{"status":"available","doknr":"OLD308537","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1202.16WX189.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-02","aktenzeichen":"16 Wx 189/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligte zu 1. wurde am 26.03.1981 in Deutschland als Kind\nder - damaligen - jugoslawischen Staatsangehörigen H. und S. J.\ngeboren, deren Ehe vor einem Standesbeamten in\nZivinice/Bosnien-Herzegowina geschlossen worden war und inzwischen\ngeschieden ist. Sie begehrt mit der Erklärung, den aus\nBosnien-Herzegowina stammenden Beteiligten zu 3. heiraten zu\nwollen, im Einverständnis mit der sorgeberechtigten Beteiligten zu\n2. und mit Zustimmung des Beteiligten zu 4. Befreiung von dem\nErfordernis der Ehemündigkeit. Diesen Antrag hat das Amtsgericht\nnach Anhörung der Beteiligten zu 1. und 2. mit der Begründung\nzurückgewiesen, es könne nicht festgestellt werden, dass die\nBeteiligte zu 1. die für eine Eheschließung erforderliche Reife\nbesitze und es sei nicht auszuschließen, dass die Heirat nur der\nVerlängerung des Aufenthalts des Beteiligten zu 3. in Deutschland\ndiene.\n\n4\n\nEine hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat\ndas Landgericht als eine solche der Beteiligten zu 1. behandelt und\nnach Anhörung aller Beteiligter zurückgewiesen. Hiergegen richten\nsich die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie weiteren Beschwerden sind zulässig und begründet. Die Sache\nwar an das Landgericht zurückzuverweisen, da die angefochtene\nEntscheidung auf einer Gesetzesverletzung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550\nZPO) beruht und eine eigene Entscheidung des Senats wegen der\nNotwendigkeit weiterer Sachaufklärung nicht möglich ist.\n\n7\n\nGegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist die\nweitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 S. 1 FGG statthaft. Die\nBeteiligte zu 2. ist als Erstbeschwerdeführerin, deren Beschwerde\nerfolglos geblieben ist, nach §§ 29 Abs. 4, 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG\nbeschwerdeberechtigt. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu\n1. und 3. ergibt sich aus § 20 Abs. 2 FGG. Deutsche Gerichte sind\nfür die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung vom\nErfordernis der Ehemündigkeit nach §§ 43 Abs. 1, 35b Abs. 1 Nr. 2\nFGG international zuständig, da die Betroffene ihren gewöhnlichen\nAufenthalt in Deutschland hat.\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist zwar, soweit es die\nVoraussetzungen für eine Befreiung von dem Erfordernis der\nEhemündigkeit nicht feststellen konnte, einer Überprüfung durch das\nRechtsbeschwerdegericht entzogen (§§ 27 Abs. 1 FGG, 561 ZPO).\nGleichwohl kann sie keinen Bestand haben. Das Landgericht hat\nverfahrensfehlerhaft die namens (vgl. GA 22) der Beteiligten zu 3.\neingelegte Beschwerde als eine solche der Beteiligten zu 1.\nbehandelt und in materiellrechtlicher Hinsicht eine Gesetzesnorm,\nnämlich § 1 Abs. 2 EheG angewandt, die es seit dem 01.07.1998 nicht\nmehr gibt und durch § 1303 Abs. 2 BGB ersetzt ist. Da keine\nÜbergangsregelung besteht, haben die Gerichte auch in laufenden\nVerfahren die gesetzliche Neuregelung anzuwenden, also ein\nBefreiungsverfahren nach § 1 Abs. 2 EheG als ein solches nach §\n1303 Abs. II bis IV BGB fortzusetzen (vgl. FamRefK/Wax, § 1303 BGB\nRz. 7).\n\n10\n\nVor allem aber hat das Landgericht seiner rechtlichen\nBeurteilung deutsche Sachnormen zugrunde gelegt, obwohl nach Art.\n13 Abs. 1 EGBGB die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden\nVerlobten dem Recht des Staates unterliegen, dem er angehört und\ndie Beteiligte zu 1. ersichtlich keine deutsche Staatsangehörige\nist. Die kollisionsrechtlichen Vorschriften des EGBGB sind von Amts\nwegen anzuwenden (BGH NJW 1993, 2305, 2306; BGH NJW 1995, 2097,\n2097; BGH NJW 1996, 54, 54; Palandt/Heldrich, BGB, 57. Aufl. 1998,\nEinl v EGBGB 3 (IPR) Rz. 1). In Ermangelung einer deutschen\nStaatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1. und wegen Fehlens der\nVoraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 EGBGB durfte die Ehemündigkeit\ndeshalb vorliegend nicht nach Maßgabe des § 1 EheG (bzw. § 1303\nBGB) beurteilt werden.