{"status":"available","doknr":"OLD308541","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1202.27U18.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-02","aktenzeichen":"27 U 18/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin, die ehemals als \"W. P.-Werke GmbH & Co. KG\"\nfirmierte, und die Firma V. K. GmbH in St. stellten Ketten und\nSeile nebst Zubehör sowie Schlüsselringe her. Um diesen\nGeschäftsbereich auf ein gemeinsames Unternehmen zu übertragen,\ngründeten sie durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 16.\nOktober 1992 (Bl. 163 ff. d.A.) die Beklagte mit einem Stammkapital\nvon 50.000,00 DM, das zu 14.000,00 DM von der Klägerin und zu\n36.000,00 DM von der Firma V. K.n in bar aufgebracht wurde. Durch\neinen an demselben Tag abgeschlossenen \"Vertragshändlervertrag\"\n(Bl. 39 ff. d.A.) übernahm es die Klägerin, die Erzeugnisse der\nBeklagten zu gemeinsam festgesetzten Preisen zu kaufen sowie im\neigenen Namen und auf eigene Rechnung unter dem Warenzeichen \"P.\"\nzu vertreiben. Gleichzeitig trafen die Gesellschafter eine\nnotariell beurkundete \"Rahmenvereinbarung\" (Bl. 1 ff. AH), in der\nsie eine Kapitalerhöhung unter anderem mit der Maßgabe\nverabredeten, daß die Klägerin die erhöhte Stammeinlage aus ihrem\nzur Kettenproduktion gehörenden beweglichen Anlagevermögen,\ngängigen Rohmaterialien, Halbfertigwaren und Vorräten sowie\nVerkaufshilfen leisten und die Beklagte deren weitere\nRohmaterialien, Halbfertigwaren und Vorräte mit Ausnahme in den\nJahren 1991 und 1992 nicht umgeschlagener, unverkäuflicher Waren\naufkaufen sollte. Als Bewertungsmaßstäbe wurden für die Halbfertig-\nund Fertigwaren die \"Herstellkosten\" und für das Rohmaterial sowie\ndie zugekaufte Ware der \"Einstandspreis\" vorgesehen. In der\nFolgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die im\nHinblick auf die bevorstehende Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember\n1993 übernommenen Halberzeugnisse und fertigen Waren nach den\nHerstellkosten der Klägerin oder, wie dies die Beklagte wollte,\nnach deren eigenen Herstellkosten zu bewerten waren. Am 18. März\n1994 fand zwischen den Geschäftsführern der beteiligten Firmen eine\nBesprechung statt, an der auch der Streithelfer der Klägerin\nteilnahm, der für die beiden Gesellschafter der Beklagten als\nSteuerberater tätig war. Dieser fertigte anschließend eine\nBesprechungsnotiz (Bl. 9 f. AH), die beiden Parteien übersandt\nwurde und den Inhalt hatte, daß die beteiligten Geschäftsführer\nsich über die Bewertung der eingebrachten Vorräte mit den von der\nBeklagten errechneten Herstellungskosten einig seien, die Klägerin\nzugleich einen \"Firmenwert\" von 500.000,00 DM einbringe und eine\n\"Verbindlichkeit\" der Beklagten gegenüber der Klägerin von\n452.752,80 DM verbleibe. Der Notiz wurde von keiner Seite\nwidersprochen.\n\n3\n\nIn einer notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom\n15. Oktober 1994 (Bl. 68 ff. d.A.) beschlossen die Gesellschafter\nder Beklagten eine Erhöhung des Stammkapitals auf 3 Millionen DM\ndurch Bildung weiterer Stammeinlagen der V. K.n GmbH von\n1.914.000,00 DM und der Klägerin von 1.036.000,00 DM. Das zur\nKapitalerhöhung von der Klägerin einzubringende Aktivvermögen wurde\nwie folgt berechnet:\n\n4\n\n\"Firmenwert 500.000,00 DM\n\n5\n\nSacheinlagen 64.836,00 DM\n\n6\n\nVorräte 937.916,80 DM\n\n7\n\n1.502,752,80 DM\"\n\n8\n\nDes weiteren heißt es in der Urkunde: \"Der den Ausgabebetrag der\nStammeinlage von 1.036.000,00 DM übersteigende Betrag von\n466.752,80 DM verbleibt als Verbindlichkeit gegenüber der P.\nConsumer GmbH & Co. KG\" mit dem handschriftlichen Zusatz: \"bis\nzur Zahlung bzw. Verrechnung\". Durch schriftliche Erklärungen vom\n5. Oktober 1994 übernahmen die Gesellschafter die auf sie\nentfallenden neuen Stammeinlagen (Bl. 109 ff. d.A.).\n\n9\n\nIm Jahre 1994 wurden von der Beklagten weitere Materialvorräte\nder Klägerin übernommen, die diese ihr unter dem 2. und 19. August,\n22. September und 8. Dezember 1994 mit insgesamt 201.130,62 DM\nsowie unter dem 2. Januar 1995 und 22. September 1995 mit insgesamt\n210.333,42 DM in Rechnung stellte. Die darin enthaltenen\nMehrwertsteuerbeträge von insgesamt 53.552,23 DM wurden von der\nKlägerin gezahlt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 (Bl. 46 AH)\nbeanstandete diese Mängel der übernommenen Waren; die deshalb von\nihr gewünschten Abzüge wurden bei der Rechnungstellung durch die\nKlägerin berücksichtigt.\n\n10\n\nDie Klägerin hat behauptet, bereits bei einer Besprechung am 9.\nSeptember 1992 seien die Gesellschafter der Beklagten\nübereingekommen, die einzubringenden Bestände nach den jeweiligen\nHerstellungskosten der Partnerfirmen zu bewerten. Der tatsächliche\nVeräußerungswert ihrer bis zum 31. Dezember 1993 von der Beklagten\nübernommenen Vorräte liege noch weit über ihren Herstellungskosten\nvon 1.282.884,42 DM. Bei der Besprechung am 18. März 1994 habe man\nsich darauf geeinigt, daß die Beklagte an sie 452.752,80 DM zahle\nund daß der mit 500.000,00 DM angesetzte \"Firmenwert\" die Differenz\nzwischen ihren eigenen und den Herstellungskosten der Beklagten\nausgleichen solle. Schon damals habe die Beklagte auch die Qualität\nder übernommenen Vorräte gekannt.\n\n11\n\nIhre Klageforderung hat die Klägerin wie folgt errechnet:\n\n12\n\nVerbindlichkeit\n\n13\n\nlaut Besprechungsnotiz vom 18. März 1994 452.752,80 DM\n\n14\n\nBareinlage 16.000,00 DM\n\n15\n\nRechnungen aus 1994 201.130,62 DM\n\n16\n\nRechnungen aus 1995 210.333,42 DM\n\n17\n\n878.216,84 DM\n\n18\n\nabzüglich des gezahlten Mehrwertsteueranteils\n\n19\n\nder Rechnungen aus 1994/1995 53.552,23 DM\n\n20\n\nSaldo 824.664,61 DM\n\n21\n\nNach dem Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils am 12. Juli 1996\nüber 187.716,71 DM hat die Klägerin beantragt,\n\n22\n\n \n\n23\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n636.947,90 DM nebst 7 % Zinsen aus 274.888,20 DM ab 1. April 1995,\naus weiteren 274.888,20 DM ab 1. Juli 1995 und aus weiteren\n274.888,20 DM ab 1. Oktober 1995 zu zahlen.\n\n24\n\nDer Streithelfer der Klägerin hat sich deren Antrag\nangeschlossen und behauptet, der angesetzte Firmenwert leite sich\naus dem \"Goodwill\", dem Kundenstamm, dem Fertigungs-\"Know-how\"\nsowie der Werbekraft und dem guten Ruf des Firmenlogos \"P.\" her und\nsei objektiv gerechtfertigt. Der Firmenwert sei aber nur zu einem\ngeringen Teil als Sacheinlage eingebracht worden; im übrigen habe\nein Verkauf von der Klägerin an die Beklagte unter Stundung des\nKaufpreises stattgefunden. Ferner hat der Streithelfer den\nStandpunkt eingenommen, Mängel der eingebrachten materiellen\nVermögensgegenstände könne die Beklagte nicht mehr mit Erfolg\nrügen, da die Kapitalerhöhung eingetragen sei, eine unwiderrufliche\nFeststellung ihrer folgenden Jahresabschlüsse stattgefunden habe,\naußerdem die Verjährung eingetreten und die Mängelrüge gemäß §§\n377, 378 HGB unzulässig sei.\n\n25\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n26\n\n \n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nSie hat behauptet, die Parteien hätten sich nach einem\nentsprechenden Hinweis des damals für sie tätig gewesenen\nRechtsanwalts Dr. S. darauf geeinigt, daß wegen der insoweit\nzwingenden gesetzlichen Vorgaben die bis zum 31. Dezember 1993 zur\nKapitalerhöhung eingebrachten Vorräte und Halbfertigwaren der\nKlägerin auf der Basis ihrer - der Beklagten - Herstellkosten mit\n937.916,80 DM zu bewerten seien. Dieser Wert sei wegen Mängeln der\nWare um 8.748,65 DM, 5.020,74 DM und weitere 4.620,29 DM gemindert.\nAuch sei man sich darüber einig gewesen, daß der angebliche\nFirmenwert nur bis zur Verrechnung mit echten Sacheinlagewerten\nangesetzt werden solle. Die Firma P. habe für sie - die Beklagte -\ntatsächlich keinen Wert besessen, zumal sie diesen Namen schon seit\n1992 benutzt habe. Wenn die Parteien gleichwohl die Einbringung des\nNamens \"P.\" nachträglich für 500.000,00 DM als Sacheinlage zur\nKapitalerhöhung zugelassen hätten, stehe ihr - so hat die Beklagte\ngemeint - gegen die Klägerin in dieser Höhe ein\nDifferenzhaftungsanspruch zu, mit dem sie vorsorglich aufrechne.\nDie Übernahme der weiteren Bestände der Klägerin sei nicht durch\nKaufverträge, sondern auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung\ngeschehen. Die Beklagte hat weiterhin behauptet, auch die von der\nKlägerin unter dem 2. Januar 1995 in Rechnung gestellten Waren\nhätten Mängel aufgewiesen. Das Material sei in Höhe eines\nRechnungsbetrags von 22.617,39 DM schrottreif und habe zum Teil -\nmit einem Minderwert von 6.407,26 DM - nachgearbeitet werden\nmüssen. Die Mängel hätten sich erst herausgestellt, als sie die\nWare habe verarbeiten wollen.\n\n29\n\nNach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen V., P. und A.