltend gemachten Ansprüche nicht erfassten.\n\n12\n\nSchließlich verweisen die Kläger noch darauf, dass es eine\nUngleichbehandlung darstelle, wenn die Verfolgten aus dem\nosteuropäischen Raum anders als die aus den westlichen Ländern\nkeine Entschädigung erhielten. Auch die Art. 134 Abs. 4, 135 a GG\nrechtfertigten eine solche Regulierungspraxis nicht.\n\n13\n\nDie Kläger haben zuletzt - mit Schriftsätzen vom 21. und\n25.11.1996 - beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n1. an die Klägerin zu 1) 68.000,00\nDM,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n2. an die Klägerin zu 2) 68.000,00\nDM,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n3. an die Klägerin zu 3) 63.000,00\nDM,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n4. an die Klägerin zu 4) 27.000,00\nDM,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n5. an die Klägerin zu 5) 63.000,00\nDM,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n6. an die Klägerin zu 6) 63.000,00\nDM,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n7. an die Klägerin zu 7) 63.000,00\nDM,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n8. an die Klägerin zu 8) 28.000,00\nDM,\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n9. an die Klägerin zu 9) 68.000,00\nDM,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n10. an die Klägerin zu 10) 68.000,00\nDM,\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n11. an die Klägerin zu 11) 68.000,00\nDM,\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n12. an die Klägerin zu 12) 28.000,00\nDM,\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n13. an die Klägerin zu 13) 63.000,00\nDM,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n14. an die Klägerin zu 14) 68.000,00\nDM,\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n15. an die Klägerin zu 15) 32.000,00\nDM,\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n16. an die Klägerin zu 16) 28.000,00\nDM,\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n17. an die Klägerin zu 17) 68.000,00\nDM,\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\n18. an die Klägerin zu 18) 29.000,00\nDM,\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\n19. an die Klägerin zu 19) 55.000,00\nDM,\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\n20. an die Klägerin zu 20) 53.000,00\nDM,\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\njeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 22.\nNovember 1996,\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nsowie\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\n21. an die Klägerin zu 21) 52.000,00\nDM,\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n22. an die Klägerin zu 22) 52.000,00\nDM,\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\njeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 25.\nNovember 1996,\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nzu zahlen.\n\n68\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n71\n\nDazu hat sie im wesentlichen ausgeführt: Über die bereits\ngeleisteten Zahlungen hinaus stünden den Klägern weitergehende\nEntschädigungs- oder Zahlungsansprüche nicht zu, weil\nEntschädigungsansprüche für Verfolgungsmaßnahmen im\nBundesentschädigungsgesetz abschließend geregelt seien und § 8 BEG\nweitergehende Ansprüche als die dort erfassten ausschließe. In\ndiesem Zusammenhang seien aber auch die Zahlungen der Conference on\nJewish Material C. against Germany zu berücksichtigen, welche heute\nbei im westlichen Ausland lebenden jüdischen Verfolgten als\nEinrichtung für deutsche Wiedergutmachungsleistungen in Erscheinung\ntrete, da diese von ihr, der Beklagten, finanziert werde und die\nEntschädigungsleistungen in vollem Umfang von ihr getragen würden.\nDie Leistungen der C. Conference seien von den\nStichtagsvoraussetzungen des Bundesentschädigungsgesetzes\nunabhängig. Einzige Voraussetzung sei, dass die Antragsteller ihren\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des \"Ostblocks\" haben.\nDemgemäß bedeute es keine unbillige Härte für die Kläger, dass ein\ngesonderter Anspruch auf Vergütung für geleistete Zwangsarbeit\nnicht bestehe.\n\n72\n\nDarüber hinaus seien ihre Ansprüche auch nach § 1 Abs. 1 AKG\nerloschen. § 101 AKG bedeute lediglich, dass Ansprüche, die nach\ndem Londoner Schuldenabkommen nicht zu erfüllen oder erloschen\nseien, auch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht zu\nerfüllen seien.\n\n73\n\nEin Erlöschenstatbestand ergebe sich ferner aus der Bestimmung\ndes Art. 5 Abs. 4 LSchA, da die Volksrepublik Polen in ihrer\nErklärung vom 23.08.1953 auf Reparationen gegenüber ganz\nDeutschland verzichtet habe. Dieser Verzicht sei auch im Rahmen der\nVerhandlungen zum Warschauer Vertrag im Jahre 1970 von Polen\nausdrücklich bestätigt worden. Ebenso habe Ungarn in Art. 30 Abs. 4\ndes Friedensvertrages von 1947 auf alle Ansprüche gegenüber\nDeutschland verzichtet. Dies müssten jedenfalls die Kläger als\nehemals polnische und ungarische Staatsangehörige gegen sich gelten\nlassen.\n\n74\n\nFerner bestehe die Stundung nach Art. 5 Abs. 2 LSchA fort und\nsie stehe deshalb einer Erfüllung der mit der Klage verfolgten\nAnsprüche nach wie vor entgegen, da es sich hierbei um\nReparationsforderungen im Sinne des Abkommens handele. Dies sei\nauch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, da dem\nGesetzgeber - wie dies das Bundesverfassungsgericht bereits\nmehrfach bestätigt habe - bezüglich Grund und Höhe zu erfüllender\nAnsprüche aus dem Kriegsfolgenrecht ein weiter Gestaltungsspielraum\nzustehe.\n\n75\n\nBei den geltend gemachten Ansprüchen handele es sich überdies um\nsogenannte Reparationsforderungen, die nach allgemeinen\nvölkerrechtlichen Grundsätzen nicht individuell geltend gemacht\nwerden könnten; ein Ausgleich derartiger Ansprüche müsse\nzwischenstaatlichen Regelungen vorbehalten bleiben.\n\n76\n\nEin Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht\nvor, da eine Ungleichbehandlung der Kläger gegenüber anderen\ngleichgelagerten Fällen nicht gegeben sei.\n\n77\n\nSchließlich hat die Beklagte hilfsweise die Einrede der\nVerjährung erhoben.\n\n78\n\nDas Landgericht hatte das Verfahren zunächst gemäß Art. 100 Abs.\n1 und 2 GG ausgesetzt, um die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts einzuholen, und zwar soweit es das\nVerfahren der deutschen Klägerin (Klägerin zu 20)) betrifft zu der\nFrage,\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\nob § 1 AKG mit dem Grundgesetz\nvereinbar sei,\n\n81\n\nund soweit es das Verfahren der ausländischen Kläger betrifft zu\nder Frage,\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nob eine allgemeine Regel des\nVölkerrechts bestehe, nach der die mit der Klage verfolgten\nAnsprüche nicht individuell durchsetzbar, sondern nur auf\nzwischenstaatlicher Ebene geltend zu machen seien.