{"status":"available","doknr":"OLD308531","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1203.12U121.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-03","aktenzeichen":"12 U 121/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, die u.a. als Transportversicherer tätig ist, nimmt\nden Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Höhe\nvon 1.043.401,36 DM in Anspruch. Dem liegt im wesentlichen\nfolgender Sachverhalt zugrunde:\n\n3\n\nDie Fa. G. aus V. schloß am 5.7.1995 mit einer Fa. V. Ltd. in\nN.-N. (R.) einen Kaufvertrag über die Lieferung von Daunendecken,\ndie per Lastwagen durch POLEN und W. nach N.-N. transportiert\nwerden sollten. Mit einer Lieferung von 4.200 Stück dieser Decken\nwurde der Beklagte beauftragt. Die Fa. G. erteilte ihrer Abnehmerin\nfür diese Lieferung eine Rechnung zum Gesamtpreis von 709.800 USD;\ndie Klägerin versicherte den Transport für die Verkäuferin mit\neiner Versicherungssumme von 779.900 USD (incl. eines imaginären\nGewinns des Abnehmers in Höhe von 10 %). Die Decken wurden am\n7.8.1995 in V. auf den LKW des Beklagten verladen. Nachdem das\nFahrzeug in der Nacht vom 7. zum 8.8.1995 bei F./O. die PolenGrenze\nüberquert hatte, wurde es am 8.8.1995 gegen 3 Uhr auf der\nLandstraße zwischen Z.und Z.G. von einem Pkw überholt, dessen\nInsassen den Fahrer des Beklagten mit Waffengewalt zum Anhalten und\nAussteigen zwangen; der Fahrer wurde im Wald an einen Baum\ngefesselt, das Frachtgut wurde von den Tätern in Brand gesetzt und\nhierdurch - ebenso wie das Fahrzeug - erheblich beschädigt.\n\n4\n\nDie Klägerin begehrt unter Berufung auf § 67 VVG sowie unter\nVorlage von Abtretungsurkunden von dem Beklagten vollen Ersatz des\ndurch den Brand entstandenen Schadens. Sie hat geltend gemacht, der\nBeklagte habe die Beschädigung des Frachtguts grob fahrlässig\nverursacht, da das Fahrzeug nur mit einem Fahrer besetzt gewesen\nsei und dieser nachts allein gefahren sei, statt sich einem Konvoi\nmit BegleI.chutz anzuschließen oder auf einem bewachten Parkplatz\nzu übernachten. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der\nParteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird\nauf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Das\nLandgericht hat Unvermeidbarkeit des Schadenseintritts verneint und\nden Beklagten in eingeschränktem Umfang gem. Art. 25, 23 III CMR in\nHöhe eines Betrags von 114.209,07 DM für ersatzpflichtig erklärt;\ndie weitergehende Klage hat es abgewiesen mit der Begründung, grobe\nFahrlässigkeit des Beklagten sei nicht gegeben.\n\n5\n\nGegen dieses ihm am 7.4.1997 zugestellte Urteil hat der Beklagte\nam 7.5.1997 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach\nentsprechender Fristverlängerung am 7.7.1997 begründet. Die\nKlägerin, der das Urteil am 4.4.1997 zugestellt worden ist, hat\nsich dem Rechtsmittel des Beklagten mit Schriftsatz vom 30.9.1997\nangeschlossen.\n\n6\n\nDer Beklagte macht geltend, er habe die äußerste nach den\nUmständen mögliche Sorgfalt angewandt; sein Fahrer habe die\nkürzeste Strecke benutzt, um POLEN zu durchqueren und es könne\nnicht verlangt werden, jegliche Nachtfahrt in POLEN zu unterlassen,\nzumal das transportierte Gut nicht besonderes gefährdet gewesen\nsei; eine Verpflichtung, sich einem von den Polen Zollbehörden\nzusammengestellten bewachten Konvoi anzuschließen, habe für diesen\nTransport nicht bestanden.