{"status":"available","doknr":"OLD308640","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1120.3U67.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-20","aktenzeichen":"3 U 67/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTATBESTAND:\n\n2\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte als Führerin eines\nBankenkonsortiums, an dem die Parteien und die S. L. (im folgenden:\nS.) zu je 1/3 beteiligt sind, Schadensersatzansprüche geltend.\n\n3\n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n4\n\nIm Jahre 1992 traten die Eheleute Dr. J. Sch. und C. Sch.-G. von\nder Dr. Sch.-Gruppe, K., an die Beklagte mit einem Kreditwunsch\nüber 225.000.000,00 DM heran. Dieser Kredit sollte zur Finanzierung\ndes Erwerbs und Umbaus eines Geschäftshauses in der Innenstadt von\nH. dienen. Da die Beklagte diesen Kredit in einem Konsortium\nvergeben wollte, lud sie mit Schreiben vom 17.11.1992 (Anlage BB 2,\nBl. 446 d.GA.) zunächst die S. ein, sich mit einem Betrag von\n50.000.000,00 DM oder 75.000.000,00 DM an dem Darlehen zu\nbeteiligen.\n\n5\n\nDiese teilte nach der Erstellung eines eigenen Wertgutachtens\n(Anlage B 2) am 10.03.1993 ihre grundsätzliche Bereitschaft zur\nBeteiligung an dem Kreditkonsortium mit einem Anteil von\n75.000.000,00 DM mit. In der internen Wertermittlung (Anlage B 2)\ngeLa.te die S. zu einem Sachwert von 170.290.000,00 DM und einem\nErtragswert der Grundstücke von 166.825.000,00 DM, woraus auf einen\nkünftigen, am Ertragswert orientierten Verkehrswert nach Umbau und\nSanierung von 230.000.000,00 DM und einen aktuellen (Stichtag:\n02.02.1993) Verkehrswert nach Abzug der Baukosten von ca.\n50.000.000,00 DM in Höhe von 180.000.000,00 DM geschlossen wurde.\nGrundlage des Wertgutachtens der S. waren unter anderem ein\nGrundbuchauszug nebst Flurkarte und Lageplan, die vorläufige\nWertermittlung der Beklagten vom 04.11.1992, der Mieterbestand,\neine Objektdarstellung, Projektpläne und eine Besichtigung des\nObjektes, allerdings nur in den öffentlichen Bereichen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 19.03.1993 (Anlage K 1) wandte sich die\nBeklagte an die Klägerin und bot ihr ebenfalls eine Beteiligung von\n75.000.000,00 DM an. Diesem Schreiben war die Finanzierungsanfrage\nder Eheleute Sch. vom 15.09.1992 (Anlage K 2) und eine von einem\nWirtschaftsprüfer testierte Vermögensaufstellung der Kreditnehmer\nbeigefügt (Anlage B 1), die ein Gesamtvermögen der Eheleute zum\n30.09.1992 von 3.425.222.000,00 DM und eine Erhöhung des Vermögens\nin den Monaten Januar bis September 1992 um 1.039.132.000,00 DM\nauswies.\n\n7\n\nAus der Finanzierungsanfrage der Eheleute Sch. vom 15.09.1992\n(Anlage K 2) ergab sich, daß diese in H. zu einem Kaufpreis von\n185.000.000,00 DM drei zusammenhängende mit einem Gebäudekomplex\nbebaute Grundstückparzellen \"N. 25\" und \"31\" (Parzellen 71 und 74)\nund \"Sc. 1/NA.\" (Parzelle 69) mit einer Gesamtfläche von 1.587 m²\nerworben hatten. Die Grundstücks- und Gesamtanschaffungskosten\nwurden mit 201.599.900,00 DM (Gesamt-Grundstücksanschaffungskosten:\n191.278.000,00 DM; Grunderwerbsteuer: 3.825.560,00 DM;\nVermittlungskosten 3 %: 5.738.340,00 DM; Notar- und Grundbuchkosten\nund sonstige Kosten: ca. 758.000,00 DM) angegeben. Die Kosten für\nden Umbau des Gebäudes wurden mit 51.750.000,00 DM und die\nGesamtkosten mit 287.669.000,00 DM beziffert. Dieser Gesamtaufwand\nsollte aus dem beantragten Kredit über 225.000.000,00 DM sowie aus\ndem Eigenkapital der Eheleute Sch. in Höhe von 65.000.000,00 DM\naufgebracht werden. Von dem beantragten Kredit sollten\n185.000.000,00 DM auf die Anschaffungskosten und 40.000.000,00 DM -\nabzurufen in Tranchen entsprechend dem Baufortschritt - auf die\nBaukosten entfallen.\n\n8\n\nIn Wirklichkeit betrug der Gesamtkaufpreis jedoch lediglich\n104.100.000,00 DM, nämlich für die am 10.06.1992 erworbenen\nParzellen 71 und 74 insgesamt 73.100.000,00 DM (notarieller\nKaufvertrag Dr. W., UR.-Nr.: 782/1992, Anlage K 10), was einem\nqm-Preis von 60.164,60 DM entspricht, und für die Parzelle 69\n31.000.000,00 DM (notarieller Kaufvertrag vom 27.08.1992, Notar Dr.\nSt., UR.-Nr.: 717/1992, Anlage K 9), was einem qm-Preis von\n83.333,00 DM ergibt. Den Ankauf der Parzellen 71 und 74 durch die\nEheleute Sch. hatte die Beklagte im Rahmen eines anderen\nBankenkonsortiums mitfinanziert. Sie hatte in diesem Zusammenhang\nunter dem 21.07.1992 ein vorläufiges Wertgutachten erstellen lassen\n(Anlage BB 1, Bl. 440 ff. d.GA.). In diesem wird der\nQuadratmeterpreis für die beiden Parzellen 71 und 74 mit 28.000,00\nDM und ein Sachwert von 47.096.000,00 DM ermittelt. Als Ertragswert\nwerden 55.367.000,00 DM und als Verkehrswert zum\nWertermittlungsstichtag 60.000.000,00 DM angegeben. Des weiteren\nheißt es:\n\n9\n\n\"Es wurde ein \"Scheck\" auf die Zukunft gezogen. Kaufpreis nur\nvertretbar im Hinblick auf die positive Gesamtentwicklung H.s u.\ndes Standortes sowie die nach Umstrukturierung Modernisierung der\nMietflächen - sobald die Laufzeiten der Mietverträge dies zulassen\n- erzielbaren deutlich höheren Mieten ...\"\n\n10\n\nUnter dem 04.11.1992 (Anlage K 29, Bl. 306 ff. d.GA.) hatte die\nBeklagte eine weitere vorläufige Wertermittlung hinsichtlich aller\ndrei Grundstücke in Auftrag gegeben. Diese kommt zu einem\nQuadratmeterpreis von 70.000,00 DM. Der Sachwert wird mit\n162.400.000,00 DM, der Ertragswert mit 309.092.000,00 DM und der\nVerkehrswert nach Fertigstellung mit 300.000.000,00 DM\nangegeben.\n\n11\n\nMit Fax vom 26.03.1993 übersandte die Beklagte der Klägerin noch\nein eigenes Exposé (Anlage K 2a), in dem sie unter teilweiser\nÜbernahme der - gerundeten - Zahlenangaben der Kreditnehmer zu dem\nErgebnis kommt: \"Sowohl die Objekte als auch die Bonität der\nAntragsteller sind als einwandfrei zu beurteilen\".\n\n12\n\nAm 06.04.1993 teilte die Klägerin der Beklagten ihre\nBereitschaft zur Beteiligung an dem Konsortialkredit mit. Nachdem\ndie Beklagte unter dem 14.04.1993 (Anlage B 3) der Klägerin einen\nEntwurf des mit den Eheleuten Sch. abzuschließenden\nDarlehensvertrages und des Unterbeteiligungsvertrages übersandt\nhatte, bestätigte die Klägerin in einem Telefonat vom 28.04.1993,\ndaß auch ihr Kreditausschuß dem Engagement zugestimmt habe.\nUnbestritten erstellte die Klägerin kein eigenes\nWertermittlungsgutachten. Sie überprüfte - so ihr Sachvortrag - die\nihr vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung und kam zu dem\nErgebnis, daß die ermittelten künftigen Mieteinnahmen ausreichend\nwaren, um den monatlichen Kapitaldienst zu bedienen. Dabei verließ\nsie sich auf die Angaben in der Finanzierungsanfrage und die\nRenditeberechnungen der Kreditnehmer sowie das ihr unstreitig zur\nVerfügung gestellte Wertgutachten der S.n L..