{"status":"available","doknr":"OLD308600","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1125.5U82.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"5 U 82/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wurde in der Zeit vom 14. bis 24. Dezember 1992 im\nKrankenhaus der Beklagten zu 1. wegen einer Lumbalgie links bei\nBandscheibenvorfall L 4/5 konservativ behandelt. Am 28. und 30.\nDezember 1992 ließ er sich bei dem niedergelassenen Orthopäden Dr.\nK. behandeln, wobei er über Schmerzen in der rechten Wade\nklagte.\n\n3\n\nAm 2. Januar 1993 wurde beim Kläger im V. in B. eine\nOberschenkelvenenthrombose rechts festgestellt. Trotz Behandlung\nmittels Lyse bildete sich ein postthrombotisches Syndrom aus. Der\nKläger hat behauptet, die Thrombose sei bereits während des\nstationären Aufenthalts im Krankenhaus der Beklagten zu 1.\nentstanden, dort von den ihn behandelnden Ärzten aber trotz\neindeutiger Anzeichen nicht diagnostiziert worden. Er habe auf\nSchmerzen im rechten Oberschenkel und in der rechten Kniekehle\nsowie auf Schwellungen hingewiesen. Die Behandler hätten weder\nUmfangsmessungen der Gliedmaßen noch wenigstens sonographische\nUntersuchungen durchgeführt. Bei rechtzeitigem Erkennen hätte die\nThrombose erfolgreich angegangen werden können.\n\n4\n\nDie Beklagten sind den Vorwürfen entgegen getreten. Sie haben\nbestritten, daß in der Zeit vom 14. bis 24. Dezember 1992 die\nThrombose entstanden ist, diese gegebenenfalls diagnostizierbar und\nerfolgreich behandelbar gewesen wäre. Im übrigen seien die\ngeltendgemachten Schäden nicht Folge der Thrombose.\n\n5\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, nach\nZeugenvernehmung die Klage abgewiesen, weil schadensursächliche\nBehandlungsfehler nicht bewiesen seien.\n\n6\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er\nwiederholt, vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen\nund führt Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\n7\n\nDie Beklagten treten der Berufung entgegen und verteidigen das\nangefochtene Urteil. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des\nangefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten\nSchriftsätze Bezug genommen. Wegen der Anträge wird auf das\nSitzungsprotokoll vom 21. Oktober 1998 verwiesen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat\nin der Sache keinen Erfolg.\n\n12\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden\nErwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen\nBezug nimmt, abgewiesen.\n\n13\n\nDie geltend gemachten immateriellen und materiellen\nSchadensersatzansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagten weder\nauf vertraglicher Grundlage, noch aus dem Recht der unerlaubten\nHandlungen gemäß §§ 823 ff. BGB zu.\n\n14\n\nDer Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis eines ärztlichen\nBehandlungsfehlers, der zur Entstehung der unstreitig in der Folge\neiner im Dezember 1992 in der Klinik der Beklagten zu 1)\ndurchgeführten stationären Behandlung des Klägers aufgetretenen\nBeinvenenthrombose geführt haben könnte, nicht geführt. Insoweit\nnimmt der Senat voll umfänglich auf die Ausführungen des\nLandgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug, die mit der\nBerufung in diesem Punkt auch soweit ersichtlich nicht mehr\nangegriffen werden sollen.\n\n15\n\nGleiches gilt jedoch für die weitere Behauptung des Klägers,\naufgrund eines von den Beklagten zu 2) und 3) bzw. auch vom nicht\närztlichen Pflegepersonal der Beklagten zu 1) zu vertretenden\nDiagnosefehlers sei die aufgetretene Beinvenenthrombose zu spät\nerkannt und behandelt worden, was zu gravierenden\nGesundheitsschäden geführt habe. Insoweit hat die vom Landgericht\ndurchgeführte Beweisaufnahme den vom Kläger zu führenden Beweis\nebenfalls nicht erbracht.