{"status":"available","doknr":"OLD308601","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1125.13U185.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"13 U 185/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n2\n\nDie Parteien streiten über das Besitz- und Nutzungsrecht an dem\nHotelgrundstück S. in B. - X..\n\n3\n\nDie Kläger sind ein in der Rechtsform der Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts organisierter sog. geschlossener\nImmobilienfonds mit zur Zeit 47 Gesellschaftern gemäß der diesem\nUrteil beiliegenden Gesellschafterliste. Die Gesellschaft ist durch\nno-tariellen Vertrag vom 28.07.1989 durch Frau A. B. und Herrn O.\nM. zu dem Zwecke gegründet worden, das bereits erwähnte Grundstück\nS. zu erwerben, zu bebauen und sodann nachhaltig zu vermieten und\nzu verwalten. Das dazu erforderliche Kapital von ca. 6.500.000,- DM\nsollte im Wesentlichen durch eine begrenzte Zahl neu beitretender\nGesellschafter aufgebracht werden. Frau B. wurde im\nGesellschaftsvertrag zur organschaftlichen Geschäftsführerin der\nGesellschaft bestellt. Neben dieser und der gemeinschaftlichen\nGeschäftsführung und Vertretung des Immobilienfonds durch alle\nGesellschafter wurde die Fa. P. GmbH, vertreten durch ihren\nGeschäftsführer, Herrn P. N., zur nichtorganschaftlichen\nGeschäftsführerin der Kläger berufen. Wegen der weiteren\nEinzelheiten wird auf den mit der Klageschrift zu den Akten\ngereichten Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.\n\n4\n\nDurch Mietvertrag/Betreibervertrag vom 08.11.1990 vermieteten\ndie Kläger, vertreten durch Frau A. B. und die P. GmbH, das zum\n31.12.1990 fertigzustellende Hotel G. nebst Kfz-Stellplätzen an die\nFa. S. GmbH Konzeption und Vermittlung (im folgenden: S.) zu einem\njährlichen Bruttomietpreis vom 483.262,20 DM. In der Fa. S. hielten\nFrau B., die bis zum 16.09.1993 zugleich auch alleinige\nGeschäftsführerin der Fa. S. war, sowie ein weiterer Gesellschafter\nder Kläger, Herr R., je 25 % des Stammkapitals. Je weitere 25 % des\nStammkapitals hielten Herr P. N., der Geschäftsführer der P. GmbH\nals nichtorganschaftlicher Geschäftsführerin der Kläger, sowie Herr\nN., der nicht zum Kreis der Kläger gehörte.\n\n5\n\nDie Fa. S. übertrug den Betrieb und die Bewirtschaftung des\nHotels mit Betreibervertrag vom 19.3.1991 ihrerseits vollständig\nauf die Fa. Su. X. Betriebsgesellschaft GmbH (im Folgenden: Su.),\ndie spätere Gemeinschuldnerin, die sämtliche Rechte und Pflichten\naus dem Miet-/Betreibervertrag der Fa. S. mit den Klägern übernahm.\nDie Fa. Su. war eine eigens zu diesem Zweck von der Fa. S.\ngegründete Betriebsgesellschaft, deren Anteile vollständig von der\nFa. S. gehalten wurden. Daneben bestand ein Beherrschungs- und\nErgebnisabführungsvertrag zwischen der Fa. S. und der Fa. Su..\n\n6\n\nZum 01.07.1992 wurde der Hotelbetrieb aufgenommen. Der\nmonatliche Nettomietzins von 33.000,- DM konnte in der Folgezeit\nvon der Fa. Su. nicht erwirtschaftet werden. Zunächst glich die Fa.\nS. die Rückstände aufgrund der von ihr übernom-menen Mietgarantie\nnoch weitgehend aus. Im Oktober 1995 bestanden aber bereits\nMietrückstände der Fa. Su. bzw. der Fa. S. in Höhe von 232.498,47\nDM, über die die Kläger gegenüber der Fa. S. ein Versäumnisurteil\nerwirkten (LG Bonn 18 O 314/95). Die Mietrückstände erhöhten sich\ndanach noch weiter; im Herbst 1996 beliefen sie sich auf ca.\n450.000,- DM.\n\n7\n\nIm Juni 1994 äußerte die Geschäftsführerin B. gegenüber den\nKlägern die Absicht, ihre Tätigkeit für den Fonds niederlegen zu\nwollen. Entsprechend ihrer Bitte wurde der Punkt \"Ausscheiden der\norganschaftlichen Geschäftsführerin Frau B.\" in die Tagesordnung\nder am 10.08.1994 stattfindenden Gesellschafterversammlung\naufgenommen. In der Gesellschafterversammlung waren die anwesenden\nGesellschafter sodann grundsätzlich gewillt, dem Wunsch der Frau B.\nzu entsprechen; es fand sich jedoch keiner von ihnen bereit, das\nAmt des organschaftlichen Geschäftsführers zu übernehmen. Der im\nVerlauf der Gesellschafterversammlung gewählte Beiratsvorsitzende,\nHerr Hubert Gast, schlug dann Herrn Dipl.-Ing. So. als neuen\nGeschäftsführer vor, der selbst nicht Gesellschafter des Fonds ist.\nDa im Hinblick auf § 7 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages die\nBestellung eines Nicht-Gesellschafters zum Geschäftsführer eine\nÄnderung des Gesellschaftsvertrages erforderte, die nicht als\nTagesordnungspunkt angekündigt gewesen war, wurde die Änderung des\nGesellschaftsvertrages sowie die Bestellung des Herrn So. zum neuen\nGeschäftsführer einem gem. § 9 Nrn. 1, 4 und 5 grundsätzlich\nvorgesehenen Umlaufverfahren überlassen, das in der Folge\ndurchgeführt wurde. Mit der entsprechenden Beschlußvorlage\nerklärten sich 82,19 % der von den Fondsgesellschaftern gehaltenen\nund an der Abstimmung mitwirkenden Anteile am Gesellschaftsvermögen\neinverstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz\nder Kläger vom 20.05.1997 überreichten Abstimmungsbögen sowie die\nListe über die von den Gesellschaftern gehaltenen Anteile am\nGesellschaftsvermögen Bezug genommen, nach denen sich das\nStimmrecht richtet. Herr So. führte in der Folgezeit die Geschäfte\nder Kläger, ohne dass in diesem Zusammenhang Beanstandungen der\neinzelnen Gesellschafter erhoben wurden.