\n\n13\n\nUnter dem 07.05.1993 übersandte die Beklagte der Klägerin die\nVertragsentwürfe unter Einarbeitung von Änderungswünsche und am\n18.05.1993 eine geänderte Fassung der Verträge.\n\n14\n\nBereits am 14.05.1993 hatte das Vorstandsmitglied der Beklagten\nWa. ein persönliches Gespräch mit Herrn Dr. Sch. in dessen Haus in\nK. geführt. Mit Schreiben vom 17.05.1993 (Anlage B 5) bestätigte\nDr. Sch. dieses Gespräch. Zusätzlich nahm er in dem Schreiben zu\neinigen Punkten ergänzend Stellung und übersandte der Beklagten\nweitere Unterlagen, die der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.05.1993\nzur Verfügung gestellt wurden.\n\n15\n\nEbenfalls am 18.05.1993 (Anlage B 6) übersandte die Beklagte\nHerrn Dr. Sch. einen Entwurf des Kreditvertrages (Kreditnehmer:\n(GdbR \"N. 25/31, Sc. 1, N. 17/19\") zur Unterschrift (Anlage K 3).\nIn diesem wird in Ziffer 4 die Auszahlung der Tranche von\n185.000.000,00 DM u.a. davon abhängig gemacht, daß \"die\nKaufverträge für die Objekte H. N. 25 und 31, Sc. 1) zur\nEinsichtnahme vorgelegt werden\". Die restliche Kreditsumme von\n40.000.000,00 DM sollte nach Baufortschritt und Vorlage weiterer\nUnterlagen ausgezahlt werden. Der Kreditvertrag wurde von den\nEheleuten Sch. und der A. mbH am 19.05.1993 unterzeichnet. Mit\nSchreiben vom gleichen Tage (Anlage B 7) sandte Dr. J. Sch. den\nunterzeichneten Vertrag an die Beklagte mit dem Hinweis zurück,\naufgrund des Schreibens vom 17.05.1993 seien alle Auflagen als\nerfüllt anzusehen und die erste Tranche von 185.000.000,00 DM werde\nkurzfristig abgerufen.\n\n16\n\nUm den 26.05.1993 fanden zwischen den Parteien mehrere\nTelefonate statt, deren Inhalt teilweise streitig ist. Mit Fax vom\n26.05.1993 (Anlage B 8) bat die Beklagte die Klägerin unter\nBezugnahme auf ein am selben Tag geführtes Telefongespräch, den\nKonsortialanteil von 75.000.000,00 DM per 27.05.1993 auf ihr Konto\nzu überweisen. Dem entsprach die Klägerin mit Auszahlungsanordnung\nvom 27.05.1993 (Anlage K 6). Die Auszahlung stand unter dem\nVorbehalt des Nachweises der Abtretung bestimmter Grundschulden\nsowie der Vorlage des vollständig unterzeichneten\nKonsortialvertrages zur Unterzeichnung nebst side letter.\n\n17\n\nDer Kreditbetrag von 185.000.000,00 DM wurde am 27.05.1993 auf\nAnweisung der Kreditnehmer wie folgt ausgezahlt:\n\n18\n\n- 73.494.902,44 DM an das Bankhaus M. M. Wx.,\n\n19\n\n- 23.906.919,57 DM an die Bayerische L. und\n\n20\n\n- 87.583.177,99 DM an die Eheleute Sch..\n\n21\n\nDie Eheleute Sch. waren zu diesem Zeitpunkt bereits als\nEigentümer der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen. Eine\nEinsichtnahme in die Kaufverträge hatte bis zur Auszahlung des\nDarlehens nicht stattgefunden.\n\n22\n\nMit Schreiben vom 03.06.1993 (Anlage K 5; Original Bl. 152 f\nd.GA.) teilte die Beklagte der Klägerin die Valutierung des\nDarlehens zum 27.05.1993 mit. Zugleich übersandte sie ihr neben\neiner Kopie des Darlehensvertrages nebst Finanzierungsbedingungen\nund weiteren Unterlagen drei Ausfertigungen des Konsortialvertrages\nmit der Bitte, diesen zu unterzeichnen und dann mit den weiteren\nKopien an die S. weiterzuleiten. Der Konsortialvertrag wurde am\n28.06.1993 von der Klägerin, am 16.07.1993 von der S. und am\n19.07.1993 von der Beklagten unterzeichnet. In dem Vertrag heißt es\nu.a. (Anlage K 4):\n\n23\n\n1.\n\n24\n\nDie D. Bank hat dem Darlehensnehmer ein La.fristiges Darlehen\nüber\n\n25\n\nDM 225.000.000,00\n\n26\n\nauf der Basis des Darlehensvertrages vom 18./19.05.1993 zur\nVerfügung gestellt. Der Darlehensvertrag ist den Banken bekannt und\nwesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.\n\n27\n\n...\n\n28\n\n3.\n\n29\n\nFür das Unterbeteiligungsverhältnis zwischen der D. Bank und den\nBanken gelten folgende Bedingungen:\n\n30\n\n.....\n\n31\n\n3.2\n\n32\n\nValutierungen werden erst nach Vorliegen der Sicherheiten und\nErfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen vorgenommen.\n\n33\n\n....\n\n34\n\n3.7\n\n35\n\nDie D. Bank wird die Verwaltung und Abwicklung des Darlehens\nsowie die Verwaltung der Sicherheiten und ggf. deren Verwertung mit\nbanküblicher Sorgfalt vornehmen.\n\n36\n\n3.8\n\n37\n\nDie D. Bank verpflichtet sich, den Banken die für die\nDurchführung des Darlehens wesentlichen Umstände mitzuteilen und\nder S. und der L-Bank auf VerLa.en alle Auskünfte zu erteilen und\nEinsicht in alle Unterlagen - auch durch deren Vorlage - zu\ngewähren, die für die S. oder L-Bank im Zusammenhang mit der\nGesamtfinanzierung von Bedeutung sind.\n\n38\n\n...\n\n39\n\n3.11\n\n40\n\nFür die Banken nachteilige Veränderungen in den Vereinbarungen\nmit dem Darlehensnehmer sowie den bestellten Sicherheiten bedürfen\nder vorherigen Zustimmung der S. und der L-Bank.\n\n41\n\n3.12\n\n42\n\nWichtige Entscheidungen, die den Darlehensvertrag vom\n18./19.05.1993 betreffen, insbesondere die Erhebung von Klagen,\nEinräumung von Zahlungsfristen, Verzicht auf Zahlungen, Eintritt in\ndie Zwangsverwaltung/-versteigerung, Kündigungen sowie Änderungen\ndes vorgenannten Darlehensvertrages wird die D. Bank nur mit\nvorheriger Zustimmung der Banken treffen.\n\n43\n\n...\n\n44\n\n3.17\n\n45\n\nDie D. Bank wird die Interessen der S. und der L-Bank mit\nbanküblicher Sorgfalt wahren.\n\n46\n\n...\n\n47\n\n3.20\n\n48\n\nÄnderungen dieses Konsortialvertrages bedürfen der\nSchriftform.\n\n49\n\n...\n\n50\n\n3.22\n\n51\n\nDie Banken versichern, daß sie sämtliche, ihr von der D. Bank\nzur Verfügung gestellten Unterlagen eigenverantwortlich geprüft\nhaben bzw. prüfen werden.\"\n\n52\n\nUnter dem 29.06.1993 (Anlage B 10) bat die Klägerin die Beklagte\nnoch um die Nachreichung verschiedener ihr fehlender Unterlagen\n(z.B. Grundbuchblattabschriften, Nachweis über die Festgeldanlage\nvon 40 Mio., side letter). Mit Schreiben vom 29.06.1993, 13.07.1993\nund vom 26.08.1993 (jeweils Anlage B 12) übersandte die Beklagte\nder Klägerin die angeforderten Unterlagen.\n\n53\n\nMit Schreiben vom 13.10.1993 (Anlage BB 7, Bl. 457 f. d.GA.)\nbaten die Zeugen La. und He. von der S. die Zeugin Gr., bei ihrem\nBesuch bei Herrn Dr. Sch. diesen auf verschiedene Punkte bzgl. des\nstreitgegenständlichen Projektes in H. anzusprechen. Unter anderem\nheißt es in dem Schreiben:\n\n54\n\n\"Angabegemäß wurde ihnen durch die D. telefonisch bestätigt, daß\nEinsichtnahme in die Grundstückskaufverträge genommen wurde.