\n\n84\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage als unzulässig\nerachtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom\n13.05.1996 - 2 BvL 33/93 - (Bl. 351 - 363 d. GA) verwiesen.\n\n85\n\nDas Landgericht hat alsdann nur der Klage der Klägerin zu 19) -\nsie hat als einzige keine Entschädigung nach dem\nBundesentschädigungsgesetz erhalten - teilweise stattgegeben. Es\nhat darauf erkannt, dass der Klägerin dem Grunde nach, nicht jedoch\nin der geltend gemachten Höhe ein - unverjährter -\nSchadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gemäß\n§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG für die von ihr geleistete Zwangsarbeit\nzusteht, für den die beklagte Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin\ndes Deutschen Reichs haftet.\n\n86\n\nDazu hat es im wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beklagte\nauf die in § 7 RBHG normierte Haftungsbeschränkung nicht berufen\nkönne, weil über Art. 25 GG die allgemeinen Regelungen des\nVölkerrechts dieser Bestimmung vorgingen. Ebensowenig stünden dem\nZahlungsanspruch der Klägerin zu 19) Art. 5 Abs. 2 LSchA, die\npolnische Reparationsverzichtserklärung vom 24.08.1953, das\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat\nIsrael vom 10.09.1952, das Abkommen der Conference on Jewish\nMaterial C. against Germany, ein im Rahmen des\nZwei-plus-Vier-Vertrages etwa von Polen konkludent erklärter\nForderungsverzicht, § 8 Abs. 1 BEG, § 1 AKG und § 839 Abs. 3 BGB\nentgegen. Die Beklagte hafte daneben, so hat es weiter ausgeführt,\nauf Wertersatz nach § 852 Abs. 3 BGB i.V.m. § 812 BGB bzw. aus dem\nGesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.\n\n87\n\nDagegen könnten die Kläger zu 1) bis 18), 21) und 22) keine\nEntschädigung für die von ihnen geleistete Zwangsarbeit verlangen,\nweil sie bereits Entschädigungszahlungen nach dem\nBundesentschädigungsgesetz erhalten hätten mit der Folge, dass\ndamit etwaige Vergütungsansprüche abgegolten seien. Ein gesonderter\nVergütungsanspruch für geleistete Zwangsarbeit neben den\nVorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes stehe ihnen wegen des\nabschließenden Charakters dieses Gesetzes nicht zu. Für die\nKlägerin zu 20) folge der Anspruchsausschluss überdies aus § 1 Abs.\n1 AKG.\n\n88\n\nGegen das den Klägern und der Beklagten am 05.11.1997\nzugestellte Urteil haben die Kläger zu 1) bis 20) mit einem bei\nGericht am 28.11.1997 eingegangenen Schriftsatz und die Beklagte\nmit einem bei Gericht am 05.12.1997 eingegangenen Schriftsatz\nBerufung eingelegt. Beide Seiten haben die Berufung innerhalb der\nihnen eingeräumten Fristverlängerung begründet, und zwar die Kläger\nmit einem bei Gericht am 25.03.1998 eingegangenen Schriftsatz und\ndie Beklagte mit einem bei Gericht am 23.03.1998 eingegangenen\nSchriftsatz.\n\n89\n\nDie Kläger wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nvertiefen es mit Rechtsausführungen. Insbesondere wenden sie sich\ngegen die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass mit den auf\nder Grundlage des Bundesentschädigungsgesetzes erfolgten\nEntschädigungszahlungen auch die Ansprüche wegen der von ihnen\ngeleisteten Zwangsarbeit abgegolten seien.\n\n90\n\nDie Kläger zu 1) bis 20) beantragen,\n\n91\n\n1.\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach\nden Schlussanträgen der Kläger zu 1) bis 18) und 20) in der I.\nInstanz zu erkennen,\n\n2.\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu\n19) über die zuerkannten 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n09.02.1992 hinaus weitere 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n25.11.1996 zu zahlen.\n\n92\n\nFerner beantragt die Klägerin zu 19),\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen.\n\n95\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\ndas angefochtene Urteil teilweise\nabzuändern und auch die Klage der Klägerin zu 19) insgesamt\nabzuweisen.\n\n98\n\nFerner beantragt sie,\n\n99\n\n##blob##nbsp;\n\n100\n\ndie Berufung der Kläger\nzurückzuweisen.\n\n101\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Insbesondere verweist sie darauf, dass § 8 Abs. 1 BEG\ngenerell Ansprüche wegen geleisteter Zwangsarbeit ausschließe.\n\n102\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten\nSchriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.\n\n103\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n104\n\nBeide Berufungen sind in formeller Hinsicht nicht zu\nbeanstanden. In der Sache selbst hat jedoch nur die Berufung der\nBeklagten Erfolg.\n\n105\n\nI.\n\n106\n\n1) Den Klägern stehen gegenüber der Beklagten wegen der von\nihnen geleisteten Zwangsarbeit aufgrund n a t i o n a l e n\n\n107\n\nRechts weder Schadensersatz- noch Entschädigungsansprüche\nzu.\n\n108\n\na) Allerdings sind die Voraussetzungen eines\nAmtshaftungsanspruchs auch nach Auffassung des Senats fraglos\ngegeben. Sie richten sich nach dem zur Tatzeit maßgeblichen\nRechtszustand, wobei (auch) bei im Ausland begangenen\nAmtshaftungsdelikten deutsches Recht anzuwenden ist (vgl. z.B.\nBeitzke, ÖstZfRVgl 1977, 136; Staudinger-von Hoffmann, 12. Aufl.,\nArt. 38 nF, Rd. 228 a m.w.N.). Diese kollisionsrechtliche\nSonderbehandlung der Staatshaftung ergibt sich aus dem\nvölkerrechtlichen Grundsatz der Staatssouveränität, der die\nstaatliche Immunität für hoheitliches Handeln festlegt. Einschlägig\nist danach § 839 BGB mit seiner damaligen staatsrechtlichen\nVerankerung in Art. 131 WeimVerf., die auch noch nach den\npolitischen Wandlungen nach 1933 bestehen geblieben ist (RGZ 160,\n193 (196)). Für danach begründete Reichsverbindlichkeiten hätte an\nsich die Beklagte in Funktionsnachfolge des Deutschen Reichs\neinzustehen (vgl. z.B. Sachs-Ipsen/Koch, Grundgesetz, 1. Aufl.,\n(1996), Art. 134, Rd. 7 m.w.N.; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm.\nzum Grundgesetz, Art. 134, Rd. 10).\n\n109\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs\nsind auch gegeben. Die Heranziehung der Kläger zur Zwangsarbeit in\nder hier gegebenen menschenverachtenden Form (vgl. den mit\nSchriftsatz vom 25.03.1998 überreichten Bericht einer Betroffenen)\nstellen schwerste Eingriffe in die körperlichen und seelischen\nLebensvorgänge dar. Sie waren keinesfalls durch Art. 52 des\nAbkommens betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom\n18.10.1907 (Haager Landkriegsordnung) gedeckt. Auf das abweichende\nRechtsverständnis der damaligen Machthaber kommt es nicht an (vgl.