\nhat das Landgericht durch Urteil vom 16. Januar 1998 der Klage,\nsoweit nicht bereits durch das Teilanerkenntnisurteil darüber\nentschieden worden war, bis auf einen Teil der Zinsforderung\nstattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der\nglaubhaften Aussage des Zeugen V. habe sich die Beklagte gegenüber\nder Klägerin zur Auszahlung eines Betrags von 466.752,80 DM\nverpflichtet. Durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte\nAufrechnung sei die Forderung nicht erloschen, da ein\nDifferenzhaftungsanspruch nach deren eigenem Vortrag allenfalls in\nHöhe von 51.637,70 DM bestehe und die Geltendmachung dieses\nAnspruchs im Hinblick darauf eine unzulässige Rechtsausübung\ndarstelle, daß die Beklagte sich auf etwaige Mängel der im Jahre\n1993 übernommenen Waren nicht mit Erfolg berufen könne und im Falle\neiner wirksamen Aufrechnung den Differenzbetrag sogleich an die\nKlägerin herauszahlen müsse. Die Zahlung des Ausgleichsbetrags\nbedeute auch mangels einer Unterbilanz der Gesellschaft keine\nunzulässige verdeckte Gewinnausschüttung. Für die im Jahre 1994 an\ndie Beklagte ausgelieferten Warenbestände stehe der Klägerin die\ngeltend gemachte Kaufpreisforderung zu. Soweit die übernommenen\nMaterialvorräte mangelhaft gewesen seien, gelte die\nGenehmigungsfiktion der §§ 377 Abs. 3, 378 HGB.\n\n30\n\nGegen das ihr am 23. Januar 1998 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 20. Februar 1998 Berufung eingelegt, die sie nach\nFristverlängerung bis zum 20. April 1998 mit an diesem Tag bei\nGericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.\n\n31\n\nSie macht geltend, die Sachkapitalerhöhung sei unwirksam, weil\ndie Klägerin die im Kapitalerhöhungsbeschluß festgelegten\nVermögensgegenstände schon lange vorher eingebracht, daher auf eine\nNichtschuld geleistet und insoweit allenfalls einen\nDarlehensrückzahlungsanspruch habe. Sogenannte Voreinzahlungen\nseien allein bei einer Barkapitalerhöhung und nur unter bestimmten\nVoraussetzungen zulässig, die hier nicht vorlägen, da weder ein\nSanierungsfall noch eine Krisensituation eingetreten sei und es\nzudem an einem engen zeitlichen Zusammenhang fehle. Die Klägerin\nsei deshalb zur Bareinlage verpflichtet und davon auch durch die\nEinbringung ihres Rückzahlungsanspruchs mangels Festsetzung im\nKapitalerhöhungsbeschluß nicht befreit.\n\n32\n\nFür den Fall der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung stehe ihr - der\nBeklagten - ein Differenzhaftungsanspruch in Höhe von 518.390,48 DM\nzu, den sie der Klägerin durch die Einrede des\nZurückbehaltungsrechts oder hilfsweise im Wege der Aufrechnung\nentgegenhalten könne. Bei einer sogenannten gemischten Sachanlage,\nwie sie hier vorliege, müsse der Wert des Vermögensgegenstands nach\nAbzug der dem Gesellschafter herauszuzahlenden oder gutzubringenden\nVergütung den festgesetzten Stammeinlagenbetrag erreichen. Dies sei\nvorliegend nicht geschehen, da eine Firma nicht isoliert\neinlagefähig sei und die Klägerin deshalb ihre Verpflichtung, einen\nFirmenwert von 500.000,00 DM als Sacheinlage einzubringen, von\nAnfang an nicht habe erfüllen können. Dabei müsse auch\nberücksichtigt werden, daß der sogenannte Goodwill und der\nKundenstamm ohne den Geschäftsbetrieb als ganzes nicht eingebracht\nwerden könnten und die Einbringung des \"Know-how\" sowie der\nWarenzeichenrechte nicht gewollt gewesen sei. Die von der Klägerin\neingebrachten Vorräte hätten wegen der Unbrauchbarkeit von Waren\naus drei Lieferungen im Umfang von 8.748,64 DM, 5.020,74 DM und\n4.620,29 DM nicht einmal den festgesetzten Wert von 937.916,00 DM\nerreicht. Auf diese Mängel könne sie - die Beklagte - sich noch\nberufen, weil insoweit die 5-jährige Verjährungsfrist nach §§ 9\nAbs. 1, 56 Abs. 2 GmbHG gelte und die Regelungen der §§ 377, 378\nHGB keine Anwendung fänden. Mit der Geltendmachung des\nZurückbehaltungsrechts und der Hilfsaufrechnung verhalte sie sich\nkeineswegs treuwidrig, denn der Zweck des § 9 Abs. 1 GmbHG, nämlich\ndie Sicherung der effektiven Kapitalaufbringung und damit der\nSchutz der Gesellschaftsgläubiger, verbiete einen Rückgriff auf §\n242 BGB.\n\n33\n\nIm übrigen habe sie keine selbständige Zahlungspflicht gegenüber\nder Klägerin begründet. Vielmehr habe sie - zu Recht - darauf\nbestanden, daß die von der Klägerin einzubringenden Bestände nach\nihren eigenen Herstellkosten bewertet würden, und sich zu einer\nAusgleichszahlung nur unter der Voraussetzung bereit erklärt, daß\ndie Klägerin ihr zunächst weitere Vorräte und Waren zur Verfügung\nstelle, bis der im Kapitalerhöhungsbeschluß festgesetzte Wert von\n1.502.752,80 DM erreicht sei. Dies habe man in der Besprechung am\n18. März 1994 auch so vereinbart. Da seinerzeit noch weitere von\nihr zu übernehmende Vorräte bei der Klägerin gelagert hätten, deren\nWert man nicht genau habe beziffern können, sei der sogenannte\nFirmenwert gleichsam als \"Platzhalter\" in dem Sinne eingestellt\nworden, daß die weiteren Materiallieferungen schließlich mit dem\n\"Firmenwert\" zu verrechnen seien und der die Stammeinlage\nübersteigende Betrag an die Klägerin ausgezahlt werden solle. Auch\nder Zusatz im Kapitalerhöhungsbeschluß \"bis zur Zahlung bzw.\nVerrechnung\" habe dies klarstellen sollen. Die gegenteilige Aussage\ndes Streithelfers, der wegen einer anderenfalls drohenden\nSchadensersatzpflicht ein Interesse am Obsiegen der Klägerin habe,\nentspreche - anders als diejenige des Zeugen P. - nicht der\nWahrheit. Insoweit beantrage sie vorsorglich die Vernehmung ihres\nGeschäftsführers F., der am 5. Oktober dieses Jahres in den\nRuhestand treten werde, als Zeugen.\n\n34\n\nAuch die in den Jahren 1994 und 1995 übernommenen Bestände der\nKlägerin seien zum Teil mangelhaft. Insgesamt bestehe ein\nMinderwert von 78.567,63 DM, der sich aus Fehlern in einem Umfang\nvon 22.670,39 DM, einem Nachbearbeitungsaufwand von 6.407,26 DM und\nder Unverkäuflichkeit im Warenwert von 49.542,98 DM zusammensetze.\nDa es auch insoweit um die Aufbringung des Stammkapitals gehe,\nkönne eine Genehmigung im Sinne der §§ 377, 378 HGB hier\ngleichfalls nicht stattgefunden haben. Ohnehin hätten die Fehler\nder - in großen, gestapelten Kartons verpackten - Waren erst im\nRahmen der Verarbeitung und deren Unverkäuflichkeit erst nach dem\nScheitern längerer Absatzbemühungen festgestellt werden können.\n\n35\n\nSchließlich bestreite sie den von der Klägerin behaupteten\nBankkredit.\n\n36\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n37\n\n \n\n38\n\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n16. Januar 1998 - 43 0 94/96 - abzuändern und die Klage\nabzuweisen.\n\n39\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n40\n\n \n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n42\n\n \n\n43\n\nsowie\n\n44\n\n \n\n45\n\nihr zu gestatten, Sicherheit auch durch\ndie Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse\noder Volksbank zu leisten.\n\n46\n\nSie wendet ein, die Aussage des Streithelfers sei zutreffend und\nkönne durch den inzwischen bei ihr als Geschäftsführer\nausgeschiedenen Zeugen G. bestätigt werden. Bei der Vereinbarung\nvom 18. März 1994 habe man sich keine näheren Gedanken darüber\ngemacht, inwiefern ein \"Firmenwert\" tatsächlich einen Kapitalwert\ndarstelle, und den Firmenwert einvernehmlich als bloßen\nRechnungsposten zu dem Zweck eingesetzt, ihr - der Klägerin - einen\nAusgleich für die Bewertungsdifferenz hinsichtlich der bereits\neingebrachten und von der Beklagten noch zu übernehmenden Vorräte\nzu verschaffen. Bei der Formulierung \"bis zur Zahlung bzw.\nVerrechnung\" habe man zudem daran gedacht, daß auch die Beklagte an\nsie - die Klägerin - Rechnungen stelle, weil sie als ihre\nHandelsvertreterin Ware gegen Provision verkaufe. Einen Verstoß\ngegen zwingende gesetzliche Regelungen bedeute die Vereinbarung vom\n18. März 1994 nicht, zumal das Interesse der Gesellschaftsgläubiger\nan einer effektiven Kapitalaufbringung auf keinen Fall gefährdet\ngewesen sei. Richtigerweise müßten die dem Umlaufvermögen der\nGesellschaft dienenden Einlagegegenstände mit deren\nVeräußerungswert angesetzt werden, der um 40 % über ihren eigenen\nHerstellungskosten liege und mindestens 1.796.038,19 DM betrage.\nDieser Wert der Sacheinlage sei auch bei der Anmeldung der\nKapitalerhöhung zum Handelsregister noch vorhanden gewesen.\n\n47\n\nDie von der Beklagten übernommenen Vorräte seien mängelfrei;\nWare, welche die Beklagte nicht habe übernehmen wollen, sei schon\nvorher in ihrem - der Klägerin - Hause ausgesondert worden.\nAbgesehen davon wären etwaige Mängel der von ihr eingebrachten\nVorräte der Beklagten bereits bei Abschluß der Vereinbarung am 18.\nMärz 1994 bekannt gewesen und daher nicht mehr zu berücksichtigen.\nIhre Vorausleistung auf die zur Kapitalerhöhung einzubringende\nSacheinlage sei wirksam, da sie letztlich auf eine schon durch den\nRahmenvertrag vom 16. Oktober 1992 begründete Einlageschuld\ngeleistet habe und bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum\nHandelsregister auch eine wertgleiche Deckung im Vermögen der\nBeklagten vorhanden gewesen sei. Falls die Kapitalerhöhung jedoch\ngescheitert wäre und ihre Einlagepflicht fortbestünde, hätte sie\neine entsprechende, ohne weiteres einlagefähige\nRückzahlungsforderung. Ein Differenzhaftungsanspruch der Beklagten\nscheide schon deshalb aus, weil der objektive Wert der Sacheinlagen\nden festgesetzten Stammeinlagebetrag übersteige. Einem derartigen\nAnspruch stünde ohnehin eine Ausgleichsforderung ihrerseit von\n446.752,80 DM gegenüber. Indem sie sich auf das vermeintliche\nScheitern der Kapitalerhöhung und ein Fortbestehen der\nEinlagepflicht berufe, verhalte sich die Beklagte treuwidrig.