{"status":"available","doknr":"OLD308575","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1127.2WX52.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-27","aktenzeichen":"2 Wx 52/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1) Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sich nach\nRücknahme der beiderseitigen Rechtsmittel dieser Instanz im übrigen\nnoch gegen die Entscheidung des Landgerichts über die\nKostenrechnungen betreffend die Urkunden Nummern 44/1996 und\n1201/1996 richtet, ist statthaft, da sie vom Landgericht zugelassen\nworden ist, § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO. Sie ist auch im übrigen\nzulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, § 156 Abs. 2 Satz 1\nKostO.\n\n3\n\nIn der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Die Entscheidung des\nLandgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 156\nAbs. 2 KostO, 550 ZPO.\n\n4\n\nDas Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß, auf dessen\nEinzelheiten und Verweisungen Bezug genommen wird, die\nErstbeschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Kostenrechnungen des\nBeteiligten zu 2) zu den Urkunden Nummern 44/1996 und 1201/1996 mit\nder Begründung zurückgewiesen, der Beteiligte zu 2) habe seinen\nKostennoten zutreffend als Geschäftswert jeweils das\nGesamtinvestitionsvolumen der betreffenden Bauvorhaben zugrunde\ngelegt, nämlich 6.704.000,-- DM (UR.-Nr. 44/1996) bzw. 8.600.000,--\nDM (UR.-Nr. 1201/1996). Nach Ansicht des Landgerichts ist\nmaßgeblich der Wert der Einlagen aller Gesellschafter ohne\nSchuldenabzug einschließlich der Einlagen, die durch künftigen\nBeitritt weiterer Gesellschafter zu der Publikumsgesellschaft\nbewirkt werden sollten. Seine Auffassung hat das Landgericht damit\nbegründet, der geschäftsführende Gesellschafter sei in der Urkunde\nverbindlich ermächtigt worden, weitere Gesellschafter aufzunehmen,\nohne daß es der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedurft\nhätte. Bei der Bemessung des Geschäftswerts seien jedoch nicht nur\ndie Eigenmittel, sondern auch die vorgesehenen Fremdmittel zu\nberücksichtigen, weil in die Beurkundung eine Treuhandvereinbarung\neinbezogen sei, die auch eine Verfügungsberechtigung der\nBeteiligten zu 1) als Treuhänder über die Fremdmittel vorsehe.\n\n5\n\nDies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Rechtlich\nzutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, der Vertrag über\ndie Gründung einer BGB-Gesellschaft sei als Vertrag über die\nVereinigung von Leistungen gemäß § 39 Abs. 1 KostO nach dem Wert\naller Einlagen der Gesellschafter ohne Schuldenabzug zu bewerten\n(vgl. Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung,\n13 Aufl., § 39 Rn. 47; Rohs-Wedewer, Kostenordnung, 3. Aufl., § 39\nRn. 20, jeweils m.w.N.).\n\n6\n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht bei der Bemessung des\nGeschäftswertes jeweils auch die beabsichtigten Einlageerhöhungen\nberücksichtigt. Es kommt nicht darauf an, welche Einlagen zur Zeit\nder Gebührenfälligkeit zu leisten sind. Grundsätzlich sind bei der\nErmittlung des Geschäftswertes auch die im Vertrag für später\nvorgesehenen Einlageerhöhungen und satzungsmäßigen Nachschüsse zu\nberücksichtigen (vgl. KG DNotZ 1973, 183 ff; JurBüro 1974, 1571;\nOLG Hamm, DNotZ 1974, 493; OLG Zweibrücken Rpfleger 1975, 408).\nVoraussetzung ist allerdings, daß der Vertrag bereits eine\nverbindliche Ausgestaltung der künftigen Rechtsbeziehungen enthält;\ndie künftige Ausweitung des Vermögensstandes muß ihre Grundlage\nunmittelbar in dem beurkundeten Rechtsgeschäft haben (vgl. OLG\nZweibrücken a.a.O.).