{"status":"available","doknr":"OLD308621","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1124.13W38.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-24","aktenzeichen":"13 W 38/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nMit der zulässigen Beschwerde beanstandet der Beklagte teilweise\nzu Recht, daß das Landgericht seiner Rechtsverteidigung insgesamt\neine Erfolgsaussicht abgesprochen hat. Die Rechtsverteidigung des\nBeklagten verspricht teilweise - allerdings nur in geringem Umfang\n- Erfolg (§ 114 ZPO); ob insoweit die übrigen Voraussetzungen für\ndie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt sind, behält der\nSenat der Entscheidung des Landgerichts vor.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Einwand des Beklagten, daß der von der Klägerin geltend\ngemachte Pachtausfallschaden nicht unter Einschluß der\nMehrwertsteuer berechnet werden dürfe, weil es sich insoweit um\neine Schadensersatzleistung handele, die nicht mehr im\nAustauschverhältnis mit einer Leistung der Klägerin stehe und\ndeshalb für diese keinen steuerpflichtigen Umsatz begründe, ist\ngerechtfertigt. Zwar ist eine Entschädigungsforderung nach § 557\nAbs.1 S.1 oder § 584b S.1 BGB auch steuerlich wie eine\nMiet-/Pachtzinsforderung zu beurteilen und unterliegt daher bei\neiner entsprechenden Option des Vermieters/Verpächters, von der\nhier auszugehen ist, der Umsatzsteuer (BGH NJW-RR 1996, 460\nm.w.Nachw.). Um diesen für die Dauer der Vorenthaltung der\nMiet-/Pachtsache begründeten Entschädigungsanspruch, der als\nvertraglicher Anspruch eigener Art im Rahmen des\nAbwicklungsverhältnisses an die Stelle des Miet-/Pachtzinsanspruchs\ntritt, geht es hier jedoch nicht. Vielmehr beansprucht die Klägerin\nden Pachtzinsausfall für einen Zeitraum (von Januar 1992 bis Mitte\nJuni 1992, hilfsweise bis Mitte Juli 1992), als - soweit\nersichtlich - das Pachtobjekt bereits vom Beklagten zurückgegeben\nwar, das Pachtobjekt jedoch leer stand, weil der Klägerin erst zum\n15.07.1992 eine Neuverpachtung gelang. Ist der Vertrag aber - wie\nhier - wegen Zahlungsverzuges des Pächters gekündigt und die\nPachtsache an den Verpächter zurückgegeben, ist dessen vertragliche\nHauptleistung beendet. Die Geltendmachung eines weitergehenden\nSchadens ist indessen nach § 584b S.2 BGB nicht ausgeschlossen. Der\nErsatz dieses weiteren, über § 584b S.1 BGB hinausgehenden Schadens\nkann beim Verpächter als nicht steuerpflichtiger Schadensersatz zu\nbeurteilen sein (BGH, a.a.O.).\n\n5\n\nUm eine solche Schadensersatzforderung handelt es sich hier.\nSchadensersatzleistungen, die der Pächter nach einer von ihm\nveranlaßten außerordentlichen Kündigung des Pachtvertrages für\nLeerstandszeiten nach Rückgabe der Pachtsache an den Verpächter zu\nerbringen hat, stehen nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer\nLeistung des Verpächters und sind daher mangels steuerbarer\nLeistung (§ 1 Abs.1 Nr.1 UStG) ohne Umsatzsteuer zu berechnen. Die\nTatsache, daß diese fortbestehende Haftung des Pächters auch in dem\nbeendeten Pachtvertrag der Parteien angesprochen ist (unter Ziffer\n6., vorletzter Absatz: \"Wird das Pachtverhältnis durch fristlose\nKündigung der DAB beendet, haftet der Pächter bis zum Ablauf der\nvereinbarten Pachtzeit für den Pachtausfall, der durch das\nLeerstehen des Pachtobjekts oder dadurch entsteht, daß im Falle der\nNeuverpachtung nicht der bisherige Pachtzins erzielt werden\nkann\"), ändert nichts daran, daß es sich hierbei um eine reine\nSchadensersatzleistung handelt, der keine Leistung der Klägerin im\nAustauschverhältnis gegenübersteht. Vor der Geltendmachung des\nPachtausfallschadens für den in Rede stehenden Zeitraum konnte der\nBeklagte auch nicht mit dieser Schadensersatzleistung in Verzug\ngeraten, so daß der Zeitraum, für den die Klägerin Verzugszinsen\nbeansprucht (ab 04.6.1992), ebenfalls nicht gerechtfertigt ist.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nIm übrigen hat die Rechtsverteidigung des Beklagten allerdings\nkeine Aussicht auf Erfolg. Ein Pächter, dem fristlos aus von ihm zu\nvertretenden Gründen gekündigt worden ist, haftet grundsätzlich für\nden Schaden, den der Verpächter aufgrund der Kündigung durch den\nPachtausfall für die Zeit des Leerstandes des Pachtobjekts nach\ndessen Rückgabe bis zur Neuverpachtung erleidet. Dieser hier auch\nvertraglich bestimmten Haftung kann sich der Beklagte nicht mit dem\nEinwand entziehen, er sei - ohne davon Gebrauch gemacht zu haben -\nseinerseits berechtigt gewesen, das Pachtverhältnis gemäß § 123 BGB\nanzufechten oder gemäß § 542 BGB zu kündigen. Der Beklagte kann\nsich nicht mit Erfolg auf den anerkannten Grundsatz berufen, daß\nauch eine berechtigte fristlose Kündigung eines\nDauerschuldverhältnisses keinen Ersatzanspruch wegen des durch die\nKündigung entstandenen Schadens begründet, wenn der Vertragspartner\nwegen Vertragswidrigkeiten des anderen Teils selbst hätte kündigen\nkönnen, aber keinen Gebrauch davon gemacht hat (vgl. zu diesem\nGrundsatz BGH NJW 1966, 347; NJW 1981, 1264; NJW-RR 1988, 1077).