{"status":"available","doknr":"OLD308628","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1123.16U24.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-23","aktenzeichen":"16 U 24/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin beansprucht von den Beklagten aufgrund ihrer\nMithaftungserklärung vom 20.4.93 Rückzahlung des ausgekehrten\nBürgschaftsbetrages von 45.000,00 DM.\n\n3\n\nMit ihrer in einem Formular der Klägerin erfolgten Erklärung vom\n20.4.93 beauftragte die S. S. Marketing GmbH (im folgenden kurz SSM\ngenannt), die Verkaufsflächen im Einkaufszentrum H.-Park von der I.\nPlanungsgesellschaft für Einkaufszentren mbH ##blob##amp; Co. KG (im\nfolgenden kurz ITD genannt) angemietet hatte, als \"Kreditnehmer\"\ndie Klägerin mit der Übernahme einer unbefristeten\nselbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 45.000,00 DM zu ihren\nGunsten der ITD gegenüber, und zwar als Sicherheitsleistung für\nihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, und beantragte zugleich\ndie Bewilligung eines \"Avalrahmenkredits\" in dieser Höhe. Die\nProvision für die Bürgschaft über 45.000,00 DM sollte 2,5 % p.a.\nbetragen. Im Anschluß an den Auftrag befindet sich auf dem Formular\nfolgende vorgedruckte und u.a. von den beiden Beklagten -\nGesellschafter der SSM - unterzeichnete Erklärung (Bl. 16 GA):\n\n4\n\n\"Für sämtliche Verpflichtungen, die dem\nKreditnehmer aus der o.g. Avalvereinbarung obliegen oder obliegen\nwerden, haften wir neben dem Kreditnehmer als Gesamtschuldner.\nSofern der Avalrahmenkredit befristet ist, stimmen wir eventuellen\nKreditverlängerungen zu\".\n\n5\n\nIn den durch einen entsprechenden Hinweis Vertragsbestandteil\ngewordenen und auf der Rückseite abgedruckten Bedingungen der\nKlägerin für die Übernahme von Bürgschaften heißt es u.a. (Bl. 17\nGA):\n\n6\n\n\"... Im Falle einer Inanspruchnahme aus\nder Bürgschaft hat der Kreditnehmer die Sparkasse ohne Rücksicht\nauf ihm etwa gegen den Bürgschaftsempfänger zustehenden\nEinwendungen valutengleich schadlos zu halten. Mit der\nInanspruchnahme schuldet der Kreditnehmer der Sparkasse diesen\nBetrag - unbeschadet des Fortbestandes der auf die Sparkasse gem. §\n774 BGB übergegangenen Forderung - als sofort fälligen\nKredit...\"\n\n7\n\nDie Klägerin fertigte daraufhin eine entsprechende\nBürgschaftsurkunde aus und stellte diese der ITD zur Verfügung.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 20.5.94 wurde die Klägerin von der Hürth-Park\nGmbH als Vertreterin der ITD aufgefordert, im Hinblick auf die\nausstehenden Mieten der - inzwischen in Konkurs gegangenen SSM - in\nHöhe von 51.750,00 DM den Bürgschaftsbetrag auszukehren. Die\nKlägerin zahlte daraufhin am 13. Juni 94 die 45.000,00 DM auf das\nKonto der ITD und nimmt nunmehr klageweise - zunächst in getrennten\nVerfahren (3 O 435/97 und 436/97) - die Beklagten unter Berufung\nauf ihre Mithaftungserklärung auf Erstattung des ausgekehrten\nBürgschaftsbetrages in Anspruch. Mit ihrem Schreiben vom 11.10.95\n(dem eine Forderungsaufstellung beigefügt war) hatte die Klägerin\ndie Beklagten unter Fristsetzung bis zum 31.10.95 zur Zahlung\naufgefordert. Quotenzahlungen durch den Konkursverwalter sind nicht\nerfolgt und nach dessen Auskunft auch nicht zu erwarten.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\na) die Beklagte zu 1) - 3 O 435/97 -\nund\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nb) den Beklagten zu 2)- 3 O 436/97 -\nzu\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nverurteilen, an sie 45.000,00 DM nebst\n7,5 % Zinsen seit dem 13.6.94 zu zahlen.