\n\n7\n\nRechtlich unbedenklich hat das Landgericht im Streitfall eine\nsolche Ausgestaltung angenommen. Nach den Gesellschaftsverträgen\nUR.-Nr. 44/1996 und UR.-Nr. 1201/1996 war der geschäftsführende\nGesellschafter berechtigt, mit Wirkung für alle Gesellschafter\nweitere Gesellschafter aufzunehmen bzw. die Erhöhung der\nBeteiligung mit einem Gesellschafter bis zu der Höhe des im\nInvestitionsplan vorgesehenen Gesellschaftskapitals zu vereinbaren.\nDie Aufnahme weiterer Gesellschafter bzw. die Vereinbarung der\nErhöhung der Beteiligung eines Gesellschafters hing somit nicht\nmehr von dem Einverständnis oder der Mitwirkung aller\nGesellschafter ab. Vielmehr war der geschäftsführende\nGesellschafter ausdrücklich und für die anderen Gesellschafter\nverbindlich ermächtigt, nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags in\nVerbindung mit dem diesem als Anlage beigefügten Treuhandvertrag\nweitere Gesellschafter in die Publikumsgesellschaft aufzunehmen\noder mit Gesellschaftern die Erhöhung der Einlage zu vereinbaren.\nGesellschaftsvertraglich war damit bestimmt, daß der Gesellschafter\nweitere Gesellschafter aufnehmen oder eine Einlageerhöhung\nvereinbaren durfte; außerdem haben die Gründungsgesellschafter\ndurch den Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit dem als Anlage dem\nGesellschaftsvertrag beigefügten Treuhandvertrag die\ngesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu den von ihm aufzunehmenden\nkünftigen Gesellschaftern bereits verbindlich ausgestaltet (vgl.\nAckermann, JurBüro 1976, 431). Es handelt sich damit um eine\ngesellschaftsrechtliche Vereinbarung, die den Wert des\nGesellschaftsvertrags auf den Betrag der vorgesehenen Einlagen\nerhöht (vgl. KG a.a.O.; OLG Zweibrücken a.a.O.; Ackermann a.a.O.;\nLappe KostRsp Anm. zu Nr. 30 zu § 39 KostO; Bengel in Korintenberg\na.a.O., Rn. 48; Rohs/Wedewer, a.a.O., Rn. 25 b). Das rechtfertigt\nes, bei der Bemessung des Geschäftswertes der Vertragsbeurkundung\nden Wert der vorgesehenen Einlageerhöhung einzubeziehen. Es kann\noffen bleiben, ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn dem\nGesellschafter lediglich \"Vollmacht\" zur Aufnahme neuer\nGesellschafter im Namen aller Gesellschafter erteilt worden, die\nAufnahme weiterer Gesellschafter mithin von der Zustimmung aller\nGesellschafter abhängig wäre (vgl. OLG Hamm a.a.O.).\n\n8\n\nFerner enthält das der Beteiligten zu 1) in § 5 Ziffer (4) des\nGesellschaftsvertrages als Treuhänderin eingeräumte Recht, ihre\nBeteiligung als Treuhänderin zu erhöhen, eine weitere verbindliche\nAusgestaltung der künftigen Rechtsbeziehungen mit diesem\nGesellschafter (vgl. KG, DNotZ 1973, 183, 184; JurBüro 174, 1572\njew. m.w.N.). Hier ist ebenfalls die Einbeziehung des vollen\nBetrags der vorgesehenen Kapitalerhöhung bei der Bemessung des\nGeschäftswertes des Gesellschaftsvertrages geboten.\n\n9\n\nEs läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Landgericht\nder Bemessung des Geschäftswertes die Angaben zu dem vorgesehenen\nEigenkapital zugrunde gelegt hat, die die Beteiligte zu 1) mit\nSchreiben vom 2. November 1996 dem Beteiligten zu 2) auf dessen\nAnfrage mitgeteilt hat. Für die Höhe des Geschäftswertes kommt es\nnicht entscheidend darauf an, ob der Betrag der vorgesehenen\nEinlagen in dem beurkundeten Gesellschaftsvertrag festgelegt ist.