\n\n8\n\nEnde 1995 war die Fa. S. mit ca. 3,7 Mio. DM überschuldet und\nstellte Konkursantrag, der mit Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm\nvom 26.01.1996 mangels Masse zurückgewiesen wurde. Aus diesem\nGrunde stellten die Kläger Überlegungen dahingehend an, das Hotel\nin eigener Regie weiterzuführen. Zu diesem Zwecke wurde der\nGesellschaftsvertrag im Umlaufverfahren dahin geändert, dass die\nGesellschaft bürgerlichen Rechts den Hotelbetrieb selbst übernehmen\nund in direkter Verantwortung gewerblich tätig werden sollte. Dem\nGeschäftsführer wurde im entsprechenden Umlaufverfahren auch\nEinzelvollmacht zur Kündigung des Miet-/Betreibervertrages mit der\nFa. S. sowie zu allen zur Übernahme des Hotelbetriebes\nerforderlichen Rechtshandlungen erteilt. Mit Schreiben vom\n27.09.1996 kündigten die Kläger, vertreten durch Herrn So., den\nMiet-/Betreibervertrag gegenüber der Fa. S. wegen Zahlungsverzuges\nzum 01.10.1996 sowie mit weiterem Schreiben vom 01.10.1996\n\"vorsorglich\" ein möglicherweise bestehendes faktisches\nMietverhältnis. Den Geschäftsführern der Fa. Su., Frau Dähring und\nHerrn Schreiber, wurde angeboten, die zwischen diesen und der\nGemeinschuldnerin, der Fa. Su., begründeten Anstellungsverhältnisse\nzu gleichen Konditionen fortzuführen, worauf diese mit Schreiben\nvom 24.09.1996, deren Zugang streitig ist, ihre\nBeschäftigungsverhältnisse mit der Gemeinschuldnerin zum 30.09.1996\nkündigten.\n\n9\n\nDie Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin stellten am 07.10.1996\nKonkursantrag; der Beklagte wurde zunächst zum Sequester bestellt.\nAm 25.10.1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der\nGemeinschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter\nbestellt, der das Hotel am gleichen Tage unter im einzelnen\nstreitigen Umständen in Besitz nahm und durch einen von ihm\nbeauftragten Hotelier führen ließ.\n\n10\n\nDie Kläger erwirkten daraufhin eine - mittlerweile\nrechtskräftige - einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn vom\n30.10.1996 (18 O 445/96), durch die dem Beklagten aufgegeben wurde,\ndas Grundstück sowie das Hotelgebäude geräumt an die Kläger\nherauszugeben. Seitdem betreiben sie das Hotel selbst.\n\n11\n\nDie Kläger haben ursprünglich negative Feststellungsklage zur\nKlärung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse am Hotelgrundstück\nerhoben. Auf die vom Beklagten erhobene Widerklage auf Herausgabe\ndes Besitzes am Grundstück sowie am Hotelgebäude haben die Parteien\nden ursprünglichen Feststellungsantrag übereinstimmend für erledigt\nerklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.\n\n12\n\nDer Beklagte hat die Ansicht vertreten, Herr Dipl.-Ing. So. sei\nnicht wirksam zum Geschäftsführer des klägerischen Immobilienfonds\nbestellt worden. Frau B. habe nur durch einen Geschäftsführer aus\ndem Kreis der Gesellschafter ersetzt werden können. Die Änderung\ndes Gesellschaftsvertrages im Umlaufverfahren sei unwirksam gewesen\nund habe nicht durch Mehrheitsentscheid herbeigeführt werden\nkönnen. Daher habe Herr So. den Miet-/Betreibervertrag mit der Fa.\nS. nicht wirksam für die Kläger kündigen können.\n\n13\n\nDer Beklagte hat weiter gemeint, die Kläger seien unter dem\nGesichtspunkt der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung gemäß\n§ 32 a GmbHG verpflichtet, das Hotelobjekt bei der\nGemeinschuldnerin zu belassen. Die Kläger hätten die\nGemeinschuldnerin mittelbar über die Fa. S. beherrscht, deren\nGeschicke sie zunächst durch die Identität der Person der\nGeschäftsführerin Frau B. bestimmt hätten. Mittelbar habe den\nKlägern über die Anteile der Frau B., des Herrn N. sowie des Herrn\nR. eine 3/4 - Mehrheit bei der Fa. S. zugestanden. Die Fa. S. sei\nnur gegründet worden, um den Klägern als Kapitalanlegern eine\nMietzinszahlung durch diese garantieren zu können, die auch bei\nguter Auslastung des Hotels nicht zu erwirtschaften gewesen wäre.\nBereits Ende 1994 habe Überlassungsunwürdigkeit bestanden, da schon\nzu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, daß weder die Fa. S. noch\ndie Gemeinschuldnerin in der Lage gewesen seien, die von Anfang an\nüberhöhten Mietforderungen auszugleichen. Trotz Kenntnis von der\nKrise hätten die Kläger der Gemeinschuldnerin das Hotelgrundstück\nweiter belassen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat widerklagend beantragt,\n\n15\n\ndie Kläger zu verurteilen, an ihn den\nBesitz an dem Grundstück und Hotelgebäude S., 53177 Bonn - X.,\nGemarkung M., Flur 15, Flurstück 651, verzeichnet im Grundbuch des\nAmtsgerichts Bonn von M., Blatt x., herauszugeben.