{"status":"available","doknr":"OLD308598","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1125.2WX61.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"2 Wx 61/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch im\nübrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§\n139 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG).\n\n3\n\nIn der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Die Entscheidung des\nLandgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27\nAbs. 1 FGG, 550 ZPO).\n\n4\n\nDas Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten\nzu 2) den Beschluß des Amtsgerichts vom 4. August 1998, durch den\ndieses den Einspruch gegen die Aufforderung zur Einreichung des\nJahresabschlusses 1995 zurückgewiesen und gegen den Beteiligten zu\n2) ein Zwangsgeld von 600,-- DM festgesetzt hat, mit der Begründung\nbestätigt, die Beteiligte zu 3) sei als Gläubigerin\nantragsberechtigt im Sinn von § 335 Satz 2 HGB und die Beteiligte\nzu 1) zur Vorlage des Jahresabschlusses verpflichtet.\n\n5\n\nDas läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach § 335 Satz 1\nHGB sind Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer\nKapitalgesellschaft, die ihrer Verpflichtung zur Offenlegung des\nJahresabschlusses nicht nachkommen, durch Festsetzung von\nZwangsgeld hierzu anzuhalten. Entsprechende Maßnahmen des\nRegistergerichts sind davon abhängig, daß einer der in § 335 Satz 2\nHGB ausdrücklich genannten Berechtigten, insbesondere ein\nGläubiger, sein Einschreiten beantragt.\n\n6\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, die Beteiligte\nzu 3), die hier ein Einschreiten des Registergerichts verlangt hat,\nsei Gläubigerin der Beteiligten zu 1) und damit antragsberechtigt\nim Sinn der vorgenannten Vorschrift. Die Beteiligte zu 3) steht mit\nder Beteiligten zu 1), was der Beteiligte zu 2) in den\nTatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt hat, in dauernden\nvertraglichen Beziehungen. Mit der Aufnahme der Beteiligten zu 1)\nals Plankrankenhaus in den Krankenhausplan nach dem\nKrankenhausfinanzierungsgesetz gilt ein Versorgungsvertrag zwischen\nihr und der Beteiligten zu 3) als abgeschlossen (§ 109 Abs. 1 Satz\n2 SGB V). Aus diesem zwischen den Beteiligten zu 1) und zu 3)\n\"fingierten\" öffentlich-rechtlichen Versorgungsvertrag (vgl. BGH\nNJW 1997, 1636, 1637) ist die Beteiligte zu 1) verpflichtet, im\nRahmen ihres Versorgungsauftrags die Versicherten der Beteiligten\nzu 3) behandeln (vgl. § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V; Krauskopf/Knittel,\nSoziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 109 SGB V, Rn.\n18; Heinze in Bley u.a. Gesamtkommentar Sozialversicherung, § 109\nSGB V, amtl. Begründung zu Abs. 4). Die Beteiligte zu 3) kann\ndemzufolge die Beteiligte zu 1) auf Erbringung von\nKrankenhausleistungen für ihre Versicherten in Anspruch nehmen.\n\n7\n\nFür ein einschränkendes Verständnis des Begriffs des Gläubigers,\nwie sie der Beteiligte zu 2) vertritt, besteht kein Grund.\nInsbesondere bedarf es keiner zusätzlichen Prüfung durch das\nRegistergericht, ob ein Gläubiger - hier die Beteiligte zu 3) -\nkonkrete Gründe für die verlangte Offenlegung des Jahresabschlusses\ndurch die betroffene Gesellschaft - hier die Beteiligte zu 1) -\ngeltend machen kann und auch im Antragsverfahren geltend macht.\n\n8\n\nGrundsätzlich ist eine GmbH schon auf Grund ihrer Rechtsform\nverpflichtet, den Jahresabschluß offenzulegen (§ 325 Abs. 1 HGB).\nNur die zwangsweise Durchsetzung der ohnehin uneingeschränkt\nbestehenden gesetzlichen Verpflichtung, die bindenden Vorgaben des\nRechts der Europäischen Gemeinschaft entspricht (vgl. die Nachweise\nbei Helmrich, Bilanzrichtliniengesetz, § 325 HGB, S. 291), ist von\ndem Antrag eines Gläubigers abhängig. Dafür reicht es aus, daß die\nStellung als Gläubiger der Gesellschaft glaubhaft gemacht wird (§\n335 Satz 4 HGB). Der volle Beweis der Gläubigerstellung wird nicht\nverlangt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers\nvermieden werden, daß das Registergericht im Rahmen des\nZwangsgeldverfahrens Beweise über die Gläubigerstellung und damit\nüber das Bestehen des Antragsrechts erheben muß (vgl. BT.-Drs.\n10/317 S. 146; 10/4268 S. 122). Müßte der Antragsteller vollen\nBeweis für seine Stellung als Gläubiger erbringen, ließe sich nicht\nausschließen, daß ein säumiges Unternehmen die Antragsberechtigung\nbestritte, um eine Entscheidung zu seinen Lasten und damit die auf\nGrund seiner Rechtsform ohnehin erforderliche Offenlegung möglichst\nlange hinauszuzögern (vgl. BT.