{"status":"available","doknr":"OLD308599","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1125.5U132.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"5 U 132/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin\nhat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen,\nauf die der Senat Bezug nimmt, die auf Zahlung eines\nSchmerzensgeldes gerichtete Klage abgewiesen. Ein derartiger\nSchmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1 S. 1, 847 BGB steht der\nKlägerin gegen die Beklagten nicht zu.\n\n4\n\nFerner kommen Ansprüche der Klägerin auf Ersatz künftiger\nmaterieller und immaterieller Schäden, die im Wege einer -\nzulässigen - Klageerweiterung im Berufungsrechtszug gegen die\nBeklagten geltend gemacht werden, nicht in Betracht.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nEin Behandlungsfehler des Beklagten zu 2), der die Klägerin am\n3. Mai 1995 operiert hat, liegt nicht vor.\n\n7\n\na)\n\n8\n\nDie operative Entfernung des linken Schilddrüsenlappens der\nKlägerin stellt sich vor dem Hintergrund der seinerzeit\nvorliegenden Befunde nicht als behandlungsfehlerhaft dar. Der\nEingriff war in der vom Beklagten zu 2) durchgeführten Weise\nmedizinisch eindeutig indiziert. Aus den Krankenunterlagen der\nKlägerin ergibt sich, dass bereits anläßlich der Untersuchung der\nKlägerin vom 6. April 1995 durch den Facharzt für Radiologie Dr.\nStöcker im Rahmen der Anfertigung eines Schilddrüsenszintigramms\nein vergrößerter linker Schilddrüsenlappen mit einer deutlichen\nSpeicherminderung links unten festgestellt worden war. Auch die\ndurch denselben Facharzt durchgeführte Sonographie ergab einen gut\n3 cm großen Knoten im linken Schilddrüsenunterlappen, dessen\nsonographische Darstellung eindeutige Hinweise auf das Vorliegen\neines bösartigen Schilddrüsenkarzinoms gab. Diese Diagnose wurde\ndes weiteren durch eine am 27. April 1995 durchgeführte\nComputertomographie des Halses der Klägerin bestätigt. Die von dem\nBeklagten zu 2) auf der Grundlage dieser Befunde gestellte\nIndikation zur operativen Entfernung des linken Schilddrüsenlappens\nist - hiervon ist auch der Senat aufgrund der Stellungnahme der\nGutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der\nÄrztekammer Nordrhein vom 24. März 1997 überzeugt - aus\nmedizinischer Sicht nicht zu beanstanden.\n\n9\n\nDie vom Landgericht vorgenommene Verwertung des vorgenannten\nGutachtens im Wege des Urkundsbeweises begegnet grundsätzlich\nkeinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat schließt sich insoweit -\nebenso wie bereits der 27. Senat des Oberlandesgerichts Köln in der\nEntscheidung vom 19. Oktober 1989 - 27 W 25/89 - (AHRS Nr. 7210/22)\n- der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1987, 1091 =\nAHRS Nr. 2710/16) an. Hiernach bedarf es beim Vorliegen einer\nderartigen Stellungnahme der bei der Ärztekammer eingerichteten\nGutachterkommission der Einholung eines weiteren\nSachverständigengutachtens nur dann, wenn Feststellungen und\nErkenntnisse der Gutachterkommission nicht erschöpfend oder\nlückenhaft sind, bzw. wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen\ntatsächlichen Grundlagen beruhen, oder schließlich, wenn Zweifel an\nder Sachkunde der Kommissionsmitglieder bestehen. Derartige Mängel\nsind von der Klägerin indes nicht dargetan worden. Sie sind auch\nansonsten nicht ersichtlich.\n\n10\n\nAus den Feststellungen der Gutachterkommission ergibt sich\nvielmehr eindeutig und in überzeugender Weise, dass die vom\nBeklagten zu 2) vorgenommene Entfernung des linken\nSchilddrüsenlappens medizinisch die Methode der Wahl darstellte,\nweil nach dem Ergebnis der präoperativen Diagnostik ein sog.