\n\n55\n\nWir bitten Sie(,) uns über das Ergebnis der Einsichtnahme\nebenfalls kurz zu unterrichten.\"\n\n56\n\nNachdem die Firmengruppe Dr. Sch. \"ins Gerede\" gekommen und die\nEheleute Sch. verschwunden waren, erbat die Klägerin mit Schreiben\nvom 22.04.1994 (Anlage B 11) neben anderen Unterlagen \"ein\nProtokoll über die vorgenommene Einsicht\". Inzwischen hatte die\nKlägerin Kenntnis vom Inhalt der Grundstückskaufverträge und der\nBeteiligung der Beklagten an der Zwischenfinanzierung zweier der\ndrei Parzellen erhalten. Im Rahmen einer Besprechung vom\n26.04.1994, an der Vertreter der Beklagten, der Klägerin und der S.\nteilnahmen, wurde seitens der Beklagten mitgeteilt, daß der\nKaufpreis der Grundstücke lediglich 104.100.000,00 DM betragen und\neine Einsichtnahme in die Kaufverträge nicht stattgefunden\nhabe.\n\n57\n\nMit Schreiben vom 06.05.1994 (Anlage K 8) teilte die Beklagte\nder Klägerin u.a. mit:\n\n58\n\n\"Wie vor Auszahlung zwischen den Konsortialbanken vereinbart,\nsollte die beauflagte Vorlage der Kaufverträge dadurch ersetzt\nwerden, daß Einsichtnahme genommen werden kann. Diese Einsichtnahme\nsollte durch unser ehemaliges Vorstandsmitglied, Herr Wa.,\nerfolgen. Wir gehen heute davon aus, daß dies nicht geschehen\nist.\"\n\n59\n\nAm 24.05.1994 (Schreiben Anlage K 22, Bl. 223 d.GA.) verlangte\ndie Klägerin von der Beklagten Schadensersatz \"in erster Linie\naufgrund der vertragswidrig nicht erfolgten Einsichtnahme in die\nKaufverträge\". Auf die Mahnung der Klägerin vom 22.06.1994 (Anlage\nK 23, Bl. 224 d.GA.) wies die Beklagte das Begehren mit Schreiben\nvom 30.06.1994 (Anlage K 24, Bl. 225 f. d.GA.) mit der Begründung\nzurück, die Einsichtnahme sei für die Entscheidung über die\nKreditgewährung nicht ursächlich gewesen.\n\n60\n\nMit Schreiben vom 24.04.1995 (Anlage K 18) kündigte die Klägerin\ndas Konsortialverhältnis mit sofortiger Wirkung. Unter dem\n23.08.1995 trafen die Parteien eine Verwertungsabrede. Die Beklagte\nverpflichtete sich, das Objekt zu erwerben und jeweils\n26.666.666,67 DM an die Klägerin und die S. zu zahlen. Mit Zahlung\ndieser Beträge sollten sämtliche gegenseitigen Ansprüche der\nKonsorten erledigt werden mit Ausnahme der von der Klägerin\nweiterhin geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Eine\nvereinbarte Zahlung wurde seitens der Beklagten geleistet.\n\n61\n\nDie Klägerin fordert von der Beklagten unter Berücksichtigung\nder bereits vorprozessual erfolgten Zahlungen die Rückzahlung des\nausgezahlten Darlehens und als entgangenen Gewinn denjenigen\nZinsbetrag, den sie durch anderweitige Anlage des Geldbetrages\nhätte erzielen können.\n\n62\n\nSie hat vorgetragen, die Beklagte habe gegen den\nKonsortialvertrag verstoßen, indem sie das Darlehen ohne\nEinsichtnahme in die Kaufverträge, d.h. unter Nichtbeachtung dieser\nAuszahlungsvoraussetzung an die Kreditnehmer ausgezahlt habe. Der\nKonsortialvertrag sei bereits am 03.05.1993 besprochen und\nausgehandelt worden. Einen Tag vor der Valutierung, am 26.05.1993,\nhabe sich ihre Mitarbeiterin, die Zeugin Gr., bei dem Mitarbeiter\nder Beklagten, dem Zeugen Dr., telefonisch erkundigt, ob die\nBeklagte Einsicht genommen habe. Das sei seitens des Zeugen Dr.\nausdrücklich bestätigt worden. Hierüber habe die Zeugin Gr. einen\nschriftlichen Vermerk angefertigt (Anlage K 7).\n\n63\n\nDie Vorlage und die Einsichtnahme in die Kaufverträge sei für\nsie eine wesentliche Auszahlungsvoraussetzung gewesen, unter\nanderem um zu prüfen, ob die tatsächlichen Angaben der\nDarlehensnehmer zutreffend waren, ob rechtsbeständige Kaufverträge\nvorlagen und ob die Mittel zweckentsprechend verwendet würden. Für\nsie sei der Kaufpreis als wesentliches Indiz für den Substanzwert\nder Grundstücke der Maßstab für deren Werthaltigkeit und damit\nBeleihungswürdigkeit gewesen. Er sei für die Kreditgewährung von\ngrundlegender und entscheidender Bedeutung gewesen. Auch wenn sich\ndie Beklagte zunächst auf die Angaben in der Finanzierungsanfrage\nder Darlehensnehmer verlassen habe, hätten diese Angaben spätestens\nbei Auszahlung des Darlehens überprüft sein müssen. Sie habe\ndeshalb nie auf eine Einsichtnahme verzichtet oder sich auch nur\nmit einer Verschiebung auf die Zeit nach der Auszahlung\neinverstanden erklärt.\n\n64\n\nWeiterhin hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stehe\nein Schadensersatzanspruch auch deshalb zu, weil die Beklagte sie\nüber die tatsächliche Höhe des Kaufpreises getäuscht habe. Diese\nhabe bereits zur Zeit der Übersendung der Finanzierungsanfrage der\nEheleute Sch. am 19.03.1993 aufgrund der von ihr vorgenommenen\nZwischenfinanzierung gewußt, daß der Kaufpreis für die Grundstücke\ninsgesamt 104.100.000,00 DM und nicht 185.000.000,00 DM betragen\nhabe. Bei einem Kaufpreis von 73.100.000,00 DM für 1.215 m² habe\nzudem der Kaufpreis für die restlichen 372 m² nicht 111.900.000,00\nDM betragen können. Über diesen ihr aus der Zwischenfinanzierung\nbekannten Widerspruch zwischen der Finanzierungsanfrage und dem\ntatsächlichen Kaufpreis hätte die Beklagte sie aufklären\nmüssen.\n\n65\n\nSpätestens bei Auszahlung des Darlehensbetrages habe die\nBeklagte positiv Kenntnis davon gehabt, daß der tatsächliche\nKaufpreis nur einen Bruchteil des ausgezahlten Betrages ausgemacht\nhabe. Anders lasse sich die Direktauszahlung des Darlehens in Höhe\nvon 87.000.000,00 DM unmittelbar an die Eheleute Sch. nicht\nerklären. Hätte sie Kenntnis von dem falschen Kaufpreis gehabt,\nhätte sie sich an der Konsortialfinanzierung nicht beteiligt und\nihren Anteil nicht an die Beklagte überwiesen.\n\n66\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n33.891.661,32 DM zzgl. folgender Zinsen\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\n7,78 % aus 75.000.000,00 DM vom\n01.04.1994 bis 03.05.1994\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nzzgl. 7,78 % aus 61.337.238,55 DM vom\n04.05.1994 bis 23.11.1994\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\nzzgl. 7,78 % aus 61.087.238,55 DM vom\n24.11.1994 bis 09.02.1995\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nzzgl. 7,78 % aus 60.887.238,55 DM vom\n10.02.1995 bis 10.05.1995\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\nzzgl. 7,78 % aus 60.687.238,55 DM vom\n11.05.1995 bis 30.06.1995\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nzzgl. 7,78 % aus 34.020.571,88 DM vom\n01.07.1995 bis 30.10.1995\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\nzzgl. 7,78 % aus 33.908.675,84 DM vom\n01.11.1995 bis 15.12.1995\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nzzgl. 