\n\n48\n\nDer Streithelfer beantragt,\n\n49\n\n \n\n50\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n51\n\nEr schließt sich im wesentlichen dem Vorbringen der Klägerin an\nund hebt hervor, der von den Regelungen in den §§ 19 Abs. 5, 5 Abs.\n4 GmbHG bezweckte Gläubigerschutz sei hier niemals in Gefahr\ngewesen. Schon mit der Rahmenvereinbarung habe man verbindlich\nsichergestellt, daß die zu leistenden Einlagen auch tatsächlich für\ndie anstehende Kapitalerhöhung verwendet würden. Für die rechtliche\nBetrachtung entscheidend sein könne nur das wirtschaftliche\nErgebnis, daß der Gesellschaft effektiv Vermögenswerte zugeführt\nworden seien. Soweit die Beklagte Vorräte schon vor dem\nKapitalerhöhungsbeschluß verkauft habe, sei aber ein Mehrwert\ngeschaffen worden, der sich in ihren Umsatzerlösen widerspiegele.\nDie Klägerin habe auch durchaus ihren vollen Firmenwert\neingebracht, der zusammen mit ihrer gesamten Abteilung der\nKettenproduktion auf die Beklagte übertragen worden sei. Immerhin\nhabe diese mehrere Mitarbeiter und Handelsvertreter der Klägerin\nübernommen, durch die Übernahme ihre Produktion erheblich\nausgeweitet, mit dem Warenzeichen \"P.\", das sie bereits seit Anfang\n1993 verwendet habe, sich dessen Werbekraft und guten Ruf zunutze\ngemacht und aufgrund des Wegfalls eines Konkurrenten eine stärkere\nMarktposition erlangt. Deshalb könne der Firmenwert sehr wohl auf\ndie Einlageverpflichtung der Klägerin angerechnet werden.\n\n52\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands\nwird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen\nUrteils sowie den vorgetragenen Inhalt der im zweiten Rechtszug\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n53\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n54\n\nDie zulässige Berufung hat in der Hauptsache keinen Erfolg und\nführt lediglich zu einer Ermäßigung des Zinssatzes.\n\n55\n\nDie Beklagte hat über die durch das Teilanerkenntnisurteil\ntitulierte Summe hinaus weitere 636.947,90 DM an die Klägerin zu\nzahlen.\n\n56\n\nI.\n\n57\n\nDer Klägerin steht aus dem Gesellschafterbeschluß vom 5. Oktober\n1994 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 466.752,80 DM zu.\n\n58\n\n1.\n\n59\n\nIn der Besprechung der beteiligten Gesellschafter am 18. März\n1994 ist allerdings noch keine Verbindlichkeit der Beklagten\nbegründet worden. Nach der von dem Streithelfer gefertigten\nBesprechungsnotiz ist zwar eine - mündliche - Übereinkunft dahin\nerzielt worden, daß das Stammkapital der Beklagten erhöht werden\nsollte und die Mitgesellschafter entsprechende Einlagen mit\nbestimmten Werten zu leisten hatten. Soweit seitens der\nGesprächsteilnehmer eine \"Verbindlichkeit\" der Beklagten gegenüber\nder Klägerin vorgesehen war, steht diese in einem untrennbaren\nZusammenhang mit der beabsichtigten Kapitalerhöhung, so daß sie\nauch von deren wirksamer Durchführung abhängig war. Eine\nrechtsgültige Erhöhung des Geschäftskapitals der Beklagten hat am\n18. März 1994 indessen noch nicht stattgefunden.\n\n60\n\nBei der Erhöhung des Stammkapitals handelt es sich um eine\nÄnderung des Gesellschaftsvertrages (vgl. § 3 Abs. 1 GmbHG), die\nnach § 53 Abs. 1 GmbHG nur durch Beschluß der Gesellschafter\nerfolgen kann (vgl. auch Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 3 Rn.\n23, § 55 Rn. 1). Gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG bedarf der\nGesellschafterbeschluß der notariellen Beurkundung. Weitere\nWirksamkeitsvoraussetzungen sind die notarielle Übernahmeerklärung\ndes Übernehmers (§ 55 Abs. 1 GmbHG), die Anmeldung der\nSatzungsänderung zum Handelsregister (§ 57 Abs. 1 GmbHG) sowie die\nEintragung, der - auch für die Kapitalerhöhung - konstitutive\nWirkung nach § 54 Abs. 3 GmbHG zukommt (Roth/Altmeppen § 57 Rn. 7).\nDie Erhöhung des Stammkapitals ist demnach erst in der notariell\nbeurkundeten Gesellschafterversammlung vom 5. Oktober 1994\nbeschlossen worden. Die weiteren Gültigkeitsvoraussetzungen,\nnämlich die notariellen Übernahmeerklärungen, die Anmeldung der\nKapitalerhöhung zum Handelsregister und deren Eintragung, sind im\nübrigen erfüllt. Da die Kapitalerhöhung mithin erst durch den\nGesellschafterbeschluß vom 5. Oktober 1994 vorgenommen wurde, kommt\ndie Begründung einer Verbindlichkeit der Beklagten im Zusammenhang\nmit der Erhöhung des Stammkapitals allein durch diesen Beschluß in\nFrage. Von dem Wirksamkeitserfordernis der Eintragung der\nSatzungsänderung im Handelsregister unberührt besteht zwar die\nschuldrechtliche Bindung der Gesellschafter untereinander\n(Roth/Altmeppen § 54 Rn. 14), so daß die bei der Besprechung am 18.\nMärz 1994 getroffenen Abreden möglicherweise solche Wirkungen nach\nsich ziehen. In dem hier allein maßgeblichen Verhältnis zwischen\nder Klägerin und der Beklagten jedoch kann es nur auf den\nGesellschafterbeschluß vom 5. Oktober 1994 ankommen. Die\nWillensäußerungen der beteiligten Geschäftsführer in der\nUnterredung am 18. März 1994 haben freilich für die Auslegung des\nGesellschafterbeschlusses eine Indizwirkung.\n\n61\n\nIn der Gesellschafterversammlung vom 5. Oktober 1994 ist die\nErhöhung des Stammkapitals der Beklagten auf insgesamt 3 Millionen\nDM durch Bildung weiterer Stammeinlagen der Firma V. K.n von\n1.914.000,00 DM und der Klägerin in Höhe von 1.036.000,00 DM\nbeschlossen worden. Die von ihr übernommene Stammeinlage hatte die\nKlägerin nicht in Geld zu leisten, sondern durch Einbringung von\nSachwerten. Von den Gesellschaftern wurde das von ihr\neinzubringende Aktivvermögen, bestehend aus einem Firmenwert von\n500.000,00 DM, 64.836,00 DM als Sacheinlagen und 937.916,80 DM an\nVorräten, mit insgesamt 1.502.752,80 DM bewertet. Der den\nAusgabebetrag der Stammeinlage von 1.036.000,00 DM übersteigende\nTeil von 466.752,80 DM dieses Wertes sollte ausdrücklich \"als\nVerbindlichkeit\" der Beklagten gegenüber der Klägerin\n\"verbleiben\".\n\n62\n\nAufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat davon\nüberzeugt, daß durch diese Vereinbarung eine echte Zahlungspflicht\nder Beklagten begründet und nicht - wie diese vorträgt - verabredet\nworden ist, daß die Klägerin zunächst weitere Vorräte bis zum\nErhöhungswert von 1.502.752,80 DM liefern und die Beklagte erst\nnach einer Verrechnung mit dem als \"Platzhalter\" eingestellten\nFirmenwert den die Stammeinlage übersteigenden Betrag auszahlen\nsolle.\n\n63\n\nSchon der Wortlaut der notariellen Beurkundung spricht deutlich\nfür die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin. Der\nGesellschafterbeschluß legt ausdrücklich eine \"Verbindlichkeit\" der\nBeklagten von 466.752,80 DM gegenüber der Klägerin fest. Dieser\nklare Wortlaut wird durch den handschriftlichen Zusatz \"bis zur\nZahlung bzw. Verrechnung\" nicht in Frage gestellt. Jene Ergänzung\nläßt sich ohne weiteres in der Weise erklären, daß die\nVerbindlichkeit der Beklagten nicht nur durch eine entsprechende\nZahlung, sondern auch durch eine Verrechnung mit eigenen Ansprüchen\ngegenüber der Klägerin erlischt. Selbst wenn es der Beklagten auch\nohne diesen Zusatz rechtlich nicht verwehrt wäre, gegen die\nForderung der Klägerin aufzurechnen, so hätte der handschriftliche\nZusatz zumindest klarstellenden Charakter. Für die Ergänzung haben\ndie Klägerin und der Streithelfer auch eine plausible Erklärung\ndahin abgegeben, daß man hierbei an Provisionsansprüche der\nBeklagten aus deren Tätigkeit als Handelsvertreterin für die\nKlägerin gedacht habe. In dem Bericht über den Jahresabschluß zum\n31. Dezember 1994 sind auch, worauf die Klägerin mit Recht\nhinweist, tatsächlich Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber der\nKlägerin unter dem Stichwort \"Verrechnungskonto\" aufgeführt (Bl. 12\nAH).\n\n64\n\nDer vom Landgericht als Zeuge vernommene Streithelfer der\nKlägerin hat deren Sachvortrag zu Verlauf und Ergebnis der\nBesprechung vom 18. März 1994 glaubhaft bestätigt. Da diese\nBesprechung der Gesellschafterversammlung am 5. Oktober 1994\nvoraufgegangen und - worüber die Parteien nicht streiten - die\nGrundlage des dort zustande gekommenen Kapitalerhöhungsbeschlusses\nwar, sind die am 18. März 1994 getroffenen Abreden auch für die\nAuslegung des notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses von\nwesentlicher Bedeutung. Der Zeuge V. hat bekundet, die beteiligten\nGeschäftsführer hätten sich auf die Begründung einer eigenen,\nselbständigen Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von\n452.752,80 DM gegenüber der Klägerin geeinigt. Es sei vereinbart\nworden, daß diese um den Betrag der bereits bar geleisteten\nStammeinlage von 14.000,00 DM gegenüber derjenigen in der Anlage\nzum Jahresabschluß von 466.752,80 DM niedrigere Summe von der\nBeklagten an die Klägerin gezahlt werden müsse. Der Zeuge hat dazu\nerläuternd angegeben, man habe, nachdem zunächst keine Einigung\nüber die Bewertung der Herstellungskosten möglich gewesen sei,\nfestgelegt, daß die Sacheinlage der Klägerin zu den - geringeren -\nHerstellungskosten nach der Bewertung der Beklagten geleistet und\nzum Ausgleich der Differenz gegenüber den niedriger bewerteten\nHerstellungskosten der Firmenwert eingebracht werden solle. Man sei\nsich auch - so der Zeuge - darüber einig geworden, daß die Vorräte\nder Klägerin mit dem von der Beklagten angesetzten Betrag von\n937.916,80 DM bei weitem zu niedrig bewertet worden seien. Die\nKlägerin habe die getroffene Vereinbarung über die Kapitalerhöhung\nnur unter der Bedingung akzeptiert, daß durch den Einsatz des\nFirmenwertes ein Ausgleich geschaffen werde, wobei es sich um eine\n\"Paketlösung\" handele.