{"status":"available","doknr":"OLD308566","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1130.5W116.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-30","aktenzeichen":"5 W 116/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie bei Gericht am 07.09.1998 eingegangene sofortige Beschwerde\nder Beklagten gegen den ihr am 02.09.1998 zugestellten Beschluss\nder 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.08.1998 ist gemäß\n§ 406 Abs. 5 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig,\ninsbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 577 Abs. 2\nZPO.\n\n3\n\nSie hat auch in der Sache Erfolg, denn das Landgericht hat zu\nUnrecht den Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Prof. Dr.\nSch. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,\nzurückgewiesen.\n\n4\n\nGemäß § 406 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 ZPO kann ein\nSachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden,\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine\nUnparteilichkeit zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang sind nur\nobjektive Gründe anzuerkennen, die vom Standpunkt des Ablehnenden\naus bei vernünftigerer Betrachtung die Befürchtung wecken können,\nder Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und\ndamit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige\nVorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Dabei ist nicht\nerforderlich, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist.\nEntscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend\nobjektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und\nvernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der\nUnvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. Zöller-Vollkommer, § 42 ZPO,\nRdnr. 9 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).\n\n5\n\nDerartige Gründe liegen hier vor. Der Sachverständige hat, wie\nsich bereits aus dem Akteninhalt ergibt, weshalb es keiner\nGlaubhaftmachung dieses Umstands durch die Klägerin bedarf, bereits\nvorgerichtlich ein Privatgutachten im Auftrage der Beklagten\nerstattet. Allein dieser Umstand rechtfertigt für sich genommen die\nBesorgnis der Klägerin, der Sachverständige könne bei der nunmehr\nvon der Kammer im Auftrag gegebene weiteren Begutachtung ihr\ngegenüber befangen sein (vgl. BGH NJW 1972, 1133 f; OLG Frankfurt\nMDR 1969 225; Zöller-Greger, § 406 ZPO, Rndnr. 9).\n\n6\n\nHieraus folgt freilich nicht, dass das von Prof. Dr. Sch.\nerstattete Gutachten nunmehr prozessual nicht mehr verwertet werden\ndürfte. Zwar ist das Gutachten eines vom Gericht beauftragten, dann\naber erfolgreich abgelehnten Sachverständigen nicht verwertbar\n(vgl. Zöller-Greger, 21. Aufl., § 406 Rdnr. 15). Gleiches gilt aber\nnicht für das von einer Partei vorprozessual eingeholte\nPrivatgutachten eines Sachverständigen, dessen weitere Mitwirkung\nals Gerichtsgutachter allein aus Gründen der sich aus dem\nvorprozessualen Tätigwerden ergebenden Besorgnis der Befangenheit\nausgeschlossen ist. Ein solches Gutachten bleibt - wie auch sonst -\nim Wege des Urkundsbeweises mit den insoweit bestehenden\nEinschränkungen (vgl. dazu Zöller-Greger, a.a.O., § 402 Rdnr. 2)\nverwertbar, ohne dass es des Einverständnisses der gegnerischen\nPartei bedarf. Solange sich das Gericht darauf beschränkt, das\nPrivatgutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verwerten, kann die\ngegnerische Partei dies auch nicht etwa durch ein Ablehnungsgesuch\nverhindern, denn das Verfahren nach § 406 ZPO ist insoweit nicht\nanwendbar.\n\n7\n\nRegelmäßig wird ein vorprozessual tätig gewordener\nPrivatgutachter im Prozess zum Gerichtsgutachter in derselben Sache\nnur mit Einverständnis der Parteien bestellt werden können. Ob im\nEinzelfall etwas anderes gelten kann, etwa wenn es nur noch um die\nKlärung einer Frage von eher untergeordneter Bedeutung geht, mag\noffenbleiben. So liegt der Fall hier offensichtlich nicht.\n\n8\n\nDie Benennung eines anderen Sachverständigen bleibt der Kammer\nin eigener Zuständigkeit vorbehalten, ebenso wie die Auferlegung\ndes Kostenvorschusses.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-30/5-w-116-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-30/5-w-116-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308566","retrieved":"2026-07-09 03:37:45.402941+00:00"}}