{"status":"available","doknr":"OLD308528","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1203.1U73.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-03","aktenzeichen":"1 U 73/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache Erfolg.\n\n3\n\nDem Kläger steht gegen die gesamtschuldnerisch haftenden\nBeklagten ein Schadensersatzanspruch in der beantragten Höhe aus §§\n7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, 823, 254 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG\nzu.\n\n4\n\nZutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß sich keiner der\nUnfallbeteiligten auf ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 7 Abs.\n2 StVG berufen kann. An der Unfallstelle war von beiden beteiligten\nKraftfahrern erhöhte Aufmerksamkeit zu fordern. Die\nVerkehrsverhältnisse auf Parkplätzen vor Einkaufszentren sind\nnämlich durch zahlreiche Einpark- und Ausparkmanöver\nunübersichtlich und zwingen generell zu erhöhter Achtsamkeit.\nInsbesondere gilt der Vertrauensgrundsatz auf derartigen\nPrivatparkplätzen nicht. Auch der an sich Vorfahrtsberechtigte muß\nin besonderem Maße mit Vorfahrtsverletzungen durch andere\nVerkehrsteilnehmer, die durch die Suche nach einem Parkplatz\nabgelenkt sind, rechnen (OLG Köln OLGR 1995, 2; OLG Nürnberg NJW\n1977, 1888; LG Ulm VersR 81, 890). Bei der verhältnismäßig geringen\nGeschwindigkeit, die beide unfallbeteiligten Fahrzeuge gehabt\nhaben, hätte daher bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt ein\numsichtiger Kraftfahrzeugführer den Unfall vermeiden können.\n\n5\n\nIm Rahmen der danach vorzunehmenden Haftungsverteilung\nentsprechend § 17 Abs. 1 StVG ist zu Lasten der Beklagten ein\nVerstoß gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltspflichten zu\nberücksichtigen. Nach dieser Bestimmung hat derjenige, der von\neinem \"anderen\", nämlich untergeordneten und nicht dem\ndurchgehenden Verkehr dienenden Straßenteil in die Fahrbahn\neinfährt, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer\nauszuschließen. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht\ninsofern darauf abgestellt, daß auf Privatparkplätzen vor\nEinkaufszentren anhand des objektiven Erscheinungsbildes\nfestzustellen ist, ob ein Teil des Grundstücks als Hauptweg und die\neinzelnen Parkbereiche nur als demgegenüber untergeordneten \"andere\nStraßenteile\" angelegt sind. Ein untergeordnetes anderes\nStraßenteil liegt dabei gegenüber dem Hauptweg nur dann vor, wenn\ndurch unzweideutige bauliche Gestaltung oder Markierung der\nEindruck einer den Parkflächen übergeordneten Hauptstraße\nvermittelt wird (BGH VersR 1977, 58; OLG Hamm OLGR 1993, 304\n(305)). Nach den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nüberreichten, großformatigen und anschaulichen Lichtbildern war die\nUnfallörtlichkeit von einer derartigen zur Annahme eines gegenüber\nden Parkflächen bevorrechtigten Hauptweges zwingenden Gestaltung\ngeprägt. Die Fahrbahn, auf der der Kläger in das Parkplatzgelände\neinfuhr, war bis unmittelbar vor der Unfallstelle durch eine\nunterbrochene Mittelmarkierung wie bei einer Hauptstraße geteilt.\nAuf der rechten Seite war die Fahrbahn gegenüber den Parkflächen\ndurch große Betonpflanzkübel baulich abgegrenzt. Darüber hinaus\nverstärkte die durchgezogene Linie zur Parkgasse, aus der der\nBeklagte zu 1) kam, den Eindruck der Bevorrechtigung. Verdichtet\nwurde dieses Bild durch die auf der linken Seite der\nEinfahrtsstraße befindlichen Straßenlaternen und die auf dieser\nSeite befindlichen Markierungen der Parktaschen. Zumindest bei\neiner Zusammenschau der genannten, auf eine Hauptstraße\nhindeutenden äußeren Gestaltungsmerkmale gewinnt die vom Kläger\nbefahrene Fahrbahn das Gepräge eines gegenüber den übrigen\nParkflächen i. S. d. § 10 StVO übergeordneten Straßenteils, das im\nGegensatz zu den übrigen Flächen des Parkplatzes dem fließenden\nVerkehr dienen soll.\n\n6\n\nBei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge im\nRahmen des § 17 Abs. 1 StVG ist daher zu Lasten der Beklagten die\nVerletzung des Vorfahrsrechts nach dem Rechtsgedanken des § 10 Abs.\n1 StVO zu berücksichtigen, während dem Kläger nur die\nVernachlässigung der auf größeren Parkplätzen vor Einkaufszentren\ngrundsätzlich geforderten gesteigerten Aufmerksamkeit vorzuwerfen\nist. Wie das Landgericht richtig entschieden hat, kann bei der\nHaftungsverteilung die wechselseitig behauptete unangepaßte\nGeschwindigkeit nicht berücksichtigt werden, da weder die\nKonstellation der verunfallten Fahrzeuge noch die erstinstanzlichen\nZeugenaussagen einen sicheren Schluß auf eine erheblich\nunterschiedliche Geschwindigkeit der Fahrzeuge vor dem Unfall\nzulassen. Bei der Abwägung der feststehenden Verursachungsbeiträge\nist die in der Klage zugrunde gelegte Quote von 75 % zu Lasten der\nBeklagten zutreffend.\n\n7\n\nDa die Klageforderung im übrigen der Höhe nach unstreitig ist,\nwaren die Beklagten antragsgemäß zu verurteilen.\n\n8\n\nDer Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich unter dem\nGesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.\n\n9\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr.\n10, 711, 713, 91 ZPO.\n\n10\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 8.069,78 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-03/1-u-73-98","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-03/1-u-73-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308528","retrieved":"2026-07-09 03:37:42.024365+00:00"}}