{"status":"available","doknr":"OLD308543","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1202.13U152.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-12-02","aktenzeichen":"13 U 152/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Berufung in jeder\nHinsicht stand. Der Unfall war für den Zeugen Y. als Fahrer des dem\nKläger gehörenden Taxifahrzeugs vom Typ Mercedes-Benz fraglos nicht\nunabwendbar i.S.d. § 7 Abs.2 StVG. Ihn trifft vielmehr wegen nicht\nunerheblicher Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung (auf 30\nkm/h) im Baustellenbereich ein unfallursächliches Mitverschulden,\ndas bei der Abwägung nach § 17 StVG keineswegs hinter dem\nschuldhaften Mitverursachungsanteil der Beklagten zu 2. völlig\nzurücktreten kann. In erster Linie kann hierzu auf die zutreffenden\nGründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden (§ 543 Abs.1\nZPO). Die Berufungsangriffe geben dem Senat lediglich Veranlassung\nzu folgenden ergänzenden Ausführungen:\n\n3\n\nDie Berufung beanstandet zu Unrecht, daß der Sachverständige\nDr. P. - und ihm folgend das Landgericht - der Beurteilung, daß der\nZeuge Y. den Unfall hätte vermeiden können, eine unverhältnismäßig\nkurze Reaktionszeit zugrunde gelegt habe, die selbst von einem\n\"Idealfahrer\" nicht erwartet werden könne.\n\n4\n\nIn Situationen, die - wie im vorliegenden Fall - für einen\nVerkehrsteilnehmer eine extrem starke Reaktionsaufforderung\ndarstellen und ihm lediglich eine sog. Einfachreaktion, nämlich ein\nvolles Abbremsen seines Fahrzeugs abverlangen, können bei zu\nfordernder Bremsbereitschaft nur deutlich geringere Reaktionszeiten\nals 1 Sekunde zugebilligt werden. Eine längere Reaktionszeit als\n0,8 sec. (einschließlich der mit ca. 0,2 sec. zu veranschlagenden\nBrems-Schwell-Phase) kommt unter dem Blickpunkt der sog.\nSchrecksekunde nur bei plötzlichem Auftreten einer unerwarteten\nGefahr in Betracht, auf die der Kraftfahrer nicht eingestellt sein\nmuß (vgl. BGH NJW 1994, 941). Davon kann hier keine Rede sein. In\ndem Baustellenbereich war - wenn nicht schon allgemein - jedenfalls\nbei der Annäherung an solche Stellen, an denen die\nBaustellenabsperrung durchbrochen war, um Anliegern die Zufahrt zu\nermöglichen, erhöhte Reaktionsbereitschaft erforderlich. Das gilt\num so mehr, wenn - wie hier - die Sicht auf die Zufahrt (und\numgekehrt) nicht nur durch die Absperrbaken erschwert, sondern -\nwie von dem Zeugen Y. bestätigt - durch eine auf der Ecke zwischen\nder Ausfahrt und der von ihm befahrenen Hüttenstraße abgestellte\nBaumaschine teilweise versperrt war. Die Zubilligung einer\nReaktionszeit von - wie es im Gutachten des Sachverständigen Dr. P.\nvom 01.02.1997, Seite 20, mit Recht heißt - \"allenfalls\" 0,9 sec.\nist daher unter den gegebenen Umständen eher schon großzügig\nbemessen.\n\nIm übrigen unterstellt der Sachverständige bei seiner\nBerechnung zugunsten des Klägers, daß sich die Beklagte zu 2. aus\neiner Annäherungsgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h mit einer\ngerade noch unterhalb einer Bremsspurzeichnung liegenden\nVerzögerung von ca. 6 m/s2 in die Anstoßposition hineingebremst\nhat, wofür sie dann etwa 1 Sekunde benötigte (Seite 19 jenes\nGutachtens). Der Sachverständige weist mit Recht darauf hin, daß es\nsich hier um einen theoretischen Grenzwert handelt, weil den\nUmständen nach eher von einer wesentlich geringeren\n\"Einfahrgeschwindigkeit\" der Beklagten zu 2. auszugehen ist und\ndemgemäß auch die Mindestzeitspanne von 1 Sekunde zwischen dem\nBeginn des Einfahrens in die Hüttenstraße und der Kollision \"mit\nhoher Wahrscheinlichkeit deutlichst überschritten wurde\" (ebenda).