{"status":"available","doknr":"OLD308619","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1124.9U64.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-24","aktenzeichen":"9 U 64/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern\nsteht ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen angeblich Ende\nNovember 1993 im Vorgriff auf den vereinbarten Erwerb des\nHausgrundstücks T. in E. geleisteten Anzahlung von 35.000,00 DM,\ndie sie in bar und ohne Quittung erbracht haben wollen, nicht zu.\nSie haben nicht nachzuweisen vermocht, daß der Beklagte einen\nsolchen Betrag tatsächlich erhalten hat.\n\n4\n\nZwar könnte den Klägern ein solcher Anspruch entsprechend ihrem\nVortrag aus § 812 Abs. 1, 1. Alt. BGB zustehen. Die zwischen den\nParteien im Oktober 1993 getroffene schriftliche Vereinbarung,\naufgrund derer die Kläger sich verpflichteten, das Grundstück zu\nerwerben, ist mangels Beachtung der in § 313 BGB vorgeschriebenen\nForm (notarielle Beurkundung) unwirksam. Eine von ihnen geleistete\nAnzahlung wäre deshalb ohne Rechtsgrund erbracht. Die Unwirksamkeit\nder Vereinbarung ist nicht nach § 313 Satz 2 BGB geheilt worden, da\ndie Kläger diese von ihrer Seite aus nicht erfüllt haben; sie sind\nnicht Eigentümer des fraglichen Hausgrundstücks geworden.\n\n5\n\nEs mag dahinstehen, ob nach dem Ergebnis der im\nerstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme\nentsprechend der Auffassung des Landgerichts davon ausgegangen\nwerden kann, daß die Kläger Zahlungen an den Makler G. geleistet\nhaben. Der Makler G. steht als Zeuge nicht mehr zur Verfügung, weil\ner infolge einer schwerwiegenden Erkrankung dauerhaft\nvernehmungsunfähig ist. Indizien, die für eine Zahlung sprechen\nkönnten, sind allerdings vom Makler S. bekundet worden. Der Zeuge\nS. hat ausgesagt, er wisse, daß von den Klägern ein Betrag von\n35.000,00 DM gefordert worden sei, welcher zur Abdeckung von Kosten\nhabe dienen sollen, die dem Beklagten im Zusammenhang mit dem\nErwerb des Hausgrundstücks durch ihn entstanden seien. Er vermute,\ndaß die Zahlung auch tatsächlich erfolgt sei, denn er habe von\nHerrn G. in bar seine Provision erhalten. Weitere Indizien für die\nZahlung ergeben sich aus von den Klägern vorgelegten Kontoauszügen.\nAus den Kontoauszügen läßt sich auch entnehmen, daß der Makler S.\nseine Provision sehr zeitnah zu der behaupteten Zahlung der Kläger\nerhalten hat.\n\n6\n\nDer Senat folgt jedoch der Ansicht des Landgerichts, wonach es\njedenfalls keinen hinreichenden Beweis dafür gibt, daß der Makler\nG. eventuell von ihm empfangenes Geld an den Beklagten\nweitergeleitet hat. Der Beklagte bestreitet, eine solche Zahlung\njemals erhalten zu haben, weder von den Klägern selbst noch über\nsonstige Personen. Bei diesen Angaben ist der Beklagte auch bei\nseiner vom Landgericht durchgeführten Parteivernehmung geblieben.\nZum Nachweis der Weiterleitung des Geldes steht einzig die Zeugin\nH. zur Verfügung. Deren Angaben reichen jedoch - wie das\nLandgericht zutreffend feststellt - nicht aus. Die Zeugin H. hat\nbekundet, sie wisse aus \"zahlreichen Gesprächen\", der Beklagte habe\nden fraglichen Betrag abzgl. eines Anteils für Maklerhonorar\nerhalten. Sie konnte jedoch keinerlei Einzelheiten über Zeitpunkt\nund Inhalt solcher Gespräche wiedergeben. Soweit sie bekundet hat,\nfür sie sei \"immer klar\" gewesen, daß das Geld übergeben worden\nsei, handelt es sich um eine subjektive Einschätzung, bei der sich\nnicht sicher abgrenzen läßt, inwieweit sie auf eigener Wahrnehmung\nberuht. Der Senat folgt der Beweiswürdigung des Landgerichts und\nsieht deshalb zur Wiederholung der Beweisaufnahme keine\nVeranlassung.\n\n7\n\nDa die Aussage der Zeugin H. zur Beweisführung nicht hinreichend\nergiebig ist, braucht auch weiteren Bedenken, die der Beklagte\ngegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben vorgebracht hat, nicht\nnachgegangen zu werden. So hat der Beklagte unter Beweisantritt\nvorgetragen, die Zeugin, die seine ehemalige Lebensgefährtin ist,\nhabe sich früher zur Beweisfrage ganz anders geäußert.