\nAuch die Tatsache, daß die Höhe des Gesellschaftskapitals, bis zu\nder der geschäftsführende Gesellschafter mit Wirkung für alle\nGesellschafter weitere Gesellschafter aufnehmen oder die Erhöhung\nder Beteiligung mit einem Gesellschafter zu vereinbaren berechtigt\nwar, durch Beschluß der Gesellschafter im Investitionsplan mit\nMittelverwendung und Mittelherkunft (noch) festzulegen war, führt\nnicht dazu, daß vor der Beschlußfassung über den Investitionsplan\nallein die nach dem Vertrag durch die Gründungsgesellschafter zu\nerbringenden Einlagen von zusammen 160.000.-- DM bei der Bemessung\ndes Geschäftswerts zu berücksichtigen wären. Vielmehr hat die\nZivilkammer ohne Rechtsfehler das von den Gründungsgesellschaftern\neingeplante Gesellschaftskapital bei der Bemessung des\nGeschäftswertes mit einbezogen:\n\n10\n\nIn den Gesellschaftsverträgen sind als Gesellschaftszweck der\nErwerb und die Errichtung eines Gewerbeobjektes mit Spezialnutzung\n(Parkhaus) (UR.-Nr. 44/96) bzw. der Bau eines Gewerbeobjektes mit\nSpezialnutzung (Parkhaus) (UR.-Nr. 1201/1996) festgelegt. Ohne die\nAufbringung des Kapitals entsprechend dem Investitionsplan durch\nAufnahme weiterer Gesellschafter oder durch Erhöhung der Einlagen\nvon Gesellschaftern waren die Millionenobjekte in Anbetracht der\nkapitalmäßig nur geringen Beteiligungen der Gründungsgesellschafter\n- insgesamt jeweils 160.000,-- DM - von vornherein nicht zu\nverwirklichen (vgl. Ackermann a.a.O., 431). Es stand zudem bereits\nzum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags fest, daß\nein die voraussichtlichen Gesamtkosten des Objektes abdeckender\nInvestitionsplan aufgestellt werden sollte, in dem Mittelherkunft\nund -verwendung festgelegt werden sollten. Der Investitionsplan mit\nMittelverwendung und -herkunft ist jeweils in den\nGesellschaftsverträgen (UR-.Nr. 44/1996 und 1201/1996) ausdrücklich\nin Bezug genommen. Darauf kommt es für den Geschäftswert an, nicht\nauf den bloßen Urkundenwortlaut. Deshalb ist ohne Bedeutung der\nUmstand, daß lediglich dem Gesellschaftsvertrag betreffend des\nObjekt in Meissen (UR.-Nr. 1201/1996) als Anlage I eine Aufstellung\nüber die Mittelverwendung beigefügt war, aus der sich das\nGesamtvolumen des Objektes mit 8.641.452,-- DM ergab. Ob die\nvorgesehene Einlagenhöhe in dem Gesellschaftsvertrag niedergelegt\nist, ist nämlich für die Bemessung des Geschäftswertes jedenfalls\ndann ohne Bedeutung, wenn diese festgestellt werden kann. Für eine\nunterschiedliche kostenrechtliche Behandlung des\nGesellschaftsvertrags danach, ob der Investitionsplan mit\nMittelherkunft und Mittelverwendung bereits beschlossen ist und\nentsprechende Angaben in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen sind,\nbesteht kein Grund. Die Gründungsgesellschafter hatten sich mit dem\nAbschluß des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der Aufnahme\nweiterer Gesellschafter insofern gebunden, als Eigenkapital für die\nDurchführung des Objektes nach dem Investitionsplan notwendig sein\nwürde. Für die kostenrechtliche Bewertung dieser\ngesellschaftsrechtlichen Verpflichtung ist entscheidend, von\nwelcher Höhe des durch Aufnahme weiterer Gesellschafter oder\nErhöhung der Einlagen zu erbringenden Gesellschaftskapitals die\nGründungsgesellschafter bei Beurkundung des Gesellschaftsvertrags\nausgegangen sind.\n\n11\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht für die Bewertung hier die\nAngaben der Beteiligten zu 1) zu dem jeweils vorgesehenen\nEigenkapital und Investitionsvolumen in dem Schreiben vom 2.\nNovember 1996 zugrunde gelegt. Dies ist insbesondere bezüglich des\nObjekts in M. unbedenklich, weil die in dem Schreiben enthaltene\nAngabe dem Investitionsvolumen entspricht, wie es bereits in der\ndem Gesellschaftsvertrag (UR.