\ndazu BGH RzW 1959, 219 und NJW 1952, 1139). Anders als in dem vom\nSenat durch Urteil vom 27.08.1998 - 7 U 167/97 - entschiedenen\nFall, bei dem es um dem Kriegsrecht unterliegende bewaffnete\nAuseinandersetzungen ging, ist auch die Drittbezogenheit im\nStreitfall fraglos zu bejahen.\n\n110\n\nb) Ebensowenig kommt es auf den vom Landgericht\nproblematisierten Gesichtspunkt der fehlenden Verbürgung der\nGegenseitigkeit gemäß § 7 RBHG an. Es ergibt sich schon aus der\nNatur der Sache, dass ein Staat, dessen oberste Organe anordnen, in\nden damals besetzten Gebieten alle Menschen jüdischer Abstammung zu\nverschleppen und unter menschenunwürdigen Bedingungen Zwangsarbeit\nleisten zu lassen, sich nicht der Verantwortung dafür mit der Rüge\nentziehen kann, dass für seine Inanspruchnahme die Gegenseitigkeit\nnicht verbürgt sei. Auf Fälle wie den vorliegenden ist § 7 RHBG\nnicht anwendbar.\n\n111\n\n2) Die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs wie auch eines\nöffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruchs ist aber nach § 8\nAbs. 1 BEG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des\nBundesentschädigungsgesetztes (BEG-Schlußgesetz) vom 14.09.1965\n(BGBl. I S. 1315) ausgeschlossen.\n\n112\n\na) In § 8 BEG-SchlG ist bestimmt:\n\n113\n\n##blob##nbsp;\n\n114\n\n(1) Ansprüche gegen das Deutsche Reich,\ndie Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder können\nunbeschadet der in § 5 genannten und der durch § 228 Abs. 2\naufrechterhaltenen Vorschriften nur nach diesem Gesetz geltend\ngemacht werden, wenn sie darauf beruhen, dass durch Maßnahmen, die\naus den Verfolgungsgründen des § 1 getroffen worden sind, Schaden\nentstanden ist.\n\n115\n\n##blob##nbsp;\n\n116\n\n(2) Ansprüche gegen andere\nKörperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts\noder gegen Personen des privaten Rechts werden durch dieses Gesetz\nnicht berührt. Sie gehen, soweit nach diesem Gesetz Entschädigung\ngeleistet ist, auf das leistende Land über. Der Übergang kann nicht\nzum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.\n\n117\n\nAus Abs. 1 dieser Vorschrift folgt, dass mit ihr die Konkurrenz\nvon Ansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz mit solchen nach\nallgemeinen, nicht wiedergutmachungsrechtlichen Vorschriften\ngeregelt werden soll. Legt man der Auslegung den allgemeinen\nSprachgebrauch zugrunde, so bestehen Ansprüche wegen\nverfolgungsbedingter Schädigung (§ 1 i.V.m. § 3 BEG-SchlG) nur nach\nden Regelungen des Bundesentschädigungsgesetzes sowie daneben nach\nbesonderen - hier nicht weiter interessierenden -\nwiedergutmachtungsrechtlichen Rechtsvorschriften (§ 5 BEG-SchlG)\nund den durch § 228 Abs. 2 BEG-SchlG aufrechterhaltenen\nEntschädigungsvorschriften des weitergehenden Landesrechts. Dies\ngilt allerdings nur insoweit, als sich die Ansprüche gegen das\nDeutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen\n(Bundes-)Länder richten. Weitergehende Ansprüche gegenüber den in\nAbs. 2 genannten Körperschaften und Personen sollen dagegen\nbestehen bleiben. Dabei spricht das Gesetz in beiden Fällen ganz\nallgemein von \"Ansprüchen\", ohne zwischen solchen nach öffentlichem\noder bürgerlichem Recht zu differenzieren.\n\n118\n\nBereits der Wortlaut des Gesetzes weist danach darauf hin, dass\nAnsprüche wegen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen\nabschließend und ausschließlich nach dem Bundesentschädigungsgesetz\nbefriedigt werden sollen.\n\n119\n\nb) Auch die Regelungsabsichten, Zwecke und Normvorstellungen des\n(historischen) Gesetzgebers verdeutlichen, dass er die Ansprüche\nder Opfer nationalsozialistischer Verfolgung aus dem\nHaftungsverband des Delikts- und Entschädigungsrechts insgesamt\nherauslösen und - als Teilgebiet nationalsozialistischen Unrechts -\ngesondert regeln wollte.\n\n120\n\nDafür waren insbesondere zwei Gründe maßgebend:\n\n121\n\naa) Der militärische und politische Zusammenbruch des Deutschen\nReiches im Frühjahr 1945 offenbarte zugleich eine wirtschaftliche\nund finanzielle Katastrophe größten Ausmaßes. Abgesehen von allen\nBelastungen, die die Niederlage und der Wiederaufbau noch zur Folge\nhaben mussten, bestanden bereits Schulden des Reiches in zunächst\nunübersehbarer Höhe; die Bundesregierung hat sie später auf\nachthundert Milliarden Reichsmark geschätzt. Die Höhe dieser\nVerschuldung schloss es einerseits aus, die Frage der\nReichsverbindlichkeiten ungeregelt zu lassen (BVerfGE 15, 127).\nAndererseits hätte eine \"vollständige Schadloshaltung der\nVerfolgten, auch wenn sie sich nur auf die durch\nnationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursachten Schäden\nbeschränkt hätte, die finanziellen Möglichkeiten der Bundesrepublik\nweit überstiegen\" (so die Einzelbegründung zu § 5 des Entwurfs zu §\n8 BEG, BT-Drucks. II Nr. 1949 S. 96/97). Hergebrachte Ansprüche\nkonnten deshalb nach einer Staatskatastrophe einmaligen Ausmaßes\ngegenüber einem in seinem Leistungsvermögen entscheidend\ngeschwächten Staat, der sich in einer Situation ähnlich der des\nKonkursverwalters sieht, keine unbeschränkte Geltung beanspruchen\n(Bachof, Öff.Verw. 54, 33 (36) und 225 (226/227)). Der Gesetzgeber\nhat sich daher bescheiden und darauf beschränken müssen, an\nbestimmte Schadenstatbestände die Verpflichtung des Staates zu\nfinanziellen Entschädigungsleistungen zu knüpfen und dadurch nach\nMaßgabe der Finanzkraft der Bundesrepublik wenigstens für die\nmateriell messbaren Schäden eine tunlichst umfassende und rasche\nEntschädigung zu leisten (so die Präambel zum Entwurf des Dritten\nGesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes, BT-Drucks. II\n1949 S. 84).\n\n122\n\nFestzuhalten ist deshalb, dass im Rahmen der Gesamtliquidation\nder Folgen des nationalsozialistischen Regimes eine volle\nSchadloshaltung auch der durch nationalsozialistische\nGewaltmaßnahmen Geschädigten nicht stattfinden konnte und deshalb\nein Schadensausgleich nach dem allgemeinen Delikts- und\nEntschädigungsrecht ausgeschlossen war.\n\n123\n\nDies findet im Bundesentschädigungsgesetz schon sprachlich\nseinen Niederschlag. So vermeidet es bereits in seiner Bezeichnung\nund in seinen Einzelbestimmungen die Anwendung des - zuvor in der\npolitischen Diskussion noch gebrauchten - Begriffs\n\"Wiedergutmachung\", weil eine Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts in allen seinen Erscheinungsformen\nein aussichtsloses Unterfangen wäre, das Geschehene ungeschehen zu\nmachen (Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3.