\n\n16\n\nDer in erster Instanz mit der Erstattung eines fachärztlichen\nGutachtens beauftragte Sachverständige Prof. Dr. C. hat mit\nüberzeugender Begründung, die im wesentlichen mit den Ausführungen\ndes vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen Dr. Ba. in\nseinem Gutachten vom 28.09.1995 übereinstimmt und der sich auch der\nSenat anschließt, festgestellt, daß die Beinvenenthrombose des\nKlägers, sofern sie überhaupt schon bis zu dessen Entlassung aus\ndem Krankenhaus der Beklagten zu 1) am 24.12.1992 aufgetreten war,\nallein durch eine Doppler-Sonographische bzw. Duplex-Sonographische\nUntersuchung sicher hätte diagnostiziert bzw. ausgeschlossen werden\nkönnen. Derartige Untersuchungen wurden vor der Entlassung des\nKlägers im Krankenhaus der Beklagten zu 1) allerdings nicht\ndurchgeführt. Dies stellt sich jedoch nur dann als Behandlungs-\nbzw. Diagnosefehler dar, wenn in dem Zeitraum bis zur Entlassung\ndes Klägers, mithin bis zum 24.12.1992 der Verdacht gerechtfertigt\nwar, daß bei diesem eine Beinvenenthrombose aufgetreten sein\nkönnte, denn unstreitig sind die genannten Untersuchungen nicht\nbereits routinemäßig vor der Entlassung eines jeden Patienten aus\nder stationären Krankenhausbehandlung, sondern nur beim Vorliegen\neines Thromboseverdachts medizinisch geboten.\n\n17\n\nDer Senat schließt sich insoweit zunächst wiederum den\nAusführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil an,\nsoweit dieses ausführt, objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen\neiner Beinvenenthrombose seien nicht feststellbar. Zwar hat der\nKläger behauptet, es hätten schon ab dem 21.12.1992 sichtbare\nSchwellungen im Bereich des Oberschenkels bzw. der Kniekehle\nvorgelegen. Den Beweis für diese von den Beklagten bestrittene\nBehauptung hat der Kläger indessen nicht zu führen vermocht. Das\nAuftreten von Schwellungen ist, obwohl der Kläger unstreitig\nzumindest anläßlich der am 23.12.1992 durchgeführten\nAbschlußuntersuchung palpatorisch im Bereich der Beine und auch der\nKniekehle untersucht wurde, an keiner Stelle der ansonsten sehr\nsorgfältig und ausführlich geführten Krankenakten vermerkt. Für die\nRichtigkeit dieser Befunde spricht, worauf auch der Sachverständige\nProf. Dr. C. hinweist, ferner der Umstand, daß derartige\nSchwellungen auch anläßlich der vier Tage nach der Entlassung des\nKlägers am 28.12.1993 in der Praxis des niedergelassenen Orthopäden\nDr. K. trotz durchgeführter Umfangsmessungen nicht festgestellt\nwerden konnten. Auch die Vorstellung des Klägers im V. in B. am\n02.01.1993 hat derartige Befunde nicht erbracht. Zwar schließt dies\ndie Diagnose einer bereits vorliegenden Beinvenenthrombose, wie der\nSachverständige Prof. Dr. C. ausführt, nicht aus, das völlige\nFehlen derartige Schwellungen anläßlich der genannten\nUntersuchungen spricht jedoch in erheblichem Maße dafür, daß solche\nPhänomene entgegen den Behauptungen des Klägers auch zu einem\nfrüheren Zeitpunkt noch nicht aufgetreten waren.\n\n18\n\nDem steht auch das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten\nZeugenvernehmung nicht entgegen.\n\n19\n\nZwar ist die Behauptung des Klägers, es seien schon während der\nstationären Behandlung in dem Krankenhaus der Beklagten zu 1)\nSchwellungen im Bereich des Oberschenkels und der Kniekehle\naufgetreten, von einigen der vom Kläger hierzu benannten Zeugen\nbestätigt worden; allein hierdurch vermag der Kläger indes den\nNachweis dieser Behauptung ebensowenig zu erbringen, wie den seiner\nweiteren Darstellung, er habe schon in den Tagen vor seiner\nEntlassung gegenüber Ärzten und nichtärztlichem Pflegepersonal des\nKrankenhauses der Beklagten zu 1) über Schmerzen im Bereich der\nKniekehle geklagt. Auch diese Behauptung des Klägers ist seitens\nder von diesem benannten Zeugen M., T. und L. D., Da. und Le. im\nwesentlichen bestätigt worden. Der Senat hält jedoch die\nBekundungen dieser Zeugen jedenfalls in diesem Punkt in\nÜbereinstimmung mit der Beweiswürdigung des Landgerichts für nicht\nglaubhaft.