7,78 % aus 33.891.661,32 DM seit\ndem 16.12.1995 zu zahlen.\n\n94\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n98\n\nSie hat behauptet, sie habe selbst keine Kenntnis von dem\ntatsächlichen Kaufpreis gehabt. Dieser habe sich ihr weder aus der\nZwischenfinanzierung für zwei der drei Grundstücke noch aus der\nAuszahlung eines Teils des Darlehens unmittelbar an die Eheleute\nSch. erschlossen. Es sei durchaus möglich gewesen, daß das dritte\nGrundstück zur Abrundung des Areals nur zu einem ungewöhnlich hohen\nPreis zu erwerben gewesen sei. Das Grundstück Sc. 1 habe ein\nSchlüsselgrundstück zur Errichtung der gewerblichen\nWirtschaftseinheit dargestellt. Die unmittelbare Auszahlung des\nDarlehens an die Eheleute Sch. sei ausschließlich deshalb erfolgt,\nweil diese bereits als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch\neingetragen worden seien.\n\n99\n\nDie Höhe des Kaufpreises sei für die Klägerin von\nuntergeordneter Bedeutung gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem\neigenen Verhalten der Klägerin. Sie habe ihre zustimmende\nEntscheidung kurz nach Erhalt der Anfrage der Beklagten getroffen,\nohne sich über die Kaufpreisangaben der Eheleute Sch. erkundigt zu\nhaben. Sie habe auch später nicht nach dem Kaufpreis gefragt. Ihr\nKreditengagement habe sie allein an dem künftigen Ertragswert der\nsanierten Gebäude orientiert, wie er sich auch aus der\nWertermittlung der S. ergeben habe. Zudem habe sie auf den guten\nRuf und die Bonität der Eheleute Sch. vertraut.\n\n100\n\nHinsichtlich der Einsichtnahme in die Kaufverträge als\nAuszahlungsvoraussetzung sei mit verschiedenen Mitarbeitern der\nKlägerin vor und am 26.05.1993 telefoniert worden. Dabei sei der\nKlägerin von dem Zeugen K. mitgeteilt worden, daß das\nVorstandsmitglied Wa. bisher die Verträge noch nicht eingesehen\nhabe, die Kreditnehmer auf Auszahlung drängten und man deshalb die\nEinsichtnahme auf die Zeit nach Auszahlung habe verschieben wollen.\nDiesem Vorgehen hätten die Mitarbeiter der Klägerin zugestimmt.\n\n101\n\nDies ergebe sich auch aus einem handschriftlichen Vermerk des\nZeugen Dr.s vom 26.05.1993 (Anlage B 9), in dem es unstreitig\nheißt:\n\n102\n\n\"Die weiteren Auszahlungsvoraussetzungen des Darlehensvertrages\nsind - auch aus der Sicht der Konsortialbanken, um deren Auflagen\nes sich im wesentlichen handelte - nach deren telefonischer Aussage\ndurch Schreiben von Dr. Sch. vom 17.5.1993 als erfüllt anzusehen.\nDie Vorlage der Kaufverträge wird dadurch ersetzt, daß Herr Wa.\ndiese zur Entscheidung vorgelegt werden.\"\n\n103\n\nDer von der Zeugin Gr. angefertigte Vermerk sei wesentlich nach\ndem 26.05.1993 angefertigt worden.\n\n104\n\nWeiterhin hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ein\nAnspruch aus positiver Vertragsverletzung des Konsortialvertrages\nscheide bereits deshalb aus, weil dieser zur Zeit der Auszahlung\nnoch nicht geschlossen gewesen sei. Zudem habe über die Beteiligung\nan der Zwischenfinanzierung und über die Kenntnis von dem Kaufpreis\nfür zwei der drei Grundstücke keine Aufklärungspflicht bestanden.\nAbgesehen davon, daß der Kaufpreis für das Kreditengagement keine\nerhebliche Rolle gespielt habe, habe er keinen Rückschluß auf\nfalsche Angaben in Bezug auf den nunmehr kreditierten\nGesamtkaufpreis erlaubt.\n\n105\n\nDes weiteren treffe sie auch kein die Haftung begründendes\nVerschulden, da sie als Geschäftsführerin des Konsortiums nur für\ndie Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten hafte. Für ihre\nKreditbeteiligung habe die Höhe des Kaufpreises aber keine\nBedeutung gehabt. Nachdem der Vorstand der Klägerin ohne weitere\nNachfragen bereits Anfang April 1993 die Entscheidung über die\nTeilnahme getroffen habe, habe sie - die Beklagte - den Eindruck\ngewonnen, die Klägerin beurteile das Kreditgeschäft wie sie\nselbst.\n\n106\n\nEine Verletzung der sich aus dem Konsortialvertrag ergebenden\nPflichten komme bereits deshalb nicht in Betracht, da dieser erst\nnach Auszahlung des Darlehens unterzeichnet worden sei. So sei auch\nnach dem 27.05.1993 über den Vertrag verhandelt worden.\nInsbesondere seien Änderungswünsche der S. noch eingearbeitet\nworden. Die Klägerin könne keine Rückabwicklung des Vertrages\nfordern, sondern allenfalls Schadensersatz für den heute noch nicht\nendgültig feststehenden Kreditausfall verLa.en. Auf jeden Fall\nstehe der Klägerin kein Zinsanspruch zu, da sie die Voraussetzungen\neines konkreten Geschäftsausfall nicht dargelegt habe.\n\n107\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen\nGr., K., Dr., A. und Sh.. Hinsichtlich des Ergebnisses der\nBeweisaufnahmen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.02.1997\n(Bl. 241 ff. d.GA.) Bezug genommen.\n\n108\n\nDurch am 08.04.1997 verkündetes Urteil (Bl. 326 ff. d.GA.) hat\ndas Landgericht Bonn die Klage abgewiesen. In der Urteilsbegründung\nhat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stünden keine\nSchadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei\nVertragsschluß oder positiver Forderungsverletzung zu, weil der\nBeklagten keine Pflichtverlet- zung im Zusammenhang mit dem\nAbschluß des Konsortialvertrages sowie der Kreditvalutierung\nvorgeworfen werden könne. Für diese habe keine Verpflichtung\nbestanden, den ihr aus der Vorfinanzierung bekannten Kaufpreis für\nden Erwerb einer Teilfläche von 1.215 qm der Klägerin mitzuteilen.\nZum einen sei die Höherwertigkeit des restlichen Grundstücksteils\nSc. 1/NA. nicht ungewöhnlich gewesen. Zum anderen habe der\nKaufpreis für das Kreditengagement der beteiligten Banken keine\noder allenfalls eine untergeordnete Bedeutung gehabt. Dies folge\naus dem gesamten Verhalten der Klägerin. Sie habe das\nBeteiligungsangebot der Beklagten angenommen, ohne Rückfragen zu\nden Kaufpreisangaben zu stellen. Letztlich habe die Klägerin auf\ndas Gutachten der S. und die Bonität der Eheleute Sch. vertraut.\nDie Beklagte sei zudem zur Auszahlung des Darlehens ohne vorherige\nEinsicht in die Kaufverträge berechtigt gewesen, weil nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, daß die Parteien,\nwie sich insbesondere aus der Aussage des für das Geschäft\nmaßgeblichen Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen K., ergebe,\neinvernehmlich auf die Auszahlungsvoraussetzungen verzichtet\nhätten. Wegen der übrigen Einzelheiten der Begründung wird auf den\nInhalt des landgerichtlichen Urteils vom 08.04.1997 (Bl. 326 ff.\nd.GA.) Bezug genommen.\n\n109\n\nGegen dieses, am 11.04.1997 (Bl. 385 d.GA.) zugestellte Urteil\nhat die Klägerin mit einem am Montag, den 12.05.1997 bei Gericht\neingegangenen Schriftsatz (Bl. 392 f. d.GA.) Berufung eingelegt und\ndiese rechtzeitig begründet.