\n\n65\n\nDie Aussage des Zeugen V., an dessen Glaubwürdigkeit auch das\nLandgericht keine Zweifel hatte, ist nachvollziehbar, schlüssig, in\nsich folgerichtig und mit den unstreitigen Umständen gut vereinbar.\nWie aus der vorgelegten Korrespondenz ersichtlich und letztlich von\nder Beklagten eingeräumt worden ist, hatten sich die Gesellschafter\nüber den Bewertungsmaßstab für die zu übernehmenden Warenvorräte\nder Klägerin zunächst nicht einigen können. Unter den Parteien ist\nunstreitig, daß Hintergrund der Besprechung vom 18. März 1994\ngerade die bestehenden Meinungsverschiedenheiten über diesen\nBewertungsmaßstab waren. Wenn die Klägerin im Verlauf der\nUnterredung sich schließlich mit dem Vorschlag der Beklagten\neinverstanden erklärte, obwohl sie lange Zeit auf ihrem davon\nabweichenden Bewertungsansatz beharrt hatte, so erscheint es nur\nfolgerichtig, daß zu ihren Gunsten ein Ausgleich für die ihrem\nWillen eigentlich nicht entsprechende niedrigere Bewertung der\nVorräte gesucht und gefunden worden ist. Die Einstellung eines\nFirmenwertes in die Kapitalerhöhung ist - unabhängig davon, wie\ndieser Firmenwert objektiv zu bemessen wäre - aus der Sicht der\nbeteiligten Gesellschafter dafür ein durchaus in Betracht kommendes\nMittel.\n\n66\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Zeuge V. etwa aus Sorge darüber,\ndaß ihn der Klägerin gegenüber womöglich eine Schadensersatzpflicht\ntreffen könnte, wahrheitswidrig ausgesagt hat, vermag der Senat\nnicht zu erkennen. Abgesehen davon, daß der als Zeuge vernommene\nStreithelfer für beide Gesellschafter der Beklagten als\nSteuerberater tätig und daher beiden Seiten verpflichtet war,\nsprechen weitere Gesichtspunkte für die Richtigkeit seiner Angaben.\nDer auch ihr übersandten Besprechungsnotiz des Streithelfers vom\n18. März 1994, in der er ebenfalls ausdrücklich eine\n\"Verbindlichkeit\" der Beklagten gegenüber der Klägerin - in Höhe\nvon 452.752,80 DM - ohne jeglichen Hinweis auf eine etwaige\nVerwendung des Firmenwertes als \"Platzhalter\" angibt und die sich\ndaher mit der Zeugenaussage des Streithelfers deckt, hat die\nBeklagte nicht widersprochen. Wenn der Streithelfer davon\nausgegangen war, daß schon damals eine selbständige\nZahlungsverpflichtung der Beklagten begründet worden ist, so trifft\ndies zwar aus den dargestellten Gründen in rechtlicher Hinsicht\nnicht zu, beruht jedoch lediglich auf einer Verkennung der\nRechtslage im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung. Bedenken\nergeben sich auch nicht daraus, daß der Streithelfer die\nBewertungsdifferenz, zu deren Ausgleich der Firmenwert eingestellt\nworden ist, auf etwa 489.000,00 DM veranschlagt hat. Zwar hatte für\nden Abrechnungszeitraum bis zum 31. Dezember 1993 die Wertdifferenz\n\"nur\" 344.967,60 DM betragen, da dem von der Klägerin errechneten\nWert von 1.282.884,42 DM ein Wert nach den Herstellungskosten der\nBeklagten von 937.916,80 DM gegenüberstand. Jedoch darf nicht\nunberücksichtigt bleiben, daß über den 31. Dezember 1993 hinaus\nweitere Vorräte der Klägerin von der Beklagten übernommen wurden\nund zu übernehmen waren, für die gleichfalls ein einheitlicher\nBewertungsmaßstab gefunden werden mußte. So hat die Beklagte selbst\nin ihrer Aufstellung über die Warenübernahme bis zum 31. Mai 1995\neine Wertdifferenz von 478.106,80 DM errechnet (Bl. 355 d.A.) und\nin der Abrechnung der V. K. GmbH zum 1. Dezember 1994 einen\nBewertungsunterschied von 474.965,60 DM ermittelt (Bl. 49 AH).\n\n67\n\nDie Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen P. vermag die\nGlaubhaftigkeit der Angaben des Streithelfers ebensowenig in Frage\nzu stellen. Die Angaben des Zeugen P. beschränken sich auf ein\nTelefongespräch zwischen dem Streithelfer und dem Geschäftsführer\nF. der Beklagten, in welchem die Frage erörtert worden war, \"ob der\nFirmenwert von der Firma V. & P. an die Firma P. bezahlt werden\nmüßte\". Auch wenn diese Frage, wie der Zeuge P. bekundet hat, von\ndem Streithelfer verneint worden war, ist ein Widerspruch zu dessen\nAussage nicht ersichtlich. Der Firmenwert als solcher war nach dem\nunstreitigen Sachverhalt von der Beklagten tatsächlich nicht zu\n\"bezahlen\". Die von dem Zeugen P. geschilderte Reaktion des\nStreithelfers in jenem Telefonat liegt demnach mit dem Inhalt des\nGesellschafterbeschlusses, wie er sich bei wörtlicher Auslegung der\nnotariellen Urkunde darstellt, und der voraufgegangenen\nVereinbarung der Gesellschafter in Gestalt der von dem Streithelfer\ngefertigten Besprechungsnotiz in Verbindung mit dessen\nZeugenaussage nicht im Widerstreit. Auch das gegen die Klägerin\nvorgebrachte Argument der Beklagten, der Wert der Vorräte habe aus\ngesellschaftsrechtlichen Gründen nach denjenigen Herstellungskosten\nberechnet werden müssen, die bei einer Produktion in ihrem eigenen\nBetrieb angefallen wären, überzeugt nicht. Abgesehen davon, daß -\nwie noch darzulegen sein wird - diese Ansicht nicht der Rechtslage\nentspricht, hat gerade ein Streit der Gesellschafter über den\nzugrunde liegenden Bewertungsmaßstab bestanden, den es in der\nBesprechung am 18. März 1994 zu schlichten galt.\n\n68\n\nDarüber hinaus erscheint dem Senat eine Abrede des von der\nBeklagten behaupteten Inhalts kaum verständlich. Nach dem\nGesellschafterbeschluß vom 5. Oktober 1994 hatte die Klägerin eine\nneue Stammeinlage von 1.036.000,00 DM zu übernehmen, die schon ohne\nden Firmenwert durch die eingebrachten Sachanlagen und Vorräte im\nGesamtwert von 1.502.752,80 DM weit überwiegend abgedeckt war, so\ndaß es lediglich noch weiterer Warenlieferungen von rund 33.000,00\nDM bedurft hätte. Weshalb bei diesen Wertverhältnissen ein\nFirmenwert von 500.000,00 DM als \"Platzhalter\" für die ohnehin zu\nvergütenden weiteren Warenlieferungen im Wert von mehr als\n466.000,00 DM hätte eingesetzt werden sollen, kann nicht recht\nnachvollzogen werden. Ein weiteres wichtiges Indiz gegen die\nRichtigkeit des Beklagtenvortrags enthält die Regelung über die\nEinlagepflicht der anderen Gesellschafterin, der V. K. GmbH, im\nKapitalerhöhungsbeschluß, in dem es dazu heißt: \"Der den\nAusgabebetrag der Stammeinlage von 1.914.000,00 DM übersteigende\nBetrag von 82.918,55 DM verbleibt als Verbindlichkeit gegenüber der\nV. K. GmbH\" mit der handschriftlichen Ergänzung \"bis zur Zahlung\nbzw. Verrechnung\". Für die weitere Gesellschafterin ist mithin der\ngleiche Wortlaut mit demselben handschriftlichen Zusatz gewählt\nworden wie für die Klägerin, obwohl sie - anders als jene - einen\nFirmenwert nicht einzubringen hatte. Dies spricht klar dagegen, daß\nmit dem Zusatz \"bis zur Zahlung bzw. Verrechnung\" hinsichtlich der\nBeklagten - wie diese geltend macht - der Zweck verfolgt worden\nist, einen - in Wirklichkeit nicht existierenden - Firmenwert\naufzufangen.\n\n69\n\nDa der Senat die Zeugenaussage des Streithelfers in gleicher\nWeise würdigt wie das Landgericht und ebenso in den Bekundungen des\nZeugen P. keinen Widerspruch dazu sieht, bedarf es keiner erneuten\nBeweiserhebung. Für eine Vernehmung des Geschäftsführers F. der\nBeklagten als Zeugen besteht keine Grundlage. Dieser war jedenfalls\nim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch\nGeschäftsführer der Beklagten und daher nicht als Zeuge zu\nvernehmen. Die Ankündigung der Beklagten, Herr F. werde am 5.\nOktober 1998 in den Ruhestand treten und aus ihrer Geschäftsführung\nausscheiden, gibt keinen Anlaß, einen neuen Termin nach diesem\nZeitpunkt anzuberaumen, um Herrn F. - sofern er tatsächlich\ninzwischen aus der Geschäftsführung ausgeschieden ist - nunmehr als\nZeugen hören zu können. Wenn er vor dem Schluß der mündlichen\nVerhandlung als Zeuge zur Verfügung gestanden hätte, so wäre seine\nVernehmung im Verhandlungstermin am 30. September 1998 ebenso wie\ndiejenige des Streithelfers und des früheren Geschäftsführers G.\nder Klägerin im Verhandlungstermin am 30. September 1998, in\nwelchem die vorliegende Sache an letzter Stelle der Terminsrolle\ngestanden hat, ohne weiteres möglich gewesen und auch durchgeführt\nworden.\n\n70\n\nDie Entschließung der Gesellschafterversammlung des Inhalts, daß\ndie Klägerin zur Kapitalerhöhung ein Aktivvermögen von 1.502.752,80\nDM einbringt und die Beklagte ihr die den Ausgabebetrag der\nStammeinlage von 1.036.000,00 DM übersteigende Summe von 466.752,80\nDM zu zahlen hat, stellt sich rechtlich als eine sogenannte\ngemischte Sacheinlage dar. Eine solche liegt vor, wenn der Wert der\nvorgesehenen Sachleistung den Anrechnungsbetrag der Stammeinlage\nübersteigt und der Gesellschafter deshalb für die Differenz von der\nGesellschaft eine Vergütung - in Geld oder anderen Vermögenswerten\n- erhalten soll (Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 5 Rn. 20;\nHachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 5 Rn. 66; Roth/Altmeppen § 5\nRn. 49). Die Regeln über die gemischte Sacheinlage gelten nicht nur\nbei der Gründung einer Gesellschaft, sondern auch bei einer\nKapitalerhöhung (vgl. Scholz/Priester, GmbHG, 8. Aufl., § 56 Rn.