{"status":"available","doknr":"OLD308620","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1124.9U97.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-24","aktenzeichen":"9 U 97/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat\nfolgt in vollem Umfang der eingehenden und zutreffenden Begründung\ndes angefochtenen Urteils durch das Landgericht und nimmt zur\nVermeidung von Wiederholungen in erster Linie hierauf Bezug (§ 543\nAbs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDie von der Klägerin mit der Berufung gegen das Urteil\nvorgebrachten Einwände greifen nicht durch und geben keinen Anlaß,\ndas Urteil abzuändern.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nDer Senat ist trotz der abweichenden Entscheidung des\nOberlandesgerichts Saarbrücken vom 09.07.1997 - 5 U 91/97-15 -\n(abgedruckt in VersR 1998, 883), auf die die Klägerin sich beruft,\nnach wie vor der Ansicht, daß ein Versicherungsnehmer, der den\nTatbestand der sogenannten Unfallflucht i. S. d. § 142 StGB\nverwirklicht, damit in der Regel zugleich seine\nAufklärungsobliegenheit gegenüber dem Kfz-Versicherer gem. § 7 I\nAbs. 2 Satz 3 AKB verletzt (vgl. Senatsurteil in VersR 1995, 1182).\nDiese Rechtsauffassung entspricht der ständigen, jahrzehntelangen\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.\nschon VersR 1958, 389), die auch heute noch Gültigkeit hat (vgl.\nzuletzt Bundesgerichtshof, VersR 1996, 1229) und von der ganz\nüberwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geteilt wird\n(vgl. die Nachweise bei Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rn. 18 zu §\n7 AKB; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., Rn. 35\nund 57 zu § 7 AKB). Nach dieser Rechtsprechung ist die\n\"Unfallflucht\" mit der Obliegenheit nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB,\nalles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung\ndes Schadens dienlich sein kann, unvereinbar, denn die Bestimmung\nverpflichtet den Versicherungsnehmer zu aktiven Bemühungen um eine\nschnelle, zuverlässige und erschöpfende Feststellung aller für die\nBeurteilung des Versicherungsfalles wesentlichen Tatsachen und\nBeweismittel (so Bundesgerichtshof, VersR 1969, 651). Soweit\nUnfallflucht vorliegt, wird das Aufklärungsinteresse des\nVersicherers durch § 142 StGB gewissermaßen durch eine\nReflexwirkung geschützt, weil die Strafvorschrift auf dem Wege über\ndie polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zu\nGute kommt, indem er das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten\nkann. Hinsichtlich des Tatbestandes der Unfallflucht bedarf es\ndeshalb keiner speziellen versicherungsvertraglichen Vereinbarung\neiner entsprechenden Aufklärungsobliegenheit, weil sich die\nentsprechenden Pflichten bereits aus dem Gesetz ergeben (so\nBundesgerichtshof VersR 1987, 657, 658).\n\n7\n\nSoweit das Oberlandesgericht Saarbrücken in der zitierten\nEntscheidung vom 09.07.1997 von dieser Rechtsprechung jedenfalls in\nden Fällen abrückt, in denen die Mitverursachung des Kaskoschadens\ndurch einen Dritten (also etwa des Unfallgegners bei einer\nKollision beider Fahrzeuge) ausscheidet und damit die Möglichkeit\nvon Rückgriffsansprüchen des Kaskoversicherers gem. § 67 Abs. 1 VVG\nvon vornherein nicht besteht, kann dem nicht gefolgt werden. Es\nerscheint schon vom Ansatz her unzutreffend, die\nAufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers gem. § 7 I Abs. 2\nSatz 3 AKB einengend auf Erklärungen gegenüber dem Versicherer und\ndie Beantwortung von Fragen des Versicherers zu beschränken und\neine Wartepflicht des Versicherungsnehmers an der Unfallstelle\ndavon auszunehmen. Dem widerspricht schon der Wortlaut der\nBestimmung, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, alles\nzu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann.\nZweifellos gehört dazu auch, daß der Versicherungsnehmer in den\nGrenzen des § 142 StGB an der Unfallstelle verbleibt, um zeitnahe\nFeststellungen zum Unfallhergang zu ermöglichen.