-Nr. 1201/1996) als Anlage I\nbeigefügten Mittelverwendung aufgeführt ist. Es bestehen auch keine\nAnhaltspunkte dafür, daß die Gründungsgesellschafter zum Zeitpunkt\nder Beurkundung des Gesellschaftsvertrags für das Objekt G. von\nanderen Größenordnungen ausgegangen sein könnten, als sie die\nBeteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) auf dessen Anfrage\nmitgeteilt hat.\n\n12\n\nEntgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde ist der Umstand\nunerheblich, daß die Gesamtinvestitionen und das aufzubringende\nEigenkapital noch nicht abschließend feststanden. Eine\nabschließende Sicherheit in diesem Punkt ist ohnehin nicht die\nRegel. Auch konkrete Beträge in Gesellschaftsverträgen für\nEinlageerhöhungen bedeuten nicht zwangsläufig, daß das\nInvestitionsvolumen und das benötigte Eigenkapital bereits sicher\nfeststünden. Bestehenden Unsicherheiten über die tatsächliche Höhe\ndes Kapitalbedarfs wird häufig dadurch Rechnung getragen, daß in\nder Urkunde ein Höchstbetrag festgelegt wird, bis zu dem der\ngeschäftsführende Gesellschafter weitere Gesellschafter aufnehmen\ndarf (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; Ackermann a.a.O. 432). Ist ein\nsolcher Betrag oder Höchstbetrag nicht in dem Gesellschaftsvertrag\nenthalten, ist eine Berücksichtigung der vorgesehenen\nEinlageerhöhung gleichwohl dann möglich und geboten, wenn sich\nfeststellen läßt, daß und welche Vorstellungen die Gesellschafter\nbei Abschluß des Gesellschaftsvertrags hiervon gehabt haben.\nEntsprechende Feststellungen hat das Landgericht hier\nrechtsfehlerfrei getroffen.\n\n13\n\nAus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\nden Geschäftswert nach dem Gesamtinvestitionsvolumen bemessen und\nhierbei die vorgesehenen Fremdmittel mit berücksichtigt hat. Es hat\n- in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor - zutreffend darauf\nhingewiesen, daß die Einlagen der Gesellschafter sowie deren\nBonität und Haftungsbereitschaft Grundlage für die\nFremdmittelbeschaffung sind. Bereits dies spricht dafür, die von\nvornherein vorgesehene Beschaffung von Fremdmitteln durch die\nGesellschaft gebührenrechtlich nicht anders zu behandeln als die\nVerpflichtung der Gesellschafter, der Gesellschaft Darlehen zu\nverschaffen (vgl. zu letzterem KG DNotZ 1941, 169; Bengel in\nKorintenberg u.a. a.a.O. Rn. 47). Ob bereits dies den Ausschlag zu\ngeben hat, kann jedoch offen bleiben.\n\n14\n\nJedenfalls lassen die Ausführungen des Landgerichts, die mit der\nGesellschaftsgründung in engem Zusammenhang stehende und\nmitbeurkundete Treuhandvereinbarung rechtfertige die Bemessung des\nGeschäftswertes auf das Investitionsvolumen, keinen Rechtsfehler\nerkennen. Wegen des Pflichtenumfangs der Beteiligten zu 1) im\nRahmen der Objekterrichtung gemäß dem Gesellschaftsvertrag in\nVerbindung mit dem Treuhandvertrag und dem Vertrag über die\nMittelverwendungskontrolle ist als Geschäftswert des\nTreuhandverhältnisses der Gesamtaufwand das Bauobjektes zugrunde zu\nlegen (vgl. zum Geschäftswert eines Treuhandvertrags Bengel in\nKorintenberg u.a. a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Nach dem Treuhandvertrag\nhält die Beteiligte zu 1) als Treuhänderin die Gesellschaftsanteile\nfür die Gesellschafter. Diese entsprechen den (vorgesehenen)\nEinlagen der Gesellschafter. Darüber hinaus hat die Beteiligte zu\n1) nach § 1 Ziffer (3) des Vertrags über die\nMittelverwendungskontrolle gemeinsam mit dem geschäftsführenden\nGesellschafter, die Verfügungsbefugnis über die Konten der\nGesellschaft. Dies schließt die Verfügungsbefugnis über die von der\nGesellschaft zur Finanzierung der Bauarbeiten aufgenommenen und auf\nKonten der Gesellschaft ausgezahlten Darlehensmittel (§ 1 Ziffer\n(2) ) ein. Ohne Bedeutung für die Bewertung ist die Tatsache, daß\ndie Beteiligte zu 1) nach dem Vertrag über die\nMittelverwendungskontrolle keine alleinige, sondern eine gemeinsame\nVerfügungsbefugnis mit dem geschäftsführenden Gesellschafter haben\nsollte.