{"status":"available","doknr":"OLD308542","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1202.5U108.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-02","aktenzeichen":"5 U 108/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie im Umfang der in der mündlichen Verhandlung gestellten\nAnträge zulässige Berufung hat hinsichtlich der Anträge zu Ziffern\n1 und 6.1 teilweise, hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 8 in\nvollem Umfang und im übrigen vorläufigen Erfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nAnträge zu Ziffern 1 bis 7\n\n5\n\na)\n\n6\n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 87 c Abs. 2 HGB\nein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges über die\nDirektbestellungen, die durch die Klägerin geworbene Kunden während\nder Laufzeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen\nHandelsvertretervertrages getätigt haben, gemäß den von der\nKlägerin gestellten Klageanträgen zu Ziffern 1 und 6.1 zu.\n\n7\n\nDie Klägerin hat zunächst nachvollziehbar und schlüssig\ndargetan, daß ihr durchaus ein Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 1\nHGB gegen den Beklagten aus den genannten Geschäften zustehen kann,\nso daß sie grundsätzlich die Rechte aus § 87 c HGB mit Erfolg\ngeltend machen kann. In diesem Zusammenhang ist der Vortrag der\nKlägerin, wonach in einer ihr unbekannten Anzahl von Fällen\nursprünglich von ihr angeworbene Kunden des Beklagten bei diesem in\nder Folgezeit nochmals Direktbestellungen (sogenannte\nNachbestellungen) vorgenommen haben, als ausreichend anzusehen. Der\nhierzu vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung\nvertretenen Auffassung, das Vorbringen der Klägerin sei zu\npauschal, weil konkrete Angaben über die Kunden- und Bestelldaten\nfehlten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Diese\nAuffassung verkennt, daß die Ansprüche aus § 87 c HGB, die die\nKlägerin geltend macht, dem Handelsvertreter erst ermöglichen\nsollen, derartige konkrete Angaben über Kundenbestelldaten etc.,\ndie eine Bezifferung des Provisionsanspruches erlauben, zu\nermitteln. An die Darlegung der Möglichkeit des Bestehens\nprovisionspflichtiger Geschäfte im Sinne von §§ 87 c in Verbindung\nmit 87 HGB dürfen daher keine zu hohen Anforderungen gestellt\nwerden, zumal wenn, wie im Streitfall, der Geschäftsherr selbst\nangibt, daß es durchaus Nachbestellungen von durch den\nHandelsvertreter geworbenen Kunden gegeben hat und sich lediglich\ndarauf beruft, in diesen Fällen sei, sofern er Kenntnis davon\nerhalten habe, die Provision bereits gezahlt worden. Der Vortrag\nder Klägerin im Schriftsatz vom 22.12.1997, aus dem sich ergibt,\ndaß zumindest drei dem Beklagten ursprünglich von der Klägerin als\nKunden vermittelte Firmen Nachbestellungen vorgenommen haben\nsollen, hinsichtlich derer der Beklagte bislang noch keine\nProvisionen abgerchnet hat, ist daher als ausreichend\nanzusehen.\n\n8\n\nEs ist ferner entgegen der Auffassung des Beklagten davon\nauszugehen, daß grundsätzlich eine Verpflichtung des Beklagten\nbesteht, der Klägerin eine Provision für derartige Nachbestellungen\nfrüher vermittelter Kunden zu zahlen.\n\n9\n\nAngesichts des Umstandes, daß der Beklagte selbst behauptet, für\nsolche Nachbestellungen schon Provisionen geleistet zu haben,\nerscheint es bereits wenig nachvollziehbar, wenn er sich an anderer\nStelle gegenüber den nunmehr von der Klägerin geltend gemachten\nAnsprüchen aus § 87 c HGB darauf beruft, für Nachbestellungen, die\nnicht wiederum unmittelbar durch die Klägerin vermittelt worden\nseien, bestehe überhaupt keine Verpflichtung zur Provisionierung,\nvielmehr sei es im Telefonmarketingbereich üblich, daß kein\nKundenschutz gewährt werde. Dieser Einwand des Beklagten ist\nindessen schon aus Rechtsgründen unbeachtlich. Der\nProvisionsanspruch des Handelsvertreters für solche Geschäfte, die\nzwar nicht unmittelbar von ihm vermittelt worden sind, sich jedoch\naus der zu einem früheren Zeitpunkt von ihm angebahnten\nGeschäftsbeziehung zu dem Kunden ergeben, folgt unmittelbar aus §\n87 Abs. 1 HGB, ohne daß es hierzu einer besonderen Vereinbarung der\nParteien bedarf. (vgl. Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 87\nAnm. 2 c). Dem steht die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung,\ndaß ein Kundenschutz für die von ihm beschäftigten Handelsvertreter\nnicht bestehe und somit auch andere Handelsvertreter denselben\nKunden später nochmals vermitteln können, nicht entgegen. In diesem\nFalle wäre gegebenenfalls lediglich eine angefallene Provision\nzwischen den beteiligten Handelsvertretern zu teilen (vgl.\nBaumbach/Duden/Hopt, a.a.O., Anm. d), die Provisionspflicht des\nGeschäftsherrn gegenüber dem zuerst tätigen Handelsvertreter\nerlischt aber auch in diesem Falle grundsätzlich nicht.\n\n10\n\nDa mithin das Bestehen provisionspflichtiger Geschäfte nach dem\nunstreitigen Vortrag der Klägerin nicht ausgeschlossen, sondern\nvielmehr durchaus möglich ist, stehen dieser ohne weiteres auch die\nRechte aus § 87 c HGB zu.\n\n11\n\nDiese Ansprüche können grundsätzlich im Wege der Stufenklage vom\nHandelsvertreter geltend gemacht werden, wobei es keinen Bedenken\nbegegnet, wenn Ansprüche auf Erteilung von Abrechnung gemäß § 87 c\nAbs. 1 HGB und der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach §\n87 c Abs. 2 HGB wie im Streitfall auf ein und derselben Stufe\ngeltend gemacht werden (vgl. Staub-Brüggemann, HGB, 3. Aufl., § 87\nc Rdnr. 2; OLG Köln DB 1971, 2104).\n\n12\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszuges ist\nauch bislang noch nicht erfüllt. Ein Buchauszug, der grundsätzlich\nauch in Form einer Fehlanzeige erfolgen kann (vgl. Schlegelberger,\nHGB, 5. Aufl., Band 2, § 87 c Rdnr. 9), ist von dem Beklagten\nunstreitig noch nicht erteilt worden. Allein die im vorliegenden\nVerfahren abgegebene Erklärung, daß weitere als die bereits\nabgerechneten provisionspflichtigen Geschäfte nicht getätigt worden\nseien, reicht nicht aus, denn der Beklagte räumt immerhin ein, daß\nes im streitgegenständlichen Zeitraum provisionspflichtige\nNachbestellungen der durch die Klägerin angeworbenen Kunden gegeben\nhat. Ein Buchauszug über derartige Geschäfts, der grundsätzlich\nalle aus den Büchern und Unterlagen des Unternehmers ersichtlichen\nAngaben enthalten muß, die für die Berechnung, die Höhe und die\nFälligkeit der Provision von Bedeutung sein können (BGH WM 1980,\n1449; 1982, 152, 153; Seetzen, die Kontrollrechte des\nHandelsvertreters nach § 87 c HGB und ihre Durchsetzung, WM 1985,\n213, 216), ist von dem Beklagten bislang nicht erteilt worden.\n\n13\n\nDas für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines\nBuchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB grundsätzlich erforderliche\nausdrückliche Verlangen des Handelsvertreters ist, selbst wenn eine\nvorgerichtliche Aufforderung nicht erfolgt sein sollte, jedenfalls\nin dem im vorliegenden Verfahren gestellten Klageantrag zu\nsehen.\n\n14\n\nSchließlich ist auch nicht anzunehmen, daß die Klägerin durch\ndie unbeanstandete Entgegennahme der Abrechnungen des Beklagten\nwährend der Vertragslaufzeit auf ihre Rechte aus § 87 c verzichtet\nhat. Eine so weitgehende Aufgabe seiner Rechte kann aus dem bloßen\nSchweigen des Handelsvertreters grundsätzlich nicht gefolgert\nwerden (vgl. BGH NJW 1996, 588 unter Aufgabe der früheren\nRechtsprechung in LM zu § 87 c HGB Nr. 5).\n\n15\n\nb)\n\n16\n\nDer auf der ersten Stufe geltend gemachte Anspruch der Klägerin\nist allerdings lediglich begründet, soweit die Erteilung eines\nBuchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB verlangt wird. Der\nweitergehende Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung gemäß § 87 c\nAbs. 1 HGB ist hingegen gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung\nerloschen.