\n\n16\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n17\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n18\n\nSie sind insbesondere den Rechtsauffassungen des Beklagten im\neinzelnen entgegengetreten.\n\n19\n\nMit dem am 01.07.1997 verkündeten Urteil des Landgerichts Bonn,\nauf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist\ndie Widerklage abgewiesen worden; die Kosten des Rechtsstreits\neinschließlich derjenigen der übereinstimmend für erledigt\nerklärten Feststellungsklage sind dem Beklagten auferlegt\nworden.\n\n20\n\nGegen dieses ihm am 07.07.1997 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte mit einem am 07.08.1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung\neingelegt, die er nach antragsgemäßer Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist rechtzeitig mit einem am 08.10.1997\neingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n21\n\nDer Beklagte erstrebt mit seinem Rechtsmittel weiterhin die\nHerausgabe des Besitzes am Hotelgrundstück. Dazu wiederholt und\nvertieft er sein Vorbringen erster Instanz.\n\n22\n\nEr hält an seiner Auffassung fest, dass das Hotelgrundstück der\nGemeinschuldnerin über die Fa. S. in eigenkapitalersetzender Weise\nzur Nutzung überlassen worden sei. Die Kläger stünden\nGesellschaftern der Gemeinschuldnerin gleich, weil sie die Fa. S.\nals alleinige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin beherrscht\nhätten, was sich insbesondere aus den\nGeschäftsführungsverhältnissen des klägerischen Immobilienfonds\nsowie der Fa. S. ergebe. Die Gründungsgesellschafterin und\nGeschäftsführerin der Kläger, Frau B., sei bis zum 16.09.1993 auch\nalleinige Geschäftsführerin der Fa. S. gewesen, was unstreitig ist.\nIn dieser Eigenschaft habe sie als Geschäftsführerin der Kläger und\nzugleich als Geschäftsführerin der Fa. S. den\nMiet-/Betreibervertrag vom 08.11.1990 abgeschlossen, wie es -\nebenfalls unstreitig - bereits bei Gründung des klägerischen\nImmobilienfonds im einzelnen vorgesehen gewesen sei. Weiter hätten\ndie Kläger die Fa. S. über deren Gesellschafter Herrn R. und Herrn\nN. beherrscht. Der Beklagte meint, es sei unerheblich, ob die\nKläger in ihrer Gesamtheit die Beteiligungsverhältnisse bei der Fa.\nS. im einzelnen gekannt hätten, da sie sich die entsprechende\nKenntnis ihrer Organe gemäß § 166 BGB zurechnen lassen müssten.\nDamit hätten sie sich bewußt in die Finanzierungsverantwortung für\ndie Fa. S. und zugleich auch für die von dieser beherrschten\nGemeinschuldnerin begeben. Für die Bewertung des Finanzgebarens der\nPublikumsgesellschaft komme es nicht auf die Motive der einzelnen\nAnleger, sondern auf das rechtsgeschäftliche Verhalten der\nGeschäftsführung an, das gemäß § 166 BGB allen Gesellschaftern\nzuzurechnen sei. Der hohe Mietertrag habe im übrigen - als Teil des\nAnlagekonzepts - in Folge der Beherrschung nur erzielt werden\nkönnen, weil die Geschäftsführerin der Kläger mit sich selbst als\nGeschäftsführerin der Fa. S. den Mietvertrag zu den bekannten\nBedingungen abgeschlossen habe, der zwischen freien Unternehmen\nniemals ausgehandelt worden wäre.\n\n23\n\nDer Beklagte behauptet weiter, die Fa. S. sei von Anfang an\nüberlassungsunwürdig im Sinne der Rechtsprechung zur\neigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung gewesen, weil der\nvereinbarte Mietzins so hoch festgesetzt worden sei, dass er auch\nbei bester Auslastung des Hotels nicht zu erwirtschaften gewesen\nsei, was dann auch bereits zum 31.12.1991 zur Überschuldung der Fa.\nS. geführt habe. Gleichwohl hätten die Kläger der Fa. S. die\nNutzung des Hotelgrundstücks belassen, obwohl wegen der bereits\naufgelaufenen Mietrückstände die Möglichkeit zur fristlosen\nKündigung bestanden habe.\n\n24\n\nDer Beklagte vertritt auch berufungsinstanzlich die Ansicht, die\nKündigung des Mietvertrags gemäß Schreiben vom 27.9.1996 sei\nunwirksam, weil der Unterzeichner, Herr Dipl.-Ing. So., nicht\nwirksam zum Geschäftsführer der Kläger bestellt worden sei. Die\nBestellung dieses - fremdorganschaftlichen - Geschäftsführers habe\nnur einstimmig erfolgen können.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n01.07.1997 abzuändern und seiner Widerklage nach seinem Antrag aus\ndem ersten Rechtszug stattzugeben,\n\n27\n\nhilfsweise, ihm Vollstreckungsschutz\ngemäß §§ 711, 712 ZPO zu gewähren und das Urteil im\nBerufungsverfahren nicht für vorläufig vollstreckbar gegen ihn zu\nerklären, jedenfalls aber ihm zu gestatten, die Zwangsvollstreckung\ndurch Sicherheitsleistung abzuwenden und eine Sicherheitsleistung\nauch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu\ndürfen.