\n\n110\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen\nSachvortrag. Sie greift die von dem Landgericht vorgenommene\nBeweiswürdigung mit dem Vorwurf an, die Zeugenaussagen seien\neinseitig zugunsten der Beklagten gewürdigt worden. Dabei habe das\nLandgericht sowohl den Inhalt der einzelnen Aussagen als auch den\nder vorgelegten Urkunden verkannt.\n\n111\n\nZudem ist die Klägerin der Auffassung, der von dem Zeugen Dr.\nverfaßte Vermerk sei bei einer wörtlichen Auslegung nur so zu\nverstehen, daß die Verträge nicht dem Bankinstitut zur\nEinsichtnahme vorgelegt werden sollten, sondern daß die Vorlage an\nein Vorstandsmitglied genügte. Demgegenüber sei dem Vermerk nicht\nzu entnehmen, daß eine Vorlage nach Darlehensvalutierung erfolgen\nsollte. Das Schreiben der S. vom 13.10.1993 beweise, daß die Zeugin\nGr. nicht etwa aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreites zugunsten\nihrer Arbeitgeberin falsch ausgesagt habe. Insoweit behauptet die\nKlägerin, die Zeugin Gr. habe bei ihrem Besuch in K. weder die\nKaufverträge eingesehen noch das Gespräch auf diesen Punkt bringen\nkönnen.\n\n112\n\nDie Klägerin trägt vor, die Beklagte habe als Konsortialführerin\numfangreiche Aufklärungs- und Informationspflichten besessen. Sie\nhabe sie über die Erkenntnisse aus der Zwischenfinanzierung\naufklären müssen. Diese Informations- und Fürsorgepflicht habe über\nden Zeitpunkt der Auszahlung der Kreditsumme hinaus bestanden.\nVorliegend sei § 708 BGB als Haftungsmaßstab nicht heranzuziehen.\nDas Verhalten der Beklagten habe zudem nicht der banküblichen\nSorgfalt entsprochen. Sie habe von der S. nur deren Gutachten von\nFebruar 1993, nicht indes die Wertermittlungen der Beklagten aus\ndem Jahre 1992 erhalten. Die Grundbuchauszüge seien ihr erst am\n30.08.1993 übersandt worden. Es sei auch nicht um die Mitteilung\ndes Kaufpreises, sondern um deren Überprüfungen gegangen. Daher\nhätten ihre Gremien bereits Anfang April 1993 über die Vergabe des\nDarlehens entscheiden können, da sie zu diesem Zeitpunkt alle\nwesentlichen Fakten gekannt hätten. Der in dem Vermerk der Zeugin\nGr. aufgeführte Sachverständige S. sei bereits am 05.05.1993\nbeauftragt worden.\n\n113\n\nWeiterhin berechnet die Klägerin nunmehr den Zinsschaden\nabstrakt und macht in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1\nVerbrKrG eine Verzinsung in Höhe von 5 % über dem jeweiligen\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank geltend.\n\n114\n\nNachdem die Parteien wegen zwischenzeitlicher Zahlungen seitens\ndes Konkursverwalters in Höhe von 2.794.105,78 DM, die die Klägerin\nmit Wertstellung vom 26.08.1996 auf die Zinsforderung und dann auf\ndie Hauptforderung verrechnet hat, den Rechtsstreit teilweise\nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin\nnunmehr,\n\n115\n\n##blob##nbsp;\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Bonn vom 08.04.1997 - 11 O 84/96 - die Beklagte gemäß\nden in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.1997 gestellten\nAnträgen zu verurteilen, jedoch mit der Maßgabe, daß statt der\nbislnag geltend gemachten Zinsforderungen Zinssätze von jeweils 5 %\nüber dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz begehrt werden und\nzwar\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\n##blob##nbsp;\n\n120\n\naus 75.000.000,00 DM vom 01.04.1994 bis\n03.05.1994 zzgl.\n\n121\n\n##blob##nbsp;\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\naus 61.337.238,55 DM vom 04.05.1994 bis\n23.11.1994 zzgl.\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\n##blob##nbsp;\n\n126\n\naus 61.087.238,55 DM vom 24.11.1994 bis\n09.02.1995 zzgl.\n\n127\n\n##blob##nbsp;\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\naus 60.887.238,55 DM vom 10.02.1995 bis\n10.05.1995 zzgl.\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\n##blob##nbsp;\n\n132\n\naus 60.687.238,55 DM vom 11.05.1995 bis\n30.06.1995 zzgl.\n\n133\n\n##blob##nbsp;\n\n134\n\n##blob##nbsp;\n\n135\n\naus 34.020.571,88 DM vom 01.07.1995 bis\n30.10.1995 zzgl.\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\n##blob##nbsp;\n\n138\n\naus 33.908.675,84 DM vom 01.11.1995 bis\n15.12.1995 zzgl.\n\n139\n\n##blob##nbsp;\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\naus 33.891.661,32 DM seit\n16.12.1995\n\n142\n\n##blob##nbsp;\n\n143\n\n##blob##nbsp;\n\n144\n\nzu zahlen,\n\n145\n\n##blob##nbsp;\n\n146\n\n##blob##nbsp;\n\n147\n\nabzüglich am 26.08.1997 gezahlter\n2.794.105,78 DM;\n\n148\n\n##blob##nbsp;\n\n149\n\n##blob##nbsp;\n\n150\n\nhilfsweise,\n\n151\n\n##blob##nbsp;\n\n152\n\n##blob##nbsp;\n\n153\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Zinsen\ngemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.1997 gestellten\nAntrag zu zahlen.\n\n154\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n155\n\n##blob##nbsp;\n\n156\n\n##blob##nbsp;\n\n157\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n158\n\nSie beruft sich weiterhin darauf, daß die Klägerin keine\nAnsprüche aus dem Konsortialvertrag herleiten könne, da dieser erst\nim Juni/Juli 1993 abgeschlossen worden sei. Die Klägerin habe den\nVertrag in Kenntnis der bereits erfolgten Auszahlung\nunterschrieben. Weiterhin stellt die Beklagte in Abrede, der\nKlägerin falsche Angaben über den Ankaufpreis gemacht zu haben. Sie\nhabe nicht gewußt, daß der von den Eheleuten Sch. angegebene\nAnkaufpreis falsch gewesen sei. Zudem habe die Klägerin auf die\nvorherige Einsichtnahme in die Kaufverträge verzichtet. Sie habe\nbei Auszahlung des Darlehens von der fehlenden Einsicht in die\nKaufverträge positiv Kenntnis gehabt.\n\n159\n\nDer Zeuge K. habe zwei Tage vor der Valutierung bei der Klägerin\nangerufen und entweder mit dem Zeugen A. oder mit der Zeugin Gr.\ngesprochen. In diesem Gespräch habe er dem Gesprächspartner\ndetailliert erklärt, daß die Verträge noch nicht eingesehen worden\nseien und daß die Einsichtnahme nur durch das Vorstandsmitglied Wa.\nerfolgen könne. Der Zeuge K. sei dann von dem Zeugen A. oder der\nZeugin Gr. zurückgerufen worden. Bei diesem Gespräch sei\nausdrücklich erklärt worden, die Klägerin sei mit einer Nachholung\nder Einsichtnahme und einer vorhergehenden Auszahlung\neinverstanden. Dies habe der Zeuge K. anschließend dem Zeugen Dr.\nmitgeteilt, der daraufhin seinen Vermerk vom 26.05.1993 verfaßt\nhabe.