\n\n20\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, daß das\nLandgericht entgegen der Darstellung des Klägers eine Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit der von ihm teilweise in abweichender Besetzung\nvernommenen Zeugen nicht vorgenommen hat. Es hat seine\nBeweiswürdigung vielmehr ausschließlich auf den protokollierten\nInhalt der Zeugenaussagen und hierbei maßgeblich auf hierin zum\nAusdruck kommende Ungereimtheiten und Widersprüche, mithin allein\nauf eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen\ngestützt. An einer solchen Beurteilung der Glaubhaftigkeit war die\nKammer in der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung\ngeltenden Zusammensetzung ebensowenig wie der nunmehr erkennende\nSenat durch den Umstand gehindert, daß ihre Mitglieder der\nVernehmung der Zeugen nicht persönlich beigewohnt hatten, denn wenn\nsich die Unglaubhaftigkeit von Zeugenaussagen schon aus deren\nprotokolliertem Inhalt ergibt, bedarf es des zur Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit eines Zeugen unverzichtbaren persönlichen Eindrucks\nnicht.\n\n21\n\nAuch der Senat sieht in den Bekundungen der vom Kläger zum\nBeweis seines Vortrages benannten Zeugen derart gravierende\nWidersprüche und Ungereimtheiten, daß jedenfalls die positive\nÜberzeugung von der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers\nhierdurch nicht begründet werden konnte.\n\n22\n\nDies gilt im besonderen Maße hinsichtlich der für die\nEntscheidung des Rechtsstreits erheblichen Behauptung des Klägers,\ner habe schon mehrere Tage vor seiner Entlassung am 24.12.1992 über\nSchmerzen in der Kniekehle geklagt. Diese Behauptung ist - wenn\nauch in unterschiedlicher Form - im Grundsatz von sämtlichen vom\nKläger benannten Zeugen, nämlich seinen Familienangehörigen M., T.\nund L. D. sowie Annemarie Da. bestätigt worden. Allerdings hat\nlediglich die Zeugin M. D., die Ehefrau des Klägers, bekundet,\npersönlich zugegen gewesen zu sein, als der Kläger eine der\nKrankenschwestern auf die Schmerzen im Bereich der Kniekehle\naufmerksam gemacht habe. Im übrigen hat diese Zeugin ebenso wie die\nZeugen L. D. und Annemarie Da. lediglich berichtet, der Kläger habe\nihnen gegenüber über derartige Schmerzen geklagt und hierbei\nangegeben, dies auch den Schwestern und Ärzten bekannt gegeben zu\nhaben.\n\n23\n\nDer Zeuge Le., ein Zimmergenosse des Klägers während seines\nstationären Aufenthalts im Krankenhaus der Beklagten zu 1), hat\nwiederum angegeben, die vom Kläger behauptete Meldung von Schmerzen\nim Bereich der Kniekehle gegenüber Ärzten und Schwestern schon\nmehrere Tage vor seiner - des Zeugen - am 22.12.1992 erfolgten\nEntlassung gehört zu haben.\n\n24\n\nAbgesehen davon, daß die Zeugen mit Ausnahmen der Ehefrau des\nKlägers und des Zeugen Le. lediglich vom Hörensagen, nämlich über\ndas bekundet haben, was ihnen der Kläger selbst berichtet haben\nsoll, ergeben sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit sämtlicher\nvorgenannten Zeugenaussagen insbesondere aus dem Umstand, daß deren\nAngaben über den hier entscheidenden Zeitpunkt, zu dem vom Kläger\nerstmals über Beschwerden im Bereich der Kniekehle geklagt worden\nist, erheblich untereinander divergieren und insbesondere von den\nAngaben abweichen, die der Kläger selbst zu dieser Frage gemacht\nhat. Der Sachverständige Prof. Dr. C. hat sowohl in seinem\nschriftlichen Gutachten, als auch in seiner mündlichen Anhörung\ndurch die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 07.01.1998\nmitgeteilt, der Kläger persönlich habe ihm - dem Sachverständigen -\ngegenüber anläßlich der von ihm durchgeführten Untersuchung im\nRahmen der Gutachtenerstellung erklärt, er habe \"erstmals am\n23.12.1992\" Schmerzen in der rechten Wade und Kniekehle sowie ein\npralles Gefühl im rechten Oberschenkel bekommen. Dies habe er\nsodann gegenüber der Krankenschwester und dem Beklagten zu 3)\nangegeben, der ihn daraufhin palpatorisch untersucht habe.