\n\n8\n\nAuch die vom Oberlandesgericht Saarbrücken gehegten Bedenken\nhinsichtlich der beweisrechtlichen Konsequenzen einer Obliegenheit,\nan der Unfallstelle zu verbleiben, insbesondere was die\nBeweislastverteilung im Rahmen des § 61 VVG betrifft, vermag der\nSenat nicht zu teilen. Soweit sich für den Versicherer durch die\nErfüllung der Aufklärungsobliegenheit vorteilhafte Beweislagen\nergeben, ist dies eine sogar vom Gesetz angeordnete und gewollte\nKonsequenz der den Versicherungsnehmer treffenden\nAufklärungsobliegenheit. Diese soll gem. § 34 Abs. 1 VVG gerade die\nFeststellung des Versicherungsfalles oder die Feststellung des\nUmfangs der Leistungspflicht ermöglichen; und zu letzterem gehört\nohne Zweifel auch die Feststellung völliger Leistungsfreiheit\ninfolge von Obliegenheitsverletzungen oder Risikoausschlüssen wie\ndem des § 61 VVG. Der Umstand, daß die Erfüllung der\nAufklärungsobliegenheit den Interessen des Versicherungsnehmers\nwiderstreitet, ist weder für den objektiven Verstoß gegen die\nObliegenheit von Bedeutung, noch vermag er den Verstoß zu\nentschuldigen (vgl. dazu auch Prölss/Martin, a. a. O., Rn. 11 und\n21 zu § 34; Rn. 10 zu § 7 AKB). Das gilt insbesondere auch dann,\nwenn sich gerade aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers\nergibt, daß der Versicherer berechtigt ist, die Leistung zu\nverweigern (so ausdrücklich Bundesgerichtshof, VersR 1976, 84,\n85).\n\n9\n\nSoweit das Oberlandesgericht Saarbrücken speziell unter dem\nGesichtspunkt der Feststellung einer etwaigen Alkoholisierung des\nVersicherungsnehmers eine Wartepflicht in Fällen verneint, in denen\neine solche Feststellung für die Aufklärungs- und\nBeweissicherungsinteressen geschädigter Dritter nicht relevant ist,\nist das grundsätzlich zutreffend, da die Aufklärungsobliegenheit\nnach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB nicht weiter geht als die\nstrafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht nach § 142 StGB (vgl.\nBundesgerichtshof, VersR 1987, 657, 658); dies steht aber der\ngenerellen Obliegenheit des Versicherungsnehmers, auch im\nAufklärungsinteresse des Versicherers die Pflichten aus § 142 StGB\nzu erfüllen, nicht entgegen.\n\n10\n\nEntsprechendes gilt insoweit, als das Oberlandesgericht\nSaarbrücken die unterschiedlichen Schutzzwecke der strafrechtlichen\nWartepflicht einerseits und der versicherungsrechtlichen\nAufklärungspflicht andererseits herausstellt. Auch dem ist im\nGrundsatz zuzustimmen. Daraus folgt aber nur, daß sich die\ninhaltsgleiche Aufklärungsobliegenheit nicht unmittelbar aus § 142\nStGB herleiten läßt, sondern stets § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB die\nmaßgebliche Anknüpfungsnorm darstellt, und das Aufklärungsinteresse\ndes Versicherers durch § 142 StGB eben nur durch eine\nReflexwirkung, also mittelbar, geschützt wird.\n\n11\n\nNach alledem besteht kein durchgreifender Anlaß, die oben\nzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Reflexwirkung\ndes § 142 StGB für die Aufklärungsinteressen des Versicherers und\neine daraus folgende entsprechende Aufklärungsobliegenheit auf die\nFälle zu beschränken, in denen die (Mit-)Verantwortlichkeit Dritter\nund damit Rückgriffsansprüche des Fahrzeugversicherers nach § 67\nVVG in Betracht kommen.\n\n12\n\nDer Anregung der Klägerin, in dieser Frage die Revision\nzuzulassen, war nicht zu folgen. Angesichts der zuletzt noch im\nJahre 1996 vom Bundesgerichtshof bestätigten jahrzehntelangen\nRechtsprechung, die, soweit ersichtlich, zumindest von der ganz\nüberwiegenden Mehrheit der Instanzgerichte geteilt wird, besteht\nkein Anlaß, zur Wahrung der Rechtseinheit eine erneute Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs herbeizuführen.\n\n13\n\n2.\n\n14\n\nNicht gefolgt werden kann der Klägerin auch insoweit, als sie\nmeint, angesichts der eindeutigen Haftungslage habe es nach dem\nSinn und Zweck des § 142 StGB ausgereicht, daß sie den Unfall 2\nTage später, an dem darauffolgenden Montag, bei der Kreisverwaltung\ngemeldet habe. Diese Auffassung kann schon deshalb nicht richtig\nsein, weil die Aufklärungspflicht nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB i.\nV. m. § 142 StGB aufgrund zeitnaher Ermittlungen die Feststellung\ngerade erst ermöglichen soll, ob die Haftungslage eindeutig ist.\nBei einer späteren Benachrichtigung der Polizei oder des\ngeschädigten Dritten läßt sich diese Feststellung zumeist nicht\nmehr zuverlässig treffen. Maßgebend ist insoweit auch nicht, ob\nzeitnahe Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis geführt hätten als\ndie späteren Ermittlungen; die Aufklärungspflicht nach § 7 I Abs. 2\nSatz 3 AKB verlangt ein Verhalten des Versicherungsnehmers, das auf\neinen bestimmten Erfolg gerichtet ist, nicht aber den Erfolg\nselbst, so daß er durch die Verwirklichung des Tatbestandes des §\n142 StGB seiner versicherungsrechtlichen Pflicht auch dann zuwider\nhandelt, wenn die Aufklärung des Unfalls auch ohne seine Mitwirkung\nmöglich gewesen ist (gleichfalls ständige höchstrichterliche\nRechtsprechung; vgl. Bundesgerichtshof, VersR 1969, 651 sowie\nweitere Nachweise bei Prölss/Martin, a. a. O., Rn. 18 zu § 7\nAKB).