\n\n17\n\nDie Klägerin bestreitet nicht, daß der Beklagte über die gesamte\nLaufzeit des zwischen den Parteien geschlossenen\nHandelsvertretervertrages inzwischen eine Abrechnung vorgelegt hat.\nSelbst wenn diese Abrechnung, wie die Klägerin behauptet, nicht\nvollständig war, so steht dies der Annahme einer Erfüllung des\nAnspruchs auf Erteilung der Abrechnung nicht entgegen; dem\nHandelsvertreter stehen in diesem Falle lediglich die ihm zur\nÜberprüfung der Richtigkeit der erteilten Abrechnungen durch § 87 c\nHGB an die Hand gegebenen Instrumentarien, unter anderem der\nAnspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87 c Abs. 2 HGB\nzu.\n\n18\n\nc)\n\n19\n\nHinsichtlich der Anträge zu Ziffern 2 bis 5, 6.2 bis 4 und 7,\ndie von der Klägerin erst auf den weiteren Stufen der von ihr\nerhobenen Klage geltend gemacht werden, ist das Verfahren nunmehr\nweiterhin anhängig, so daß der Rechtsstreit in entsprechender\nAnwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Entscheidung über diese\nAnträge an das Landgericht zurückzuverweisen war (vgl. BGH NJW 82,\n235; NJW-RR 87, 1029; NJW 85, 862; OLG Hamm OLGZ 88, 468).\n\n20\n\nDer Senat nimmt gleichwohl Gelegenheit zu dem Hinweis, daß der\nvon der Klägerin auf der 2. und 4. Stufe ihrer Klage jeweils\ngestellte Antrag auf Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit\nund Vollständigkeit der von ihr zu erteilenden Angaben an Eides\nstatt gegenüber den Ansprüchen des Handelsvertreters auf Gewährung\nvon Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs. 4 HGB subsidiär ist mit der\nFolge, daß er erst nach erfolgter Bucheinsicht, mithin erst auf der\nletzten Stufe mit Erfolg geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 32,\n302).\n\n21\n\n2. Klageantrag zu Ziffer 8\n\n22\n\nDie Klägerin kann von dem Beklagten ferner die Zahlung\nunstreitig angefallener Provisionen gemäß § 87 Abs. 1 HGB in Höhe\nvon 23.493,19 DM verlangen. Die Forderung ist in der geltend\ngemachten Höhe dem Grunde nach unstreitig. Zwar hat sich der\nBeklagte demgegenüber darauf berufen, der Betrag habe sich durch\nverschiedene Stornobuchungen inzwischen verringert, dieser Vortrag\nist jedoch, worauf der Beklagte auch bereits hingewiesen worden\nist, unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Insoweit hätte es\neiner - vom Beklagten trotz Hinweises unterlassenen - genauen\nDarlegung bedurft, welche Stornobuchungen im einzelnen zu der\nbehaupteten Reduzierung der Forderung geführt haben sollen. Im\nübrigen kommt es hierauf für die Berufungsinstanz nicht mehr an,\nweil der Beklagte ausweislich der Berufungserwiderung gegen diesen\nAnspruch auch der Höhe nach nichts mehr einwendet, sondern sich\nausschließlich auf Aufrechnung beruft.\n\n23\n\nDie Provisionsforderung der Klägerin ist auch nicht durch\nAufrechnung mit Gegenansprüchen des Beklagten gemäß §§ 387, 389 BGB\nerloschen.\n\n24\n\na)\n\n25\n\nZu Unrecht hat das Landgericht angenommen, dem Beklagten stehe\ngegenüber der Klägerin ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch\nwegen einer unberechtigten fristlosen Kündigung des\nHandelsvertretervertrages durch die Klägerin zumindest in Höhe der\nmit dem Klageantrag zu 8) geltend gemachten Provisionsforderung von\n23.493,19 DM zu. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin\nausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund vom 15.10.1996 gemäß §\n89 a Abs. 1 HGB gerechtfertigt war. Dies wäre zumindest für den\nFall ernsthaft zu erwägen, wenn sich der - allerdings vom Beklagten\nbestrittene - Vortrag der Klägerin als zutreffend erwiese, wonach\nder Beklagte schon im September 1996 den Untervertreter der\nKlägerin, den Zeugen M., abgeworben hat. Einer Beweisaufnahme über\ndiese streitige Behauptung bedarf es allerdings nicht, denn selbst\nfür den Fall, daß die Klägerin den Vertrag mit dem Beklagten\nunberechtigterweise gekündigt hätte, wäre dem Beklagten die\nAufrechnung mit hieraus resultierenden Schadensersatzansprüchen\ngegenüber der Klägerin verwehrt, weil dieser das Bestehen eines\nSchadens