{"status":"available","doknr":"OLD308637","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1120.6U6.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-20","aktenzeichen":"6 U 6/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\n(abgekürztes Urteil gem. § 543 Abs. 1 ZPO)\n\n3\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n4\n\nDie - als unmittelbar durch die beanstandete Wettbewerbshandlung\nverletzte und deshalb schon ungeachtet des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG\nklagebefugte und aktivlegitimierte - Klägerin nimmt die Beklagte zu\nRecht gem. § 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch, wie im Tenor\ndieses Urteils beschrieben, denn die Angabe \"Zeitung\" auf der\nersten Seite der Ausgabe des (im Urteilstenor wiedergegebenen)\nOffertenblatts \"Annonce\" vom 22. April 1997 ist in dieser konkreten\nVerwendungsform geeignet, den Verkehr in relevanter Weise über den\nInhalt dieses Presseerzeugnisses irrezuführen. Dies können die\nMitglieder des Senats als Teil der von der Beklagten umworbenen\nVerkehrskreise aus eigener Sachkunde und Erfahrung feststellen.\n\n5\n\nBei dem Produkt \"Annonce\" der Beklagten handelt es sich um ein\nDruckerzeugnis, das zweimal wöchentlich erscheint. Es besteht im\nwesentlichen aus Anzeigen und Veranstaltungshinweisen, wobei\nPrivatanzeigen kostenlos abgedruckt werden. In einem mit \"Kultur\npur\" bezeichneten Teil des Blatts finden sich\nVeranstaltungshinweise zur \"regionalen Kulturscene\". Äußerlich hat\ndie \"Annonce\" das Format und Faltweise der herkömmlichen Zeitung\neinschließlich der für diese typischen Papierart. Ebenso wie die\nklassische Zeitung wird die \"Annonce\" auch nicht unentgeltlich\nabgegeben. Jede Ausgabe kostet vielmehr 3,50 DM und ist bei den\nüblichen Verkaufsstellen der klassischen Zeitungen erhältlich, d.h.\nam Kiosk, bei den Tankstellen, Bahnhöfen usw.\n\n6\n\nEs mag Verbraucher geben, die das Produkt der Beklagten allein\naufgrund des beschriebenen, mit der traditionellen Zeitung\ngemeinsamen äußeren Erscheinungsbilds als \"Zeitung\" ansehen\nungeachtet des Inhalts dieses Druckwerks. Das Verständnis des\nVerkehrs von einer Zeitung wurde jedoch in den vergangenen\nJahrzehnten geprägt durch die herkömmlichen - häufig die Angabe\n\"Zeitung\" in ihren Titeln enthaltenden - Tageszeitungen, denen über\ndie vorstehend beschriebenen Äußerlichkeiten ihrer Erscheinung und\nAbgabeweise hinaus insbesondere gemeinsam ist, daß sie fortlaufend\nmit je nach dem konkreten Produkt unterschiedlichen Schwerpunkten\nund individuellen Eigenheiten über aktuelle Vorgänge berichten. Für\ndie meisten Verbraucher wird gerade auch und allein in dieser\nredaktionellen Berichterstattung regelmäßig der Grund liegen, sich\nfür ein bestimmtes Erzeugnis unter den zahlreichen konkurrierenden\nregionalen und überregionalen Produkten zu entscheiden. Wenn daher\ndem in dieser Weise vorgeprägten Verbraucher ein Druckerzeugnis\nbegegnet, das nicht nur äußerlich wie eine herkömmliche Zeitung\naussieht, sondern sich noch dazu als \"Zeitung\" bezeichnet, werden\nviele dieser Verbraucher spontan meinen, es handele sich dabei um\neine Zeitung in diesem klassischen Sinne, somit um ein\nPresseerzeugnis mit laufender aktueller Berichterstattung, mag es\ndarüber hinaus auch mehr oder weniger Anzeigen enthalten.\n\n7\n\nBei dem Produkt \"Annonce\" der Beklagten geht es jedoch aus den\nbereits angeführten Umständen um ein seinem äußeren\nErscheinungsbild nach wie eine herkömmliche Zeitung gestaltetes\nDruckwerk. Wie aus der im Urteilstenor wiedergegebenen Kopie der\nstreitgegenständlichen Ausgabe der \"Annonce\" vom 22.April 1997\nersichtlich, bezeichnet sich dieses Produkt in dieser Ausgabe auf\nseiner ersten Seite in der blickfangartig herausgestellten\nWerbeaussage:\n\n8\n\n\"Die Zeitung mit den meisten privaten\nAnzeigen aus der Region.