\n\n16\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie haben im wesentlichen geltend gemacht, daß ihre Übernahme\nder Mithaft wegen Verstoßes gegen das VerbrKrG formunwirksam sei.\nAuch der Avalkredit sei ein Kreditvertrag i.S. des § 1 Abs. 2 des\nVerbrKrG, so daß der Schuldbeitritt hierzu unter das VerbrKrG falle\nund demgemäß nichtig sei, weil in der Urkunde die in § 4 Abs. 1\nVerbrKrG vorgegebenen Mindestangaben zum Gesamtbetrag der\nVerbindlichkeit, zum Zinssatz und den sonstigen Kosten der\nBürgschaft sowie zum effektiven Jahreszins fehlen.\n\n19\n\nDas Landgericht hat die Klagen abgewiesen und zur Begründung im\nwesentlichen ausgeführt, die Haftungsübernahme unterliege - wie ein\nSchuldbeitritt - dem VerbrKrG mit der Folge, daß diese wegen\nFehlens der Angabe zum effektiven Jahreszins formnichtig sei.\n\n20\n\nGegen die ihr jeweils am 10.2.98 zugestellten Urteile hat die\nKlägerin am 10.3.98 Berufung eingelegt und diese nach\nantragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 14.5.98 an\neben diesem Tag begründet.\n\n21\n\nIn der Berufungsverhandlung sind beide Sachen zur gemeinsamen\nVerhandlung und Entscheidung verbunden worden.\n\n22\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen in rechtlicher Hinsicht, wonach das VerbrKrG auf\nBürgschaften für Geschäftskredite und Schuldbeitritte hierzu nicht\nanwendbar sei, und verweist ergänzend auf die dazu ergangene\nEntscheidung des BGH vom 21.4.98 (ZIP 98, 949 = MDR 98, 823). Sie\nerklärt ergänzend, daß es sich bei dem in ihrer\nForderungsberechnung angegebenen Zinssatz von 8,59 % um den damals\ngültigen Verzugszinssatz handele, berechnet nach dem gewichteten\nDurchschnittszinssatz gemäß Bundesbankstatistik.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\nwie erkannt.\n\n25\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n26\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen\nergänzend mit rechtlichen Erwägungen im wesentlichen geltend: Ihre\nHaftungsübernahme beinhalte einen Schuldbeitritt zu dem\nvereinbarten Avalrahmenkredit, der wiederum ein Kreditvertrag i.S.\ndes § 1 Abs. 2 VerbrKrG sei, und durch den die Klägerin den im\nFalle der Inanspruchnahme aus der Bankbürgschaft erwachsenden\nAufwendungsersatzanspruch gegen die SSM kreditiert habe. Der\nletztere Anspruch sei nämlich nicht sofort, sondern erst nach\nKündigung des Kredits fällig. Bei dem für die Kreditierung des\nAufwendungsersatzanspruchs von dessen Entstehung bis zur Fälligkeit\nzu zahlenden Entgelt - hier geltend gemacht 8,59 % Zinsen - handele\nes sich mithin nicht um Verzugszinsen, sondern um Darlehenszinsen\ngem. § 354 Abs. 2 HGB i.V.m. Nr. 17 AGB-Sparkassen. Weil es sich\nbei dem Kreditvertrag um keinen Überziehungskredit handele, finde §\n5 VerbrKrG keine Anwendung und sei mithin der Schulbeitritt mangels\nder geforderten Angaben gem. § 4 VerbrKrG formnichtig.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den übrigen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den\nAkten gereichten Urkunden verwiesen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nDie zulässigen Berufungen haben in der Sache Erfolg.\n\n31\n\nDie Klagen sind begründet. Die Beklagten sind aufgrund ihrer\nMithafterklärung vom 20.4.93 für die Verpflichtungen der SSM aus\nder Avalvereinbarung gesamtschuldnerisch verpflichtet, der Klägerin\nden der ITD aufgrund der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft\nausgekehrten Betrag von 45.000,00 DM nebst Zinsen zu erstatten.