\n\"kalter Knoten\" von nicht unerheblicher Ausdehnung vorlag, der auch\nnach seinem sonstigen Erscheinungsbild einen erheblichen\nKrebsverdacht berechtigt erscheinen ließ. Insoweit werden die\nFeststellungen der Gutachterkommission von der Klägerin auch nicht\nin Zweifel gezogen.\n\n11\n\nEin Verstoß des Beklagten zu 2) gegen anerkannte Grundsätze\närztlicher Behandlung ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser\nvor der Durchführung der Operation keine weiteren diagnostischen\nMaßnahmen zur Erhärtung bzw. Überprüfung der gestellten Diagnose\nvorgenommen bzw. veranlasst hat. Aus den auch insoweit\nüberzeugenden Feststellungen der Gutachterkommission folgt, dass\nzum Zeitpunkt der Vornahme des Eingriffs durch den Beklagten zu 2)\nkeine weiteren apparativen oder nuklearmedizinischen Methoden zur\nVerfügung gestanden hätten, um den vorliegenden erheblichen\nVerdacht auf das Vorliegen einer bösartigen Geschwulst auszuräumen.\nDies gilt auch für die von der Klägerin für notwendig gehaltene\nMethode der Punktionszytologie, denn diese ist, wie der Senat den\nüberzeugenden Feststellungen der Gutachterkommission entnimmt, zur\nzuverlässigen Entkräftung eines solchen Krebsverdachts wegen der\nbestehenden Unsicherheiten selbst dann nicht geeignet, wenn sie den\nauf Grund durchgeführter radiologischer oder sonographischer\nUntersuchungen bestehenden Verdacht nicht bestätigt.\n\n12\n\nGleiches gilt für die weitere Beanstandung der Klägerin, der\nBeklagte zu 2) habe es unterlassen, eine weitere diagnostische\nAbklärung durch einen intraoperativen Schnellschnitt bzw. die noch\nwährend der Operation erfolgende zytologische Untersuchung des auf\ndiese Weise gewonnenen Materials unterlassen. Eine derartige\nUntersuchung ist jedenfalls beim Vorliegen eines kalten Knotens und\neines auf Grund der durchgeführten präoperativen Diagnostik\nbestehenden erheblichen Krebsverdachts medizinisch nicht indiziert.\nGerade der von der Gutachterkommission hervorgehobene Umstand, dass\neine endgültige Beurteilung häufig erst nach einem aufwendigen und\nzeitraubenden Farbverfahren durch den Pathologen möglich ist,\ngebietet es in Fällen der vorliegenden Art, eine knotige\nVeränderung der Schilddrüse stets gänzlich zu entfernen und diese\nerst anschließend einer zytologischen Untersuchung zuzuführen. Eine\nlediglich teilweise Resektion des Knotens zum Zwecke der\nDurchführung einer interoperativen Untersuchung kann zu keinem\nhinreichend sicheren Ergebnis führen; sie ist daher sinnlos und\ngefährdet die Gesundheit des Patienten in unvertretbarer Weise,\nweil hiermit stets die Gefahr einer Verschleppung von Krebsgewebe\ndurch die dabei zwangsläufig eröffneten Blutgefäße und damit einer\nMetastasierung einhergeht.\n\n13\n\nDie gegen die diesbezüglichen Feststellungen der\nGutachterkommission in der Berufungsbegründungsschrift erhobenen\nEinwendungen der Klägerin überzeugen nicht. In diesem Zusammenhang\nkann dahinstehen, ob, wie die Klägerin vorträgt, die medizinischen\nBesonderheiten im Fall der Klägerin, nämlich der Umstand, dass\ndiese unter einer Tuberkolose litt, die auch letztlich die Ursache\nfür die knotigen Veränderungen der Schilddrüse darstellte, hier\neine diagnostische Abklärung im Rahmen eines interoperativen\nSchnellschnittes ausnahmsweise ermöglicht hätte. Ungeachtet der\nTatsache, dass - worauf die Gutachterkommission zu Recht hinweist -\ndie erst postoperativ gestellte Verdachtsdiagnose einer Tuberkolose\nerst ein Jahr nach der Operation auf Grund einer Vielzahl\ndurchgeführter Untersuchungen wirklich gesichert werden konnte, war\ndie Möglichkeit des Vorliegens einer Tuberkolose für den Beklagten\nzu 2) angesichts der Ergebnisse der präoperativen