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\nunter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen\nsowie die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\n9\n\nDie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels des\nBeklagten und verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageantrag\nweiter.\n\n10\n\nDie Parteien wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der von\nihnen im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze\nverwiesen.\n\n11\n\nDer Senat hat Beweis erhoben über die Frage, ob im Sommer 1995\nPolen Vorschriften bestanden, die den Frachtführern bestimmte\nVerhaltensmaßregeln bei der Durchführung von wertvollen Transporten\ndurch POLEN auferlegten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme\nwird auf die schriftlichen Aussagen der (sachverständigen) Zeugen\nG. vom 25.1.1998 (GA 402/4) und R. vom 18.3.1998 nebst Anlagen (GA\n437/450; Übersetzung GA 470/88, 496/510) Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet,\nwohingegen die Anschließung der Klägerin keinen Erfolg haben kann.\nDer Klägerin stehen Schadensersatzansprüche aus übergegangenem\nRecht gegen den Beklagten nicht zu.\n\n14\n\n1. Das Klagebegehren scheitert allerdings nicht an der fehlenden\nAktivlegitimation der Klägerin. Wenn diese nicht bereI. aus § 67\nVVG folgen sollte, so ergibt sie sich zumindest aus den\nAbtretungserklärungen der Fa. G. vom 5.7.1996 (GA 359) und/oder des\nHerrn B. vom 29.1.1997 (GA 255a). Ob die Zedenten Eigentümer der\nDaunendecken waren, was die Berufung bestreitet, ist dabei\nunerheblich. Zumindest einer der beiden Zedenten war\nVertragspartner des Beklagten und ihm standen damit vertragliche\nSchadensersatzansprüche gegen diesen zu, wenn er wegen einer\nVerletzung seiner vertraglichen Pflichten für am Transportgut\neingetretene Schäden einzustehen hat.\n\n15\n\n2. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, daß auf\nihr Vertragsverhältnis die CMR anzuwenden ist; diese Auffassung\nliegt auch dem angefochtenen Urteil zugrunde. Da der Beklagte als\nFixkostenspediteur im grenzüberschreitenden Verkehr tätig geworden\nist, begegnet dies keinen Bedenken (vgl. BGH EBE 1997, 347 = VersR\n1998, 82 = TranspR 1998, 25; VersR 1998, 872 = TranspR 1998, 250;\nWM 1998, 2071).\n\n16\n\nNach Art. 17 I CMR haftet der Frachtführer für Verlust und\nBeschädigung des Gutes, wenn der Schaden nach der Übernahme des\nGutes und vor seiner Ablieferung eintritt. Nach Abs. 2 der\nBestimmung ist er von der Haftung befreit, wenn der Schaden durch\nUmstände verursacht worden ist, die er (und sein Gehilfe, Art. 3\nCMR) nicht vermeiden konnte; die Beweislast für die\nUnvermeidbarkeit trägt der Frachtführer, Art. 18 I CMR.\n\n17\n\nVorliegend ist der Schaden unstreitig innerhalb der Obhutszeit\ndes Beklagten eingetreten. Er haftet jedoch gleichwohl nicht, da\ndas Schadensereignis als für ihn unabwendbar anzusehen ist.\n\n18\n\nRaubüberfälle auf in Fahrt befindliche Fahrzeuge werden von den\nmit der Anwendung des CMR befaßten deutschen und ausländischen\nGerichten regelmäßig als unvermeidbar eingestuft (LG München II\nTranspR 1995, 443; OLG Linz TranspR 1994, 64 u. die zugehörige\nRevisionsentscheidung des Österr. OGH TranspR 1994, 282 = 1995, 65\n= VersR 1994, 1455; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., Art 17 CMR RN\n29 a.E. u. Basedow in MüKo-HGB, Transportrecht, 1997, Art. 17 RN 46\na.E., jeweils m.w.N.; so jetzt auch BGH VersR 1998, 872 = TranspR\n1998, 250 mit Anm. Koller in EWiR 1998, 551). Anlaß, hiervon\nabweichend den Überfall auf den LKW des Beklagten gleichwohl als\nvermeidbar einzustufen, besteht nicht.