\nAufl., Art. I ÄndG, Rn. 33) und auch das Leistungsvermögen der\nBundesrepublik Deutschland überstiegen hätte. Ebensowenig spricht\nes von \"Schadensersatz\", weil nach dem Grundgedanken des\nSchadensersatzrechts ein \"völliger Ausgleich der entstandenen\nNachteile nicht zu leisten wäre\". Das Bundesentschädigungsgesetz\nbezeichnet deshalb in Anlehnung an seinen Vorläufer, nämlich das\nUS-EG (Entschädigungsgesetz der Länder in der amerikanischen Zone),\nden im Gesetz stipulierten Anspruch als einen\nöffentlich-rechtlichen Anspruch (BVerfG NJW 1953, 1137) auf\nEntschädigung.\n\n124\n\nZwar knüpft die zu leistende Entschädigung an einen \"Schaden\"\nan; allerdings wird nur der materiell messbare Schaden, nicht der\nsogenannte immaterielle Schaden berücksichtigt. Eine Ausnahme\nhiervon bildet lediglich die Kapitalentschädigung für die\nEntziehung und Beschränkung der Freiheit (§§ 43 ff. BEG-SchlG).\n\n125\n\nInsbesondere werden Entschädigungsansprüche nicht für jeden\nSchaden gewährt, sondern nur für Schäden an bestimmten typisierten\nRechts- und Lebensgütern, wie sie § 1 BEG-SchlG erschöpfend\naufzählt. Auch besteht für die oft unter schwersten unerträglichen\nBedingungen geleistete Zwangsarbeit kein entschädigungsrechtlicher\nAnspruch auf das - sonst verdiente - Arbeitsentgelt. Fernerhin\nmacht das BEG den Anspruch auf Entschädigung davon abhängig, dass\nder Verfolgte eine räumliche Beziehung zu dem betreffenden Land hat\noder doch wenigstens gehabt hat (Grundsatz des\nsubjektiv-persönlichen-räumlichen Territorialitätsprinzips).\nSchließlich gibt das Entschädigungsrecht, um noch eine weitere\nAusnahme vom allgemeinen Haftungsrecht zu nennen, dem Berechtigten\nzum Ausgleich des erlittenen Schadens verschiedenartige Ansprüche,\ndie auf einen mittelbaren oder unmittelbaren finanziellen Ausgleich\ndes Schadens zielen (vgl. z.B. §§ 67 Abs. 2, 115 Abs. 2, 68, 89,\n29, 69, 70, 72, 90 BEG einerseits und 45, 50, 51, 54, 56, 57, 79,\n74, 91 BEG andererseits).\n\n126\n\nbb) Ferner enthält das Entschädigungsrecht zur erleichterten und\nbeschleunigten Durchsetzung der Ansprüche in Abweichung von den\nVerfahrensvorschriften, die sonst Anwendung finden würden,\nbesondere Vorschriften, wie die Pauschalierung und Schematisierung\ndes Anspruchs (in Anlehnung an die Beamtenversorgung), die Geltung\ndes Amtsermittlungsprinzips (§ 176 Abs. 1 BEG), die Kostenfreiheit\ndes Verfahrens und das Eingreifen von Beweiserleichterungen (§ 176\nBEG), um nur die wichtigsten zu nennen.\n\n127\n\ncc) Schließlich zeigt auch die Regelung über die Verteilung der\nEntschädigungslast, deren Höhe bereits vorher festgestellt worden\nwar, sehr deutlich, dass die Befriedigung des\nnationalsozialistischen Unrechts einem eigenen Regelwerk\nunterworfen werden sollte. Ein Nebeneinander von\nEntschädigungsrecht und allgemeinem Haftungsrecht widerspräche\ndaher der Intention des Gesetzgebers, leistungsfähig zu bleiben, um\nso die eingegangenen Verpflichtungen auch erfüllen zu können.\n\n128\n\nc) Dieses Anliegen lässt sich auch dem gesetzlichen Auftrag und\nden Gesetzesmaterialien entnehmen:\n\n129\n\naa) Im \"Vertrag zur Regelung der aus Krieg und Besatzung\nentstandenen Fragen\" (Überleitungsvertrag) zum \"Vertrag über die\nBeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei\nMächten\" (Deutschlandvertrag) vom 26.05.1952 i.d.F. vom 23.10.1954\n(BGBl. 1955 II S. 405; hier: vierter Teil, S. 431) verpflichtete\nsich die Bundesrepublik, Personen, die wegen ihrer politischen\nÜberzeugung, ihrer Rasse, ihres Glaubens oder ihrer Weltanschauung\nverfolgt wurden und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit,\nFreiheit, Eigentum, Vermögen oder in ihrem wirtschaftlichen\nFortkommen erlitten hatten, eine angemessene Entschädigung nach\nMaßgabe der Bestimmungen der Absätze (2) und (3) sicherzustellen.\nIn Abs. 3 dieser Vorschrift heißt es dann:\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\n\"Die Zahlungsfähigkeit der\nBundesrepublik kann bei Festsetzung der Zeit und Methode für\nEntschädigungszahlungen gemäß Abs. (1) dieses Teils sowie bei der\nBereitstellung ausreichender Mittel gemäß Unterabsatz (f) des Abs.\n(2) dieses Teils berücksichtigt werden.\"\n\n132\n\nbb) Ferner heißt es in dem schriftlichen Bericht des Ausschusses\nfür Fragen der Wiedergutmachung (37. Ausschuss; BT-Drucks. II/2382;\nBerichterstatter: Abgeordneter Dr. Greve) zu § 8 BEG:\n\n133\n\n##blob##nbsp;\n\n134\n\n\"Abs. 1 ist gegenüber der\nRegierungsvorlage neu gefaßt. Er bringt noch stärker, als dies dort\ngeschehen ist, zum Ausdruck, daß das Bundesentschädigungsgesetz,\nsoweit es sich um Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die\nBundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder handelt, eine\nabschließende und ausschließliche Regelung darstellt, die insoweit\ndas in Vorbereitung befindliche Kriegsfolgenschlußgesetz\nergänzt.\"\n\n135\n\ncc) In dem von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf\n(BR-Drucks. 336/55) wird dazu ausgeführt:\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\n\"Zu § 5\n\n138\n\n##blob##nbsp;\n\n139\n\nDie Vorschrift entspricht dem\nbisherigen § 9 (vgl. § 5 US-EG).\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\nSie behandelt das Verhältnis von\nAnsprüchen nach BEG zu Ansprüchen nach anderen Rechtsvorschriften,\nvor allem denen des bürgerlichen Rechts.\n\n142\n\n##blob##nbsp;\n\n143\n\nDurch Abs. 1 soll klargestellt werden,\ndaß das BEG, soweit es sich um Ansprüche gegen das Reich, den Bund\noder ein Land handelt, eine abschließende und ausschließliche\nRegelung darstellt. Das bedeutet, daß Ansprüche, die darauf\nberuhen, daß der Verfolgte durch nationalsozialistische\nGewaltmaßnahmen Schaden erlitten hat, gegen das Reich, den Bund\noder ein Land nur in dem durch das BEG gezogenen, nach Art und\nUmfang begrenzten Rahmen geltend gemacht werden können und daß,\nsoweit diese Ansprüche durch dieses Gesetz nicht geregelt sind,\ngegen das Reich, den Bund oder ein Land auch nicht aufgrund anderer\nRechtsvorschriften Ansprüche erhoben werden können. Eine\nEinschränkung erfährt dieser Grundsatz nur insofern, als es sich um\nAnsprüche handelt, die sich nach den in den §§ 3 und 104 genannten\nRechtsvorschriften richten.\n\n144\n\n##blob##nbsp;\n\n145\n\nDie Rechtfertigung der Begrenzung von\nArt und Umfang der Ansprüche in Abs. 1 beruht darauf, daß auch\ndiese Regelung eine Teilregelung der in Art. 134 Abs. 4 GG\nvorbehaltenen gesetzlichen Regelung darstellt. Bei Ausführung\ndieser grundgesetzlichen Vorschrift ist der Gesetzgeber\ngrundsätzlich frei, soweit er nicht etwa völkerrechtlich gebunden\nist. Der Gesetzgeber war daher zu einer Begrenzung der durch dieses\nGesetz gegebenen Ansprüche nach Art und Umfang berechtigt; auf der\nanderen Seite war eine solche Begrenzung aber auch im Hinblick auf\ndie beschränkte finanzielle Möglichkeit des Bundes und der Länder\nunabweislich.