\n\n8\n\nDer Beklagte braucht sich schließlich auch eine Zahlung der\nKläger an den Makler G. nicht in gleicher Weise zurechnen zu\nlassen, als wäre an ihn selbst gezahlt. Dies käme in Betracht, wenn\ner dem Makler Inkassovollmacht erteilt hätte. Dafür gibt es jedoch\nebenfalls keinen Beweis. Es käme aufgrund der von den Parteien\nvorgetragenen Umstände allenfalls eine Inkassovollmacht nach den\nGrundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht. Es\nist davon auszugehen, daß der Makler G. für den Beklagten im\nvorliegenden Fall wesentlich mehr tat als nur Maklerdienste\nanzubieten. Zwar ist nicht vorgetragen, wer für den Beklagten die\nVertragsverhandlungen geführt hat, die zum Abschluß der\nVereinbarung im Oktober 1993 führten. Da der Beklagte unstreitig\njedoch nie persönlich gegenüber den Klägern auftrat und außerdem\ndie Unterschriften unter dem Vertrag im Büro des Maklers G.\ngeleistet wurden, spricht viel dafür, daß der Makler G. auch\nVerhandlungsführer war. Es ist anerkannt, daß ein Makler, der als\nVerhandlungsführer auftritt, in den Pflichtenkreis der von ihm\nvertretenen Partei, z. B. als Erfüllungsgehilfe, einbezogen sein\nkann (vgl. BGH NJW 1996, 451). Andererseits ist nichts\nhinreichendes vorgetragen, was auf eine Duldungs- oder\nAnscheinsvollmacht gerade hinsichtlich Inkasso hindeuten könnte.\nDie Kläger leisteten nur aus einem einzigen Anlaß Zahlungen an den\nMakler G.. Es ist nicht dargelegt, daß der Zeuge G. auch in anderen\nFällen Zahlungen für den Beklagten entgegennahm und daß insoweit\nein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Daß der Makler G. im\nspäteren Verlauf (im Januar 1994) Auszahlungen für den Beklagten an\ndie Kläger vorgenommen haben soll, läßt keinen hinreichenden\nRückschluß zu, daß er schon im Zeitraum Oktober/November 1993\nentsprechendes Vertrauen in Anspruch genommen hat und daß außerdem\nder Beklagte dies erkennen konnte.\n\n9\n\nDie Kläger können vom Beklagten auch nicht Auskehrung eines\nTeilbetrages von 7.590,00 DM verlangen, welcher an den Makler S.\ngeflossen ist. Es mag dahinstehen, ob dieser Betrag vom Makler G.\nan den Zeugen S. aus Mitteln, die zuvor die Kläger erbracht hatten,\ngezahlt worden ist. Wenn dies so wäre, käme insoweit ein Anspruch\nder Kläger gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1, 1. Alt. BGB in\nBetracht, wenn mit diesem Betrag eine Schuld des Beklagten getilgt\nworden wäre. Bereicherungsrechtlich läge eine Leistung im\nDreiecksverhältnis vor: Von den Klägern an den Beklagten zur\nBegleichung der Anzahlung und zugleich vom Beklagten an den Zeugen\nS. zur Tilgung der Maklerprovision. In diesem Dreieck müßte auch\nrückabgewickelt werden. Ob im vorliegenden Fall durch die Zahlung\nvon 7.590,00 DM an S. tatsächlich eine Schuld des Beklagten getilgt\nworden ist, steht jedoch nicht fest. Zwar hatte der Zeuge S. unter\ndem 02.12.1993 eine Rechnung über Maklerprovision in dieser Höhe\nausgestellt, die an den Beklagten adressiert war. Die\nMaklerprovision bezog sich auf die Vermittlung des Hausgrundstücks\nin E., das der Beklagte erworben hatte. Daraus ergibt sich jedoch\nnicht zwingend, daß der Beklagte dem Zeugen S. tatsächlich\nMaklerprovision schuldete. Der Zeuge S. war nicht vom Beklagten,\nsondern von den Voreigentümern A. beauftragt worden. Er nahm sodann\nKontakt mit den Klägern auf. Unstreitig bestanden zwischen S. und\ndem Beklagten keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Eine Pflicht\nzur Zahlung der Maklerprovision S. konnte sich für den Beklagten\nsomit allenfalls aus dem Kaufvertrag zwischen den Eheleuten A. und\nihm ergeben. Dazu ist jedoch nichts dargetan.\n\n10\n\nDie Klage ist somit insgesamt unbegründet, die Berufung folglich\nzurückzuweisen.\n\n11\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n12\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nKläger: 35.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-24/9-u-64-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-24/9-u-64-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308619","retrieved":"2026-07-09 03:37:49.842830+00:00"}}