zumindest in Höhe der von der Klägerin geltend gemachten\nForderung von 23.493,19 DM nicht schlüssig dargetan hat. Der\nBeklagte beruft sich darauf, infolge der unberechtigten Kündigung\ndes Handelsvertretervertrages durch die Klägerin sei es in seinem\nBetrieb zu erheblichen Umsatz- und Gewinneinbußen gekommen. Zur\nBerechnung dieses Schadens trägt der Beklagte vor, die Klägerin\nhabe während der Vertragslaufzeit monatlich im Durchschnitt einen\nUmsatz von 97.808,41 DM vermittelt, was zum hypothetischen\nZeitpunkt der vertragsgemäßen Beendigung des Vertrages durch die\nordentliche Kündigung der Klägerin einen Gesamtbetrag von\n586.850,46 DM ergebe. Unter Zugrundelegung eines behaupteten\nGewinnanteils von 16 % errechnet die Klägerin hieraus einen\nSchadensbetrag von 93.896,07 DM mit dem gegenüber den\nProvisionsansprüchen der Klägerin die Aufrechnung erklärt wird.\n\n26\n\nDieser Vortrag bietet indessen keine hinreichende Grundlage für\neine zuverlässige Berechnung, ja nicht einmal für eine vom\nLandgericht allerdings für möglich gehaltenen Schätzung eines\nMindestschadens des Beklagten. Zwar dürfen an die Darlegung des\nhypothetischen Gewinns keine zu strengen Anforderungen gestellt\nwerden (vgl. BGH NJW-RR 1990, 171); es reicht vielmehr aus, wenn\nUmstände dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, die für\ngewöhnlich oder nach den Umständen des Falles die Erzielung eines\nGewinnes in der geforderten Höhe wahrscheinlich machen. Auch diesen\nAnforderungen genügt der Vortrag des Beklagten indes nicht. Dieser\nträgt lediglich vor, welchen Umsatz er durch die Zusammenarbeit mit\nder Klägerin im fraglichen Zeitraum hätte erzielen können, wenn\ndiese ihre Vermittlungstätigkeit fortgesetzt hätte. Es fehlt jedoch\njeglicher Vortrag dazu, welche Umsatzrückgänge bei dem Beklagten\ninfolge der nach seiner Ansicht unberechtigten vorzeitigen\nKündigung des Handelsvertretervertrages tatsächlich eingetreten\nsind. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten ist davon\nauszugehen, daß für diesen Kunden von einer Vielzahl von\nHandelsvertretern im gesamten Bundesgebiet ohne jeglichen Gebiets-\nund Kundenschutz geworben werden. Es liegt auf der Hand, daß unter\ndiesen Umständen die sonst von der Klägerin vermittelten Umsätze\ndurch deren Ausfall nicht völlig verloren gegangen sein können. Es\nist vielmehr anzunehmen, daß zumindest teilweise die Verluste durch\nMehrumsätze infolge der Vermittlungsarbeit anderer Handelsvertreter\nwieder ausgeglichen werden konnten, zumal dem Beklagten die von der\nKlägerin vermittelten Kundenadressen nach wie vor zur Verfügung\nstanden und diese wohl auch verwertet worden sind. Außerdem haben\nzumindest zwei zuvor maßgeblich für die Klägerin tätige\numsatzstarke Untervertreter auch nach der Kündigung dem Beklagten\nzugearbeitet. Unter diesen Umständen ist eine Schadensschätzung\nallein auf der Grundlage der ehemals von der Klägerin vermittelten\nUmsätze, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, nicht\nmöglich.\n\n27\n\nUngeachtet dessen erscheint eine Schätzung des dem Beklagten\naufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch die Klägerin\nentstandenen Schadens aber auch deshalb ausgeschlossen, weil der\nBeklagte keinerlei Umstände dargetan hat, die die von ihm\nbehauptete Gewinnquote von 16 % des getätigten Umsatzes\nnachvollziehbar erscheinen lassen. Zur Schätzung eines\nhypothetischen Gewinns des Beklagten und damit eines\nMindestschadens hätte es zumindest einer Darlegung in groben Zügen\nbedurft, wie sich der vom Beklagten behauptete Gewinn von 16 % des\nUmsatzes errechnet. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des\nBeklagten jedoch in keiner Weise. Hinreichende Grundlagen für eine\nSchätzung des Schadens im Wege des § 287 ZPO sind dem Senat damit\nnicht an die Hand gegeben.\n\n28\n\nEine Aufrechnung mit derartigen Schadensersatzansprüchen ist\ndaher nicht möglich.