\n8). Um einen Fall der gemischten Sacheinlage handelt es sich hier,\nweil nach dem Gesellschafterbeschluß vom 5. Oktober 1994 die von\nder Klägerin zum Zweck der Kapitalerhöhung einzubringende\nSacheinlage nur teilweise auf ihre Stammeinlage angerechnet und ihr\nder überschießende Teil in Geld vergütet werden soll.\n\n71\n\n2.\n\n72\n\nDer Beklagten steht gegenüber der Klageforderung weder ein\nZurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) noch ein zur (Hilfs-) Aufrechung\ngeeigneter Gegenanspruch zu.\n\n73\n\na)\n\n74\n\nDie Klägerin ist nicht im Zusammenhang mit dem\nKapitalerhöhungsbeschluß vom 5. Oktober 1994 zu einer Bareinlage\nverpflichtet.\n\n75\n\nEine Bareinlagepflicht könnte zwar dann bestehen, wenn die\nKlägerin die übernommene Sacheinlage nicht wirksam erbracht hätte.\nNach der Regelung des § 19 Abs. 5 GmbHG, die für den Fall der\nKapitalerhöhung entsprechend anwendbar ist (§ 56 Abs. 2 GmbHG),\nbefreit eine Leistung auf die Stammeinlage, die nicht in Geld\nbesteht, den Gesellschafter von seiner Verpflichtung nur, soweit\nsie in Ausführung einer nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG getroffenen\nBestimmung erfolgt. Nach der letztgenannten Vorschrift müssen,\nfalls Sacheinlagen geleistet werden sollen, deren Gegenstand und\nder Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht,\nim Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Wenn die Sacheinlage\nnicht korrekt beschlossen oder die Übernahmevereinbarung aus\nformellen oder materiellen Gründen unwirksam ist, so kann die\nKapitalerhöhung folglich im Handelsregister nicht eingetragen\nwerden. Geschieht dies dennoch, so schuldet der Übernehmer eine\nentsprechende Leistung in bar (Luther/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl.,\n§ 56 Rn. 14; Baumbach/Zöllner § 56 Rn. 7; Scholz/ Priester § 56 Rn.\n80). Mithin hat der Übernehmer einer Sacheinlage zur\nKapitalerhöhung eine deren Wert entsprechende Bareinlage zu\nleisten, wenn er die Sacheinlage nicht wirksam erbracht hat (vgl.\nauch BGHZ 45, 345).\n\n76\n\nFreilich stünden der Klägerin, sofern die Einbringung des\nAnlagevermögens, der Vorräte und des Firmenwerts, wie dies im\nKapitalerhöhungsbeschluß vorgesehen ist, sie von ihrer\nEinlagepflicht nicht befreit hätte, entsprechende Rückforderungs-\noder Ersatzansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie\ngegebenenfalls - zumindest teilweise - aus einem Darlehensvertrag\nzu. Gegen die Gesellschaft gerichtete Forderungen können aber\nzulässigerweise auch nur im Wege der Sacheinlage (§§ 5 Abs. 4, 56\nGmbHG) zur Erfüllung einer Einlageverpflichtung verwendet werden.\nWird in einem solchen Fall gleichwohl ein Kapitalerhöhungsbeschluß\nbeurkundet und im Handelsregister eingetragen, der die nach § 56\nAbs. 1 GmbHG erforderlichen Angaben nicht enthält, so ist ein\nGesellschafter, der einen derartigen neuen Anteil übernimmt,\nverpflichtet, die Einlage unbeschadet seines bestehenbleibenden\nRückzahlungsanspruchs in bar einzuzahlen (BGH ZIP 1991, 511; 1996,\n20). Eine Befreiung der Klägerin von ihrer Einlagepflicht würde\ndaran scheitern, daß ihr Rückerstattungsanspruch nicht in einer\nnach §§ 5 Abs. 4, 19 Abs. 5 GmbHG notwendigen Änderung des\nGesellschaftsvertrags vorgesehen ist. Mit dem Anspruch auf\nRückgewähr oder Erstattung der Sacheinlagen könnte sie gegen die\nnoch unerfüllte Bareinlageforderung nicht aufrechnen, da § 19 Abs.\n2 Satz 2 GmbHG dies ausschließt (vgl. BGH ZIP 1982, 1320). Das\nVerbot der einseitigen Aufrechnung durch den Gesellschafter findet\nauch bei einer Kapitalerhöhung Anwendung (OLG Hamm GmbHR 1991, 198;\nRoth/Altmeppen § 56 Rn. 3). Im übrigen gilt der Grundsatz, daß mit\nRücksicht auf den zwingenden Charakter der Vorschriften über die\nAufbringung und Erhaltung des Stammkapitals der Schuldner der\nGesellschaft nicht entgegenhalten kann, die Anforderung der\nStammeinlage verstoße gegen Treu und Glauben (BGH ZIP 1982,\n1320).\n\n77\n\nAn der Erfüllung der Einlagepflicht aus dem\nKapitalerhöhungsbeschluß können allerdings deshalb Zweifel\naufkommen, weil die Klägerin Vorausleistungen auf die Sacheinlagen\nerbracht hat. Grundsätzlich müssen die Einlagen der Gesellschaft in\nder Zeit zwischen dem Erhöhungsbeschluß und der Anmeldung der\nKapitalerhöhung zum Handelsregister zugeflossen sein\n(Hachenburg/Ulmer § 57 Rn. 9; Scholz/Priester § 57 Rn. 10; vgl.\nauch BGH ZIP 1995, 29; 1996, 1466). Dieses Prinzip gilt nicht nur\nfür Bareinlagen, sondern naturgemäß auch für Sacheinlagen\n(Roth/Altmeppen § 56 a Rn. 22). Insoweit weist die Beklagte an sich\nzu Recht darauf hin, daß die in dem Versammlungsprotokoll genannten\nVermögenswerte, nämlich sowohl die Sachanlagen als auch die mit\n937.916,80 DM bewerteten Vorräte sowie ein etwaiger Firmenwert,\nschon vor der Gesellschafterversammlung vom 5. Oktober 1994 auf sie\nübertragen worden waren.\n\n78\n\nSogenannte Voreinzahlungen sind aber unter bestimmten\nVoraussetzungen zulässig. Der Bundesgerichtshof, der die Frage der\nZulässigkeit einer Voreinzahlung bisher offengelassen hatte (vgl.\netwa BGH ZIP 1995, 29), hat sich inzwischen der verbreiteten\nAnsicht (vgl. z.B. OLG Hamm GmbHR 1991, 198; OLG Köln - 1.\nZivilsenat - ZIP 1991, 928; OLG Stuttgart GmbHR 1995, 116)\nangeschlossen, daß Vorauszahlungen auf die Stammeinlage unter\nbestimmten Bedingungen statthaft sind (BGH ZIP 1996, 1466). Dieser\nAuffassung folgt auch der Senat.\n\n79\n\nDie Anerkennung von Voreinzahlungen auf künftige\nEinlagepflichten kommt nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs nur in sogenannten Sanierungsfällen in Betracht,\nalso in solchen Fällen, in denen sich Gesellschaften in einer\nkrisenhaften Situation befinden (BGH ZIP 1995, 28; 1996, 1466). Des\nweiteren muß ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der\nLeistung auf die Einlageschuld und der nachfolgenden\nKapitalerhöhung bestehen (BGH ZIP 1995, 29; so auch OLG Köln a.a.O.\nund OLG Stuttgart a.a.O.). Zum Teil wird zwar angenommen, für die\nTilgungswirkung sei es nicht erforderlich, daß sich die\nGesellschaft tatsächlich in einer Krise befinde, auch wenn das\nBedürfnis zu einer Vorausleistung hauptsächlich dann auftrete (so\netwa Baumbach/Zöllner § 56 a Rn. 6 a; Priester ZIP 1994, 603). Hält\nman mit der vorherrschenden Rechtsprechung und einem Teil des\nSchrifttums (z.B. Luther/Hommelhoff § 56 Rn. 10) eine Krise der\nGesellschaft, d.h. eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit\noder Überschuldung (Luther/ Hommelhoff a.a.O.), für notwendig, so\nwird man die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer\nVorausleistung insoweit hier verneinen, da sich die Beklagte\nseinerzeit - unstreitig - nicht in einer derartigen Lage befunden\nhat. Zumindest fehlt es an dem erforderlichen zeitlichen\nZusammenhang. Dieser besteht nur dann, wenn die Kapitalerhöhung\nnicht lediglich beabsichtigt, sondern konkret in die Wege geleitet\nworden ist, wenn also im Leistungszeitpunkt bereits konkrete\nVorbereitungen für die Beschlußfassung getroffen worden sind (OLG\nKöln a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; Baumbach/Zöllner § 56 a Rn. 6 a;\nScholz/Priester § 56 a Rn. 17). Die Sachanlagen und Vorräte der\nKlägerin waren, soweit diese sie im Rahmen der Kapitalerhöhung\neinzubringen hatte, von der Beklagten schon geraume Zeit vor der\nGesellschafterversammlung vom Oktober 1994 übernommen worden.\n\n80\n\nIndessen schließt das Fehlen einer Krisensituation und eines\nengen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Leistung auf die\nEinlageschuld und der nachfolgenden Kapitalerhöhung die Erfüllung\nder Einlageverpflichtung durch eine Vorausleistung nicht aus. Die\nGrundsätze über die \"Krisensituation\" betreffen Fälle, in denen die\nEinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum\nHandelsregister nicht mehr vorhanden ist. Hintergrund dafür ist die\nRegelung in § 57 Abs. 2 GmbHG, wonach in der Anmeldung die\nVersicherung abzugeben ist, daß die Einlagen auf das neue\nStammkapital bewirkt sind und der Gegenstand der Leistung sich\nendgültig in der freien Verfügung des Geschäftsführers befindet.\nFür bestimmte Ausnahmefälle, nämlich für Fälle der Sanierung der in\neiner Krise befindlichen Gesellschaft, wird davon abgesehen, daß im\nZeitpunkt der Anmeldung die Einlage noch vorhanden sein muß. Die in\ndem Kapitalerhöhungsbeschluß vom 5. Oktober 1994 genannten Vorräte\nmit einem Wert von insgesamt 937.916,80 DM haben der Beklagten zu\ndiesem Zeitpunkt als solche nicht mehr zur Verfügung gestanden.\nGleichwohl ist die Vorausleistung wirksam, auch wenn weder eine\nKrisensituation noch der verlangte enge zeitliche Zusammenhang\nbestanden hat.