{"status":"available","doknr":"OLD308592","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1125.16WX156.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"16 Wx 156/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige\nBeschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 45 Abs. 1 WEG,\n20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Entscheidungen der Vorinstanzen sind aus Rechtsgründen - was\nallein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein\nkann (§ 27 FGG) - nicht zu beanstanden.\n\n4\n\nDas Landgericht, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen\nhat, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen\nausgeführt: Mit Recht habe das Amtsgericht den zum TOP 1 ergangenen\nBeschluß über die Jahresabrechnung 1993 aus der\nEigentümerversammlung vom 24.05.1994 insoweit für ungültig erklärt,\nals der Verwalter in diese eine à-conto-Zahlung an Herrn H. in Höhe\nvon 22.000,00 DM einbezogen hat. Die Zahlungsanweisung aus dessen\neinheitlicher Rechnung vom 05.10.1993 (Bl. 37 GA) ohne\nDifferenzierung, d.h. ohne Angabe, wieviel Aufwand jeweils auf\nHerrn H. und auf Herrn Z. entfalle, entspreche nicht\nordnungsgemäßer Verwaltung, weil der in Rechnung gestellte Betrag\nnicht vom Verwalter wie geboten auf seine Erforderlichkeit\nüberprüft worden sei und auch kein Beschluß der\nEigentümergemeinschaft über eine solche vereinfachte\nAbrechnungsweise vorgelegen habe. Ferner habe das Amtsgericht mit\nRecht den Beteiligten zu 23) wegen fehlendem Vertrauen aus\nwichtigem Grund abberufen und den Beschluß zum TOP 3 der\nEigentümerversammlung vom 10.06.1996 über die Zustimmung zum\nbereits erfolgten Übergang der Verwaltung auf die Beteiligte zu 22)\nmit Wirkung zum 01.01.1996 für ungültig erklärt. Der wichtige Grund\nzur Abberufung liege darin, daß die vorgenannte Zahlungsanweisung\ndes Beteiligten zu 23) eine Verletzung der Verwalterpflichten in\nForm eines groben Abrechnungsfehlers darstelle, und dessen\nUnterzeichnung der \"Vereinbarung\" vom 30.09.1993, mit der durch nur\neinen Teil der Eigentümergemeinschaft für die Herren Z. und H. auf\neinen Einzelstundennachweis verzichtet wurde, eine Verletzung der\nNeutralitätspflicht und in diesem Zusammenhang ein bedeutender\nUmstand für fehlendes Vertrauen der Eigentümergemeinschaft sei;\ndarüber hinaus habe er seine Verwalterpflichten dadurch verletzt,\ndaß er nicht in dem für einen Verwalter erforderlichen Maß\nerreichbar gewesen sei. Infolgedessen liege zugleich ein wichtiger\nGrund gegen die Bestellung der Beteiligten zu 22) zum Verwalter\nvor, denn diese werde de facto von dem Beteiligten zu 23)\nbetrieben.\n\n5\n\nDie Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.\nInsbesondere ist nicht etwa der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3\nWEG verkannt worden.\n\n6\n\n1)\n\n7\n\nOhne Rechtsfehler haben die Vorinstanzen angenommen, daß das\nAkzeptieren und Bezahlen der nicht spezifizierten und\nundifferenzierten Rechnung des Zeugen H. nicht ordnungsgemäßer\nVerwaltung entsprach. Ein solches Verwaltungshandeln war weder\ndurch die Beschlußlage noch sonstige Umstände gedeckt.\n\n8\n\nIn der Sache zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen,\ndaß von einer Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren am\n28.09.1993 über die konkret erfolgte einheitliche und\nunspezifizierte Abrechnungsweise keine Rede sein kann. Etwas\nSchriftliches liegt lediglich in Form der von dem Geschäftsführer\nder Beteiligten zu 1) an diesem Tag unterzeichneten Erklärung vor,\ndem Angebot der Fa. H. vom 05.08.1993 zuzustimmen und damit\neinverstanden zu sein, \"daß die Leistungen des Herrn Z. auf\ngleicher Basis abgerechnet werden\" (Bl. 530 GA). Daß damit nicht\ndie vorgenannte vereinfachte Abrechnungsweise verabredet war, haben\ndie Vorinstanzen überzeugend dargelegt, wobei mit Recht die\nVereinbarung laut Aktennotiz vom 30.09.1993 (Bl. 531 GA) und die\nAussage des Zeugen N. nicht unberücksichtigt geblieben sind, der\nu.a. bekundet hatte, den Verzicht auf eine nachprüfbare\nspezifizierte Rechnung beider Herren ausdrücklich ausgeschlossen zu\nhaben.\n\n9\n\nEntgegen der Ansicht der Beteiligten zu 8) bis 23) kann auch\nnicht davon gesprochen werden, daß der Beschluß zu Nr. 6 der\nEigentümerversammlung vom 21.07.1993 das Thema der streitigen\nZahlung regele. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich: \"Zahlungen auf\nBauleistungen werden zunächst aus der Rücklage beglichen. Die\nRechnungen sind vom Bauleiter zu prüfen und von Herrn Z.\ngegenzuzeichnen und sodann vom Rücklagenkonto zu begleichen. Über\ndas Rücklagenkonto hinausgehende Beträge sind bei den Eigentümern\neinzufordern per Sonderumlage.