\nDie Vermeidbarkeitsbetrachtung des Sachverständigen beruht daher\nschon auf den dem Kläger günstigsten Annahmen. Dabei ist sogar\nunberücksichtigt geblieben, daß sich der Unfall bei Dunkelheit\nereignet hat (wobei die Unfallstelle allerdings durch\nStraßenlaternen ausreichend beleuchtet war), so daß es gerade bei\neiner unverzögerten Annäherung der Beklagten zu 2. schon als\nReaktionsaufforderung zu werten ist, sobald der von diesem Fahrzeug\nausgehende Scheinwerferkegel für den Zeugen Y. sichtbar wurde.\n\n5\n\nWenn selbst die aufgezeigten, eher unrealistischen Prämissen\n(zugunsten des Klägers) zu dem Ergebnis führen, daß der Unfall für\nden Zeugen Y. bei Einhaltung der vorgeschriebenen 30 km/h noch\nknapp vermeidbar gewesen wäre, dann kann auch das unfallursächliche\nVerschulden des Zeugen nicht ernsthaft mit dem Einwand in Frage\ngestellt werden, es sei für einen Fahrer unmöglich, zu\nunterscheiden, ober er nun gerade 30 km/h oder schon 31 km/h fahre\n(Seite 4 der Berufungsbegründung). Wer die zugelassene\nGeschwindigkeit so hart an der Grenze ausschöpft, daß er nicht mehr\nbeurteilen kann, ob er sie bereits überschreitet, verhält sich\nvorwerfbar. Tatsächlich betrug die Kollisionsgeschwindigkeit des\nKlägerfahrzeugs indessen, wie der Sachverständige Dr. P. durch\nAuswertung des vergleichbaren Kollisionsversuchs bedenkenfrei\neingegrenzt hat, mindestens 40 km/h. Gerade auf diese Anstoßenergie\naber ist das Ausmaß des angerichteten Gesamtschadens\nzurückzuführen. An der maßgeblichen Unfallursächlichkeit dieser\nGeschwindigkeitsüberschreitung würde es daher auch nichts ändern,\nwenn eine Berührung der Fahrzeuge bereits bei einer\nAusgangsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von 31 km nicht mehr\ngänzlich zu vermeiden, jedoch dann auch nur mit entsprechend\ngeringfügigen Unfallfolgen verbunden gewesen wäre.\n\nDie Berufung verkennt ersichtlich, welches Gewicht einer\nGeschwindigkeitsüberschreitung von jedenfalls mehr als 30% bei der\nUrsachenabwägung nach § 17 StVG beizumessen ist. Selbst nach der\nälteren Rechtsprechung, die in der Regel erst bei einer\nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des\nVorfahrtberechtigten von mehr als 20% eine Quotierung vornahm,\nkönnte hier von einer Mithaftung des Klägers nicht abgesehen\nwerden. Die neuere Rechtsprechung läßt demgegenüber mit Recht auch\nschon geringere Geschwindigkeitsüberschreitungen hierzu genügen.\nSie berücksichtigt damit, daß überhöhte Geschwindigkeit als eine\nder häufigsten Unfallursachen gilt, und trägt der Tatsache\nRechnung, daß eine lineare Erhöhung der Geschwindigkeit mit einer\ndem Quadrat der Geschwindigkeit entsprechenden Erhöhung der\nBewegungsenergie einhergeht (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 110,\nwelches aus diesen Gründen schon eine Überschreitung der zulässigen\nGeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 5 km/h zur Begründung\neiner Mithaftung ausreichen ließ; ferner etwa OLG Hamm, NZV 1994,\n277: Mithaftung von 2/5 bei 115 km/h statt zulässiger 100 km/h).\nEine Mithaftung des Klägers von 25% nach Maßgabe des angefochtenen\nUrteils ist daher nicht zu beanstanden.\n\n6\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10,\n713 ZPO.\n\n7\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses\nUrteil: 4.685,90 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-02/13-u-152-98","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-12-02/13-u-152-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308543","retrieved":"2026-07-09 03:37:43.412132+00:00"}}