\n\n81\n\nBei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Anmeldung im\nHandelsregister hat die Beklagte nicht nur über die im\nGesellschafterbeschluß genannten Sachanlagen, sondern auch über\nweiteres ihr von der Klägerin zugeführtes Vermögen jedenfalls im\nWert der übernommenen Waren und Vorräte von insgesamt mindestens\n937.916,80 DM verfügt. Der Geschäftsführer F. der Beklagten hat in\nder Verhandlung vor dem Landgericht am 25. Juni 1997 erklärt, die\nals Sacheinlage eingebrachten Vorräte der Klägerin seien im Oktober\n1994 zwar \"körperlich nicht mehr im Betriebsvermögen\", \"aber als\nWert\" vorhanden gewesen, denn die Beklagte habe bis August 1994\ndiejenigen Materialien, die sie für die Produktion benötigt habe,\n\"bereits viermal erneuert\" (Bl. 209 d.A.). Diesen Vortrag macht\nsich die Klägerin ausdrücklich zu eigen, so daß der diesbezügliche\nSachverhalt unstreitig ist, zumal sich die Beklagte auch im\nBerufungsrechtszug von der zitierten Erklärung nicht distanziert\nhat. Für die Wirksamkeit der Vorleistung der Klägerin auf die\nKapitalerhöhung reicht es aber aus, daß - neben ihren Sachanlagen -\ninfolge der Veräußerung ihrer Bestände nach teilweiser\nWeiterverarbeitung durch die Beklagte auch die Vorräte sich\nwertmäßig in ihrem Vermögen befunden haben.\n\n82\n\nZwar wird zum Teil die Auffassung vertreten, eine Voreinzahlung\nsei nur dann statthaft, wenn die der Gesellschaft zur Verfügung\ngestellten Mittel jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlußfassung noch\nunverbraucht zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen (so\nOLG Köln a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.). Der Senat schließt sich\njedoch der überwiegenden, insbesondere vom Bundesgerichtshof\nvertretenen Gegenmeinung an. Diese basiert auf dem Grundsatz, daß\ndas GmbHG die Unversehrtheit des Stammkapitals für den Zeitpunkt\nder Kapitalerhöhung nicht verlangt (BGHZ 119, 177 = DB 1992, 2030).\nSelbst wenn die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der\nVoreinzahlung an sich nicht vorliegen, wird daher eine\nEinlageverpflichtung dann erfüllt, wenn der Einlagebetrag im\nZeitraum zwischen dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in\ndas Handelsregister und ihrer Durchführung noch zur freien\nVerfügung des Geschäftsführers gestanden hat.\n\n83\n\nDafür ist nicht entscheidend, ob der Einzahlungsbetrag noch\nunversehrt zur Verfügung steht, sondern die Tatsache, daß der\nGesellschaft ein dem Einlagebetrag entsprechender, im Zeitpunkt der\nAnmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister\nnoch vorhandener Wert zugeflossen ist (BGH ZIP 1996, 1467;\nHachenburg/Ulmer § 57 Rn. 9; Scholz/Priester § 56 a Rn. 17;\nweitergehend Luther/Hommelhoff § 56 Rn. 11, wo nicht einmal eine\nwertgleiche Deckung gefordert wird). Einen einleuchtenden Grund\ndafür, diese für Bareinlagen entwickelten Prinzipien nicht auch auf\nSacheinlagen anzuwenden, vermag der Senat nicht zu erkennen.\nTragende Erwägung ist die Erkenntnis, daß es letztlich entscheidend\nauf die Wertverhältnisse zur Zeit der Anmeldung und Eintragung der\nKapitalerhöhung in das Handelsregister ankommt. Das gilt aber in\ngleicher Weise für eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen wie\ndurch eine solche durch Bareinlagen. Die von der Beklagten in deren\nSchriftsatz vom 18. September 1998 in diesem Zusammenhang zitierte\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1998 (ZIP 1998,\n780 = GmbHR 1998, 588) besagt nichts anderes, da sie die verdeckte\nSacheinlage betrifft, um die es im vorliegenden Fall jedoch nicht\ngeht. Im Hinblick darauf, daß der Beklagten durch die Veräußerung\nder im Kapitalerhöhungsbeschluß genannten Warenvorräte\nentsprechende Werte zugeflossen und in ihrem Betriebsvermögen\nverblieben sind, hat eine wertgleiche Deckung im Zeitpunkt der\nAnmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister sowie auch bei\nderen Eintragung vorgelegen; die Vorausleistung der Klägerin auf\ndie Kapitalerhöhung ist deshalb wirksam.\n\n84\n\nb)\n\n85\n\nDer Beklagten steht ferner kein Differenzhaftungsanspruch gemäß\n§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GmbHG gegen die Klägerin\nzu.\n\n86\n\nDer Ansicht der Beklagten, ein solcher Anspruch sei begründet,\nweil der Firmenwert nicht isoliert einlagefähig und im übrigen hier\nnicht nennenswert sei und weil die übernommenen Vorräte aufgrund\nvon Mängeln nur einen Wert von insgesamt 919.526,32 DM hätten,\nvermag der Senat nicht zu folgen. Wenn die Gesellschaft im\nHandelsregister eingetragen ist, obwohl der Wert der Sacheinlage\nhinter dem Nennbetrag der Stammeinlage zurückbleibt und der\nRegisterrichter die Eintragung hätte ablehnen müssen, kann sie\nallerdings nach §§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 2 GmbHG von dem Gesellschafter\neine Geldleistung in Höhe der Wertdifferenz verlangen (Hachenburg/\nUlmer § 5 Rn. 77). Ist - wie im vorliegenden Fall - eine gemischte\nSacheinlage mit zusätzlicher Vergütung vereinbart, so bleibt auch\nbei einer Überbewertung der im Gesellschaftervertrag bezifferten\nVergütung dieser Anspruch zwar bestehen, jedoch kann die\nGesellschaft wegen ihres Zuzahlungsanspruchs aus der\nDifferenzhaftung des Gesellschafters ein entsprechendes\nZurückbehaltungsrecht ausüben oder aufrechnen (Baumbach/Hueck § 9\nRn. 7; Hachenburg/Ulmer § 9 Rn. 11; Scholz/Winter, GmbHG, 7. Aufl.,\n§ 9 Rn. 9).\n\n87\n\nEine Gegenforderung der Beklagten aus diesem Rechtsgrund kommt,\nwie das Landgericht zutreffend errechnet hat, allenfalls in Höhe\nvon 51.637,70 DM in Betracht. Der Differenzhaftungsanspruch nach §§\n56 Abs. 2, 9 Abs. 1 GmbHG richtet sich auf Ausgleich des\nUnterschiedsbetrags zwischen dem im Gesellschaftsvertrag bzw. dem\nKapitalerhöhungsbeschluß festgelegten Wertansatz, also dem Betrag\nder Stammeinlage, der für die Sacheinlage angesetzt wurde, und dem\ntatsächlichen Wert (Roth/Altmeppen § 9 Rn. 3). Zu vergleichen sind\nder Nominalwert der zu deckenden Stammeinlage und der Wert des\nhierauf erbrachten Gegenstands (Luther/Hommelhoff § 9 Rn. 3), wobei\nder tatsächliche, objektive Wert des Einlagegegenstands entscheidet\n(Luther/Hommelhoff a.a.O.; Baumbach/Hueck § 9 Rn. 3;\nHachenburg/Ulmer § 5 Rn. 68). Dem Vortrag der Beklagten zufolge\nhaben die Sacheinlagen der Klägerin folgenden Wert:\n\n88\n\nSachanlagen 64.836,00 DM,\n\n89\n\nVorräte\n\n90\n\nnach Abzug des Minderwerts wegen Mängeln 919.526,32 DM,\n\n91\n\ninsgesamt also 984.362,32 DM.\n\n92\n\nGegenüber der erhöhten Stammeinlage der\n\n93\n\nKlägerin von 1.036.000,00 DM\n\n94\n\nergibt sich insoweit ein Unterschiedsbetrag\n\n95\n\nvon 51.637,70 DM.\n\n96\n\nDer mögliche Differenzhaftungsanspruch ist auch dann nicht höher\nanzusetzen, wenn - wie die Beklagte geltend macht - ein Firmenwert\nin Wirklichkeit nicht existiert und deshalb zwischen dem im\nKapitalerhöhungsbeschluß ermittelten Gesamtwert der von der\nKlägerin eingebrachten Sacheinlagen von 1.502.752,80 DM und deren\ntatsächlichem Wert ein Unterschied von mehr als 500.000,00 DM\nbesteht. Für den Differenzhaftungsanspruch kommt es nämlich allein\ndarauf an, inwieweit im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung\nzum Handelsregister (vgl. Baumbach/Hueck § 9 Rn. 4;\nLuther/Hommelhoff § 9 Rn. 3) der objektive Wert der Sacheinlagen\nhinter dem Nominalwert der zu deckenden Stammeinlage zurückbleibt.\nNach dem eigenen Vorbringen der Beklagten gilt dies allenfalls für\neinen Betrag von 51.637,70 DM. Daß die Klägerin in diesem Fall im\nZuge der Kapitalerhöhung eine Einlage von lediglich 984.362,32 DM\nanstatt von 1.036.000,00 DM eingebracht und darüber hinaus einen\nZahlungsanspruch von 466.752,80 DM hätte, steht dem nicht entgegen.\nDie in der Gesellschafterversammlung vom 5. Oktober 1994 von der\nBeklagten eingegangene gesonderte Zahlungsverpflichtung gegenüber\nder Klägerin ändert nichts daran, daß diese im Zeitpunkt der\nAnmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister tatsächlich\nSacheinlagen von - mindestens - 984.362,32 DM eingebracht hat. Die\nZahlung des vereinbarten Ausgleichsbetrags von 466.752,80 DM könnte\ndie Beklagte nur dann verweigern, wenn es sich um einen Fall der\nverdeckten Gewinnausschüttung und einen Verstoß gegen die\nVorschriften der §§ 30, 31 GmbHG handeln würde. Jedoch hat in dem\nhierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Auszahlung (vgl. BGH NJW 1987,\n1195; Baumbach/Hueck § 30 Rn. 11; Roth/Altmeppen § 30 Rn. 10) weder\neine Unterbilanz noch eine Überschuldung der Gesellschaft\nvorgelegen. Wie in dem angefochtenen Urteil, auf dessen zutreffende\nGründe insoweit Bezug genommen werden kann, im einzelnen dargelegt\nist, wird durch die Erfüllung der Klageforderung das Stammkapital\nder Beklagten nicht angegriffen. Das macht diese im übrigen selbst\nnicht geltend.