\n\n25\n\nAnläßlich seiner Einlieferung im V. am 02.01.1993 hat der Kläger\ngar angegeben, er verspüre \"seit einer Woche\" Schmerzen in der\nrechten Wade/Ferse. Dies ergibt sich eindeutig aus der am\n02.01.1993 im V. erstellten Anamnese (Bl. 1 des blauen\nAnlagenordners). Abgesehen davon, daß Schmerzen im Bereich der\nKniekehle hier offenbar überhaupt nicht angegeben wurden, bedeutet\ndiese zeitliche Angabe, daß die fraglichen Beschwerden erst am\n26.12.1992 aufgetreten wären.\n\n26\n\nDie vom Kläger geäußerte Ansicht, bei diese Angabe handele es\nsich nur um eine ungenaue und grobe Zeitangabe, die ein Auftreten\nder Schmerzen schon zur Zeit der Behandlung im Krankenhaus der\nBeklagten zu 1) nicht ausschließe, wird schon dadurch widerlegt,\ndaß in der oben genannten schriftlichen Anamnese vom 02.01.1992 im\nunmittelbaren Anschluß festgehalten ist: \"Vor 10 Tagen\nMCH-Orthopädie inf. Behandlung wegen Lumbago\". Aus dieser\nDifferenzierung zwischen dem Zeitpunkt des Auftretens der Schmerzen\n(seit einer Woche) und der Entlassung aus der Orthopädie des Ma.\n(vor 10 Tagen) ergibt sich bereits, daß der Kläger hier durchaus\ndifferenzierte Angaben gemacht haben muß.\n\n27\n\nWenn jedoch der Kläger selbst das erstmalige Auftreten von\nSchmerzen im Bereich der Kniekehle auf den 23.12.1992 datiert so\nmüssen die Aussagen der Zeugen M., T. und L. D., Da. und Le., die\nsämtlich bekundet haben, der Kläger habe ihnen und zum Teil gar den\nÄrzten der Beklagten zu 1) gegenüber schon wesentlich früher von\nderartigen Schmerzen berichtet, unglaubhaft erscheinen.\n\n28\n\nGegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen spricht ferner, daß\nder Kläger offenbar selbst gegenüber dem Orthopäden Dr. K.\nanläßlich der Untersuchung am 28. und 30.12.1992 nicht über\nSchmerzen in der Kniekehle oder sonstige Thrombosezeichen berichtet\nhat.\n\n29\n\nSchließlich widerspricht es auch der Lebenserfahrung anzunehmen,\ndaß mehrere Ärzte und Krankenschwestern sich in der vom Kläger\ndargestellten Weise über eine unzweifelhaft auf einen dringenden\nThromboseverdacht hindeutende Schmerzäußerung des Klägers\nhinweggesetzt haben sollen, ohne die in einem derartigen Fall\ndringend gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt um so mehr\nangesichts des Umstands, daß der Kläger unstreitig bei der\nAbschlußuntersuchung am 23.12.1992 gerade im Bereich der Kniekehle\npalpatorisch untersucht wurde. Hätte der Kläger zu diesem Zeitpunkt\nin diesem Bereich bereits eine Schmerzsymptomatik aufgewiesen, so\nwäre dies für den untersuchenden Arzt nicht zu übersehen gewesen.\nIn diesem Falle müßte es schlicht unverständlich erscheinen, wenn\ndie ansonsten sehr sorgfältig und umfassend geführte Dokumentation\nkeinerlei Hinweis auf derartige Schmerzensäußerungen des Klägers\nenthält.\n\n30\n\nIm Ergebnis ist mithin nicht als bewiesen anzusehen, daß der\nKläger schon zur Zeit seiner Behandlung im Krankenhaus der\nBeklagten zu 1) bis zum 24.12.1992 über Schmerzen im Bereich der\nrechten Kniekehle/Wade gegenüber ärztlichem oder nicht ärztlichem\nPersonal der Beklagten zu 1) geklagt hat. Gleiches gilt für die\nBehauptung des Klägers, es sein innerhalb des oben genannten\nZeitraums schon zu objektiven Thromboseanzeichen in Form von\nSchwellungen der Beine gekommen. Ein Behandlungs- oder\nDiagnosefehler, der allein den vom Kläger geltend gemachten\nAnspruch rechtfertigen könnte, ist mithin vom Kläger nicht\nbewiesen, die Klageabweisung durch das Landgericht zu recht\nerfolgt.\n\n31\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung\nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,\n713 ZPO.\n\n32\n\nBerufungsstreitwert und Wert\n\n33\n\nder Beschwer des Klägers: 50.224,80 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-25/5-u-82-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-25/5-u-82-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308600","retrieved":"2026-07-09 03:37:48.187396+00:00"}}