\n\n19\n\na) Daraus, daß der Fahrer des Beklagten nach Überquerung der\ndeutsch-polnischen Grenze in der Nacht vom 7. zum 8.8.1995 nicht\nalsbald einen Parkplatz aufgesucht und dort bis zum Tagesanbruch\npausiert hat, läßt sich gegen den Beklagten nichts herleiten. Wie\nder BGH in der vorstehend zitierten Entscheidung ausgeführt hat,\nzeigt die Erfahrung, daß es in Italien auch auf bewachten\nParkplätzen in zahlreichen Fällen zu Diebstählen aus bzw.\nRaubüberfällen auf stehende LKW gekommen ist. Ähnliche Erkenntnisse\ngibt es in den letzten Jahren für einige osteuropäische Länder, zu\ndenen auch POLEN gehört. Der Grundsatz, daß ein auf einem Parkplatz\nabgestellter LKW sicherer ist als ein fahrender LKW, kann danach\nbereI. nicht aufgestellt werden. Die Argumentation der Klägerin\nübersieht zudem, daß - worauf in der vg. Entscheidung ebenfalls\nzutreffend abgehoben wird - ein fahrender schwer beladener LKW im\nHinblick auf die aus der Fortbewegung resultierenden mechanischen\nKräfte das Risiko eines gewaltsamen Überfalls erheblich vermindert,\nda erfahrungsgemäß eine größere kriminelle Energie erforderlich\nist, um einen fahrenden LKW zum Halten zu zwingen und zu\nberauben.\n\n20\n\nOb eine andere Beurteilung dann gerechtfertigt ist, wenn es sich\num ein besonders diebstahlgefährdetes Frachtgut wie Alkohol,\nZigaretten, elektronische Geräte oder als Hehlerware beliebte\nTextilien handelt, mag dahinstehen, da die vom Beklagten\ntransportierten Daunendecken nicht zu dieser Art von Gütern\ngehören. Zudem hat ein möglicherweise erhöhtes Entwen-dungsrisiko\nvorliegend auch keine Rolle gespielt, da die transportierten Güter\nnicht entwendet, sondern mutwillig beschädigt worden sind. Dafür,\ndaß die in der Obhut des Beklagten befindliche Fracht einem\ngesteigerten Zerstörungsrisiko unterlag, gibt es aber nicht die\ngeringsten Anhaltspunkte, zumal ein Motiv für den Überfall und die\nnachfolgende Beschädigung des Fahrzeugs und der Fracht nicht\nersichtlich ist, da die Täter aus ihrem Vorgehen keinerlei\nerkennbaren Vorteil gezogen haben. Ob der Verdacht gerechtfertigt\nist, es könne sich um einen vom Versender und/oder Empfänger der\nWare initiierten Überfall handeln, um auf diese Weise eine\neventuell überhöhte Versicherungsleistung zu erlangen (wofür\nAusführungen in dem Schadensbericht der Fa. I. vom 18.9.1995\nsprechen könnten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren\nErörterung, da der Frachtführer derartige Möglichkeiten bei der\nPlanung der Transporte nicht ins Kalkül zu ziehen braucht (vgl.\nzudem Art. 17 II CMR, wo ein Verschulden des Verfügungsberechtigten\nals ein die Haftung des Frachtführers ausschließender Grund\nstatuiert wird).\n\n21\n\nb) Dem Beklagten kann auch nicht angelastet werden, er hätte\nveranlassen müssen, daß sich der LKW einem (ggfls. bewachten)\nKonvoi für den Transit durch POLEN anschloß. Eine Konvoipflicht\nbestand für diesen Transport nach den maßgeblichen polnischen\nBestimmungen nicht.\n\n22\n\nDer sachverständige Zeuge R., der die zur Verfügung stehenden\nGesetze, Anweisungen der Zollbehörden usw. ausgewertet hat, führt\naus, daß der Leiter der Zolldienststelle, an der ein Fahrzeug in\ndas Polen Staatsgebiet einreist, welches Güter für ein Drittland\ngeladen hat, unter gewissen Voraussetzungen anordnen kann, daß die\nauf dem Fahrzeug befindlichen Güter an einem bestimmten Zollamt\ngestellt werden müssen, d.h. daß dieses Fahrzeug mit den Gütern ein\nbestimmtes Zollamt bei seiner Ausreise aus POLEN ansteuern muß.