Diagnostik\nkeinesfalls vorhersehbar. Unter diesen Umständen konnte und musste\nder Beklagte zu 2) mit dem Vorliegen derartiger atypischer Umstände\njedenfalls nicht rechnen; die Durchführung eines intraoperativen\nSchnellschnitts musste aus seiner - allein entscheidenden -\ndamaligen Sicht in jedem Falle kontraindiziert erscheinen. Ein\nsolcher intraoperativer Schnellschnitt ist, wie die\nGutachterkommission ausgeführt hat, nur notwendig bei einem\nungeklärten Krankheitsprozess, bei dem die Frage besteht, ob\nüberhaupt und wenn, wie weitgehend, operiert werden muss. Diese\nVoraussetzungen lagen hier ersichtlich nicht vor.\n\n14\n\nb)\n\n15\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten materiellen und\nimmateriellen Schadensersatzansprüche sind auch nicht deswegen\nbegründet, weil der Beklagte zu 2) bei der Durchführung der\nOperation selbst gegen anerkannte Grundsätze ärztlicher Behandlung\nverstoßen hätte. Aus dem ausführlichen und sorgfältig abgefassten\nOperationsbericht des Beklagten zu 2 ) ergibt sich vielmehr, dass\ndieser den Eingriff fachgerecht und unter größtmöglicher Schonung\nder Gesundheit der Klägerin durchgeführt hat. Der Beklagte zu 2)\nhat insbesondere die hintere Kapsel der linken Schilddrüse bei\nderen Auslösung nicht entfernt, um den dahinterliegenden\nRecurrensnerv zu schonen und ferner den Schilddrüsensaum sowie die\nEpithelkörperchen belassen, um die Funktionsfähigkeit der\nSchilddrüse zu erhalten.\n\n16\n\nDiesen Feststellungen steht nicht entgegen, dass bei der\nKlägerin als Folge der Operation letztlich zumindest zeitweise eine\nBeeinträchtigung des Recurrensnervs eingetreten ist. Hierdurch wird\nhinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers eine\nBeweislastverschiebung zu Gunsten der Klägerin nicht herbeigeführt.\nBei der Durchführung der Operation durch den Beklagten zu 2)\nhandelt es sich um den nicht voll beherrschbaren Risikobereich\närztlichen Handelns, für den die Beweislastumkehr gemäß § 282 BGB\nanalog nicht gilt (BGH MDR 91, 846).\n\n17\n\nAuch der Beweis des ersten Anscheins läßt im Streitfall nicht\nden Schluß aus dem Vorliegen einer durch die Operation bedingten\nSchädigung des Recurrensnervs auf einen ärztlichen\nBehandlungsfehler zu. Die Gutachterkommission für ärztliche\nBehandlungsfehler hat in ihrer Stellungnahme vom 24. März 1997\nhierzu ausgeführt, dass die bei einer derartigen Operation\nauftretende Schädigung des Nervus recurrens in den wenigsten Fällen\ndurch eine unbeabsichtigte und unbemerkt gebliebene Durchtrennung\noder direkte Verletzung des Nervs durch Quetschung oder\nKoagulationsnekrosen bedingt ist. Derartige Schädigungen würden\nvielmehr meist durch die auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt\nnicht zu vermeidende Belastung durch Zug oder Druck während der\nOperation oder aber durch postoperativ auftretende Schwellungen und\nEinblutungen verursacht, die zu jedem normalen Heilvorgang nach\neiner Operation gehören. Aus diesem Grund stellt eine derartige\nNervschädigung, wie dem Senat auch aus zahlreichen anderen\nVerfahren bekannt ist, ein geradezu typisches und meist nicht\nvermeidbares Risiko der operativen Entfernung einer Schilddrüse\ndar. Unter diesen Umständen besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit\ndafür, dass eine postoperativ auftretende Stimmbandlähmung auf\neinem schuldhaften Sorgfaltsverstoß durch den Operateur beruht. Die\nGrundsätze über den Beweis des ersten Anscheins kommen daher nicht\nzur Anwendung.\n\n18\n\nDie von der Klägerin weiterhin behauptete Beschädigung des\nAccessoriusnervs liegt nicht vor. Die von der Klägerin geklagten\nSchmerzen im Bereich des Nackens und der linken Schulter bestanden\nbereits vor der Operation, so dass ein Kausalzusammenhang\nauszuschließen ist.