-Drs. a.a.O.). Die Notwendigkeit\nzusätzlicher Prüfung eines konkreten Interesses des\nantragstellenden Gläubigers an der Erfüllung der\nOffenbarungspflicht würde das Registergericht vielfach\ngleichermaßen zu einer eingehenden Prüfung der vertraglichen\nBeziehungen der Beteiligten des Zwangsgeldverfahrens zwingen;\nhierdurch würden mitunter erhebliche Verzögerungen der Offenbarung\neintreten, zu der die Gesellschaft ohnehin verpflichtet ist. Eine\nsolche zusätzliche Prüfung würde der Vorstellung des Gesetzgebers\nzuwiderlaufen, dem Registergericht eine Entscheidung über die\nAntragsberechtigung ohne Beweiserhebung zu ermöglichen. Für die\nAnnahme der Antragsberechtigung reicht daher die Glaubhaftmachung\naus, daß der Antragsteller Vertragspartner aus einem\nDauerschuldverhältnis ist. Eine weitergehende Prüfung, ob und worin\nin jedem Einzelfall jeweils das Interesse des einzelnen Gläubigers\nan der Offenlegung besteht, hat das Registergericht nicht\nvorzunehmen.\n\n9\n\nFür eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Gläubigers in\n§ 335 Satz 2 HGB ist auch deswegen kein Raum, weil ein öffentliches\nInteresse besteht an der Durchsetzung der bereits aus der gewählten\nGesellschaftsform resultierenden gesetzlichen Offenlegungspflicht.\nDaß sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, Sanktionen gegen\nsäumige Gesellschaften nur auf Antrag zu verhängen, beruht allein\nauf der Erwägung, die Registergerichte seien personell nicht in der\nLage, gegen alle säumigen Gesellschaften von Amts wegen vorzugehen\n(vgl. Gustavus, ZIP 1988, 1429, 1432 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat\ndamit - trotz des öffentlichrechtlichen Charakters der\nOffenlegungsvorschrift des § 325 HGB - die Durchsetzung der\nOffenbarungsverpflichtung rein formal an die Gläubigerstellung des\nAntragstellers geknüpft, weil er davon ausgegangen ist, daß in\ndiesem Fall regelmäßig ein Publizitätsinteresse bestehen wird. Daß\ner ungeachtet des Antragserfordernisses auch Gesichtspunkte des\nAllgemeininteresses an der Offenlegung in die gesetzliche Regelung\nmit einbezogen hat, verdeutlichen § 335 Satz 5 und Satz 6 HGB. So\nsind sowohl der Wegfall der Antragsberechtigung des Gläubigers als\nauch die Antragsrücknahme ohne Einfluß auf das Zwangsgeldverfahren\n(vgl. Senat NJW-RR 1992, 486). Hieraus folgt zugleich, daß das\nöffentliche Interesse an der Offenbarung eine weite Auslegung des\nBegriffs des Gläubigers gebietet; allein eine solche Auslegung ist\nauch europarechtskonform (vgl. im einzelnen OLG Düsseldorf, NJW-RR\n1996, 1319).\n\n10\n\nFür die Annahme der Gläubigerstellung reicht es daher aus, daß\ndie Beteiligte zu 3) Berechtigte aus einem Dauerschuldverhältnis\nist. Einer weiteren Prüfung, ob im Augenblick der Antragstellung\nLeistungen rückständig sind, bedarf es nicht (vgl. OLG Düsseldorf,\na.a.O.; LG Essen, Beschluß vom 16. Mai 1991, 43 T 7/90, von der\nBeteiligten zu 3) in Kopie vorgelegt; Gustavus a.a.O. 1433). Die\nOffenlegung des Jahresabschlusses kann grundsätzlich einem\nGläubiger Entscheidungshilfen für die Zukunft liefern, etwa dazu,\nob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die\nVertragsbeziehung fortgesetzt oder ob sie gekündigt werden soll.\nDaß dies auch im Streitfall gilt, hat das Landgericht\nrechtsfehlerfrei bejaht.\n\n11\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß das Landgericht die\nBeteiligte zu 1) zur Offenlegung des Jahresabschlusses für\nverpflichtet gehalten hat. Seine Auffassung, diese Pflicht bestehe\nungeachtet der Regelungen der Bundespflegesatzverordnung, läßt\nRechtsfehler nicht erkennen. Die Offenlegungspflicht nach § 325\nHGB, mit der das Recht der Europäischen Gemeinschaft in nationales\ndeutsches Recht umgesetzt worden ist, betrifft die\nKapitalgesellschaft allein auf Grund der gewählten Rechtsform. Sie\nbesteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang andere\nVorschriften ebenfalls von den Krankenhäusern Offenlegung verlangen\n- etwa für die Verhandlungen über Pflegesätze (§ 17 Abs. 5 BPflV).\nInsbesondere haben Begrenzungen der Offenlegungspflicht nach\nanderen Vorschriften keine Auswirkungen auf die nach § 325 HGB\ngeforderte Offenlegung. Mit der Wahl der Rechtsform hat sich die\nBeteiligte zu 1) den für die Kapitalgesellschaft geltenden\nPublizitätsvorschriften unterworfen. Hieran ist sie\nfestzuhalten.\n\n12\n\nEine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 2 Nr. 1 KostO\nentbehrlich.\n\n13\n\nDen Wert der Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat\nnach § 119 Abs. 2 KostO entsprechend dem Betrag des Zwangsgeldes\nauf 600,-- DM festgesetzt.\n\n14\n\nEntsprechend beabsichtigt er, nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO von\nAmts wegen den vom Landgericht festgesetzten Wert für das Verfahren\nder Erstbeschwerde auf 600.-- DM zu ändern. Hierüber wird er nach\nAblauf der mit gesonderter Verfügung gesetzten\n\n15\n\nFrist zur Stellungnahme entscheiden (zusammen mit der im\nSenatsbeschluß vom 3. April 1998 angekündigten\nWertfestsetzung).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-25/2-wx-61-98","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":4},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-25/2-wx-61-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308598","retrieved":"2026-07-09 03:37:48.020915+00:00"}}