\n\n28\n\nDie Kläger beantragen,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nSie treten den Rechtsausführungen des Beklagten im einzelnen\nentgegen. Es sei weder von einer Beteiligungs- noch von einer\nBeherrschungsidentität auszugehen; insbesondere habe die\nGeschäftsführerin Frau B. den Klägern nicht ihren Willen aufzwingen\nkönnen und sei an die Gesellschafterbeschlüsse gebunden\ngewesen.\n\n31\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes ergänzend auf den Inhalt der wechselseitigen\nSchriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n32\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n33\n\nDie zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg.\n\n34\n\nZu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht\neinen Anspruch des Beklagten auf Einräumung des Besitzes am\nHotelgrundstück verneint.\n\n35\n\n1.\n\n36\n\nDem Beklagten steht kein Anspruch auf Weiterbenutzung des\nklägerischen Hotelgrundstücks unter dem Gesichtspunkt der\neigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung zu.\n\n37\n\nDie Voraussetzungen für eine Zurechnung der Nutzungsüberlassung\nals eigenkapitalersetzende Leistung gem. § 32 a GmbHG sind im\nangefochtenen Urteil zutreffend wie folgt dargestellt worden:\n\n38\n\nDie Überlassung des Hotels an die Fa. S. muß als einer\nDarlehensgewährung an die Gemeinschuldnerin gleichstehende\nRechtshandlung im Sinne des § 32 a Abs. 3 GmbHG angesehen werden\nkönnen.\n\n39\n\nDie Kläger, die in ihrer Gesamtheit nicht Gesellschafter der\nFa. S. sind, müssen als Dritte einem Gesellschafter gleichzustellen\nsein.\n\n40\n\nEs muß sog. Überlassungsunwürdigkeit vorliegen, d. h. die\nKläger hätten das Grundstück der Fa. S. von vornherein nicht\nüberlassen dürfen oder es ihr im Zeitpunkt der Krise nicht\nweiterbelassen dürfen, obwohl die Möglichkeit der Herausnahme aus\ndem Vermögen bestanden hätte.\n\n41\n\nZur erstgenannten Voraussetzung geht der Bundesgerichtshof in\nmittlerweile gefestigter Rechtsprechung davon aus, daß bei\nÜberlassung bzw. Belassung von Sachen an die Gesellschaft das\nNutzungsrecht als eigenkapitalersetzende Leistung anzusehen ist und\ndie Gestaltung dementsprechend so zu bewerten ist, als ob der\nGesellschafter dieses Nutzungsrecht in Form einer Sacheinlage\neingebracht hätte (vgl. BGHZ 127/1, 15; 127/17, 27 ff.) Dieser\nRechtsprechung ist entgegen der Auffassung der Kläger und der von\nihnen in der Berufungserwiderung angeführten Literaturmeinung\nzuzustimmen: Der Umstand, daß das Überlassen bzw. Belassen der\nSache dazu führt, dass die Gesellschaft länger lebensfähig gehalten\nwerden kann als ohne diese Unterstützung, reicht im Hinblick auf\nden Normzweck des § 32 a GmbHG zur Anwendung der\nEigenkapitalersatzregeln aus.\n\n42\n\nDie zweite Voraussetzung für die Anwendung der\nEigenkapitalersatzregeln, die Gleichstellung der Kläger mit einem\nGesellschafter der Fa. S., ist hier jedoch bereits zu\nverneinen.\n\n43\n\nÜber den Kreis der Gesellschafter hinaus finden die Bestimmungen\nüber eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen auch Anwendung\nauf Darlehen bzw. gleichgestellte Leistungen Dritter, wenn diese\nGesellschaftern gleichgestellt werden können; § 32 a Abs. 2, 3\nGmbHG.\n\n44\n\nDie Gleichstellung Dritter wird u. a. bei Treuhand- und\nStrohmannverhältnissen, atypischer stiller Gesellschaft,\nBetriebsaufspaltung und bei verbundenen Unternehmen bejaht (vgl. i.\ne. Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl. 96, § 32 a, Rn. 20 ff.).\n\n45\n\na)\n\n46\n\nEin Fall der echten Betriebsaufspaltung lag zwar im Verhältnis\nder Fa. S. zur Gemeinschuldnerin, nicht aber im Verhältnis zwischen\nden Klägern und der Fa. S. vor.\n\n47\n\nDer Gemeinschuldnerin, die von der Fa. S. als einziger\nGesellschafterin gehalten wurde, war das bebaute Hotelgrundstück\nals wesentliche Betriebsgrundlage mietweise überlassen worden.\nZudem bestand auch ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag\nzwischen der Fa. S. und der Gemeinschuldnerin, was diese zweifellos\nzu einem von der Fa. S. abhängigen Unternehmen machte. An der im\nBeschluß des Senats vom 08.04.1998 zugrundegelegten Auffassung,\ndass auch im Verhältnis zwischen den Klägern und der Fa. S. von\neiner Beherrschungsidentität ausgegangen werden kann, hält der\nSenat indes nicht fest. Die dort aufgeworfenen Fragen der\ntatsächlichen Beherrschung stellen sich begrifflich erst unter dem\nBlickwinkel der verbundenen Unternehmen, wobei die Fallgruppen\nallerdings ineinander übergreifen und die zugrundeliegenden\nWertungen ähnlich sind.\n\n48\n\nDie Bestimmungen des § 32 a GmbH sind nicht unmittelbar\neinschlägig, wenn die beiden Gesellschaften nicht\npersonenidentisch, sondern nur über gemeinsame Gesellschafter\nverbunden sind, was insbesondere bei der eine sachliche und\npersonelle Verflechtung erfordernden Betriebsaufspaltung im\nsteuerrechtlichen Sinne der Fall ist.