\n\n15\n\n3.\n\n16\n\nUnbegründet ist auch der Einwand der Klägerin, ihr sei keine\nvorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, weil sie sich\nnicht bewußt gewesen sei, daß der Versicherungsvertrag auch dazu\nverpflichte, im Interesse der Aufklärung des Schadensfalles eine\nmit einer Selbstanzeige verbundene polizeiliche Meldung zu\nerstatten. Zwar trifft es zu, daß ein solches Bewußtsein bei\nVersicherungsnehmern nicht allgemein vorausgesetzt werden kann\n(vgl. Bundesgerichtshof, VersR 1970, 997, 998); im Streitfall geht\nes jedoch nicht um den Vorwurf, eine mit einer Selbstanzeige\nverbundene polizeiliche Meldung unterlassen zu haben, sondern um\ndie Verletzung der sich aus § 142 StGB ergebenden Pflichten,\nentweder an der Unfallstelle eine angemessene Zeit zu warten und\nFeststellungen zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung\nam Unfall zu ermöglichen (§ 142 Abs. 1 StGB) oder derartige\nFeststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen (§ 142 Abs.\n2 StGB), was aber nicht notwendigerweise mit einer Selbstanzeige\nbei der Polizei einhergehen muß, da die Meldung bei der Polizei\nnicht in der Person des Unfallbeteiligten selbst zu erfolgen hat\n(vgl. dazu auch schon BGH VersR 1958, 389, 390; ferner\nOberlandesgericht Hamm, r+s 1993, 4).\n\n17\n\n4.\n\n18\n\nSodann kann entgegen der Auffassung der Klägerin im vorliegenden\nFall nicht von einem Bagatellschaden ausgegangen werden. Die\nSchadenssumme von über 600,00 DM ist nicht als geringfügig\neinzustufen. Maßgeblich sind insoweit nicht wirtschaftliche\nErwägungen, wie z. B. bei der Erstattungsfähigkeit von\nSachverständigenkosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\nnotwendige Aufwendungen, worauf die Klägerin verweist (vgl. dazu\nPalandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., Rn. 22 zu § 249); maßgeblich ist\nvielmehr, bis zu welcher Geringfügigkeitsgrenze bei Drittschäden\nmit Ansprüchen der Geschädigten nicht gerechnet werden muß. Diese\nGrenze ist bei einem Schaden von über 600,00 DM eindeutig\nüberschritten (vgl. dazu auch Prölss/Martin, a. a. O., Rn. 25 zu §\n7 AKB; Stiefel/Hofmann, a. a. O., Rn. 102 zu § 7 AKB).\n\n19\n\n5.\n\n20\n\nSoweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, der\nSachbearbeiter der Beklagten habe eine Schadensregulierung für den\nFall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Aussicht gestellt\ngehabt, könnte daraus, wenn dies zuträfe, was die Beklagte\nbestreitet, für das im Rahmen der \"Relevanz\" der\nObliegenheitsverletzung erforderliche erhebliche Verschulden nichts\nzu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden. Es ist nichts dafür\nersichtlich, daß der betreffende Sachbearbeiter befugt gewesen\nwäre, in dieser Weise für die Beklagte verbindlich zu handeln.\n\n21\n\nIm übrigen ist der Einwand der Klägerin, daß, soweit ihr\nüberhaupt eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung vorgeworfen\nwerden könne, ihr kein erhebliches Verschulden i. S. d.\nRelevanzrechtsprechung zur Last falle, schon deshalb unbeachtlich,\nweil die Obliegenheitsverletzung nicht folgenlos war. Nur für\ndiesen Fall muß für den Eintritt von Leistungsfreiheit ein\nerhebliches Verschulden vorliegen (vgl. zur Relevanzrechtsprechung\nRömer/Langheid, VVG, Rn. 39 zu § 6). Folgenlos geblieben war die\nObliegenheitsverletzung der Klägerin im Streitfall deshalb nicht,\nweil die Beklagte jedenfalls gehindert war, infolge der Verletzung\nder Obliegenheit Feststellungen zu einer etwaigen Alkoholisierung\nder Klägerin und damit zum Eingreifen des Risikoausschlusses des §\n61 VVG treffen zu können.\n\n22\n\nNach alledem war die Entscheidung des Landgerichts zu bestätigen\nund die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n23\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n24\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\ndie Klägerin: 10.544,02 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-24/9-u-97-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":14},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-24/9-u-97-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308620","retrieved":"2026-07-09 03:37:49.927903+00:00"}}