\n\n160\n\nDer Zeuge Po. habe den Zeugen Dr. darauf hingewiesen, daß er die\nAuszahlung des Darlehens wegen der fehlenden Einsichtnahme nicht\nfreigeben wolle. Daraufhin habe der Zeuge Dr. gegenüber dem Zeugen\nPo. erklärt, ihm sei von dem Zeugen K. mitgeteilt worden, daß die\nKonsortialbanken wüßten, daß die Einsichtnahme noch nicht erfolgt\nsei und daß sich diese damit einverstanden erklärt hätten, daß die\nEinsichtnahme zu einem Zeitpunkt nach der Valutierung nachgeholt\nwürde. Weiterhin habe sie die Klägerin mit Schreiben vom 03.06.1993\nvon einer Auszahlung ohne vorherige Einsichtnahme unterrichtet.\n\n161\n\nDie Beklagte trägt vor, der von der Zeugin Gr. erstellte Vermerk\nsei von dieser nachträglich - u.U. im Rahmen einer von der Zeugin\nGr. geforderten Berichterstattung - verfaßt worden. Der in dem\nVermerk erwähnt Sachverständige S. sei erst Ende Juni/Anfang Juli\n1993 von der Klägerin eingeschaltet worden. Spätestens zum\nZeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 13.10.1993 müsse die\nZeugin Gr. Kenntnis von der fehlenden Einsichtnahme besessen haben.\nDie von ihr im Jahre 1992 eingeholten Wertgutachten seien nicht\nmiteinander vergleichbar, da sie nach völlig unterschiedlichen\nGesichtspunkten erstellt worden seien. Bei der Wertermittlung vom\nJuli 1992 handele es sich um ein reines Objektgutachten. Es bewerte\nden Ist-Zustand der beiden Grundstücke ohne Umbau und Sanierung.\nDemgegenüber berücksichtige das zweiten Wertgutachten vom\n04.11.1992 die Zusammenfassung und den Umbau bzw. die Sanierung der\ndrei Grundstücke. Sie gehe davon aus, daß die S. der Klägerin die\nbeiden Wertgutachten zusammen mit den anderen Objektunterlagen zur\nVerfügung gestellt habe.\n\n162\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des umfänglichen\nzweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\ngewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten\nUnterlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung\nder Zeugen Dr., K., A., Sh. und Gr.. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.09.1998\n(Bl. 666 ff. d.GA.) verwiesen. Die Vernehmungsprotokolle der\nZeugenvernehmungen in dem Rechtsstreit 11 O 159/94 LG Bonn = 3 U\n185/95 OLG Köln sowie das Urteil des Senates in dieser Sache vom\n30.01.1998 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n163\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:\n\n164\n\nI.\n\n165\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.\n\n166\n\n1.\n\n167\n\nDer Klägerin steht der mit der Klage verfolgte\nSchadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven\nVertragsverletzung beziehungsweise des Verschuldens bei\nVertragsschluß zu, weil die Beklagte als Konsortialführerin die ihr\nobliegenden vertraglichen Pflichten zur Überprüfung der\nAuszahlungsvoraussetzungen vor Darlehensvalutierung sowie zur\numfassenden Information der Klägerin als Konsortialpartnerin\nschuldhaft verletzt hat und dadurch der Klägerin der geltend\ngemachte Schaden entstanden ist.\n\n168\n\na)\n\n169\n\nInsoweit kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, zu dem\nZeitpunkt der Auszahlung der Darlehensvaluta an die Eheleute Sch. -\nam 27.05.1993 - sei der Konsortialvertrag noch nicht unterzeichnet\ngewesen und deshalb scheide eine Haftung wegen Verletzung der ihr\naus dem Konsortialvertrag obliegenden Verpflichtungen bereits aus.\nErsichtlich sind die an dem Konsortium beteiligten Banken bereits\nim Mai 1993 einvernehmlich von dem Zustandekommen eines\nverbindlichen Vertrages über die stille Unterbeteiligung\nausgegangen, wie er in der wesentlichen Ausgestaltung (Höhe der\njeweiligen Beteiligung an dem Konsortialkredit, Höhe des\nGesamtdarlehens, Pflichten der jeweiligen Konsortialpartner,\nVoraussetzungen für eine Auszahlung des Darlehens an die\nDarlehensnehmer etc.) bereits den Beteiligten aufgrund der\nübersandten Vertragsentwürfe bekannt war. Soweit auch nach dem\n03.05.1993 und noch über den Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens\nhinaus zwischen den Konsortialbanken - vornehmlich zwischen der S.\nund der Beklagten - über Einzelheiten (z.B. Vermittlungsprovision)\nverhandelt worden ist, führt dies angesichts der Tatsache, daß der\nVertrag hinsichtlich der wesentlichen Punkte bereits feststand, zu\nkeiner anderen Beurteilung. Nur so ist zu erklären, daß beide\nKonsortialbanken der Konsortialführerin auf deren Anforderung hin\nihren Konsortialanteil an dem Darlehen in Höhe von 75.000.000,00 DM\nüberwiesen. Daß die Mitarbeiter der Beklagten dies seinerzeit nicht\nanders gesehen haben, ergibt sich auch aus deren Bemühungen, den im\nschriftlichen Unterbeteiligungsvertrag festgehaltenen\nVerpflichtungen nachzukommen.\n\n170\n\nSelbst wenn man der Beklagten in ihrer Argumentation folgt, daß\nder Unterbeteiligungsvertrag erst durch dessen Unterzeichnung durch\ndie Konsortialpartner zustandegekommen ist, lägen die\nVoraussetzungen für eine Haftung der Beklagten vor. In diesem Falle\nwäre eine aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei\nVertragsschluß entsprechende, zum Schadensersatz führende\nPflichtverletzung zu bejahen. Die von den Parteien in dem\nUnterbeteiligungsvertrag vereinbarten Sorgfaltspflichten und der in\nZiffer 3.7 und 3.17 vereinbarte Haftungsmaßstab \"bankübliche\nSorgfalt\" gilt angesichts der bereits erfolgten Auszahlung der\nDarlehensvaluta bereits für den Vertragsanbahnungszeitraum, zumal\ndie Klägerin in der Auszahlungsanordnung die Auszahlung ihres\nDarlehensanteils u.a. von der Vorlage eines vollständig\nunterzeichneten Unterbeteiligungsvertrages abhängig machte.\nInsoweit bestand zumindest eine Verpflichtung der Beklagten, bei\nUnterzeichnung des Konsortialvertrages die Konsortialpartner über\ndie bereits bei der Darlehensvalutierung gegenüber den\nschriftlichen Unterlagen erfolgte Änderung aufzuklären.\n\n171\n\nb)\n\n172\n\nDie Beklagte hatte gemäß Ziffer 3.17 des Konsortialvertrages die\nInteressen der Konsortialpartner und somit auch der Klägerin mit\nbanküblicher Sorgfalt zu wahren. Zugleich hatte die Beklagte gemäß\nZiffer 3.2 des Konsortialvertrages darauf zu achten und dafür Sorge\nzu tragen, daß die Auszahlung des Darlehens erst bei Vorliegen\naller in dem Darlehensvertrag vereinbarten\nAuszahlungsvoraussetzungen erfolgte.\n\n173\n\nDiesen Verpflichtungen ist die Beklagte nicht nachgekommen,\nindem sie die Darlehensvaluta an die Darlehensnehmer auszahlte,\nohne die Kaufverträge entsprechend der Regelung in Ziffer 3.2 des\nKonsortialvertrages in Verbindung mit Ziffer 4 - zweiter\nSpiegelstrich - des Darlehensvertrages vom 18./19.05.1993 zu\nüberprüfen. Unstreitig erfolgte die ausdrücklich in dem\nDarlehensvertrag als Auszahlungsvoraussetzung vorgesehene Vorlage\nder Kaufverträge für die Objekte H., N. 25/31 und Sc. 1/NA. zur\nEinsichtnahme weder vor noch nach Valutierung des Darlehens.