\n\n49\n\nDie hiernach erforderliche sachliche Verflechtung liegt vor,\nwenn das überlassene Wirtschaftsgut eine wesentliche\nBetriebsgrundlage (notwendiges Betriebsvermögen) des\nBetriebsunternehmens darstellt; personelle Verflechtung setzt bei\nden an dem Besitz- und an dem Betriebsunternehmen beteiligten\nPersonen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen\nvoraus. Die in diesem Falle gegebene wirtschaftliche Verbindung\nbeider Gesellschaften rechtfertigt eine Einbeziehung des\nBesitzunternehmens als den Gesellschaftern der GmbH nahestehende\nPerson in den Anwendungsbereich der Kapitalerhaltungsregeln (vgl.\nBGHZ 127/1, 5; Rowedder/Rowedder, GmbHG, 3. Aufl. 1996, § 32 a, Rn.\n55).\n\n50\n\nEine wirtschaftliche Einheit im Sinne eines einheitlichen\ngeschäftlichen Betätigungswillens bei den Klägern und der Fa. S.\nkann hier indes nicht angenommen werden. Die Fa. S. wurde bereits\nam 09.11.1988 gegründet und am 04.04.1989 eingetragen. Ihr\nUnternehmenszweck war die Konzeption und Vermittlung von\nKapitalanlagen aller Art, die Tätigkeit als Initiatorin von\nBauvorhaben, die Beratung bei und Vermittlung von\nGrundstücksgeschäften sowie die Durchführung von Bauvorhaben als\nGeneralübernehmer. Die damalige Geschäftsführerin der Fa. S., Frau\nB., hat sodann erst im Juli 1989 mit einem weiteren Gesellschafter\nden klägerischen Fonds gegründet, dessen Geschäftszweck sich auf\nden Erwerb der Immobilie S. und deren Verwaltung beschränkte, also\nauf bloße Anlagezwecke.\n\n51\n\nDie Fa. S. hat sich demgegenüber viel weitergehender\nunternehmerisch betätigt, z. B. mit der Errichtung weiterer\nGeschäftshaus- und Hotelobjekte, wie sich aus dem mit der\nKlageerwiderung überreichten Gutachten im Konkursverfahren\nbetreffend die Fa. S. ergibt (dort Seite 4 = Bl. 49 d. A.). Aus\nihrer Sicht ging es bei Gründung des Immobilienfonds darum, Kapital\nfür weitere unternehmerische Betätigungsfelder zu sammeln.\nVon daher kann bereits nicht angenommen werden, dass das mietweise\nüberlassene Hotelgrundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage für\ndie Fa. S. darstellte. Im Hinblick auf deren weitergehende\nwirtschaftliche Aktivitäten kann auch kein einheitlicher\ngeschäftlicher Betätigungswille bei den Klägern und der Fa. S.\nbejaht werden, wie er für die notwendige personelle Verflechtung\nverlangt wird. Eine Verantwortung für die viel weitergehenden und\nrisikoreichen Aktivitäten der Fa. S. wollten die Kläger ersichtlich\nnicht übernehmen. Der Bundesgerichtshof hat die Fälle der\nBetriebsaufpaltung nur bei \"wirtschaftlicher Einheit\" dem § 32 a\nGmbHG unterstellt (vgl. BGHZ 121/ 31, 34 f.; 127/1, 5). Davon kann\nindes im Hinblick auf die \"Gründungsgeschichte\" der Kläger, die\nunterschiedlichen Geschäftszwecke sowie unternehmerischen\nInteressen der Gesellschaften nicht ausgegangen werden, unabhängig\nvon der Frage, ob die Fa. S. tatsächlich von den Klägern\n\"beherrscht\" worden ist, wo-rauf im Folgenden unter dem Aspekt der\nverbundenen Unternehmen eingegangen wird.\n\n52\n\nb)\n\n53\n\nDie Kapitalersatzregeln finden im vorliegenden Fall indes auch\nnicht unter konzernrechtlichen Gesichtspunkten Anwendung, da die\nKläger und die Fa. S. nicht als verbundene Unternehmen im Sinne der\n§§ 15 ff. AktG anzusehen sind.\n\n54\n\nFür verbundene Unternehmen vertritt der Bundesgerichtshof in\nständiger Rechtsprechung mit nur geringfügigen Differenzierungen\ndie Auffassung, Darlehen solcher Unternehmen seien wegen der hier\ngegebenen wirtschaftlichen Einheit den Leistungen eines\nGesellschafters gleichzustellen (vgl. BGHZ 81/311, 315; 105/168,176\nf.; weitere Nachw. bei Rowedder, a.a.O., § 32 a, Rn. 37). Etwas\nvorsichtiger hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW\n88/3143 formuliert, wonach verbundene Unternehmen zum\nAdressatenkreis der §§ 32 a ff. GmbHG gehören können (vgl. dort S.\n3145). Demgegenüber tritt ein erheblicher Teil der Literatur für\neine einzelfallbezogene und differenzierte Zurechnung ein,\nallerdings mit unterschiedlichen Abgrenzungskriterien. Teilweise\nwird zusätzlich gefordert, daß eine wirtschaftliche Einheit gegeben\nsein und der Dritte mit der Kreditgewährung\nFinanzierungsverantwortung für die Gesellschaft übernommen haben\nmüsse (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. 95, § 32 a/b, Rn.\n64) bzw. dass ein typisches gesellschaftsrechtlich vermitteltes\nEigeninteresse vorliegen müsse, das über die bloßen Interessen\neines Kreditgebers hinausgehen müsse (vgl. Rowedder a.a.O., Rn.\n37).\n\n55\n\nOb die Kläger und die Fa. S. als verbundene Unternehmen\nangesehen werden können, beurteilt sich gem. § 15 ff. AktG, die\ninsoweit rechtsformneutrale Definitionsnormen zur Verfügung stellen\n(vgl. Rowedder/Koppensteiner, Anh. zu § 52 GmbHG, Rn. 6; Krieger,\nMünchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, § 68, Rn.