\n\n32\n\nDer Senat ist anders als das Landgericht der Auffassung, daß der\n(kumulative) Schuldbeitritt der Beklagten (§§ 305, 421 BGB) nicht\nunter das VerbrKrG fällt, denn die \"Avalvereinbarung\", d. h. der\nAvalkreditvertrag zwischen der Klägerin und der SSM stellt entgegen\nder Ansicht der Beklagten keinen Kreditvertrag oder eine \"sonstige\nFinanzierungshilfe\" i.S. des § 1 VerbrKrG dar, was die\nAnwendbarkeit des VerbrKrG aber voraussetzt.\n\n33\n\nDer Schuldbeitritt eines Verbrauchers ist zwar selbst kein\nKreditvertrag i.S. des § 1 Abs. 2 VerbrKrG, der das Gewähren oder\nVersprechen eines entgeltlichen Kredits voraussetzt. Einen solchen\nKredit erhält nicht, wer der Schuld eines Kreditnehmers lediglich\nbeitritt. Durch den Schutzzweck dieser Bestimmung ist aber die\nanaloge Anwendung der Vorschriften des VerbrKrG auf eine solche\nMitschulderklärung gedeckt, weil der Beitretende Schuldner der\nForderung aus dem Kreditvertrag wird und deshalb ebenso\nschutzwürdig ist wie der Kreditnehmer (h.M., vgl. BGH ZIP 98, 949\nmwN = MDR 98, 823 mit Anm. Terlau). Voraussetzung für die\nentsprechende Anwendbarkeit des VerbrKrG auf die\nSchuldbeitrittserklärung eines solchen Dritten ist dann allerdings,\ndaß es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erfolgt,\nseinerseits um einen entgeltlichen Kreditvertrag in Form eines\nDarlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen\nFinanzierungshilfe i.S. des § 1 Abs. 2 VerbrKrG handelt;\nunerheblich wäre hingegen der Verwendungszweck des Kredits, d. h.\nes kann sich auch um einen Geschäftskredit handeln, auch kann der\nmitverpflichtete Dritte Gesellschafter des vom Kreditnehmer\nbetriebenen Unternehmens sein (vgl. BGH MDR 96, 890; 97, 227 + 438\n+ 890; OLG Karlsruhe WM 97, 1340; Graf v. Westphalen MDR 97, 307;\nStaudinger/Kessal-Wulf § 1 VerbrKrG Rdnr. 1; Martis MDR 98,\n1191).\n\n34\n\nIm Streitfall kommt es mithin entscheidend darauf an, ob mit der\nzwischen der Klägerin und der SSM getroffenen Avalvereinbarung\nüberhaupt ein entgeltlicher Kreditvertrag im vorgenannten Sinn\nvorliegt, zu der die Beklagten hinsichtlich der sich daraus\nergebenden Verpflichtungen der SSM die gesamtschuldnerische Mithaft\nerklärt haben. Das verneint der Senat.\n\n35\n\nDie Avalvereinbarung, die gemeinhin als Avalkreditvertrag\nbezeichnet wird (vgl. BGH NJW 84, 2008), kann unter\nBerücksichtigung auch des beantragten und bewilligten\nAvalrahmenkredits keine solche Kreditgewährung beinhalten. Der\nAvalkreditvertrag, der streng vom Bürgschaftsvertrag\n(Außenverhältnis) zu trennen ist und bei dem es sich um einen\nGeschäftsbesorgungsvertrag handelt (§§ 675, 631 BGB), verpflichtet\nzwar zum einen die Bank, sich zugunsten ihres Auftraggebers\ngegenüber dessen Gläubiger zu verbürgen, und zum anderen den\nAuftraggeber, der Bank die dafür vereinbarte Avalprovision zu\nzahlen (vgl. BGH a.a.O.; Palandt/Sprau BGB, 57. Auflage, Einf v §\n765 Rdnr. 23). Der Avalkredit ist reiner Haftungskredit. Dadurch,\ndaß der Bürge auftragsgemäß dem Dritten die mit einer Bürgschaft\nerklärte Haftungszusage erteilt, wird für den Auftraggeber nur die\nGrundlage geschaffen, um mit dem Dritten kontrahieren zu können\n(vgl. Baumbach/Hopt HGB 29. Auflage, BankGesch Rdn. G 25, 27).\nDamit erhält der Auftraggeber von dem Bürgen keinen Kredit im Sinne\ndes § 1 Abs. 2 VerbrKrG (so auch Schimanski/Bunte/Bruchner\nBankrechtshandbuch Bd. II, § 81 Rdn. 23; Bülow NJW 1996, 2889,\n2891, a.A.: Graf v. Westphalen/Emmerich/Keßler VerbrKrG, 2.