{"status":"available","doknr":"OLD308565","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1130.26WF208.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-30","aktenzeichen":"26 WF 208/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde des\nBezirksrevisors hat auch in der Sache Erfolg, da es für die\nFestsetzung zugunsten des Beschwerdeführers keine Rechtsgrundlage\ngibt.\n\n3\n\n§ 41 BRAGO ist nicht anwendbar, da es sich vorliegend um ein\nisoliertes Sorgerechtsverfahren und damit um den Antrag des\nAntragstellers auf eine vorläufige Maßnahme nach FGG, nicht aber\nnach den §§ 620 ff ZPO gehandelt hat. Eine entsprechende Anwendung\ndes § 41 BRAGO kommt nicht in Betracht, weil die Verfahren nach §\n620 ZPO und der vorläufigen Maßnahme nach dem FGG nicht\nvergleichbar sind: Die zusätzliche Gebühr nach § 41 BRAGO hat in\nden Fällen des § 620 ZPO ihren Grund darin, daß es sich bei diesen\nSachen um besondere Verfahren im Rahmen des Hauptsacheverfahrens\nhandelt, die in den Vorschriften der §§ 620 ff ZPO eine eigene\nAusgestaltung erfahren haben. Diese Qualität weisen die vorläufigen\nAnordnungen, die auf der Grundlage des FGG ergehen können, dem\ngegenüber nicht auf; denn bei diesen handelt es sich um\neinstweilige Regelungen in Bezug auf den Streitstoff innerhalb des\nHauptsacheverfahrens, wie sie anderen Maßnahmen entsprechen, die\nnach § 37 BRAGO zum Rechtszug gehören - so insbesonders die\nVerfahren betr. die Einstellung der Zwangsvollstreckung, vgl. § 37\nNr. 3 BRAGO. Dementsprechend geht die herrschende Meinung, der auch\nder Senat folgt dahin, daß die Tätigkeit des Rechtsanwalts im\nRahmen des Verfahrens betr. eine\n\n4\n\nvorläufige Anordnung nach FGG mit den Gebühren des\nHauptverfahrens abgegolten ist (vgl. OLG Köln - 10. Zivilsenat -\nBeschluß vom 15.11.1982, 10 WF 89/82; Gerold-Schmidt-v.\nEicken-Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 41 Rn. 23; Riedel-Sußbauer,\nBRAGO, 6. Aufl. § 41 Rn. 1 - jeweils mit weiteren Nachweisen).\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-30/26-wf-208-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-30/26-wf-208-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308565","retrieved":"2026-07-09 03:37:45.321989+00:00"}}