\nVoraussetzung für die Anwendung dieses Grundsatzes ist jedenfalls,\ndaß der Beklagte zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung durch die\nKlägerin ein etwa früher entstandenes Anfechtungs- oder\nKündigungsrecht nicht bereits verloren hatte. Das aber war - wie\ndas Landgericht zutreffend ausgeführt hat - der Fall.\n\n8\n\nDer Beklagte wußte erklärtermaßen, daß das von ihm angepachtete\nObjekt zuvor für 7 bis 8 Monate leer gestanden hatte, weil sich\nkein Pächter hierfür gefunden hatte. Der Beklagte war ebenfalls\nerklärtermaßen darüber informiert worden, daß vor der Gaststätte\neine größere Baustelle eingerichtet werden würde. Es kann dem\nBeklagten für seinen Pachtentschluß daher nicht ernsthaft darauf\nangekommen sein, ob das Pachtobjekt ehemals ein \"Vorzeigeobjekt\"\nder Klägerin war oder auch schon früher infolge häufigeren\nPächterwechsels eher ein \"Problemobjekt\" war. Der Beklagte hat\njedenfalls in der Pachtzeit selbst erfahren, daß das Pachtobjekt\nkeinesfalls ein \"Vorzeigeobjekt\" darstellte (worauf sich eine\nsolche angebliche Erklärung des Vertreters der Klägerin bei den\nVertragsverhandlungen auch immer bezogen haben mag - auf die\nEinrichtung des Lokals, wie sich aus der Übernahmeliste vom\n15.08.1990 erschließt, sicher nicht), daß die Großbaustelle vor dem\nObjekt nicht bereits nach 3 bis 4 Monaten beendet war und daß der\nangeblich nach kurzer Anlaufzeit in Aussicht gestellte Umsatz (für\neine Zusicherung im Rechtssinne gibt das Vorbringen des Beklagten\nohnehin nichts her) nicht annähernd von ihm erreicht wurde. Wenn er\ngleichwohl fast ein Jahr lang anstandslos den Pachtzins -\neinschließlich der vertraglich gestaffelten Erhöhungen - bezahlte\nund auch zu dem Zeitpunkt, als er mit dem Pachtzins in Verzug kam,\nzwar über Umsatzeinbußen im Zusammenhang mit der Großbaustelle\nklagte, aber keineswegs behauptete, von der Klägerin falsch ins\nBild gesetzt worden zu sein, sondern am Vertrag festhalten wollte,\ndann ist in diesem Verhalten des Beklagten bei aller gebotenen\nZurückhaltung in der Anwendung des § 144 BGB (BGH NJW-RR 1992, 779)\njedenfalls eine Bestätigung des etwa von ihm für anfechtbar\ngehaltenen Rechtsgeschäfts zu sehen.\n\n9\n\nRechtsirrig ist auch die Annahme des Beklagten, § 539 BGB\nbeziehe sich weder unmittelbar noch analog auf das - vermeintliche\n- Kündigungsrecht aus § 542 BGB. Das Gegenteil folgt aus § 543 BGB,\nder § 539 BGB ausdrücklich auf das Kündigungsrecht nach § 542 BGB\nfür entsprechend anwendbar erklärt. Im übrigen gilt für die\naußerordentliche Kündigung ohnehin allgemein, daß das\nKündigungsrecht in der Regel nur innerhalb einer angemessenen Frist\nausgeübt werden darf, nachdem der Berechtigte von dem Vorliegen des\nKündigungsgrundes Kenntnis erlangt hat. Da jedenfalls schon geraume\nZeit, bevor der Beklagte mit seinen Pachtzahlungen in Verzug kam,\ndeutlich war, daß es sich um eine langfristige Großbaustelle\nhandelte, der Beklagte zudem, als er mit der Pacht in Rückstand\ngeriet, weder ausdrücklich noch sinngemäß Gewährleistungsrechte\ngeltend gemacht hat, stand ihm im Zeitpunkt der fristlosen\nKündigung durch die Klägerin ein etwa entstandenes eigenes\nKündigungsrecht nicht mehr zu.\n\n10\n\nNach alledem hat das Landgericht die Rechtsverteidigung des\nBeklagten überwiegend zu Recht als aussichtslos angesehen. Ob dem\nBeklagten in dem Umfang, für den die Rechtsverteidigung\nErfolgsaussicht verspricht, auch nach seinen persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnissen Prozeßkostenhilfe bewilligt werden\nkann, wird das Landgericht noch zu prüfen haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-24/13-w-38-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 584b","ref_norm":"584b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-24/13-w-38-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308621","retrieved":"2026-07-09 03:37:50.010463+00:00"}}