\n\n29\n\nb)\n\n30\n\nGleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der vom Beklagten\nerstmals im Berufungsrechtszug geltend gemachten Aufrechnung mit\neiner nach seiner Auffassung von der Klägerin verwirkten\nVertragsstrafe in Höhe von 30.000,00 DM gemäß Ziffer 7 des\nHandelsvertretervertrages vom 15.06.1995.\n\n31\n\nDiese Konventionalstrafe war von den Parteien für den Fall\nvereinbart worden, daß die Klägerin innerhalb eines Jahres nach\nVertragsbeendigung ein \"branchengleiches Konkurrenzunternehmen\"\neröffnete.\n\n32\n\nDie Vertragsbestimmung hat das Landgericht in der angefochtenen\nEntscheidung für unwirksam gehalten, weil der Umfang der Tätigkeit,\nauf die sich das Konkurrenzverbot beziehe, nicht hinreichend\nbestimmt sei. Dieser Auffassung stimmt der Senat zu. Nach der seit\nder Gesetzesnovelle von 1990 geltenden Fassung von § 90 a Abs. 1\nSatz 2 HGB darf sich eine derartige Wettbewerbsabrede nur auf den\ndem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk und Kundenkreis und nur\nauf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich derer sich der\nHandelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluß von\nGeschäften für den Unternehmer zu bemühen hat. Mit Rücksicht auf\nden Umstand, daß im Streitfall eine Beschränkung der Tätigkeit der\nKlägerin auf ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten\nKundenkreis gerade nicht vereinbart war, erscheint es angezeigt, an\ndie Zulässigkeit einer weiteren Beschränkung auf Gegenstände, deren\nVertrieb bislang vom Handelsvertreter vermittelt wurde, besonders\nstrenge Anforderungen zu stellen, denn eine derartige\nWettbewerbsabrede kommt für einen bundesweit tätigen\nHandelsvertreter einem Berufungsverbot gleich.\n\n33\n\nVor diesem Hintergrund ist als Wirksamkeitsvoraussetzung einer\nsolchen Wettbewerbsabrede zu fordern, daß sich für den\nHandelsvertreter hinreichend klar ergibt, auf welche Produkte sich\ndas Verbot bezieht, zumal wenn - wie im Streitfall - diese Produkte\nim sonstigen Vertragstext nicht genau beschrieben sind. Diesen\nAnforderungen genügt das hier vorliegende globale Verbot der\nEröffnung eines \"branchengleichen Konkurrenzunternehmen\" nicht, es\nist daher nach § 90 a Abs. 1, Abs. 4 HGB unwirksam (vgl. auch Graf\nvon Westpfalen, HGB, 1998, § 90 a Rdnr. 5.)\n\n34\n\nDa mithin aufrechenbare Gegenansprüche des Beklagten wegen der\nVerwirkung der Konventionalstrafe des § 7 des\nHandelsvertretervertrages aus diesem Grunde ausgeschlossen sind,\nbedarf es eines Eingehens auf die allerdings ebenfalls höchst\nzweifelhafte Frage, ob von der Klägerin selbst gegen diese\nKonkurrenzschutzklausel verstoßen worden ist, nicht.\n\n35\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291 BGB in\nVerbindung mit 352 Abs. 1 und 2 HGB.\n\n36\n\nDer Schriftsatz vom 26. Nov. 1998 gibt zur Wiedereröffnung der\nmündlichen Verhandlung keinen Anlaß. Der Beklagte hat weder in der\nmündlichen Verhandlung noch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz\nauch nur angedeutet, er sei in der Lage, den ihm angeblich\nentstandenen Schaden substantiiert darzulegen.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die Kosten, auch die des\nBerufungsverfahren war, weil die Verhältnisse des endgültigen\nObsiegens und Unterliegens der Parteien derzeit noch nicht\nfeststehen, der Schlußentscheidung vorzubehalten (vgl.\nZöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 97 Rdnr. 8).\n\n38\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n39\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n40\n\nBis zum 11.11.1998: 58.627,13 DM\n\n41\n\nSeitdem: 49.027,13 DM\n\n42\n\nBeschwer für die Klägerin und den Beklagten: Unter 60.000,-\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-02/5-u-108-98","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":15},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-02/5-u-108-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308542","retrieved":"2026-07-09 03:37:43.326366+00:00"}}