\n\n174\n\nc)\n\n175\n\nEs kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien\nhinsichtlich dieser Auszahlungsvoraussetzung eine abweichende\nVereinbarung getroffen haben.\n\n176\n\naa)\n\n177\n\nEin genereller Verzicht der Klägerin bzw. der S. als\nKonsortialpartnerin auf die Vorlage der Kaufverträge bzw. auf deren\nEinsichtnahme wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen.\n\n178\n\nbb)\n\n179\n\nNach dem Ergebnis der zweitinstanzlich erneut durchgeführten\nBeweisaufnahme ist weder bewiesen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt\nder Auszahlung des Darlehens am 27.05.1993 positiv Kenntnis von der\nfehlenden Einsichtnahme in die Kaufverträge hatte noch daß sie sich\nauf telefonische Anfrage der Beklagten mit einem Zurückstellen der\nEinsichtnahme auf einen Zeitpunkt nach der Kreditvalutierung\neinverstanden erklärt hatte. Vielmehr steht aufgrund des\nunstreitigen Sachverhaltes und der Bekundungen der vernommenen\nZeugen, soweit ihren Angaben gefolgt werden konnte, zur sicheren\nÜberzeugung des Senates fest (§ 286 ZPO), daß in den am bzw.\nunmittelbar vor dem 26.05.1993 geführten Gesprächen der Klägerin\ndurch die Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich eine bereits\nerfolgte Einsichtnahme mitgeteilt worden ist.\n\n180\n\nDer Senat stützt seine Überzeugung auf die Bekundungen der\nZeugin Gr.. Die Zeugin, die bei der Klägerin als Sachbearbeiterin\nfür die technische Abwicklung von Konsortialkrediten zuständig ist,\nhat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, daß ihr gegenüber von\nihrem Ansprechpartner auf der Seite der Beklagten, dem Zeugen Dr.,\ndie einzelnen für die Valutierung des Darlehens notwendigen\nAuszahlungsvoraussetzungen entweder durch Faxschreiben oder durch\nTelefonate bestätigt worden sind. Insbesondere sei ihr ausdrücklich\nin einem Telefonat, welches sie an dem Tag vor der Auszahlung oder\nam Tag der Auszahlung mit dem Zeugen Dr. geführt habe, mitgeteilt\nworden, daß die Einsicht in die Kaufverträge durch ein\nVorstandsmitglied der Beklagten bereits erfolgt sei.\n\n181\n\nFür den Senat bestand kein Anlaß, den Bekundungen der Zeugin\nnicht zu folgen. Ihre Aussage ist in sich geschlossen und\nüberzeugend. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß sie aufgrund\nder weiteren Beschäftigung bei der Klägerin zu deren Gunsten\nfalsche Angaben gemacht hat. So werden ihre Darlegungen durch die\nBekundungen weiterer Zeugen und durch zu den Akten gereichte\nUnterlagen gestützt. Zudem fügen sie sich widerspruchslos in das\nunstreitige Geschehen unmittelbar vor und nach der\nDarlehensvalutierung ein.\n\n182\n\nGegen die überzeugende Aussage der Zeugin Gr. sprechen nicht die\nAngaben der von der Beklagten benannten Zeugen K. und Dr.. Der\nZeuge Dr., der auf Seiten der Beklagten den Kredit als\nSachbearbeiter abwickelte, hat erklärt, selber keine Gespräche mit\nMitarbeitern der Klägerin bezüglich der Einsichtnahme in die\nKaufverträge geführt zu haben, sondern lediglich Zeuge\nentsprechender Telefonate des Zeugen K. gewesen zu sein, in denen\ndieser die Banken über die noch nicht erfolgte Einsicht informiert\nhabe. Hierbei konnte er keine Angaben dazu machen, wer auf Seiten\nder Konsortialbanken Ansprechpartner des Zeugen K. war. Ebensowenig\nwar er in der Lage, eine spätere Zustimmung der Klägerin zu diesem\nVorschlag - insbesondere durch den Zeugen A. oder die Zeugin Gr. -\naus eigener Wahrnehmung zu bestätigen. Eine entsprechende\nInformation hat der Zeuge nach seiner Bekundung ausschließlich\ndurch den Zeugen K. erhalten.\n\n183\n\nDiese Aussage des Zeugen Dr. ist nicht überzeugend und letztlich\nunbrauchbar. So konnte der Zeuge bei seiner Vernehmung durch den\nSenat auf Nachfrage keine weiteren Details über die von ihm\nmitgehörten Telefonate des Zeugen K. mit den Partnerbanken\naufzeigen. Er war weder in der Lage, die äußeren Umstände aufzeigen\nnoch wußte er, ob die Gespräche unmittelbar hintereinander oder bei\nzwei verschiedenen Gelegenheiten geführt wurden. Auch die weiteren\nAngaben des Zeugen sind pauschal gehalten. So berichtet er davon,\ndaß der Zeuge K. ihn unterrichtet habe, daß die Partner mit der\nspäteren Einsichtnahme einverstanden gewesen seinen, wobei er\nwiederum Einzelheiten der von dem Zeugen K. gewählten\nFormulierungen nicht wiedergeben konnte. Auch wußte er nicht, wer\ndas jeweilige Einverständnis seitens der Partnerbanken erteilt hat.\nBei seiner jetzigen Vernehmung durch den Senat glaubte sich der\nZeuge daran erinnern zu können, er habe mit dem Zeugen K. zwei\nGespräche über die Zustimmung der Konsortialbanken geführt, da die\nZustimmung der Klägerin erst später eingegangen sei. Ausweislich\nder bei den Akten befindlichen Protokolle der früheren\nBeweisaufnahmen in dem Parallelrechtsstreit und vor dem Landgericht\nist der Zeuge bei seiner Vernehmung indes immer nur von einem\nGespräch ausgegangen.\n\n184\n\nDie Aussage des Zeugen Dr. steht in Detailpunkten im Widerspruch\nzu den Angaben des Zeugen K., dem damaligen stellvertretenden\nLeiter der Kreditabteilung der Beklagten. Während der Zeuge Dr.\nsich sicher ist, daß er hinsichtlich des im Mai 1993 noch offenen\nPunktes der Kaufverträge nicht mit den Konsortialpartnern\ngesprochen hat, hat der Zeuge K. zunächst aufgezeigt, nur einen\nTeil der maßgeblichen Telefonate - die anfragenden - geführt zu\nhaben. Die eigentlichen Antworten der Konsortialpartner sollen dann\njeweils unmittelbar an den zuständigen Sachbearbeiter gegangen\nsein. Insoweit konnte der Zeuge K. indes keine hinreichend\nkonkreten Angaben dazu machen, mit welchen Personen er bei den\nanderen Banken gesprochen haben will. Insbesondere hat der hierfür\nvon der Beklagten benannte Zeuge K. nicht deren Sachvortrag\nbestätigt, der Zeuge A. bzw. die Zeugin Gr. habe ihm gegenüber die\nZustimmung der Klägerin zur Abänderung der Auszahlungsbedingung\nmitgeteilt.\n\n185\n\nAuf Vorhalt der abweichenden Aussagen des Zeugen Dr. und seiner\neigenen früheren Bekundungen hat der Zeuge eingeräumt, er habe\nletztlich keine sichere Erinnerung mehr, er könne nicht\nausschließen, daß es so war, wie es der Zeuge Dr. gesagt habe.\nWeiterhin leidet die Aussage des Zeugen K. daran, daß er auch keine\nkonkreten Angaben dazu machen kann, ob er tatsächlich vor der\nAuszahlung mit dem Vorstand Wa. in dieser Angelegenheit ein\nGespräch geführt hat; er vermutet dies nur.