\n\n19\n\nAuch die im Juni 1995 durchgeführte fachneurologische\nUntersuchung der Klägerin ergab lediglich ein\nHalswirbelsäulensyndrom, das nach den Feststellungen der\nGutachterkommission die geklagten Schmerzen wie auch die angegebene\nGefühlsstörung über der Schulter zu erklären vermag. Anhaltspunkte\nfür eine Schädigung des Accessoriusnervs bestehen nach alledem\nnicht. Die insofern vom behandelnden Arzt Dr. Keutgen zunächst\ngestellte Verdachtsdiagnose hat sich ebenfalls in den nachfolgenden\nUntersuchungen der Klägerin nicht verifizieren lassen.\n\n20\n\nSchadensersatzansprüche der Klägerin wegen eines\nBehandlungsfehlers des Beklagten zu 2) bestehen demnach nicht.\n\n21\n\n2.\n\n22\n\nDie geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin darüber\nhinaus auch nicht wegen eines vom Beklagten zu 2) oder sonstigen\nMitarbeitern der Beklagten zu 1) zur verantwortenden\nAufklärungsmangels zu. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob\ndie Klägerin über die möglichen gesundheitlichen Folgen des\noperativen Eingriffs vom 3. Mai 1995, insbesondere die Gefahr einer\nSchädigung des Recurrensnervs, sowie der hiermit verbundenen\nBeeinträchtigungen der Stimme in ausreichender Form aufgeklärt\nworden ist, denn die Klägerin hat jedenfalls nicht plausibel\ndarzulegen vermocht, dass sie sich im Falle der ordnungsgemäßen\nAufklärung über diese Risiken in einem Entscheidungskonflikt\nbefunden hätte, ob sie ihre Einwilligung zu dem beabsichtigten\noperativen Eingriff geben solle.\n\n23\n\nDie Beklagten berufen sich darauf, die Klägerin würde sich auch\nbei ordnungsgemäßer Aufklärung zu dem Eingriff entschlossen haben.\nEin derartiger Nachweis wird grundsätzlich für möglich gehalten\n(vgl. BGH VersR 76, 369; 80, 428). Hierbei kommt es jedoch nicht\ndarauf an, ob die große Mehrzahl der Patienten, oder alle\nverständigen Patienten so gehandelt haben würden (vgl. BGH VersR 80\na.a.O.). Der Patient muss allerdings Gründe vortragen, die einen\nechten Entscheidungskonflikt erkennen lassen, aus dem heraus die\nbeabsichtigte Ablehnung verständlich wird (vgl. OLG Oldenburg,\nVersR 88, 408 ff.). Zwar sind in diesem Rahmen auch persönliche\nGründe des Patienten für eine solche Ablehnung zu respektieren,\nselbst wenn sie objektiv unvernünftig erscheinen, der Patient muss\njedoch plausible Gründe dafür darlegen, dass er trotz der hiermit\nverbundenen Gefahren im Falle der durchgeführten Aufklärung auf die\nmedizinisch gebotene Behandlung verzichtet haben würde (vgl. BGH\nNJW 90, 2928; 94, 799).\n\n24\n\nDerartige plausible Gründe hat die Klägerin hier indessen nicht\ndargetan. Nach allen erhobenen Befunden und nach seinerzeit\neinhelliger Meinung sämtlicher beteiligter Ärzte bestand ein\nerheblicher Krebsverdacht, der die Operation der Klägerin als\ndringend indiziert erscheinen ließ. Die Klägerin hat nicht\nnachvollziehbar erklärt, warum sie angesichts einer solchen vitalen\nBedrohung gleichwohl den gebotenen Eingriff nicht hätte durchführen\nlassen. Dies gilt umso mehr, als die mit diesem Eingriff\nverbundenen Risiken verhältnismäßig gering waren.\n\n25\n\nDie Berufung war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n26\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n27\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin:\n25.000,00 DM\n\n28\n\n(Antrag zu 1): 20.000,00 DM,\n\n29\n\nAntrag zu 2): 5.000,00 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-25/5-u-132-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-25/5-u-132-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308599","retrieved":"2026-07-09 03:37:48.103935+00:00"}}