\"\n\n146\n\nAus alledem ergibt sich sonach der (historische) Wille des\nGesetzgebers, das Entschädigungsrecht umfassend im Rahmen des\nfinanziell Möglichen zu regeln und Ansprüche nach anderen\nVorschriften auszuschließen. Mit der Kodifizierung des\nBundesentschädigungsgesetzes übernimmt und begrenzt die öffentliche\nHand, soweit sie durch Bund und Länder repräsentiert wird, ihre\nHaftung für Verfolgungsschäden aus Gründen der Rechtsklarheit,\nRechtssicherheit, praktischen Rechtsanwendung und der notwendigen\nfinanziellen Limitierung und Lastenberechnung.\n\n147\n\nd) Die hier vertretene Ansicht wird auch ganz überwiegend von\nder Kommentarliteratur zum Bundesentschädigungsgesetz geteilt. Sie\nhebt hervor, dass andere und weitergehende Ansprüche neben\nAnsprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz weder nach\nbürgerlichem Recht (Vertrag, unerlaubte Handlung) noch nach\nöffentlichem Recht (Amtspflichtverletzung) geltend gemacht werden\nkönnen (so Blessin-Giessler, BEG, 1. Aufl. (1967), § 8, Anm. II;\nähnlich: Brunn/Hebenstreit, BEG, 1. Aufl. (1965), § 8, Rn. 1;\nBlessin-Ehrig-Wilden, a.a.O., 3. Aufl. (1960), § 8, Rn. 1; Becker/\nHuber/Küster, BEG (vom 18.09.1953), 1. Aufl., Rn. 9, Vorbem.;\nGrimpe, BEG (vom 18.09.1953), 1. Aufl., § 9, Anm. 2 zu Abs. 1; van\nDam/Loos, BEG (vom 29.06.1956), 1. Aufl., § 8, Rn. 2; wohl auch\nWinklmaier, BEG (1961), 1. Aufl., § 8, Anm. 1 und Kossoy, Handbuch\nzum Bundesentschädigungsgesetz, Stand 01.07. 1967, Kom. zu § 8;\nferner: Pagendarm, Über Umfang und Rechtfertigung des Ausschlusses\nvon Ansprüchen nach § 8 Abs. 1 BEG und zur Frage der persönlichen\nHaftung der tätig gewesenen Beamten, RzW 1958, 41; Zorn, Das Zweite\nÄnderungsgesetz zum Bundesentschädigungsgesetz (BEG-SchlG), RzW\n1965, 385; a.A. allerdings im Rahmen der Anhörung, 73. Sitzung des\nInnenausschusses am 14.12.1989, Ausschlussdrucksache 11/80, S.\n125), Gießler, Die Grundsatzbestimmungen des Entschädigungsrechts,\nin: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die\nBundesrepublik Deutschland, Bd. IV S. 1/2; Féaux de la Croix, Kom.\nzum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, § 5, Anm. D 2.; OLG Celle, RzW\n1956, 179).\n\n148\n\ne) Das Landgericht beruft sich zu Unrecht darauf, dass der\nBundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.02.1954 (BGHZ 12,\n278) den gegenteiligen Standpunkt einnehme. Vielmehr hat der\nBundesgerichtshof unter Bezugnahme auf zwei vorangegangene\nEntscheidungen (BGHZ 11, 198 und 12, 10) daran festgehalten, dass\nAnsprüche, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhen,\nnach § 9 BEG-1953 grundsätzlich nur nach den Vorschriften des\nBundesentschädigungsgesetzes geltend gemacht werden können, soweit\nnicht die Ausnahmen nach §§ 7, 9 Abs. 2 und 104 BEG-1953 greifen.\nDieser Grundsatz soll allerdings nur gelten, soweit für einzelne\nFolgen der unerlaubten Handlung Entschädigung gewährt wird, mag sie\nauch dem Umfang nach hinter dem Amtshaftungsanspruch zurückbleiben.\nDiese Einschränkung war aber wohl Folge der missglückten Vorschrift\ndes § 9 BEG-1953. Beabsichtigt war, den abschließenden Charakter\nder gesamten Wiedergutmachungsgesetzgebung für Schäden aus\nnationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen festzulegen, soweit\ndie hauptsächlichen Wiedergutmachungsschuldner, Bund und Länder, in\nFrage kommen, und weitergehende Ansprüche nach anderen\nRechtsvorschriften gegen Bund und Länder auszuschließen\n(Becker-Huber-Küster, a.a.O., § 9, Vorbem.). Da die gesetzgebenden\nOrgane erkannt hatten, dass aufgrund der missglückten Fassung des §\n9 die Rechtsprechung eine Fehlentwicklung nahm, ist dieses bereits\nin der novellierten Fassung vom 29.06.1956 (BGBl. I S. 652)\nkorrigiert worden. Dies ist in der amtlichen Begründung\nverdeutlicht worden.\n\n149\n\nDort heißt es zu § 5 des Entwurfs:\n\n150\n\n##blob##nbsp;\n\n151\n\n\"Durch Abs. 1 soll klargestellt werden,\ndass das BEG, soweit es sich um Ansprüche gegen das Reich, den Bund\noder ein Land handelt, eine abschließende und ausschließliche\nRegelung darstellt...\"\n\n152\n\nSoweit sich das Landgericht und die Kläger für ihre gegenteilige\nAnsicht auf das Urteil des OLG Stuttgart (in: RzW 1964, 425)\nberufen, steht diese Entscheidung der hier vertretenen Ansicht\nnicht entgegen. Dort handelte es sich nämlich um die Klage eines\nZwangsarbeiters gegen eine private Firma. Für die Frage der\nHaftungskonkurrenz war in diesem Fall, wovon das Oberlandesgericht\nauch ausgegangen ist, § 8 Abs. 2 BEG maßgeblich. Nach dieser\nVorschrift bleiben jedoch Ansprüche nach allgemeinem Haftungsrecht\nausdrücklich bestehen. Allerdings hat das Oberlandesgericht im\nRahmen des Forderungsüberganges (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BEG) die Frage\nthematisiert, ob die an den Kläger gezahlte Entschädigungsleistung\nzum Ausschluss des Anspruchs führe. In diesem Zusammenhang hat es\nsich lediglich damit auseinandergesetzt, ob Zwangsarbeit einen Fall\nder Freiheitsentziehung (§ 43 BEG) oder der Beeinträchtigung des\nberuflichen Fortkommens darstellt. Nur letzteres hat es für möglich\ngehalten. Zur Ausschlusswirkung der Zwangsarbeit nach § 8 Abs. 1\nBEG-SchlG gibt aber diese Entscheidung nichts her.\n\n153\n\nf) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der teilweise\nAusschluss von im Bundesentschädigungsgesetz nicht geregelten\nSachverhalten, wie hier die Zwangsarbeit unter menschenunwürdigen\nBedingungen, die Verfassung verletzt.\n\n154\n\nDurch Art. 134 Abs. 4, 135 a GG steht der Beklagten u.a. die\nGesetzgebungskompetenz zu, die Reichsverbindlichkeiten zu regeln\nund dabei zu bestimmen, dass sie nicht oder nicht in voller Höhe zu\nerfüllen sind. Die beiden Artikel erlauben deshalb nach ihrer\nklaren Zielsetzung auch gegenüber Grundrechten abweichende\nRegelungen (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O., Art. 135 a, Anm. II\n2). Allerdings geben sie dem einfachen Gesetzgeber keine volle\nGestaltungsfreiheit. Sie begründen nicht schlechthin eine\nAnnullierung von Rechtsverbindlichkeiten, sondern nur eine\nRegelungskompetenz für ihn, bei der er zu beachten hat, dass\nbestehende Forderungen gegen das Reich als dem Grunde nach existent\nihm zur Berücksichtigung nach Maßgabe des Möglichen überwiesen\nsind; nur mit dieser Einschränkung darf er die Befriedigung kürzen\noder verweigern (BVerfGE 15, 142 ff.).