\nDort ist dann zu kontrollieren, ob die Güter tatsächlich auch\nwieder ausgeführt werden; es soll so verhindert werden, daß für den\nTransitverkehr deklarierte Güter entgegen den Angaben bei der\nEinreise doch in POLEN verbleiben und auf diese Weise Polen\nEinfuhrabgaben hinterzogen werden. Die Transporte, für die eine\nGestellung an einer anderen Zolldienststelle angeordnet worden ist,\nunterliegen einer Konvoipflicht, wenn kumulativ 2 Bedingungen\nerfüllt sind:\n\n23\n\n(1) Es handelt sich um \"Alkohol- und Tabakerzeugnisse,\nElektrogeräte zum Allgemeingebrauch, ferner andere Zollwaren, wenn\ndie Umstände der Angelegenheit auf die Gefahr illegaler Einfuhr\ndieser Güter zum Absatz im Geltungsbereich des polnischen\nZollgebiets hindeuten\".\n\n24\n\n(2) Die auf die Güter entfallenden Zollverbindlichkeiten\nübersteigen den durch das C. I. garantierten Höchstbetrag von\n50.000 USD um mehr als 50 %. (vgl. GA 480, 506/7)\n\n25\n\nDanach bestand eine Konvoipflicht vorliegend nicht. Zwar wäre\nder Einfuhrzoll deutlich höher als 50.000 USD gewesen (GA 507\noben), jedoch handelte es sich bei dem Frachtgut nicht um eines der\nunter (1) aufgeführten besonderen Güter und Umstände, die auf eine\nillegale Einfuhr nach POLEN hingedeutet hätten, gab es unstreitig\nnicht. Die Entscheidung des Direktors des Zollamts von R./O., keine\nKonvoipflicht anzuordnen (vgl. auch dessen Schreiben an den\nBeklagten vom 27.2.1998, Übersetzung GA 463), war demnach nicht zu\nbeanstanden, wobei hinzukommt, daß ihm auch nach Auffassung der\npolnischen Behörden jedenfalls 1995 insoweit ein gewisser\nErmessensspielraum zustand (GA 507). Da die Durchführung der\nbewachten Konvoifahrten Aufgabe der polnischen Zollbehörden ist und\ndiese mit einem nicht unerheblichen Personal- und Kostenaufwand\nbelastet, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß es dem\nFahrer des Beklagten möglich gewesen wäre, sich unabhängig von\neiner Weisung der Zollbehörde einem solchen Konvoi\nanzuschließen.\n\n26\n\nAbgesehen davon hat sich die Gefahr, der durch die Konvois\nvorgebeugt werden soll, vorliegend auch nicht verwirklicht. Die\nKonvois werden nicht durchgeführt, um den Frachtführern oder ihrem\nPersonal und den transportierten Gütern im Interesse der Versender\nund Empfänger besonderen Schutz vor Verlusten angedeihen zu lassen,\nsondern ausschließlich deshalb, um sicherzustellen, daß die Waren\nnicht heimlich in POLEN verbleiben und so die bei einer Einfuhr\nanfallenden Zollabgaben nicht entrichtet werden. Vorliegend hat es\neine illegale \"Einfuhr\" durch Raub oder Diebstahl (oder\nvorgetäuschten Raub oder Diebstahl) des Frachtguts aber gerade\nnicht gegeben, vielmehr wurde das Gut zerstört bzw. beschädigt.\nDavor soll die Konvoipflicht nicht schützen.\n\n27\n\nSoweit sich aus der schriftlichen Aussage G. GA 402/4 ergeben\nkönnte, daß nach Auffassung des Zeugen eine weitergehende\nKonvoipflicht bestand, kann dem nicht gefolgt werden. Der Zeuge\nverfügt nicht über die einschlägigen polnischen Bestimmungen, die\nder Zeuge R. vorgelegt und zutreffend ausgewertet hat. Zudem gilt\nauch insoweit, daß die Konvoipflicht einen anderen Zweck verfolgt\nals den, Schäden der hier zu beurteilenden Art zu vermeiden.\n\n28\n\nc) Der Vorwurf der Klägerin, der Fahrer des Beklagten habe nicht\nden kürzesten Weg durch POLEN zum vorgesehenen Grenzübergang nach\nW. gewählt, ist nach den Ausführungen des Zeugen R. nicht\ngerechtfertigt (GA 508), so daß dahinstehen kann, ob ein Abweichen\nvom kürzesten Weg überhaupt einen Vorwurf begründen könnte, denn\nder kürzeste Weg muß nicht zugleich der sicherste sein. Dafür, daß\ndie tatsächlich gefahrene Strecke besondere Gefahren in sich barg,\nist aber nichts ersichtlich.