\" (Bl. 169 GA). Ersichtlich mit\nkeinem Wort ist die Rede davon, daß die Herren Z. und H. ihren\nVergütungsaufwand undifferenziert und einheitlich in einer Rechnung\ngeltend machen können. Nichts ändert sich daran durch die Regelung\nin Nr. 2, wonach das Sanierungspaket Küchenboden unter der\nFederführung von Herrn Z. erfolgt und die Verwaltung insoweit aus\nihrer bisherigen Verantwortung für diesen Bereich entlassen wird\n(Bl. 167 GA). Dadurch war nicht etwa der Verwalter, wie die\nRechtsbeschwerdeführer meinen, jeglicher Pflicht zur Kontrolle der\nihm zur Bezahlung eingereichten Rechnungen enthoben. Gegen die\nVerabredung einer solchen in höchstem Maße ungewöhnlichen\nAbrechnungsweise zwischen den Eigentümern spricht im übrigen der\nUmstand, daß - wie schon das Amtsgericht zutreffend angeführt hat -\nHerr H. unter dem 05.10.1993 eine Rechnung nur über seine\nLeistungen mit à-conto 8.500,00 DM an Herrn Z. und dann auf dessen\nRüge hin an den Beteiligten zu 23) gerichtet hatte.\n\n10\n\n2)\n\n11\n\nAus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden ist die aus\nwichtigem Grund ausgesprochene Abberufung des Beteiligten zu 23)\nsowie die Ansicht der Vorinstanzen, daß ein wichtiger Grund gegen\ndie Wahl der Beteiligten zu 22) als Verwalterin vorliege, so daß\nder Beschluß zum TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 10.06.1996\nbetreffend die Zustimmung zum bereits erfolgten Übergang der\nVerwaltung auf die Beteiligte zu 22) mit Wirkung zum 01.01.1996\nnicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.\n\n12\n\na)\n\n13\n\nDie Abberufung eines Verwalters ist möglich, wenn - wie hier -\nder Versuch des antragstellenden Wohnungseigentümers, einen\nMehrheitsbeschluß herbeizuführen, gescheitert ist, und\ngerechtfertigt, wenn die Nichtabberufung durch die\nWohnungseigentümer einer ordnungsgemäßen Verwaltung i.S. des § 21\nAbs. 4 WEG widerspricht, weil ein wichtiger Abberufungsgrund\nvorliegt.\n\n14\n\nRechtsirrtumsfrei haben die Vorinstanzen im Rahmen einer\nGesamtschau das Vorliegen des wichtigen Grundes zur\naußerordentlichen Abberufung des Beteiligten zu 23) bejaht.\n\n15\n\nInsbesondere rechtlich unbedenklich ist die Annahme, daß der\nBeteiligte zu 23) seine Neutralitätspflicht verletzt hat, indem er\ndie Vereinbarung vom 30.09.1993 der Herren Z. und H.\nmitunterzeichnete, wonach Herr H. den Aufwand des Herrn Z. der\nEinfachheit halber zusammen mit seinem Aufwand der\nEigentümergemeinschaft in Rechnung stellen und insoweit auf einen\nEinzelstundennachweis verzichtet werden soll (Bl. 531 GA). Die\nZustimmung des Beteiligten zu 23) war ersichtlich nicht durch einen\nentsprechenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft gedeckt. Diesem\nhatte nur die bereits erwähnte Erklärung des Herrn A. vom\n28.09.1993 vorgelegen, in der ersichtlich von einer solchen\nAbrechnungsweise auch nicht annähernd die Rede war. Hinzu kommt -\nwie bereits angeführt - die Bezahlung der undifferenzierten und\nnicht nachprüfbaren Rechnung des Herrn H..\n\n16\n\nSchließlich haben die Vorinstanzen mit Recht für die\nEntscheidung, den Beteiligten zu 23) aus wichtigem Grund zu\nentlassen, seine Nichterreichbarkeit einbezogen, die entgegen der\nAnsicht der Rechtsbeschwerdeführer von den dazu näher angeführten\nTatsachen belegt wird. Die Tatsachenwürdigung des Landgerichts ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n17\n\nb)\n\n18\n\nMit Recht ist sonach auch der Beschluß vom 10.06.1996 für\nungültig erklärt worden, denn die Bestellung der Beteiligten zu\n22), deren Geschäftsführer der - aus wichtigem Grund abberufenen -\nBeteiligte zu 23) ist, beinhaltet, wie vom Landgericht zutreffend\nausgeführt, einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer\nVerwaltung. Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann indes nach § 21\nAbs. 3, 4 WEG verlangen, daß sich die Beschlußfassung üer die\nVerwalterbestellung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hält.\n\n19\n\nOb schließlich der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) und 2)\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 10.02.1998 hat\nerklären lassen, es gehe ihm überhaupt nicht um den Verwalter\nSchuld, sondern allein um Herrn Z., der \"beseitigt werden\" solle,\nbleibt entscheidungsunerheblich. Die Erklärungen lassen ersichtlich\nnicht etwa, wie die Rechtsbeschwerdeführer meinen, das\nRechtsschutzinteresse der Antragsteller an ihren Anträgen\nentfallen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, den unterlegenen Beteiligten die Gerichtskosten\ndes Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen (§ 47 S. 1 WEG). Zur\nAnordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht kein\nbegründeter Anlaß.\n\n21\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht\nder von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung durch\ndie Vorinstanzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-25/16-wx-156-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-25/16-wx-156-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308592","retrieved":"2026-07-09 03:37:47.601218+00:00"}}