\"\n\n9\n\nsowie in der weiteren, ebenfalls hervorgehobenen Angabe auf der\nersten Seite:\n\n10\n\n\"Übrigens auch die einzige mehrmals\nwöchentlich erscheinende, regionale Zeitung im Internet. Mit der\nwahrscheinlich besten Internet-Kulturdatenbank, die es im Moment\ngibt.\"\n\n11\n\nauch mehrfach als \"Zeitung\". Dabei sind diese Werbeaussagen\nkeineswegs dergestalt, daß sie den Verbraucher zutreffend über den\neigentlichen Inhalt des Blatts informieren und ihm deutlich machen,\ndaß die Angabe \"Zeitung\" hier in einem anderen Sinne als bei einer\nklassischen Zeitung zu verstehen ist. Der Hinweis \"Die Zeitung mit\nden meisten privaten Anzeigen aus der Region.\" signalisiert\nlediglich, daß die \"Annonce\" viele private Anzeigen enthält, wie\ndiese auch bei den herkömmlichen Zeitungen, z.B. bei den Ausgaben\nzu bestimmten Wochentagen, häufig der Fall ist. Daß die \"Annonce\"\nkeine redaktionellen Berichterstattung enthält, geht daraus\nebensowenig hervor wie aus der damit korrespondierende Angabe am\nKopf der Frontseite der in Rede stehenden Ausgabe, wo es heißt:\n\n12\n\n\"KOSTENLOSE PRIVATE ANZEIGEN ...und vieles mehr\".\n\n13\n\nEine entsprechende Wertung gilt für die bereits angeführte\nWerbeaussage über die \"Annonce\" als \"die einzige mehrmals\nwöchentlich erscheinende regionale Zeitung im Internet\", denn auch\ndiese Angabe ist allenfalls geeignet, die Vorstellung zu\nverstärken, daß es hierbei um eine Zeitung im traditionellen Sinne\ngeht.\n\n14\n\nAuch sonst findet sich auf der ersten Seite nichts, was den\nInteressenten zutreffend informieren und den aufgrund der\nvorgenannten Umstände hervorgerufenen Eindruck von dem Inhalt und\ndem \"Charakter\" des Druckwerks der Beklagten als einem\nPresseerzeugnis mit zwar vielen Anzeigen, aber zumindest auch einer\nlaufenden redaktionellen Berichterstattung über aktuelle Vorgänge\nausreichend richtigstellen könnte. Der Titel \"Annonce\" (\"Anzeige\")\nwäre zwar für sich genommen eine Information des Verbrauchers\ndarüber, daß es hier um ein Offertenblatt geht. Aber schon die\ngrafisch teilweise in diesen Titel in der Art eines Untertitels\nhinein gerückte Angabe \"KULTUR pur\" verwischt diesen Eindruck.\nSelbst in der grafischen Verbindung mit dem (Haupt-)Titel \"Annonce\"\nlegt nämlich dieser Hinweis zumal bei spontaner Beurteilung durch\nden durchschnittlichen Verbraucher, der nicht lange über die\nBedeutung solcher Hinweise nachgrübelt, die Vorstellung nahe,\ngemeint seien damit redaktionelle Berichte aus dem Bereich \"Kultur\"\nund nicht nur - wie in der streitgegenständlichen \"Annonce\" vom 22.\nApril 1997 - \"nackte\" Veranstaltungshinweise. Berücksichtigt man\nzusätzlich die anderen auf der Frontseite dieser Ausgabe auf der\nersten Seite herausgestellten und bereits erörterten Aussagen zu\ndem Druckwerk der Beklagten als \"Zeitung\", kann um so weniger die\nRede davon sein, daß der Titel \"Annonce\" im Kontext der Frontseite\nvom 22. April 1997 eine hinreichend deutliche Information des\nVerbrauchers über den Charakter dieses Druckerzeugnisses darstellt.\nVielmehr wird zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil der\numworbenen Verbraucher aufgrund der konkreten Gestaltung der ersten\nSeite der \"Annonce\" vom 22. April 1997 unrichtig meinen, dabei\nhandele es sich um ein Presseerzeugnis in der Art einer\nherkömmlichen Zeitung mit einem umfangreichen Anzeigenteil.