\n\n97\n\nSofern der Beklagten ein Differenzhaftungsanspruch zustünde,\nwäre sie allerdings nicht schon unter dem Gesichtspunkt von Treu\nund Glauben daran gehindert, diesen durch ein Zurückbehaltungsrecht\noder im Wege der Aufrechnung zu verfolgen. Der Umstand, daß die\nBeklagte ihre Zahlungsverbindlichkeit erfüllen könnte, sobald die\nKlägerin den Fehlbetrag nach § 9 Abs. 1 GmbHG an sie geleistet\nhätte, gibt der Berufung der Beklagten auf die Differenzhaftung der\nKlägerin nicht das Gepräge einer unzulässigen Rechtsausübung. Ein\nAusschluß der Gegenforderung unter diesem Aspekt wäre im Ergebnis\neiner Aufrechnung seitens der Klägerin gegen den\nDifferenzhaftungsanspruch gleichzusetzen. Der Anspruch nach § 9\nAbs. 1 GmbHG ist nichts anderes als die Verpflichtung zur Leistung\nder Einlage, da der Differenzbetrag als Einlage in Geld geschuldet\nwird und es sich insoweit um eine normale Geldeinlage im Sinne von\n§ 5 GmbHG handelt (vgl. Roth/Altmeppen § 9 Rn. 6). Deshalb finden\ndie Vorschriften über Geldeinlagen und auch die Regelung über das\nAufrechnungsverbot gemäß § 19 Abs. 2 GmbHG Anwendung\n(Baumbach/Hueck § 9 Rn. 5; Luther/ Hommelhoff § 9 Rn. 7). Wegen des\nSchutzzwecks der Vorschriften über die Aufbringung und Erhaltung\ndes Stammkapitals scheidet aber grundsätzlich eine Aufrechnung\ndurch den Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt von Treu und\nGlauben aus (BGH ZIP 1982, 1320; Roth/Altmeppen § 19 Rn. 34;\nLuther/Hommelhoff § 19 Rn. 37).\n\n98\n\nOb der Beklagten die Berufung auf Sachmängel der übernommenen\nVorräte im Werte von 18.389,86 DM mit der Begründung verwehrt\nwerden kann, ihre Gesellschafter hätten bei der Vereinbarung der\nKapitalerhöhung die Fehlerhaftigkeit der Bestände gekannt,\nerscheint zweifelhaft. Diese Argumentation zielt auf die Anwendung\ndes § 460 Satz 1 BGB oder zumindest von dessen Rechtsgedanken ab.\nDie Frage, welche Rechtsfolgen die Fehlerhaftigkeit von\nSacheinlagen nach sich zieht, wird im gesellschaftsrechtlichen\nSchrifttum nicht einheitlich beantwortet. Die wohl überwiegende\nMeinung zieht für die Mängelgewährleistung Vorschriften des\nKaufrechts, wegen der Besonderheiten der mitgliedschaftlichen\nEinlagepflicht jedoch nur mit Einschränkungen, entsprechend heran\n(vgl. Luther/Hommelhoff § 5 Rn. 25; Roth/Altmeppen § 5 Rn. 60; wohl\nauch Baumbach/Hueck § 5 Rn. 39, § 9 Rn. 3, 9), während nach anderer\nAnsicht das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht nicht entsprechend\nauf das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Sacheinleger\nangewendet werden kann (Hachenburg/Ulmer § 5 Rn. 81). Der\nBundesgerichtshof hält eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften\ndes Kaufrechts über Rechts- und Sachmängel für nicht möglich und\neinzelne Regeln der Kaufgewähr nur insoweit für auf den\nEinbringungsvertrag übertragbar, als sie mit dem Wesen der\nEinbringung einer Sacheinlage vereinbar sind (BGHZ 45, 345). Mit\nRücksicht darauf, daß die Differenzhaftung sich nach dem objektiven\nWert der Sacheinlage richtet und dem Zweck dient, das Stammkapital\nder Gesellschaft im Interesse des Gläubigerschutzes zur Verfügung\nzu stellen, bestehen gegen eine Übertragung des Rechtsgedankens des\n§ 460 Satz 1 BGB Bedenken, zumal es anderenfalls den\nGesellschaftern erleichtert würde, durch eine willkürliche\nÜberbewertung mangelhafter Sacheinlagen den Gläubigerschutz zu\nschwächen.\n\n99\n\nEiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage der\nKonsequenzen einer Kenntnis von vorhandenen Mängeln jedoch nicht,\nweil ein Differenzhaftungsanspruch schon an anderen Gründen\nscheitert. Dafür ist - wie ausgeführt - allein entscheidend der\nobjektive Wert der Sacheinlage, und zwar grundsätzlich ohne jeden\nBewertungs- oder Beurteilungsspielraum (Luther/Hommelhoff § 9 Rn.\n3; Baumbach/Hueck § 9 Rn. 3; Roth/Altmeppen § 9 Rn. 3;\nHachenburg/Ulmer § 5 Rn. 68). Maßgebend ist daher, welchen\nobjektiven Wert die von der Klägerin eingebrachten Sacheinlagen im\nZeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister\nhatten. Die von der Beklagten übernommenen Warenvorräte der\nKlägerin waren aber weitaus mehr wert als im Gesellschafterbeschluß\nauf der Grundlage der Herstellungskosten für die Beklagte mit\n937.916,80 DM festgelegt. Bei den Warenbeständen handelt es sich um\nsogenanntes Umlaufvermögen, das dem Unternehmen nicht auf Dauer\ndienen soll. Die Bewertung von Umlaufvermögen richtet sich in aller\nRegel nach dem Veräußerungswert (Baumbach/Hueck § 5 Rn. 34;\nHachenburg/Ulmer § 5 Rn. 68). Naturgemäß übersteigt der\nVeräußerungswert der Waren, worauf die Klägerin zu Recht hinweist,\ndie Kosten ihrer Herstellung beträchtlich; das gilt auch für deren\nvon der Beklagten übernommenen Vorräte. Nach dem nicht\nsubstantiiert bestrittenen Vortrag der Klägerin liegt der\nVerkehrswert für die Fertigwaren um 40 % höher als deren eigene\nHerstellungskosten (Bl. 226 d.A.). Im übrigen waren sich die\nbeiderseitigen Geschäftsführer nach dem Ergebnisprotokoll eines am\n9. September 1992 zwischen ihnen geführten Gesprächs (Bl. 16 ff.\nAH) dahin einig, daß die \"steuerlichen Herstellungskosten\" bei\nFertigfabrikaten der Klägerin ca. 60 % des Brutto-Erlöses\nausmachen. Schon die Differenz zwischen dem Veräußerungswert der\nFertigwaren und der im Kapitalerhöhungsbeschluß festgesetzten Summe\nvon 937.916,80 DM für die übernommenen Vorräte liegt weit über dem\nDifferenzbetrag von 51.637,70 DM. Allein die fertig verpackten\nArtikel gemäß der Liste der Inventurbestände der Klägerin zum 31.\nDezember 1992 (Anl. 3 zum Sacherhöhungsbericht) haben auf der\nGrundlage der Herstellkosten der Klägerin von insgesamt 483.574,25\nDM unter Hinzurechnung von 40 % einen Veräußerungswert von\n677.003,95 DM, auf der Basis der Herstellkosten der Beklagten von\n353.541,14 DM einen Verkaufswert von 494.957,59 DM. Bemißt man den\nVerkaufswert nach den Herstellkosten der Klägerin zuzüglich 40 %,\nso erhält man allein für die Fertigwaren gegenüber dem im\nKapitalerhöhungsbeschluß festgelegten Wert einen Mehrbetrag von\n193.429,70 DM. Selbst auf der Grundlage der Herstellkosten für die\nBeklagte wäre der Veräußerungswert für die Fertigfabrikate auf eine\num 141.416,45 DM höhere Summe zu veranschlagen. Ein möglicher\nZuschlag für die Halbfertigwaren ist dabei noch nicht\nberücksichtigt. Die Berechnung zeigt, daß bei der gebotenen\nobjektiven Bewertung die Klägerin Sacheinlagen im Wert von weit\nüber der erhöhten Stammeinlage von 1.036.000,00 DM selbst dann\neingebracht hat, wenn der Wert der Vorräte wegen Sachmängeln sich\num 18.389,68 DM verringern und ein Firmenwert gänzlich außer Ansatz\ngelassen würde.\n\n100\n\nDa ein Differenzhaftungsanspruch danach ohnehin nicht besteht,\nkommt es auf die weitere Frage nach der Bemessung eines\nFirmenwertes nicht an; davon unabhängig ist auch der\nAuszahlungsanspruch der Klägerin von 466.752,80 DM, den die\nGesellschafter gesondert vereinbart haben und - wie ausgeführt -\ndessen Erfüllung die Beklagte allein unter dem Aspekt der\nunerlaubten Gewinnentnahme, von der indessen keine Rede sein kann,\nzu verweigern berechtigt wäre. In diesem Zusammenhang sei lediglich\ndarauf hingewiesen, daß zwar die Firma grundsätzlich nicht allein,\nsondern nur zusammen mit dem Handelsgeschäfts als Einlage\neingebracht werden kann (vgl. Luther/Hommelhoff § 5 Rn. 18;\nRoth/Altmeppen § 5 Rn. 43; Scholz/Winter § 5 Rn. 53), die Klägerin\naber nicht - wie die Beklagte vorträgt - allein ihren Handelsnamen,\nsondern - zumindest teilweise - ihren Unternehmensbereich der\nKettenfertigung eingebracht hat. Im Zusammenhang mit einem\nUnternehmen oder einem Unternehmensteil (Scholz/Winter § 5 Rn. 54)\nzur Einbringung geeignet sind insbesondere der Kundenstamm, der\n\"Goodwill\" und das sogenannte \"Know-how\" (Hachenburg/ Ulmer § 5 Rn.\n56; Baumbach/Hueck § 5 Rn. 30; Luther/Hommelhoff Rn. 18). Vieles\nspricht dafür, daß die Klägerin zumindest den \"Goodwill\" in die\nGesellschaft eingebracht hat. Zudem hat die Beklagte mehrere\nMitarbeiter der Klägerin übernommen, wie dies bereits in der\nRahmenvereinbarung vom 16. Oktober 1992, in der man sich auf die\nÜbernahme von bis zu 5 Angestellten verständigt hatte, vorgesehen\nwar. Die Beklagte selbst trägt hierzu vor, sie habe mit fünf\nehemaligen Mitarbeitern der Klägerin Arbeitsverträge abgeschlossen\n(Bl. 501 d.A.). Eine Zusammenschau dieser Umstände läßt den Einwand\nder Beklagten, der übernommene Firmenwert sei mit \"Null\"\nanzusetzen, als zweifelhaft erscheinen, ohne daß aber die\nEntscheidung davon abhängt.\n\n101\n\nII.\n\n102\n\nDie Klägerin kann ferner von der Beklagten für die Übernahme\nweiterer Warenvorräte über die von dem Kapitalerhöhungsbeschluß\nerfaßten Bestände hinaus Kaufpreiszahlungen gemäß ihren Rechnungen\nvom 2. August 1994 über 15.795,27 DM, vom 19. August 1994 über\n80.602,84 DM, vom 22. September 1994 über 45.285,28 DM und vom 8.\nDezember 1994 über 59.504,22 DM, insgesamt 201.130,26 DM sowie aus\nden Rechnungen vom 2. Januar 1995 über 197.933,80 DM und vom 22.\nSeptember 1995 über 12.399,26 DM von insgesamt 210.333,42 DM\nverlangen (§ 433 Abs. 2 BGB).\n\n103\n\n1.