\n2).\n\n56\n\nVerbunden sind danach alle Unternehmen, zwischen denen eine\nMehrheitsbeteiligung, ein Abhängigkeitsverhältnis, ein\nKonzernverhältnis oder ein Unternehmensvertrag besteht.\n\n57\n\nWas unter einem \"Unternehmen\" in diesem Sinne zu verstehen ist,\nläßt das Gesetz allerdings bewußt offen; eine allgemeingültige\nDefinition, die sowohl herrschende als auch abhängige Unternehmen\nerfaßt, ist wegen der Unterschiedlichkeit der Zwecke nicht möglich.\nFür übergeordnete Unternehmen will das Gesetz der Gefahr Rechnung\ntragen, daß ein beteiligtes Unternehmen sich bei der Ausübung\nseiner Rechte von seinen anderweitigen unternehmerischen Interessen\nleiten läßt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist danach allein,\ndaß der beteiligte Unternehmensgesellschafter noch andere\nunternehmerische Interessen außerhalb seiner Beteiligung verfolgt,\ndie von Anteil und Intensität her die ernsthafte Gefahr begründen,\ner könne wegen dieser Bindungen seinen aus der Mitgliedschaft\nfolgenden Einfluß auf die Gesellschaft nachteilig ausüben (vgl.\nBGHZ 69/334, 337; 122/123, 126; BGH NJW 94/446).\n\n58\n\nDanach können vorliegend die Kläger bereits nicht als\nUnternehmen in diesem Sinne qualifiziert werden. Die Kläger in\nihrer Gesamtheit hielten überhaupt keine Beteiligung an der Fa. S.;\nnur 2 ihrer 47 Gesellschafter hatten je einen 25%igen Anteil am\nStammkapital inne. Ein weiterer Anteil von 25 % wurde vom\nGeschäftsführer N. der P. GmbH gehalten, die ihrerseits\nnichtorganschaftliche Geschäftsführerin der Kläger war. Die\ngenannten Gesellschafter mögen bei der Fa. S. weitergehende\nunternehmerische Interessen verfolgt haben und ggfs. als\n\"Unternehmen\" i. S. d. §§ 15 ff. AktG anzusehen sein; diese\nInteressen sind aber nicht mit denen der ganz überwiegenden\nMehrzahl der Kläger gleichzusetzen, wie bereits im Beschluß des\nSenats vom 08.04.1998 ausgeführt worden ist.\n\n59\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen einer Unternehmensverbindung\nim Sinne der §§ 15 ff. AktG lassen sich im vorliegenden Falle nicht\nfeststellen.\n\n60\n\nEin Unternehmensvertrag gem. §§ 291 f. AktG bestand zwischen den\nKlägern und der Fa. S. nicht; auch hielten die Kläger - nicht\neinmal in ihrer überwiegenden Mehrzahl - eine Mehrheitsbeteiligung\nan der Fa. S..\n\n61\n\nNach Auffassung des Senats kann die Fa. S. auch nicht als von\nden Klägern abhängiges Unternehmen i. S. v. § 17 AktG angesehen\nwerden, auf das die Kläger unmittelbar oder mittelbar\nbeherrschenden Einfluß ausüben konnten. Die Möglichkeit\nbeherrschenden Einflusses hat sich an der Vermutung des § 17 Abs. 2\nAktG zu orientieren, die an das Vorhandensein einer\nMehrheitsbeteiligung anknüpft (vgl. Hüffer, AktG, 3.Aufl. München\n1997, § 17, Rn. 5). Die Einflußmöglichkeit muß danach ihrer Art\nnach einer Mehrheitsbeteiligung entsprechen und sich auf\nwesentliche unternehmerische Bereiche erstrecken.\n\n62\n\nAls Beherrschungsmittel kann - mangels einer\nMehrheitsbeteiligung der Kläger - nur die Personenverbindung in der\nLeitung der Gesellschaften in Betracht kommen, die für die Kläger\nrein tatsächlich Einflußmöglichkeiten auf die Fa. S. begründete.\nDiese rein faktische Einflußmöglichkeit ist zur Begründung einer\nAbhängigkeit der Fa. S. aber nicht geeignet, da sie nicht\ngesellschaftsrechtlich verankert, sondern externer Natur ist. Es\nmüssen gesellschaftsrechtlich fundierte, d. h. in die Innenstruktur\nund Personalhoheit der Gesellschaft eingreifende\nEinflußmöglichkeiten vorliegen; eine externe Abhängigkeit z. B.\naufgrund bloßer schuldrechtlicher Kredit- oder Lieferbeziehungen\nreicht nicht aus (vgl. BGHZ 90/381, 395). Den Klägern stand kein\nmaßgeblicher Einfluß auf die personelle Besetzung der\nVerwaltungsorgane der Fa. S. zu, die ein einflußkonformes Verhalten\nder Fa. S. wahrscheinlich werden ließ. Dies liegt schon von der\n\"Gründungsgeschichte\" der Fa. S. her fern; die Kläger wurden erst\nvon einem Organ der Fa. S. ins Leben gerufen. Die bis zum\n16.09.1993 bestehende Teilidentität in der Geschäftsführung beider\nGesellschaften (bzgl. Frau B.) gab den Klägern keine dauerhaften\nund nachhaltigen Einflußmöglichkeiten auf die Personalhoheit der\nFa. S.. Durch Stimmrechtsmehrheit oder gesellschaftsrechtlich\nabgesicherte Weisungsrechte konnten die Kläger keinen Einfluß auf\ndie Fa. S. nehmen. Auch unter Berücksichtigung der kapitalistischen\nStruktur des klägerischen Immobilienfonds konnten die\nGeschäftsführerin B. bzw. die P. GmbH als nichtorganschaftliche\nGeschäftsführerin im übrigen die Geschicke der Kläger nicht völlig\nfrei bestimmen; sie blieben der Gesellschafterversammlung für ihre\nHandlungen verantwortlich.\n\n63\n\nAus ähnlichen Erwägungen ist auch ein Konzernverhältnis zwischen\nden Klägern und der Fa. S. abzulehnen.