\n\n15\n\nDaß die Beklagte - wie von ihr behauptet - die Angabe \"Zeitung\"\nseit 1990 verwendet, steht dem nicht entgegen. Zunächst vermag der\nSenat dem Vortrag der Beklagten einschließlich der dazu vorgelegten\nKopien der \"Annonce\" aus den vergangenen Jahren schon nicht zu\nentnehmen, daß die Beklagte die streitige Angabe seit 1990\nkontinuierlich in der Weise benutzt hat, wie sie im vorliegenden\nRechtsstreit zur Beurteilung steht. Selbst bei denjenigen Lesern,\ndie die \"Annonce\" schon von früher her kennen, ist deshalb eine\nIrreführung durch die beanstandeten Angaben auf der Frontseite der\n\"Annonce\" vom 22. April 1997 nicht ausgeschlossen. Um so mehr gilt\ndies für die Verbraucher, die erst am 22. April 1997 - veranlaßt\ndurch die Aufmacher der Frontseite - erstmals Kenntnis von der\n\"Annonce\" nehmen.\n\n16\n\nAber auch die von der Beklagten angeführten\nOfferten-/Anzeigenblätter von Wettbewerbern (ersichtlich\nüberwiegend aus anderen Städten und Regionen als die\nDruckerzeugnisse der Parteien) vermögen nicht zu begründen, daß der\nVerkehr die streitgegenständliche Ausgabe der \"Annonce\" zutreffend\nbeurteilt und durch die streitgegenständliche Eigenwerbung der\nBeklagten auf der Frontseite dieser Ausgabe nicht irregeführt wird.\nZwar finden sich bei diesen Drittprodukten einige Haupt-Titel, vor\nallem aber Untertitel, in denen die Angabe \"Zeitung\" enthalten ist.\nSeit wann und in welchem Umfang diese Erzeugnisse auf dem Markt\nsind und wie intensiv sie deshalb auf die Vorstellung des\nVerbraucher einwirken konnten, ist jedoch dem Vortrag der Beklagten\nnicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Beklagten sind daher schon\naus diesem Grund nicht geeignet, den von der Beklagten geltend\ngemachten Wandel im Verständnis des Verkehrs von einer \"Zeitung\"\nhinreichend darzulegen. Hinzu kommt, daß die Frontseiten dieser\nDritt-Erzeugnisse - soweit sie von der Beklagten nicht nur ihrem\nTitel nach angeführt, sondern auch im Original vorgelegt worden\nsind - deutlich anders gestaltet sind als die erste Seite der\n\"Annonce\" vom 22. April 1997. Schon die erste Seite dieser\nDrittprodukte \"ZWEITE HAND\", \"SperrMüll\", \"A BIS Z\" und \"SUCH ##blob##amp;\nFIND KFZ\" besteht jeweils im wesentlichen (nämlich mindestens zu\n2/3 der Seitenfläche) aus Anzeigen und informiert damit nicht nur\nmit den angeführten, in gleicher Weise den Charakter dieser Blätter\nsehr deutlich nahebringenden Titeln selbst den flüchtigen\nVerbraucher darüber, was ihn in dem Blatt erwartet. Die unter oder\nüber den Haupt-Titeln bei diesen Produkten gesetzten Untertiteln\n\"Die Zeitung für kostenlose private Kleinanzeigen\" bzw. \"Zeitung\nmit kostenlosen privaten Kleinanzeigen\" sind mit den Werbeaussagen\nauf der Frontseite der \"Annonce\" vom 22. April 1997 ebenfalls nicht\nvergleichbar. Daß der von der Beklagten umworbene Verbraucher\njedenfalls wegen dieser Anzeigen-/Offertenblätter allgemein unter\neiner \"Zeitung\" auch Anzeigen-/Offertenblätter versteht und auch\ndurch die streitgegenständliche Gestaltung der ersten Seite der\n\"Annonce\" vom 22. April 1997 und den dortigen Werbehinweisen unter\nder Verwendung der Angabe \"Zeitung\" für dieses Produkt\neinschließlich der anderen erörterten Umstände zu keiner anderen\nErwartung hinsichtlich des Inhalts der \"Annonce\" veranlaßt wird,\nvermögen somit diese von der Beklagten im Original vorgelegten\nDrittprodukte nicht darzutun.\n\n17\n\nDer Verkehr wird daher die Verwendung der Angabe \"Zeitung\" in\nder konkreten Form der Frontseite der \"Annonce\" vom 22. April 1997\nim Sinne von § 3 UWG irregeführt. Diese Irreführung ist auch\nrelevant, denn sie geeignet, zumindest einen nicht unerheblichen\nTeil der Verbraucher zu veranlassen, das Produkt der Beklagten zu\nkaufen. Die Gestaltung der ersten Seite eines Druckerzeugnisses ist\nvon maßgeblicher Bedeutung. Dort finden sich regelmäßig\nblickfangmäßig herausgestellt die Aufmacher, die das Interesse des\nVerbrauchers wecken, ihn kursorisch über den Inhalt des\nErzeugnisses informieren und ihn zu dessen Kauf veranlassen sollen.