\n\n29\n\nd) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Fahrer\ngehalten gewesen wäre, eine bestimmte Transistrecke durch POLEN\neinzuhalten und er hiervon abgewichen ist, so daß ebenfalls\ndahinstehen kann, ob ein solches Abweichen im Rahmen der\nBeurteilung gem. Art. 17 II CMR von Bedeutung ist, was zumindest\nzweifelhaft ist, da auch die Festlegung derartiger Strecken der\nRegelung und Überwachung des Transitverkehrs in erster Hinsicht\nunter dem Blickwinkel der Einhaltung der Zollvorschriften und\nmöglicherweise auch in zweiter Linie unter dem Gesichtspunkt der\nLenkung von Verkehrsströmen erfolgen würde, jedoch nicht zum Schutz\nder transportierten Güter vor Entwendung oder Beschädigung.\n\n30\n\ne) Daß das Fahrzeug auf der fraglichen Strecke nur mit einem\nFahrer und nicht auch mit einem Beifahrer besetzt war, steht der\nAnnahme der Unvermeidbarkeit des Schadenseintritts nicht entgegen.\nDas Fehlen eines zweiten Fahrers kann - wie in der Rspr. des\nöfteren entschieden - einen Verschuldensvorwurf gegen den\nFrachtführer begründen, wenn als Folge dessen das Fahrzeug\nStandzeiten hat, weil der Fahrer die vorgeschriebenen Ruhezeiten\neinhält oder eine Pause benötigt, da es während derartiger\nAufenthalte erfahrungsgemäß häufig zu Diebstählen oder\nRaubüberfällen kommt (s. oben), dieses Risiko bei Einsatz eines\nzweiten Fahrers aber vermieden worden wäre. Diese Erwägungen sind\nvorliegend jedoch von vornherein nicht einschlägig. Im übrigen kann\ndavon ausgegangen werden, daß Straftäter, die sich dazu\nentschlossen haben, den Fahrer eines LKW unter Einsatz von Waffen\nzum Anhalten zwingen, sich von ihrem Vorbringen, das durch ein ganz\nerhebliches Maß von krimineller Energie geprägt ist, auch nicht\nhätten abbringen lassen, wenn sich eine zweite Person in der\nFührerkabine befunden hätte. Dieser Beifahrer war der Bedrohung\ndurch die Schußwaffe in gleicher Weise ausgesetzt wie der Fahrer\nund hätte keine Maßnahmen zur Verhinderung des weiteren Geschehens\nergreifen können, wobei auch nicht ersichtlich ist, welche\nMaßnahmen ernsthaft in Betracht gekommen wären. Von einem\nBerufskraftfahrer kann nicht erwartet werden, daß er sich mit\nSchußwaffen ausrüstet und unter Einsatz seines Lebens das von ihm\ntransportierte Frachtgut dadurch gegen gewaltentschlossene\nStraftäter verteidigt, daß er sich aus dem fahrenden LKW heraus mit\ndiesen auf einen Schußwechsel einläßt. Die weitere Frage, ob es\neinem Beifahrer nach dem polnischen Waffen- und Strafrecht\nüberhaupt erlaubt wäre, Schußwaffen zum Zwecke der\nSelbstverteidigung nach POLEN einzuführen, bedarf deshalb nach\nAuffassung des Senats keiner Prüfung.\n\n31\n\n3. Da der Schadenseintritt bereits als für den Beklagten\nunvermeidbar einzustufen ist, scheidet eine volle Haftung wegen\ngrobfahrlässiger Verursachung ohne weiteres aus mit der Folge, daß\ndie Anschließung der Klägerin keinen Erfolg haben kann.\n\n32\n\n4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen, auf §§ 708 Nr.\n10, 711.\n\n33\n\nBeschwer der Klägerin und Berufungsstreitwert: 1.043.410,36\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308531","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-03/12-u-121-97","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308531","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308531","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-03/12-u-121-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308531","retrieved":"2026-07-09 03:37:42.345763+00:00"}}