\n\n155\n\nDies rechtfertigt sich, wie bereits angesprochen, daraus, dass\ndas Reich sich in der Lage des Staatsbankrotts befand; es war nicht\nnur vorübergehend zahlungsunfähig, sondern konkursreif (BVerfGE\na.a.O.). Da das allgemeine Konkursrecht für einen Staatsbankrott\nweder gedacht noch geeignet ist, mussten spezielle gesetzliche\nMaßnahmen getroffen werden. Dabei bezweckt Art. 134 Abs. 4, 135 a\nGG nicht (allein) die Bereinigung der Konkurslage des Reiches \"um\nihrer selbst willen, sondern wegen ihrer grundlegenden Bedeutung\nfür eine geordnete künftige Finanzwirtschaft in Bund und Ländern,\ndie sonst größten Unsicherheiten und Risiken ausgesetzt gewesen\nwäre\" (BVerfGE, a.a.O., S. 136). Im Vordergrund stand nicht die\nAbrechnung über die Vergangenheit, sondern die Schaffung einer\nGrundlage für die Zukunft.\n\n156\n\nEs ist auf dieser Grundlage nicht ersichtlich, dass das\nBundesentschädigungsgesetz, soweit es nach allgemeinem Recht\ngegebene Ansprüche kürzt oder sogar ganz ausschließt, gegen das\nGrundgesetz verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat für die\nKriegsfolgenregelung bereits mehrmals entschieden, dass durch sie\nweder die Eigentumsgarantie noch der Gleichbehandlungsgrundsatz\nverletzt worden sei (vgl. vor allem BVerfGE a.a.O.; 19, 150; 23,\n153; 24, 203; 27, 153; 41, 126; 79, 240; 94, 375). Art. 14 GG\ngebietet nicht, bestimmte Gruppen von Reichsverbindlichkeiten zu\nerfüllen. Der einzelne kann sich wegen der Nichtberücksichtigung\neiner ihm zustehenden Forderung nicht auf den allgemeinen\nGleichheitssatz berufen (BVerfGE 24, 215 unter Hinweis auf BVerfGE\n15, 110 und 32, 166).\n\n157\n\n3) Auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung ergibt sich\nfür den Streitfall folgendes:\n\n158\n\na) Die Kläger zu 1) bis 18) sind entweder nach § 160 BEG oder\nArt. V Ziff. 1 Abs. 4 lit. b) des BEG-SchlG (wie sich aus den mit\nSchriftsatz vom 25.03.1998 überreichten Unterlagen, die allerdings\nnur in fragmentarischer Form vorliegen, ergibt)\nentschädigungsberechtigt. Dies hat der mit Entschädigungsfragen\nbefasste Vertreter der Beklagten auf Befragen des Senats in der\nmündlichen Verhandlung bestätigt. Sie haben auch sämtlich auf\nunterschiedlicher Grundlage und in unterschiedlicher Höhe\nEntschädigungsleistungen erhalten.\n\n159\n\nAnspruch auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz\nfür geleistete Zwangsarbeit besteht nicht. Aus § 43 Abs. 3 BEG kann\ndies nicht entnommen werden. Aus dieser Regelung ergibt sich\nlediglich, dass Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen der\nFreiheitsentziehung gleichgesetzt wird. Dahinter stand der Gedanke,\nalle entschädigungswürdigen Formen aufgrund nationalsozialistischer\nVerfolgungsmaßnahmen zu erfassen (Klee, Die Entschädigung wegen\nSchadens an Freiheit, in: Die Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik\nDeutschland, Bd. IV S. 448).\n\n160\n\nDer Regelung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass mit ihr,\nwie das Landgericht angenommen hat, Vergütungsansprüche wegen\ngeleisteter Zwangsarbeit mit abgegolten sein sollten. Es kann auch\nnicht angenommen werden, dass die von den Klägern geleitete\nZwangsarbeit unter die Regelung des § 65 BEG - Schädigung in der\nNutzung der Arbeitskraft - fällt. Denn dieser Schaden trat bei\nVerfolgten, die sich in einem Konzentrationslager befanden,\nunabhängig davon ein, ob sie Zwangsarbeit leisteten oder nicht.\n\n161\n\nVielmehr hat der Gesetzgeber, wie oben bereits ausgeführt,\nbewusst davon abgesehen, für die durch geleistete Zwangsarbeit\neingetretenen materiellen Schäden einen Ausgleich zu gewähren. Wie\nsich aus den im Zweiten Abschnitt aufgeführten Schadenstatbeständen\nergibt - Schaden an Leben (§§ 15 ff.), Schaden an Körper oder\nGesundheit (§§ 28 ff.), Schaden an Freiheit (§§ 43 ff.), Schaden an\nEigentum (§§ 51 ff.), Schaden an Vermögen (§§ 56 ff.), Schaden\ndurch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten (§§\n59 ff.), Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen (§§\n64 ff.) -, sollten nur bestimmte Folgen der Verfolgung entschädigt\nwerden. Dafür, dass der Gesetzgeber angesichts der zuletzt etwa\ndrei bis fünf Millionen umfassenden Zahl von Zwangsarbeitern den\nweiteren Entschädigungstatbestand \"Zwangsarbeit\" übersehen hat,\ngibt es keinen Anhaltspunkt.\n\n162\n\nAuch die vorangegangenen Gesetzeskodifikationen und\nvölkerrechtlichen Verträge, die sich zum Verfolgungsunrecht\nverhielten, sahen für Zwangsarbeit keine Regelung vor. Zu nennen\nsind in diesem Zusammenhang \"Das Gesetz zur Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts\" (US-EG) vom 26.04.1949, das\n\"Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate\nIsrael\" (sog. Israel-Vertrag) vom 10.09.1952 (BGBl. 1953 II S. 35\nff.), der Überleitungsvertrag vom 26.05.1952 i.d.F. vom 23.10.1954\n(BGBl. 1955 II S. 405) und das Bundesergänzungsgesetz zur\nVerfolgung nationalsozialistischen Unrechts (BErgG) vom 18.09.1953\n(BGBl. I S. 1387).\n\n163\n\nWenn sich aber der Gesetzgeber die Erweiterung des Kreises der\nEntschädigungsberechtigten hätte vorbehalten oder die\nEntschädigungsleistungen dem allgemeinen Haftungsrecht hätte\nunterwerfen wollen, so hätte nichts näher gelegen, als diese -\nähnlich wie es in § 8 Abs. 2 BEG für andere Anspruchsgegner\ngeschehen ist - entsprechend zu regeln. Da die\nEntschädigungsverpflichtung an den Begriff des Verfolgten und nicht\nan den Schadenstatbestand anknüpft, hätte der Kreis der\nSchadenstatbestände entsprechend erweitert werden müssen. Gerade\nauch der Umstand, dass der Gesetzgeber die\nEntschädigungsberechtigung mit dem Begriff des Verfolgten\nverbindet, zeigt, dass er eine abschließende Regelung hinsichtlich\naller nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen hat treffen\nwollen. Ihm ist durch völkerrechtliche Verträge und von Verfassungs\nwegen auferlegt worden, im Rahmen des Möglichen Wiedergutmachung zu\nleisten. Die Möglichkeiten waren einerseits bestimmt von der auf\nachthundert Milliarden Reichsmark geschätzten Schuldenlast und der\nWiedererlangung der Leistungsfähigkeit andererseits. Dies ließ eine\nGesamtbereinigung nicht zu, so dass hinsichtlich des\nEntschädigungsumfangs sachliche und personale Einschnitte\nvorgenommen werden mussten. Hierunter fiel die Zwangsarbeit. Wäre\nden geschädigten Opfern die Möglichkeit eröffnet, für die durch das\nBundesentschädigungsgesetz nicht abgedeckten\nEntschädigungsleistungen über das allgemeine Haftungsrecht einen\nSchadensausgleich zu suchen, so wäre das Ausmaß der zu\nbefriedigenden Reichsverbindlichkeiten unkalkulierbar und damit der\nWeg aus der Konkurslage heraus (möglicherweise) verhindert\nworden.