{"status":"available","doknr":"OLD308594","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1125.17W398.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"17 W 398/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des\nKlägers ist nach § 11 Abs. 1 RpflG in der seit dem 1. Oktober 1998\ngeltenden Fassung i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im\nübrigen formell bedenkenfrei. In der Sache hat das Rechtsmittel\nkeinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Erstattungsfähigkeit der\nReisekosten und Abwesenheitsgelder der Euskirchener\nProzeßbevollmächtigten des Klägers zutreffend verneint. Gemäß § 91\nAbs. 2 S. 2 ZPO sind der obsiegenden Partei die Mehrkosten nicht zu\nerstatten, die dadurch entstehen, daß der bei dem Prozeßgericht\nzugelassene Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat.\nDie Reisekosten des nicht am Gerichtsort praktizierenden\nProzeßbevollmächtigten sind deshalb nur insoweit zu erstatten, als\ndurch die Einschaltung eben dieses auswärtigen Anwalts Reise- und\nsonstige Informationskosten der Partei erspart worden sind. Der in\nK. ansässige Kläger hat indessen durch die Bestellung E.\nRechtsanwälte zu Prozeßbevollmächtigten keine anderen\nInformationskosten erspart. Als durch die Mitwirkung eines\nProzeßbevollmächtigten am dritten Ort ersparter Informationsaufwand\nkann grundsätzlich nur der Differenzbetrag in Ansatz gebracht\nwerden, der sich aus einer Gegenüberstellung der durch die\nUnterrichtung des auswärtigen Prozeßbevollmächtigten tatsächlich\nangefallenen Aufwendungen mit den - fiktiven - Kosten ergibt, die\nder Partei erwachsen wären, wenn sie einen Rechtsanwalt am Ort des\nProzeßgerichts mit der Prozeßführung betraut hätte. Dafür, daß der\nKläger im Zusammenhang mit der Information eines B. Rechtsanwalts\nhöhere Kosten hätte aufwenden müssen, als sie ihm durch die\nUnterrichtung seiner E. Rechtsanwälte tatsächlich entstanden sind,\nist nichts dargetan, so daß nicht angenommen werden kann, der\nKläger habe durch die Beauftragung E. Rechtsanwälte mit der\nProzeßführung beim Landgericht Bonn andere notwendige\nInformationskosten erspart. Daraus wiederum folgt, daß die\nReisekosten und Abwesenheitsgelder der E. Rechtsanwälte des Klägers\nauch nicht teilweise unter dem Gesichtspunkt anderweit ersparter\nKosten als erstattungsfähig anerkannt werden können.\n\n3\n\nWenn die vom Kläger tatsächlich aufgewandten Informationskosten\nals zusätzlich angefallene Kosten auch nicht zu den durch die\nReisen seiner E. Rechtsanwälte ersparten Kosten gehören, so sind\nsie gleichwohl von der Kostenerstattung nicht schlechthin\nausgenommen; sie können vielmehr als Parteiauslagen bis zur Höhe\nderjenigen Informationskosten als notwendige Kosten der\nRechtsverfolgung erstattungsfähig sein, die dem Kläger für den Fall\neiner Beauftragung B. Rechtsanwälte erwachsen wären. Die ihm\nentstandenen Parteiauslagen hat der Kläger bisher jedoch nicht\ngeltend gemacht, so daß es eines Eingehens darauf nicht bedarf.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n5\n\nStreitwert\n\n6\n\ndes Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 120,69 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-25/17-w-398-98","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-25/17-w-398-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308594","retrieved":"2026-07-09 03:37:47.679854+00:00"}}