\n\n64\n\nBei einem Konzern werden gem. § 18 AktG mehrere selbständige\nUnternehmen unter einer einheitlichen Leitung zusammengefaßt. Eine\nsolche ist anzunehmen, wenn das herrschende Unternehmen wesentliche\nunternehmerische Leitungsfunktionen (wie Planung, Organisation,\nKoordination und Kontrolle) hinsichtlich einiger wichtiger Bereiche\n(Finanz-, Produktions-, Absatz- und Personalpolitik) übernimmt,\nwobei die einheitliche Leitung in ihren Auswirkungen das\nUnternehmen insgesamt ergreifen muß (vgl. Rowedder/Koppensteiner,\nGmbHG, Anh. zu § 52, Rn. 15). Da kein Beherrschungs- und\nGewinnabführungsvertrag im Verhältnis der Kläger zur Fa. S.\nbestand, kommt ohnehin nur ein faktisches Konzernverhältnis in\nBetracht. Eine faktisch abhängige GmbH setzt aber wiederum voraus,\ndaß die GmbH - ohne Beherrschungsvertrag - von einem anderen\nUnternehmen abhängig ist (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3.\nAufl., S. 1216), was bereits oben verneint worden ist.\n\n65\n\nDie Grundsätze zur Haftung wegen mißbräuchlicher Ausübung der\nKonzernleitungsmacht (sog. qualifizierter faktischer Konzern), die\nneben der Verlustausgleichshaftung analog §§ 302 f. AktG auch zur\nAnwendung der Kapitalerhaltungsregeln führen sollen (vgl.\nLutter/Hommelhoff, §§ 32 a/b GmbHG, Rn. 65), sind hier - wenn\nüberhaupt - nur auf die Geschäftsführer-Gesellschafterin der\nS.-GmbH anzuwenden, führen jedoch nicht zur Haftung der Kläger\ninsgesamt. Nach neuerer Rechtsprechung haftet der eine GmbH\nbeherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb der GmbH\nunternehmerisch betätigt, entsprechend §§ 303 f. AktG, wenn er die\nKonzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene\nRücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne\ndaß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch\nEinzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (vgl. BGH NJW 93/1200\n- TBB; NJW 94/446). In den vom BGH entschiedenen Fällen ging es\njeweils darum, eine natürliche Person, die mehrere Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung beherrschte, persönlich für ihr\ngesellschafts- und gläubigerschädigendes Leitungsverhalten haftbar\nzu machen. Als herrschendes Unternehmen in diesem Sinne können\nallenfalls die Geschäftsführer der S. GmbH (und der Kläger)\nangesehen werden, nicht jedoch die Kläger in ihrer Gesamtheit,\ndenen das Verhalten ihrer Organe insoweit auch nicht über § 166 BGB\nzuzurechnen ist. Das konzernrechtliche Schädigungsverhalten und die\nVerlusthaftung knüpfen im Ausgangspunkt an die umfassende und\nständige Beeinflussung durch das herrschende Unternehmen an, indem\nes die abhängige Tochter gewissermaßen wie eine eigene\nBetriebsabteilung führt (vgl. BGHZ 107/17, 19 f.). In diesem Sinne\nkonnten die Kläger die S. GmbH nicht beherrschen. Um ein bloßes\nProblem der Wissenszurechnung gem. § 166 BGB kann es sich daher\nentgegen der Auffassung der Berufung nicht handeln, da die Haftung\nan die mißbräuchliche Ausübung der Leitungsmacht angeknüpft\nwird.\n\n66\n\nLetztlich gelten bei allen hier zu erörternden Rechtsfragen der\nverbundenen Unternehmen ähnliche Wertungsgesichtspunkte: Für die\nAbwägung zwischen dem Anlegerschutz für die Kläger und dem Schutz\nder Gläubiger der Gemeinschuldnerin ist maßgeblich, daß die Kläger\nsich nicht selbst mit Risikokapital an der Fa. S. unternehmerisch\nbeteiligt haben, worauf der Senat auch in der Begründung des\nBeschlusses vom 08.04.1998 bereits abgestellt hat: Den Anlegern\nging es nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (der Fa. S.), sondern\num Gewinn aus der bloßen Vermietung der Immobilie.\n\n67\n\nEin Anspruch des Beklagten auf Überlassung der Nutzung am\nHotelgrundstück unter dem Gesichtspunkt der eigenkapitalersetzenden\nGesellschafterleistungen besteht danach nicht.\n\n68\n\n2.\n\n69\n\nMit Recht ist das Landgericht auch von einer wirksamen Kündigung\ndes Mietverhältnisses zwischen den Klägern und der Fa. S. sowie\neines möglicherweise bestehenden faktischen Mietverhältnisses\nausgegangen; auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen\nUrteil kann vorab Bezug genommen werden.\n\n70\n\nWegen der erheblichen Zahlungsrückstände der Fa. S. waren die\nKläger gem. § 554 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung\nberechtigt.