\nAuflage, § 1 Rdnr. 80). Dies läßt sich auch der\nEntstehungsgeschichte des § 1 Abs. 2 VerbrKrG entnehmen, wenn es in\nder Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Dr. 11/5462 S. 18)\nheißt:\n\n36\n\n\"Keine Finanzierungshilfe im Sinne des\nEntwurfs ist hingegen die Bankbürgschaft (sog. Avalkredit), da hier\nin Form einer Eventualverbindlichkeit lediglich eine Garantie für\ndie Zahlungsfähigkeit des Avalnehmers übernommen wird.\"\n\n37\n\nIm übrigen entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung,\ndaß das VerbrKrG auf die Mitverpflichtung eines Bürgen für eine\nHauptschuld jedenfalls aus einem gewerblichen Kreditvertrag nicht -\nauch nicht analog - anwendbar ist (vgl. BGH ZIP 98, 949 = MDR 98,\n823 = WM 98, 1120; OLG Düsseldorf WM 98, 169; OLG Stuttgart\nOLG-Report 97, 36; OLG Rostock WM 98, 446; OLG Hamm WM 98, 171; OLG\nFrankfurt MDR 98, 848; Ulmer in MünchKomm.: § 1 VerbrKrG Rdnr.\n37).\n\n38\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ändert sich an dieser\nBeurteilung nichts dadurch, daß die Klägerin der SSM antragsgemäß\nzugleich einen Avalrahmenkredit bewilligt und den\nAufwendungsersatzanspruch (§§ 675, 670 BGB), der der Klägerin gegen\ndiese erwächst, wenn sie aus der Bürgschaft tatsächlich in Anspruch\ngenommen wird, als sofort fälligen Kredit bestimmt hat. Durch die\nentsprechende Abrede ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen\nder Klägerin und der SSM nicht zu einem Kreditvertrag i. S. des § 1\nAbs. 2 VerbrKrG geworden. Zum einen zeigt der bewilligte Avalrahmen\nnur den Umfang an, innerhalb dessen Bürgschaften beantragt werden\nkönnen, und ist kostenlos, nur für eine tatsächlich übernommene\nBürgschaft fällt ein Entgelt, nämlich die bereits genannte\nAvalprovision, an. Zum anderen erhielt die SSM durch die\nAuskleidung des Aufwendungsersatzanspruchs als sofort fälliger\n\"Kredit\" keinen irgendwie gearteten kreditorischen Vorteil, da sie\nder Klägerin ohnhin für den ausgekehrten Bürgschaftsbetrag haftete.\nDadurch, daß der Aufwendungsersatzanspruch in einen gewährten aber\n- konkludent durch Kündigung - sofort fällig gestellten Kredit\numgewandelt wurde, hat die Klägerin nur die Voraussetzung dafür\ngeschaffen, sofort, d. h. ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen\nverlangen zu können. Eine Mahnung ist nämlich nicht erforderlich,\nwenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat (vgl.\nPalandt/Heinrichs BGB § 284 Rdnr. 23). Für Darlehensverträge gilt\nder anerkannte Grundsatz, daß die Verpflichtung zur Zahlung des\nVertragszinses mit der Fälligstellung des Darlehens endet (Palandt\na.a.O. § 288 Rdnr. 3 m.w.N.).\n\n39\n\nSonach kann das VerbrKrG auf die aus dem Avalkreditvertrag\nresultierenden Verpflichtungen der SSM keine Anwendung finden, für\ndie die Beklagten mit der streitigen Erklärung mithin wirksam ihre\ngesamtschuldnerische Mithaft erklärt haben.\n\n40\n\nWeil die Klägerin ihren Aufwendungsanspruch wirksam sofort\nfälliggestellt hat, rechtfertigt sich das Zinsverlangen aus Verzug\ngemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Die geltend gemachte Höhe\ndes Zinssatzes entspricht dem allgemein anerkannten Verzugsschaden\nbei Kreditinstituten.\n\n41\n\nWegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob das VerbrKrG\nauf Avalkreditverträge anwendbar ist, läßt der Senat die Revision\nzu, § 546 ZPO.\n\n42\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n43\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\ndie Beklagten: 45.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-23/16-u-24-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-23/16-u-24-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308628","retrieved":"2026-07-09 03:37:50.445401+00:00"}}