\n\n164\n\nZusammenfassend ist deshalb festzustellen:\n\n165\n\nDer Ausschluss anderer als wiedergutmachungsrechtlicher\nAnsprüche gilt auch, soweit ganze Schadenstatbestände oder\nPersonenkreise vom Bundesentschädigungsgesetz nicht erfasst werden:\nDenn diese notwendige Abgrenzung der Wiedergutmachung wäre sinnlos,\nwenn sie auf dem Weg über Ansprüche nach allgemeinem Haftungsrecht\numgangen werden könnte (Becker/Huber/ Küster, a.a.O., § 9, Rn.\n1).\n\n166\n\nSoweit die Kläger auf die Verlautbarung der parlamentarischen\nStaatssekretärin vom 23.07.1996 verweisen, wird darin der von ihnen\neingenommene Standpunkt gerade nicht bestätigt. In der Erklärung\nwird vielmehr die vom Senat geteilte Auffassung vertreten, dass\n(lediglich) für Zwangsarbeit keine Entschädigung gewährt wird. Dies\nbesagt aber nicht, dass eine Haftung der Beklagten nach allgemeinem\nHaftungsrecht für möglich gehalten wird. Aus dem Gesamtzusammenhang\nder Verlautbarung, wonach für Härtefälle eine Stiftungslösung\ngesucht wird, ergibt sich sogar das Gegenteil. Einer solchen\nStiftungslösung bedürfte es nicht, wenn die Beklagte nach\nStaatshaftungsrecht Ersatz zu leisten hätte.\n\n167\n\nb) Die Klägerin zu 20) war und ist deutsche Staatsangehörige\njüdischer Abstammung und ist damit als Verfolgte\nentschädigungsberechtigt nach § 1 BEG. Der Umfang der\nAnspruchsberechtigung beurteilt sich insoweit nicht anders.\n\n168\n\nDie Kammer hat in diesem Zusammenhang den Anspruchsausschluss\nauch auf § 1 Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG) gestützt.\nInsoweit gilt jedoch folgendes: Nach § 1 Abs. 2 AKG bleiben Gesetze\nder Bundesrepublik Deutschland ... unberührt, in denen Ansprüche\ndieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche\ndieser Art Leistungen gewährt werden.\n\n169\n\nDanach bleiben aber auch die Negativregelungen der anderen\nEntschädigungsgesetze - hier also § 8 Abs. 1 BEG - unberührt (vgl.\nFéaux de la Croix, Allgemeines Kriegsfolgengesetz, Einführung II 2;\nPagenkopf, Kommentar zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, § 1 Anm.\n4). Auch die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 AKG bestätigt die\nExklusivität des Bundesentschädigungsgesetzes. Danach ist der\nKomplex von Ansprüchen aus NS-Gewaltmaßnahmen abschließend im\nBundesentschädigungsgesetz geregelt, und zwar in positiver und\nnegativer Hinsicht (Féaux de la Croix, a.a.O., § 5, Anm. D).\n\n170\n\nDas Allgemeine Kriegsfolgengesetz sollte mithin nur zu Materien\ngelten, die nicht bereits Gegenstand einer anderen\nEntschädigungsregelung waren.\n\n171\n\nMit anderen Worten: Ein \"w e i t e r e r\" Ausschluss der\nVorschriften über das allgemeine Haftungsrecht findet nicht statt.\nRechtssystematisch wäre dies auch verfehlt.\n\n172\n\nAngesichts der anspruchsvernichtenden Wirkung des\nBundesentschädigungsgesetzes gibt es keine aus\nnationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ableitbare\nReichsverbindlichkeit, die von der Erlöschungsklausel des § 1 AKG\nerfasst werden könnte (so Féaux de la Croix, a.a.O., § 1, Anm. 16;\nPagenkopf, a.a.O., § 1, Anm. 4; Döll, Handkommentar zum Allgemeinen\nKriegsfolgengesetz, § 1, Anm. 9; vgl. ferner BT-Drucks. 1659 S. 46\nTz. 30). § 5 AKG ändert hieran nichts.\n\n173\n\nAuf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 kommt es daher\nnicht an.\n\n174\n\nc) Die Klägerin zu 19) war polnische Staatsangehörige und ist\nseit 1968 israelische Staatsangehörige. Sie fällt danach unter die\nWohnsitzregelung des § 4 BEG, weil sie bis zum 31.12.1965 (vgl.\nArt. V 1 Abs. 4 lit. b) BEG-SchlG) noch keinen Wohnsitz in Israel\ngenommen hatte. Sie wird deshalb in Anwendung des\nsubjektiv-personalen Territorialitätsprinzips vom Ausschluss des §\n8 Abs. 1 BEG erfasst und erhält deshalb nur\nEntschädigungsleistungen durch die C. Conference nach dem Haager\nProtokoll Nr. 1 und 2 (BGBl. II S. 35, 85).\n\n175\n\nDie Klägerin zu 19) erfüllt also als jüdische Verfolgte\npolnischer Staatsangehörigkeit, die in ihrem eigenen Land während\nder deutschen Besetzung durch nationalsozialistische\nGewaltmaßnahmen verfolgt wurde, die allgemeinen\nAnspruchsvoraussetzungen nicht. Ehemalige polnische\nStaatsangehörige können nur dann, wenn sie in einem DP-Lager waren,\nnach § 4 BEG, als Staatenlose oder als Flüchtlinge nach § 150 ff.\nBEG, und als Nationalverfolgte nach Art. VI des Änderungsgesetzes\nAnsprüche geltend machen.\n\n176\n\nDiese Nichteinbeziehung bestimmter Verfolgter in den Kreis der\nBerechtigten bedeutet eine Schlechterstellung einzelner Verfolgter,\nalso eine Ungleichbehandlung, die mit Rücksicht auf den\nverfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz einer besonderen\nRechtfertigung bedurfte. Die maßgebenden Gesichtspunkte waren\nhierbei, um dies noch einmal herauszustellen, folgende: Die\nEntschädigungsgesetzgebung gehörte, finanzpolitisch gesehen, in den\nRahmen der Gesamtliquidation des nationalsozialistischen Regimes\nund der von ihm verursachten Schäden. Das Ausmaß dieser Schäden und\ndie finanzielle Situation der Bundesrepublik Deutschland, deren\nGebiet sich nur auf einen Teil des ehemaligen Deutschen Reiches\nerstreckt, und die deshalb auch nur über einen Teil der Finanzkraft\ndes ehemaligen Deutschen Reiches verfügt, machte eine\nSchadloshaltung aller durch das nationalsozialistische Regime\nGeschädigter unmöglich. Weder konnte ein voller Schadensersatz noch\nkonnte allen Geschädigten ein Schadensausgleich gewährt werden,\nvielmehr waren Beschränkungen nötig. Wo und wie diese vorzunehmen\nwaren, stand weitgehend im freien Gestaltungsermessen des\nGesetzgebers (so ausdrücklich: Gießler, a.a.O., S. 52/53 unter\nHinweis auf BVerfG NJW 1970, 799 und RzW 1975, 24 Nr. 22).\n\n177\n\nBei Erlass der Entschädigungsgesetze unterschied der Gesetzgeber\nhauptsächlich zwischen in der Bundesrepublik Deutschland und\naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verfolgten. Eine\nunmittelbare Wiedergutmachungspflicht erkannte er grundsätzlich nur\ngegenüber den eigenen Staatsbürgern und solchen Verfolgten an, die\neigenen Staatsbürgern gleich zu achten waren. Das waren Verfolgte,\ndie in der Bundesrepublik Deutschland lebten oder im ehemaligen\nReichsgebiet als dem Gebiet des Rechtsvorgängers der Bundesrepublik\nDeutschland gelebt hatten. Dagegen bestand keine Veranlassung, den\nin der Deutschen Demokratischen Republik lebenden Verfolgten, deren\nWiedergutmachung dieser oblag, Entschädigung zu gewähren. Dasselbe\ngalt grundsätzlich für andere Verfolgte ausländischer\nStaatsangehörigkeit, die während des Krieges in ihren Heimatländern\nverfolgt worden waren und dort noch lebten. Denn sie konnten sich\nwegen ihrer Schäden an ihren eigenen Staat als ihren Schutzstaat\nwenden. Dieser konnte seinerseits im Wege der völkerrechtlichen\nReparation den deutschen Staat auf Regress in Anspruch nehmen. Von\ndieser Möglichkeit haben ausländische Staaten, wie oben bereits\ndargelegt, auch Gebrauch gemacht (Gießler, a.a.O., S. 53).