\n\n71\n\nDie fristlosen Kündigungen sind vom Geschäftsführer der Kläger,\nDipl. - Ing. So., auch wirksam für die Gesellschaft ausgesprochen\nworden, nachdem dieser rechtsgültig zum Geschäftsführer der Kläger\nbestellt worden war; die Wirksamkeit seiner Bestellung ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n72\n\nDie Wahl eines neuen Geschäftsführers konnte in der\nGesellschafterversammlung am 10.08.1994 noch nicht erfolgen, weil\nes zuvor einer Änderung des Gesellschaftsvertrages bedurfte, die\nnicht Tagesordnungspunkt der Gesellschafterversammlung war. Daher\nwurde beschlossen, § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages im\nUmlaufverfahren abzuändern und Herrn So. auf diesem Wege zum\nGeschäftsführer der Kläger zu bestellen (Anl. 30 zum Schriftsatz\nder Kläger v. 20.05.1997, Bl. 100 ff.). Der schriftlichen\nBeschlußvorlage stimmten die Fondsgesellschafter sodann mit 82,19 %\nder an der Abstimmung beteiligten Anteile zu (Anl. 22 zur\nKlageschrift). Dies ist vom Beklagten nicht mehr bestritten worden,\nnachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 20.05.1997 die\nTeilnehmerliste für die Abstimmung bis zum 15.09.1994 und alle\nRückläufe dazu vorgelegt haben (Anl. 31 zum gen. Schriftsatz).\n\n73\n\nDie Bestellung des Herrn So. verstößt insbesondere nicht gegen\ndas bei der BGB-Gesellschaft grundsätzlich geltende Prinzip der\nSelbstorganschaft, wonach nur die Gesellschafter Geschäftsführer\nsein dürfen und die Gesellschaft nach außen vertreten können (vgl.\nv. Ditfurth, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, §\n7, Rn. 8 m. w. N.).\n\n74\n\nMit Rücksicht auf die besondere Struktur der\nPublikumsgesellschaften - um eine solche handelt es sich bei den\nKlägern - ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei\ndiesen indessen eine Einschränkung des Grundsatzes der\nSelbstorganschaft möglich. Das Verbot der Fremdorganschaft steht\nzwar einem Ausschluß aller Gesellschafter von Geschäftsführung und\nVertretung und deren Übertragung auf Dritte entgegen. Damit\nvereinbar ist aber, daß die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag\neinen Dritten, wenn sie - wie hier - selbst die organschaftliche\nGeschäftsführung und Vertretung behalten, in weitem Umfange mit\nGeschäftsführungsaufgaben betrauen und ihm eine umfassende\nVollmacht erteilen (vgl. BGH NJW 82/2495).\n\n75\n\nDie Bestellung des Herrn So. als Geschäftsführer verstößt auch\nweder gegen den gesellschaftsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz\nnoch gegen das Einstimmigkeitsprinzip.\n\n76\n\nNach dem Gesellschaftsvertrag der Kläger (§ 9, Ziff. 8 Buchst.\nc) sind Änderungen mit 2/3 der vorhandenen Stimmen zulässig.\n\n77\n\nMit Recht hat es das Landgericht offengelassen, ob die\nentsprechende Klausel einer näheren Konkretisierung unter dem\nGesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes bedurft hätte. Für die\nPublikumsgesellschaft hat der Bundesgerichtshof den\nBestimmtheitsgrundsatz nämlich bereits weitgehend aufgegeben, weil\ndort das Einstimmigkeitsprinzip nicht überzeugt und eine\nFortführung der Gesellschaft gerade in Krisensituationen unmöglich\nmachen würde (vgl. BGH NJW 85/972 f.). Vertragsändernde\nMehrheitsbeschlüsse sind nur dann unzulässig, wenn sie in den\nunverfügbaren Kernbereich der rechtlichen und vermögensmäßigen\nPosition des Gesellschafters eingreifen; dann gilt das\nEinstimmigkeitsprinzip (vgl. BGH a. a. O.; BGH NJW 95/194 f.).\nDieser Kernbereich läßt sich nicht abstrakt und ohne\nBerücksichtigung der konkreten Struktur der jeweiligen Gesellschaft\nund der besonderen Stellung der betroffenen Gesellschafter\nbestimmen. Im Schrifttum werden als Beispiele im wesentlichen nur\ndas Stimm-, das Gewinn-, das Geschäftsführungs- sowie das Recht auf\nBeteiligung am Liquidationserlös genannt. Weiter wird das\nInformationsrecht der Gesellschafter zum Kernbereich gezählt (vgl.\nBGH NJW 95/194 f. m. N.).\n\n78\n\nHier wird mit der Bestellung eines fremdorganschaftlichen\nGeschäftsführers letztlich weder das Geschäftsführungsrecht der\nKläger noch deren Informationsrecht beschnitten. Wie bereits\nausgeführt, wurde nur eine abgeleitete Geschäftsführungsbefugnis\nbegründet; die entsprechenden Befugnisse der Gesellschafter blieben\ndaneben bestehen.\n\n79\n\nDer Geschäftsführer So. hat danach das Mietverhältnis mit der\nFa. S. wirksam durch Kündigung wegen Zahlungsverzuges beendet.\n\n80\n\n3.\n\n81\n\nDa das Besitz- und Nutzungsrecht der Gemeinschuldnerin\ndementsprechend vor Konkurseröffnung wegfiel, stand das\nNutzungsrecht am Hotelgrundstück wieder den Klägern zu. Mit Recht\nhat das Landgericht dem Beklagten daher gemäß § 91 a ZPO auch die\nKosten des erledigten Teils des Rechtsstreits auferlegt, denn dies\nentspricht dem billigen Ermessen unter Berücksichtigung des Sach-\nund Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung.\n\n82\n\n4.\n\n83\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Nr.\n10, 711 ZPO. Für eine Anwendung von § 712 ZPO ist vorliegend kein\nRaum, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht dargetan\nsind.\n\n84\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des\nBeklagten:\n\n85\n\n262.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-25/13-u-185-97","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-25/13-u-185-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308601","retrieved":"2026-07-09 03:37:48.275937+00:00"}}