\nZum Durchblättern des Produkts besteht häufig nicht die Zeit. Ein\nsolches Durchblättern ist - z.B. am Kiosk - auch nicht immer\nmöglich und wird bei vielen Verkaufsstellen sogar ausdrücklich von\nden Verkäufern mit entsprechenden Hinweisschildern untersagt. Bei\ndieser Situation liegt es nahe, daß vor allem der Verbraucher, der\ndie \"Annonce\" nicht kennt, angeregt durch die Aufmachung der ersten\nSeite der Ausgabe vom 22. April 1997 das Blatt kauft, um sich z.B.\nmit den von ihm erwarteten redaktionellen Berichten über die\n\"KULTUR pur\" zu informieren. Der Kaufpreis von 3,50 DM vermag dem\nnicht entgegenzuwirken, denn hierbei handelt es sich um ein\nEntgelt, das von einer Vielzahl von Verbraucher zumal im Hinblick\nauf den irrtümlich erwarteten Inhalt der \"Annonce\" als nicht derart\nhoch angesehen wird, das es den Interessenten vom Kauf des Blatts\nohne vorherigen Studiums von dessen gesamten Inhalt abhalten wird.\nRelevant irregeführt und zum Kauf des Produkts veranlaßt können\ndarüber hinaus durch die Aufmachung der ersten Seite der \"Annonce\"\nvom 22. April 1997 aber auch diejenigen Leser werden, die dieses\nProdukt nur ab und zu erwerben und angesichts der beanstandeten\nWerbeaussage meinen, das Blatt enthalte nunmehr auch redaktionelle\nBerichte über aktuelle Geschehnisse wie eine traditionelle\nZeitung.\n\n18\n\nSchließlich wird auch bei Beachtung der im Rahmen von § 3 UWG\ngebotenen Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der\nTatbestand des § 3 UWG durch die beanstandete Wettbewerbshandlung\nder Beklagten erfüllt. Die Beklagten hat es ohne weiteres in der\nHand, die durch die Ausgabe vom 22. April 1997 der \"Annonce\"\nhervorgerufene Irreführung der Verbraucher durch einfache\nVeränderung ihrer Werbeaussagen zu vermeiden, ohne daß dadurch ihr\ngeschäftliches Handeln und ihre Werbung in und für die \"Annonce\" in\nirgendeiner Weise behindert würde. Schutzwürdige Interessen der\nBeklagten, die ausnahmsweise ein Beibehalten der im vorliegenden\nVerfahren beanstandeten Werbeaussagen rechtfertigen könnten, sind\ndaher weder nach dem Vortrag der Beklagten noch sonst\nersichtlich.\n\n19\n\nEine Verwirkung des danach von der Klägerin gegenüber der\nBeklagten zu Recht geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist\nnicht gegeben. Weil § 3 UWG nicht dem Schutz individueller sondern\nallgemeiner Interessen - im Streitfall denen der Verbraucher -\ndient, kann die Verwirkung eines auf diese Norm gestützten\nAnspruchs nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl.\nBaumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 3 UWG Rd. 441\nmit weit. Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor.\nDies gilt schon deshalb, weil es für die Annahme einer Verwirkung\nbereits an der ausreichenden Darlegung einer langjährige Verwendung\nder streitgegenständlichen Werbeaussagen mit der Angabe \"Zeitung\"\ndurch die Beklagte und damit an der Darlegung eines wertvollen und\nschutzwürdigen Besitzstands der Beklagten fehlt.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die\ngeringfügige Umformulierung des Klageantrags in der zweiten\nInstanz, die allein Anlaß für die Neufassung des vom Landgericht\nerlassenen Unterlassungsgebots war, beinhaltet keine Einschränkung\noder sonstige Abänderung des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens\nder Klägerin. Eine Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO zugunsten der\nBeklagten kam daher nicht in Betracht.\n\n21\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\ngem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n22\n\nDie Beschwer der Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten\nim Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-20/6-u-6-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-20/6-u-6-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308637","retrieved":"2026-07-09 03:37:51.215245+00:00"}}