\n\n178\n\nDas persönliche Territorialitätsprinzip, das diesen\nGesichtspunkten Rechnung trug, beruhte demnach auf sachbezogenen\nErwägungen (so wohl auch BVerfG RzW 1975, 24 Nr. 22). Es grenzte\ndie innerdeutsche Entschädigung der Bundesrepublik Deutschland von\nderjenigen der Deutschen Demokratischen Republik ab, ferner die\neigentlichen Entschädigungstatbestände von Tatbeständen\nreparationsrechtlicher Art. Lediglich Verfolgte, die Vertriebene,\nStaatenlose oder Flüchtlinge waren, wären bei strenger Durchführung\ndes Territorialitätsprinzips leer ausgegangen. Diesen Verfolgten\ngegenüber übernahm deshalb die Bundesrepublik Deutschland eine\nindividuelle Entschädigungspflicht, indem sie sie als besondere\nVerfolgtengruppe in den Kreis der Berechtigten einbezog.\n\n179\n\nFerner ist es, wie oben bereits dargelegt, auf Druck westlicher\nLänder zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge gekommen, mit denen\nnach § 1 BEG Verfolgte - über diese Länder - entschädigt wurden.\nSolche Globalabkommen sind geschlossen worden mit:\n\n180\n\nLuxemburg am 11.07.1959 über 18 Millionen DM,\n\n181\n\nNorwegen am 07.08.1959 über 60 Millionen DM,\n\n182\n\nDänemark am 24.08.1959 über 16 Millionen DM,\n\n183\n\nGriechenland am 18.03.1960 über 115 Millionen DM,\n\n184\n\nNiederlande am 08.04.1960 über 125 Millionen DM,\n\n185\n\nFrankreich am 15.07.1960 über 400 Millionen DM,\n\n186\n\nBelgien am 28.09.1960 über 80 Millionen DM,\n\n187\n\nItalien am 02.07.1961 über 40 Millionen DM,\n\n188\n\nSchweiz am 29.06.1961 über 10 Millionen DM,\n\n189\n\nÖsterreich am 27.11.1961 über 101 Millionen DM,\n\n190\n\nGroßbritannien am 09.06.1964 über 11 Millionen DM und\n\n191\n\nSchweden am 03.08.1964 über 1 Million DM.\n\n192\n\nAußer diesen auf zwischenstaatlichen Verträgen beruhenden\nZahlungen hat die Bundesregierung bestimmte Fonds mit besonderer\nZweckbestimmung errichtet oder sonstige durch das\nBundesentschädigungsgesetz nicht berücksichtigte Geschädigte durch\nEntschädigungsleistungen bedacht. So wurden aufgrund der\nVereinbarung vom 08.09.1952 mit der C. Conference an diese\nOrganisation 450 Millionen DM \"für die Unterstützung, Eingliederung\nund Ansiedlung jüdischer Opfer der nationalsozialistischen\nVerfolgung außerhalb Israels\" gezahlt.\n\n193\n\nAls nach dem Ungarn-Aufstand im Bereich der Ostblockstaaten\nlebende Verfolgte in den Westen strömten, wurde auch diese\nVerfolgtengruppe mit dem BEG-SchlG erfasst und entschädigt.\n\n194\n\nAuch an diesen Regelungen wird deutlich, dass das\nBundesentschädigungsgesetz gegenüber allen Verfolgten eine\nabschließende Regelung darstellen sollte. Denn sonst hätte es\ndieser Ausweitung auf andere Verfolgtengruppen durch gesetzliche\nMaßnahmen bzw. durch Abschluss völkerrechtlicher Verträge nicht\nbedurft.\n\n195\n\nd) § 238 BEG, auf den sich die Kläger zur Stützung ihres\nStandpunktes berufen, gibt für eine Widerlegung der\nAusschlusswirkung nichts her. Es handelt sich schlicht um einen\nWiedervereinigungsvorbehalt. Gemeint sind nicht die Verfolgten aus\nden Verfolgungsgebieten, sondern diejenigen Personen, die örtliche\nBeziehungen zum Gebiet der ehemaligen DDR haben. Im Zuge der\ndeutschen Einigung hat der Gesetzgeber durch Überleitung des\nBundesentschädigungsgesetzes und Verabschiedung des\nEntschädigungsrentengesetzes (ERG) vom 22.04.1992 (BGBl. I S. 906)\nden in § 238 BEG enthaltenen Vorbehalt erfüllt.\n\n196\n\nAus Art. 5 Abs. 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden\n(Londoner Schuldenabkommen) vom 27.02.1953 (BGBl. II 333) kann\nnicht gefolgert werden, dass Entschädigungsansprüche nach\nallgemeinem Haftungsrecht bestehen. Wie der Wortlaut:\n\n197\n\n##blob##nbsp;\n\n198\n\n\"Eine Prüfung der aus dem zweiten\nWeltkrieg herrührenden Forderung ... wird ... zurückgestellt.\"\n\n199\n\nzeigt, wird im Abkommen nicht vorausgesetzt, dass ein solcher\nAnspruch besteht. Schon gar nicht sollte ein solcher Anspruch\nbegründet werden.\n\n200\n\nAus dem Zwei-plus-Vier-Vertrag kann deshalb auch nicht\nhergeleitet werden, dass mit seinem Abschluss\nEntschädigungsansprüche von Opfern nationalsozialistischer\nVerfolgung wieder aufleben.\n\n201\n\ne) Für die hier vertretene Auffassung spricht schließlich auch\nfolgende Erwägung: Der Leistungsumfang nach dem Entschädigungsrecht\nist sehr viel geringer als derjenige nach allgemeinem\nHaftungsrecht. So billigt das Entschädigungsrecht, um nur ein\nBeispiel zu nennen, dem Verfolgten kein Schmerzensgeld zu. Für den\ngeringeren Leistungsumfang war u.a. die eingeschränkte\nLeistungsfähigkeit der Bundesrepublik in den Jahren nach dem Kriege\nmaßgebend. Es widerspräche aber den Intentionen des Gesetzgebers,\nwenn gerade die Verfolgtengruppe, die aus Gründen der nur\neingeschränkten Leistungsfähigkeit von Entschädigungsleistungen\nausgenommen sein sollte, über das Amtshaftungsrecht letztlich doch\nanspruchsberechtigt wäre und sogar noch günstiger dastünde als die\nVerfolgten, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz\nEntschädigungsleistungen erhalten.\n\n202\n\nII.\n\n203\n\nDen Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung steht danach\naufgrund der b e s t e h e n d e n Gesetze ein Schadensersatz- oder\nEntschädigungsanspruch gegen die Bundesrepublik für die von ihnen\ngeleistete Zwangsarbeit nicht zu. Hieran ist der Senat, der allein\nnach Recht und Gesetz zu entscheiden hat, gebunden. Es steht allein\nim Ermessen der gesetzgebenden Organe, zu Gunsten der Opfer eine\nhiervon abweichende Entschädigungsregelung zu treffen.\n\n204\n\nIII.\n\n205\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n206\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer:\n\n207\n\n1.071.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-03/7-u-222-97","cited_norms":[{"jurabk":"BEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":13},{"jurabk":"AKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AKG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"AKG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"RHBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-03/7-u-222-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308530","retrieved":"2026-07-09 03:37:42.234227+00:00"}}