\n\n15\n\nDie Bemessung des Geschäftswertes für die Beurkundung mit der\nSumme der vorgesehenen Gesamtaufwendungen rechtfertigt sich auch\naus dem zwischen den Verträgen - dem Gesellschaftsvertrag, dem\nTreuhandvertrag und dem Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle\n- bestehenden rechtlichen Zusammenhang. Für die Errichtung von\nEigentumsanlagen nach dem Bauherrenmodell ist anerkannt, daß die\nabzuschließenden Verträge in einem so engen rechtlichen\nZusammenhang stehen, daß sie miteinander stehen und fallen und als\nTeile eines Gesamtgeschäfts anzusehen sind (vgl. Rohs/Wedewer\na.a.O. Rn. 21 m.w.N.). In diesen Fällen bemißt sich der\nGeschäftswert des Gesellschaftsvertrags als des grundlegenden\nVertrags nach den Gesamtaufwendungen für das Bauprojekt (vgl. OLG\nHamm JurBüro 1983, 1231; BayObLG JurBüro 1986, 259). Das ist auch\nauf den Gesellschaftsvertrag zu übertragen, der hier Gegenstand der\nBeurkundung gewesen ist. Daß es sich dabei um ein geschlossenes\nVertragswerk - bestehend aus Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag\nund Mittelverwendungsvertrag - handelt, hat die Beteiligte zu 1)\nselbst im Schriftsatz vom 9. Mai 1997 ausdrücklich geltend\ngemacht.\n\n16\n\nZu demselben Ergebnis führt die Erwägung, daß bereits der\nGeschäftswert der Treuhandvereinbarung - wie das Landgericht zu\nRecht angenommen hat - dem Investitionsvolumen entspricht. Ihr Wert\nist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO insofern maßgeblich, als sie den\nWert des Gesellschaftsvertrags überschreitet.\n\n17\n\nDa der Wert der Angelegenheit mithin feststeht, ist für eine\nAnwendung von § 30 Abs. 1 KostO kein Raum.\n\n18\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Ansicht des\nLandgerichts, der Beteiligte zu 2) sei gegenüber der Beteiligten zu\n1) nicht zu einer Belehrung über die anfallenden Gebühren\nverpflichtet gewesen. Eine Auskunftspflicht des Beteiligten zu 2)\nüber die Höhe der Gebühren hätte nur bestanden, wenn ihn die\nVertragsparteien hiernach gefragt hätten (vgl. z.B. BayObLG MDR\n1980, 411 m.w.N.; Rohs/Wedewer a.a.O. § 16 Rn. 10, 32). Das\nUnterbleiben einer Belehrung im Streitfall war im übrigen um so\nweniger eine unrichtige Sachbehandlung durch den Beteiligten zu 2),\nweil die Beteiligte zu 1) nach ihrem Vortrag den\nGesellschaftsvertrag mit einem Rechtsanwalt entworfen und dem\nBeteiligten zu 2) zur Verfügung gestellt haben will. Jedenfalls\ndeshalb konnte der Beteiligte zu 2) davon ausgehen, daß die\nBeteiligte zu 1) einer Belehrung über die anfallenden Notargebühren\nnicht bedürfe. Für eine Nichterhebung von Kosten nach § 16 Abs. 1\nKostO ist demzufolge kein Raum.\n\n19\n\n2) Über die beiderseitige eingelegten Beschwerden betreffend die\nKostenrechnungen 1369/1996 und 1370/1996 ist nicht mehr zu\nentscheiden, nachdem die Beteiligten insoweit ihre Rechtsmittel\nzurückgenommen haben.\n\n20\n\n3) Die Kostentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.\n\n21\n\nWert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 120.000,-- DM,\nab dem 17. Oktober 1998 bis 60.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-27/2-wx-52-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-27/2-wx-52-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308575","retrieved":"2026-07-09 03:37:46.193811+00:00"}}