\n\n104\n\nRechtsgrundlagen dieser Forderungen sind zwischen den Parteien\ngesondert abgeschlossene Kaufverträge. Die jenen Rechnungen\nzugrunde liegenden Warenlieferungen sind von der Vereinbarung über\ndie Kapitalerhöhung nicht erfaßt und deshalb nicht Teil einer\nsogenannten gemischten Sacheinlage. Daß die Klägerin die von den\ngenannten Rechnungen betroffenen Bestände als weitere\n(Sach-)Einlage einbringen sollte, ist von den Gesellschaftern der\nBeklagten nicht beschlossen worden. Bereits in der\nRahmenvereinbarung vom 16. Oktober 1992 war vielmehr vorgesehen,\ndaß die Rohmaterialien, Halbfertigwaren und Vorräte der Klägerin,\nsoweit sie eine bestimmte Umschlagsmenge übersteigen, von der\nBeklagten \"gekauft\" werden. Auch in der Besprechungsnotiz des\nStreithelfers vom 18. März 1994, die der Beklagten übersandt worden\nund der ihrerseits nicht widersprochen worden ist, wird\nausdrücklich auf einen \"Kaufpreis\" für einen bestimmten Stichtag\nnoch nicht übernommener Bestände hingewiesen. Demzufolge handelt es\nsich bei den Zahlungsansprüchen der Klägerin aus den vorgelegten\nRechnungen um Kaufpreisforderungen; gegen deren Höhe wendet sich\ndie Beklagte an sich nicht.\n\n105\n\n2.\n\n106\n\nGewährleistungsansprüche der Beklagten stehen der Klageforderung\nnicht entgegen. Zweifelhaft ist bereits, ob die Mängelrügen der\nBeklagten, die sich auf die Warenlieferungen gemäß der Rechnung vom\n2. Januar 1995 beschränken, hinreichend substantiiert sind. Die\nBeklagte hatte zunächst in der Klageerwiderung eingewandt, ein\nAnteil von 37.564,35 DM sei \"Schrott\", während Waren im Werte von\nweiteren 47.746,67 DM unverkäuflich seien (Bl. 24 d.A.), ihr\nZahlenbild später dahin korrigiert, daß nur im Umfang von 29.024,65\nDM ein Minderwert vorliege, der sich aus einem Schrottwert von\n22.617,39 DM und einem Nachbearbeitungsaufwand von 6.407,26 DM\nzusammensetze (Bl. 219 d.A.), und schließlich ergänzend\nvorgetragen, im Lager Alsdorf befänden sich noch Waren mit einem\nRestwert von 49.542,98 DM, die sie seit 1994 nicht habe verkaufen\nkönnen (Bl. 222 d.A.). Da mit Ausnahme eines Hinweises auf fehlende\n\"Marktgängigkeit\" die Gründe für die \"Unverkäuflichkeit\" nicht\nnäher dargelegt sind, kann von einem Gewährleistungsfall insoweit\nnicht ausgegangen werden. Daß sie die Waren über längere Zeit hin\nnicht hat absetzen können, bedeutet nicht zwingend deren\nUnverkäuflichkeit und jedenfalls nicht ohne weiteres einen Mangel\nim Sinne des Gewährleistungsrechts.\n\n107\n\nWegen eines weiteren Betrags von 29.024,65 DM beruft sich die\nBeklagte auf einen entsprechenden \"Minderwert\" der Vorräte, womit\noffenbar eine Minderung gemäß §§ 459, 462 BGB gemeint ist.\nDiejenigen Vorräte, die - nach ihrer Darstellung - völlig\nunbrauchbar sind und daher nur Schrottwert haben, sind in der von\nder Beklagten vorgelegten Aufstellung (Bl. 52 - 55 AH) im einzelnen\naufgelistet. Freilich wird man darüber streiten können, ob es der\nBeklagten nicht obliegt, konkret vorzutragen, in welchem Zustand\nsich die einzelnen Waren im Zeitpunkt der Übernahme befunden haben,\noder ob die Behauptung in der Klageerwiderung, diese \"Positionen\"\nseien \"verrostet\" (Bl. 24 d.A.), dafür genügt. Hinsichtlich der\ngeltend gemachten Nachbearbeitungskosten ist das\nGewährleistungsbegehren der Beklagten jedenfalls nicht schlüssig.\nDiese hat wegen etwaiger Sachmängel lediglich einen Anspruch auf\nWandlung oder Minderung (§ 462 BGB); für eine Minderung fehlt es\naber an den erforderlichen Angaben über den Wert der gelieferten\nWaren im mangelhaften Zustand im Vergleich zu deren Wert im Zustand\nder Mängelfreiheit.\n\n108\n\nEtwaige Gewährleistungsrechte kann die Beklagte aber jedenfalls\ngemäß § 377 HGB nicht mehr geltend machen. Sachmängel im\nZusammenhang mit den von der Klägerin in Rechnung gestellten\nLieferungen hat die Beklagte erstmals in der Klageerwiderung vom 3.\nJuni 1996 gerügt. Die Warenlieferung, deretwegen die Beklagte sich\nauf Gewährleistungsansprüche beruft, hat jedoch bereits - wie sich\nauch aus der eigenen Aufstellung der Beklagten (Bl. 36 d.A.) ergibt\n- im Jahre 1994 stattgefunden. Die Untersuchungs- und\nRügeobliegenheit nach § 377 HGB ist hier nicht etwa deshalb\nverzichtbar, weil die Übernahme des Warenlagers der Klägerin im\nZusammenhang mit der Übertragung von deren Produktionsbereich auf\ndie Beklagte steht. Die Lieferung der Waren beruht auf\nKaufverträgen und untersteht daher auch den Regeln des Kaufrechts.\nZudem mußte die Klägerin unabhängig davon, ob es ihr technisch noch\nmöglich war, eventuelle Fehler selbst zu beseitigen, in die Lage\nversetzt werden, sich von der Richtigkeit der Beanstandungen\nalsbald zu überzeugen. Das muß umso mehr gelten, als die Beklagte\nRostschäden behauptet, die auch in der Zeit nach der Lieferung Ende\n1994 aufgetreten sein können.\n\n109\n\nIhrer Obliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB, die Ware unverzüglich\nnach der Ablieferung zu untersuchen und etwaige sich dabei zeigende\nMängel der Klägerin unverzüglich mitzuteilen, ist die Beklagte\nnicht nachgekommen. Mit ihrem Einwand, die Natur der Waren und\nderen Lieferzustand hätten eine über bloße Stichproben\nhinausreichende Untersuchung nicht zugelassen, und erst im Rahmen\nder Verarbeitung habe sie die Fehler feststellen können, vermag\nsich die Beklagte nicht zu entlasten. Daß die übernommenen Waren -\nwie sie behauptet - in großen Kartons verpackt und diese\nübereinander gestapelt waren, führt nicht zur Unmöglichkeit einer\nUntersuchung, die von der Rügepflicht entbinden würde (vgl.\nBaumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 377 Rn. 19).\n\n110\n\nZudem verpflichtet bereits der Verdacht eines Mangels zu\nuntersuchen, ob dieser tatsächlich besteht (Baumbach/Hopt § 377 Rn.\n26). Der von der Beklagten benannte Zeuge A. hat bekundet, unter\nden in Alsdorf lagernden Vorräten, die \"insgesamt\" noch überprüft\nwerden müßten, befänden sich Materialien, die die Beklagte nicht\nübernehmen könne, was er daraus schließe, daß bei der Verarbeitung\neines Teils der Bestände die Fehlerhaftigkeit der Materialien\nfestgestellt worden sei. Nach einer nochmaligen eingehenden\nÜberprüfung durch ihn selbst - so der Zeuge weiter - sei seitens\nder Beklagten \"sofort\" erklärt worden, bestimmte in Alsdorf\nlagernde Materialien würden gleichfalls nicht übernommen, weil sie\nFehler hätten. Die Aussage des Zeugen spricht dafür, daß die\nBeklagte schon seit längerem Mängel der Warenvorräte zumindest\nvermutet hat, diesem Verdacht aber nicht in angemessen kurzer Zeit\nnachgegangen ist.\n\n111\n\nIm übrigen richtet sich die Untersuchungsobliegenheit danach,\nwas nach der Verkehrsauffassung für eine Prüfung in einem Betrieb\nwie dem des Käufers geboten erscheint, wobei an den fachmännischen\nKäufer erhöhte Anforderungen zu stellen sind (Koller/Roth/Morck,\nHGB, § 377 Rn. 8). Besteht die Lieferung in einer größeren\nWarenmenge, so müssen Stichproben genommen werden\n(Koller/Roth/Morck a.a.O.; Baumbach/Hopt § 377 Rn. 25). Aus den\nAngaben des Zeugen A. ist zwar zu schließen, daß zwar in gewissem\nMaße eine stichprobenartige Überprüfung stattgefunden hat;\nallerdings läßt sich dessen Angaben nicht klar entnehmen, ob sich\nbei solchen Stichproben Fehler herausgestellt haben. Letztlich kann\ndie Frage auch dahinstehen.\n\n112\n\nJedenfalls kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf\nberufen, daß die vorhandenen Mängel nicht schon bei einer\nstichprobenartigen Überprüfung der Waren an Ort und Stelle, sondern\nerst im Rahmen ihrer Verarbeitung festgestellt werden konnten. Wenn\nnämlich sich die Beschaffenheit der Ware nur durch ihre\nVerarbeitung erkennen läßt, so ist eine Probeverarbeitung geboten\n(OLG Köln - 13. Zivilsenat - BB 1988, 20; Baumbach/Hopt § 377 Rn.\n25). Demnach hätte die Beklagte, um ihrer Obliegenheit nach § 377\nHGB nachzukommen, die übernommenen Waren gegebenenfalls alsbald zur\nProbe verarbeiten müssen, um sich von deren Zustand zu überzeugen.\nDen sich weiterhin aufdrängenden Zweifeln daran, daß die Fehler der\nVorräte, sofern diese in Rostbildungen bestanden haben, nicht schon\nbei einer Besichtigung der Ware erkannt werden konnten, braucht\ndeshalb nicht nachgegangen zu werden. In jedem Fall gilt die Ware\ngemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt.\n\n113\n\nIII.\n\n114\n\nDie Zinsforderung steht der Klägerin aus dem Rechtsgrund des\nVerzugs gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB, 352 Abs. 1 HGB zu. Den von\nihr behaupteten Bankkredit, der von der Beklagten nunmehr\nbestritten worden ist, hat die Klägerin nicht unter Beweis\ngestellt; sie kann deshalb lediglich den gesetzlichen Zinssatz von\n5 % jährlich (§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB) verlangen. Mit dieser\nMaßgabe war die Berufung zurückzuweisen.\n\n115\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO,\nder Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n116\n\nDer Berufungsstreitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom\n27. April 1998 wie folgt festgesetzt:\n\n117\n\nKlageforderung = 636.947,90 DM\n\n118\n\nzuzügl. Hilfsaufrechnung (§ 19 Abs. 3 GKG) = 518.390,48 DM\n\n119\n\ninsgesamt = 1.155.338,38 DM\n\n120\n\nBeschwer für die Klägerin: unter 60.000,00 DM\n\n121\n\nBeschwer für die Beklagte: über 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-02/27-u-18-98","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":9},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-02/27-u-18-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308541","retrieved":"2026-07-09 03:37:43.220029+00:00"}}