{"status":"available","doknr":"OLD308629","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1123.13W68.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-23","aktenzeichen":"13 W 68/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat beim Landgericht Aachen um\nProzeßkostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage nachgesucht,\nmit der er sich gegen die von der Antragsgegnerin betriebene\nVollstreckung wegen Ehegatten- bzw. Kindesunterhalts aus einem\nnotariellen \"Scheidungsfolgenvertrag\" wendet, den die Parteien am\n18.11.1994 in der Absicht, ein Scheidungsverfahren durchzuführen,\ngeschlossen hatten. Nach Abschluß dieses Vertrages haben die\nParteien ihre Scheidungsabsicht aufgegeben und bis zu erneuten\nTrennungen im Jahre 1996 und 1997 wieder zusammengelebt. Ehesachen\nsind weiterhin nicht anhängig.\n\n4\n\nMit Beschluß vom 15.06.1998 hat das Landgericht dem\nAntragsteller die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert, weil\ner nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht habe, zur\nBestreitung der Kosten des Rechtsstreits nicht in der Lage zu sein.\nDer Beschwerde des Antragstellers hat die Zivilkammer unter anderem\nmit der ergänzenden Begründung nicht abgeholfen, daß das\nFamiliengericht für die vom Kläger beabsichtigte\nVollstreckungsgegenklage zuständig sei. Diese Auffassung hatte das\nGericht bereits mit Verfügung vom 20.02.1998 zum Ausdruck gebracht.\nDer Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 04.03.1998\nhilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht -\nFamiliengericht - Heinsberg beantragt. Die Antragsgegnerin hat mit\nSchriftsatz vom 09.03.1998 ebenfalls die Verweisung an das sachlich\nzuständige Amtsgericht angeregt.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Beschlusses; auf den Hilfsantrag des\nAntragstellers ist die Sache im Prozeßkostenhilfeverfahren an das\nAmtsgericht - Familiengericht - zu verweisen, weil die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung eine Familiensache zum Gegenstand\nhat.\n\n7\n\nNach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs ist das Verfahren über\neine Vollstreckungsgegenklage Familiensache, wenn und soweit der\nVollstreckungstitel, gegen den sie sich richtet, eine Familiensache\nzum Gegenstand hat (z.B. BGH NJW 1978, 1811; NJW 1979, 2046; NJW\n1981, 346), wie dies hier der Fall ist. Die angeführte\nRechtsprechung stützt sich auf die Erwägung, daß der Rechtsstreit\nüber die Vollstreckungsabwehrklage letztlich den titulierten\nAnspruch betrifft, dessen Durchsetzbarkeit im Vollstreckungswege\nmit materiellrechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch bekämpft\nwird, mag auch das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs nicht\nunmittelbar Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage sein.\nDemgemäß kommt es nicht darauf an, wie der Vollstreckungstitel\nzustande gekommen ist, sondern welche Rechtsnatur der titulierte\nAnspruch hat, gegen dessen Vollstreckung sich die Abwehrklage\nrichtet. Das Familiengericht - während der Anhängigkeit einer\nEhesache das Gericht der Ehesache - ist daher auch dann zuständig,\nwenn der eine Ehegatte gegen den anderen Vollstreckungsabwehrklage\nmit dem Antrag erhebt, die Zwangsvollstreckung aus einer\nnotariellen Urkunde hinsichtlich des darin geregelten gesetzlichen\nUnterhalts für unzulässig zu erklären (vgl. BayObLG FamRZ 1991,\n1455 = NJW-RR 1992, 263, 264).\n\n8\n\nDa der vollstreckte Anspruch fraglos eine Familiensache\nbetrifft, durfte das Landgericht schon aufgrund seiner sachlichen\nUnzuständigkeit keine Prozeßkostenhilfe bewilligen. Andererseits\ndurfte das Landgericht den Prozeßkostenhilfeantrag für die\nVollstreckungsabwehrklage auch nicht zurückweisen (sei es wegen\nfehlender Bedürftigkeit des Antragstellers oder fehlender\nZuständigkeit des angerufenen Gerichts), nachdem der Antragsteller\nauf den entsprechenden Hinweis des Gerichts hilfsweise die\nVerweisung der Sache an das Amtsgericht - Familiengericht -\nbeantragt hatte. Anstatt den Prozeßkostenhilfeantrag selbst zu\nbescheiden, hätte die Zivilkammer vielmehr in entsprechender\nAnwendung von § 281 ZPO die Sache zur Entscheidung über den\nProzeßkostenhilfeantrag an das hierzu berufene Amtsgericht\nverweisen müssen (wobei die Bindungswirkung einer solchen\nVerweisung im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht auch das\nHauptsacheverfahren einschließt, vgl. BGH NJW-RR 1994, 706 und\nNJW-RR 1992, 59 - der Vorlagebeschluß an den Gemeinsamen Senat der\nobersten Gerichtshöfe hat sich wegen der Aufgabe der abweichenden\nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erledigt). Diese\nVerweisung war nunmehr unter Aufhebung des angefochtenen\nBeschlusses im Beschwerdeverfahren nachzuholen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-23/13-w-68-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-23/13-w-68-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308629","retrieved":"2026-07-09 03:37:50.534926+00:00"}}