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nDem Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, da die\ntatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht ausreichen, um\ndie Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1. zu bestimmen. Welche\nStaatsangehörigkeit eine Person besitzt, entscheidet allein das\nRecht des betreffenden Staates (Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 5\nEGBGB Rz. 1). Fest steht nach der vorgelegten Geburtsurkunde, daß\nbeide Eltern Staatsangehörige der ehemaligen Sozialistischen\nFöderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) waren. Da Art. 3 Nr. 1 des\nGesetzes über die Staatsangehörigkeit der SFRJ vom 24.12.1976\n(abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und\nKindschaftsrecht, \"Jugoslawien\", S. 14a ff., Stand: 31.10.1982)\nbestimmt, daß die Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben\nwird, besaß auch die Beteiligte zu 1. die Staatsangehörigkeit der\nSFRJ. Die seit 1992 aus dem Gesamtstaat hervorgegangenen\nselbständigen Staaten verfügen über eigenständige Regelungen zur\nEheschließung, so daß die Vorschriften derjenigen ehemaligen\nTeilrepublik anzuwenden sind, deren Staatsangehörigkeit die\nBeteiligte zu 1. heute besitzt. Dies richtet sich wiederum nach den\njeweiligen Staatsangehörigkeitsgesetzen. Bislang sind keinerlei\nFeststellungen getroffen, die die Zuordnung zu einem der heutigen\nStaaten ermöglichen. Die Tatsache, daß die Eltern der Beteiligten\nzu 1. in Bosnien-Herzegowina getraut wurden, läßt keinen\nhinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, daß sie heute die\nbosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzen und diese\nüber die Abstammung ihrer Tochter vermittelt haben, zumal in dem\nFührungszeugnis der Beteiligten zu 1. vom 19.12.1997 (noch) die\nStaatsangehörigkeit jugoslawisch vermerkt ist und es unklar ist, ob\ndamit diejenige der früheren Sozialistisch Föderativen Republik\noder die des heutigen Jugoslawien gemeint ist.\n\n13\n\n3.\n\n14\n\nEine Entscheidung über die Ehemündigkeit ist auch nicht deshalb\nentbehrlich, weil die Beteiligten zu 1. und 3. bereits wirksam\nverheiratet sind. Die inländische Eheschließung nach islamischem\nRitus ist - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat -\nin Deutschland nach Art. 13 Abs. 3 S. 1 EGBGB unwirksam. Die\nWirksamkeit wird auch nicht über Art. 13 Abs. 3 S. 2 EGBGB\nhergestellt, da nicht ersichtlich ist, daß es sich bei dem\nislamischen Geistlichen, der die Trauung vollzogen hat, um eine von\nPerson handelt, die hierzu von einer der in Betracht kommenden\nNachfolgestaaten der früheren Sozialistisch Föderativen Republik\nJugoslawien ermächtigt worden ist und die Ehe in der in dem\nbetreffenden Staat vorgeschriebenen Form geschlossen wurde.\n\n15\n\n5.\n\n16\n\nFür die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes\nhin:\n\n17\n\na)\n\n18\n\nSollten - wofür viel spricht - beide Eltern neben der\njugoslawischen Bundesangehörigkeit die Republik-Angehörigkeit für\nBosnien und Herzegowina besessen haben, hätte die Beteiligte zu 1.\ndiese Republik-Zugehörigkeit durch Abstammung erworben. Gemäß Art.\n37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes des Gesamtstaates von Bosnien\nund Herzegowina vom 16.12.1997 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid,\na.a.O., \"Bosnien und Herzegowina\", S. 21 ff., Stand: 13.03.1998)\nwäre die Beteiligte zu 1. Angehörige des Gesamtstaates von Bosnien\nund Herzegowina. Entscheidend für die Ehemündigkeit wäre damit das\nGesetz über die Familie vom 29.05.1979 i.d.F. vom 20.12.1989\n(abgedruckt bei Bergmann/Ferid, a.a.O., \"Bosnien und Herzegowina\",\nS. 29 ff., Stand: 13.03.1998). Gemäß dessen Art. 39 Abs. 1 kann\neine Person, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, die Ehe\nnicht schließen. Allerdings sieht Art. 39 Abs. 2 eine\nBefreiungsmöglichkeit vor. Aus gerechtfertigten Gründen kann einem\nüber 16 Jahren alten Minderjährigen vom Gericht die Eheschließung\ngestattet werden, wenn diese Person körperlich und geistig zur\nAusübung der Rechte und Pflichten aus der Ehe fähig ist. Damit\nbestände im Falle der Anwendbarkeit des Rechts von Bosnien und\nHerzegowina eine dem deutschen Recht vergleichbare Rechtslage.\n\n19\n\nb)\n\n20\n\nUnter Umständen erübrigt sich aber auch eine Sachentscheidung,\nnämlich dann, wenn es nach - noch aufzuklärendem - normalem Verlauf\nder Dinge den Beteiligten zu 1. und 3. nicht möglich sein wird, vor\nVollendung des 18. Lebensjahres der Beteiligten zu 1. ein\nEhefähigkeitszeugnis nach § 1309 BGB (früher § 10 EheG) vorzulegen.\nFür diesem Fall könnte die Beteiligte zu 1. ohnehin unabhängig von\nder Entscheidung über ihren Antrag die Ehe nicht eingehen. Sie\nhätte daher kein Rechtsschutzinteresse (mehr) an einer nach ihrem\nHeimatrecht evtl. erforderlichen Entscheidung des\nVormundschaftsgerichts und müsste das Verfahren ggfls. in der\nHauptsache für erledigt erklären.\n\n21\n\n6.\n\n22\n\nEine Kostenentscheidung ist wegen § 131 Abs. 1 S. 2 KostO und im\nHinblick darauf, dass eine Anordnung zur Erstattung\naußergerichtlicher Kosten eines Beteiligten gem. § 13 a Abs. 1 S. 1\nFGG nicht angezeigt ist, nicht veranlasst.\n\n23\n\nBeschwerdewert: 8.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-02/16-wx-189-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1303","ref_norm":"1303","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1309","ref_norm":"1309","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-02/16-wx-189-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308537","retrieved":"2026-07-09 03:37:42.851122+00:00"}}