\n\n186\n\nGegen diese allgemein gehaltenen Bekundungen der Zeugen Dr. und\nK. und für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin Gr. sprechen die\nAussagen der neben der Zeugin Gr. als Gesprächspartner auf Seiten\nder Klägerin in Frage kommenden Mitarbeiter. Sowohl der Zeuge A.,\nder nach den Bekundungen der Zeugen Dr. und K. der übliche\nAnsprechpartner für den Zeugen K. war, als auch der Zeuge Sh. haben\nübereinstimmend und glaubhaft bekundet, daß sie vor der Auszahlung\nder Darlehensvaluta über die fehlende Vorlage der Kaufverträge\nnicht informiert worden seien. Nach ihren Angaben ist auch nicht\ndarüber gesprochen worden, daß dies später durch den Vorstand der\nBeklagten nachgeholt würde. Diese Bekundungen waren glaubhaft. Es\nbestand für den Senat kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit der\nZeugen. Soweit der Zeuge A. aufgezeigt hat, \"die Sache\" sei der\nKlägerin \"von der S.\" angetragen worden, steht dies zwar im\nWiderspruch zu dem Einladungsschreiben der Beklagen vom 19.03.1993.\nDiese Unsicherheit des Zeugen A. in einem Detailpunkt ist jedoch\nnicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner sonstigen in sich\ngeschlossenen Bekundungen in Frage zu stellen (§ 286 ZPO).\n\n187\n\nMit den eher unverbindlichen und unsicheren Angaben der Zeugen\nK. und Dr. ist der weitere unstreitige Geschehensablauf kaum\nvereinbar. So haben sie sich die wichtige Abänderung der\nAuszahlungsvoraussetzungen weder von der S. noch der Klägerin\nschriftlich bestätigen lassen oder zumindest ihrerseits schriftlich\nbestätigt. Auch in dem erst später unterzeichneten\nKonsortialvertrag findet sich kein Hinweis auf eine abweichende,\nmündlich getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Einsichtnahme. So\nwird in Ziffer 3.2 des Unterbeteiligungsvertrages weiterhin die\nValutierung des Darlehens von dem Vorliegen der Sicherheiten und\nder Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen abhängig gemacht.\n\n188\n\nDa die Beklagte auch nur ein Aufschieben der Einsichtnahme\naufzeigt, hätte es zudem nahegelegen, daß sich die Beklagte nach\nder Auszahlung des Darlehens weiterhin um die nachträgliche\nErfüllung dieser vereinbarten Auszahlungsvoraussetzung kümmerte.\nHierzu werden von der Beklagten keine Aktivitäten geschildert,\ninsbesondere keine vergeblichen Versuche, wie ja angeblich\nvereinbart, zeitnah in die Verträge Einsicht zu nehmen. So hat der\nZeuge K. nur allgemein bekundet, er habe den Vorstand Wa. gebeten,\nEinsicht in die Verträge zu nehmen. Warum die Einsichtnahme nicht\nmöglich war, zeigt auch der Zeuge K. nicht auf. Dies wird auch\nnicht durch den Hinweis des Zeugen, die Einsichtnahme sei nicht so\nwichtig gewesen, verständlicher. Unabhängig von der besonderen -\nnachstehend noch aufgezeigten - Bedeutung ist die Einsichtnahme in\nder schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich festgehalten worden und\nentspricht der üblichen Bankenpraxis bei der Vergabe von\nSachkrediten. Daraus läßt sich im Zusammenhang mit den übrigen\nUmständen - wie der Senat bereits in seiner den Parteien bekannten\nEntscheidung in dem Parallelverfahren ausgeführt hat - als\nnaheliegend schlußfolgern, daß es eine entsprechende Vereinbarung,\ndie auch die unverzügliche Nachholung der Einsichtnahme\nbeinhaltete, nicht gegeben hat, sondern daß zumindest durch den bei\nder Beklagten in dieser Angelegenheit maßgeblich handelnden\nVorstand Wa. - eigenmächtig - von der Einsichtnahme in die\nKaufverträge Abstand genommen worden war.\n\n189\n\nDemgegenüber fügen sich die Bekundungen der Zeugin Gr.\nwiderspruchslos ein in den unstreitigen Sachverhalt und die zu den\nAkten gereichten Unterlagen. So ist nachvollziehbar, daß die Zeugin\nGr. bei ihren in den Tagen vor bzw. am Tage der\nDarlehensvalutierung mit dem Zeugen Dr. geführten Telefonaten die\nAuszahlungsvoraussetzung \"Einsichtnahme in die Kaufverträge\"\nansprach. Die Zeugin hat sehr anschaulich dargelegt, daß sie\njeweils die in Darlehensverträgen enthaltenen\nAuszahlungsvoraussetzungen ablichtet und die Kopien als interne\nCheckliste benutzt, nach der sie bei der Abwicklung der\nKreditvergabe vorgeht. Die zu den Akten gereichte Checkliste der\nZeugin Gr. enthält einen entsprechenden Hinweis auf diese\nAuszahlungsvoraussetzung.\n\n190\n\nInsoweit passen zu den Bekundungen der Zeugin Gr. über das\nTelefonat mit dem Zeugen Dr. die handschriftlichen Notizen, die sie\n- nach ihren Angaben - am Tage des Telefongespräches oder am\nnächsten Tage auf der Checkliste unter der Formulierung des\nDarlehensvertrages über das Erfordernis der Vorlage der\nKaufverträge geschrieben hat und die wie folgt lauten: \"Lt.\nAuskunft von Herrn Dr. wurden Kaufverträge vor Valutierung\nseitens des Vorstandes der D. Bank eingesehen, wir erklärten uns\neinverstanden.\"\n\n191\n\nEntgegen dem Vortrag der Beklagten sind keine Anhaltspunkte\ndafür ersichtlich, daß die Zeugin diesen Vermerk erst zu einem\nspäteren Zeitpunkt, insbesondere als Vorbereitung des vorliegenden\nProzesses, angefertigt hat. Auch in diesem Punkt folgt der Senat\nden Bekundungen der Zeugin, sie habe den Vermerk spätestens am\n27.05.1993 niedergeschrieben und mit der Auszahlungsanordnung\nzusammengeheftet und anschließend keine Ergänzungen vorgenommen.\nSoweit die Beklagte vorträgt, eine spätere Abfassung des Vermerks\nergebe sich bereits daraus, daß der dort erwähnte Sachverständige\nS. erst Ende Juni/Anfang Juli 1993 von der Klägerin eingeschaltet\nworden sei, hat sie für diese Behauptung keinen Beweis\nangeboten.\n\n192\n\nDie von der Beklagten angesprochene optische Gestaltung des\nVermerkes (beginnt nicht am linken Rand; Unterstreichung des Wortes\n\"vor\"; Absetzen der Anmerkung mit einem roten Strich von den\nübrigen Anmerkungen) und die von der Zeugin gewählte Formulierung\nspricht nicht zwangsläufig für eine nachträgliche Zusammenstellung\nstatt einer zeitnahen Niederlegung des Vermerks. Vielmehr erscheint\nes wahrscheinlicher, daß die Zeugin bei einer späteren Anfertigung\ndes Vermerks eine erhöhte Sorgfalt auf die Gestaltung und die\nFormulierung verwendet hätte, insbesondere bei einer Relevanz als\nBeweismittel. Die in dem Vermerk von der Zeugin gewählte\nFormulierung \"wir erklärten uns einverstanden\" bezieht sich zudem\nnicht notwendigerweise auf eine noch vorzunehmende Einsicht. Die\nZeugin wollte - so ihre glaubhaften Bekundungen - darstellen, daß\nsich die Angelegenheit aufgrund der ihr mitgeteilten Einsichtnahme\nerledigt hatte.\n\n193\n\nEbenso sprechen die sonstigen Umstände dagegen, daß der Vermerk\nnachträglich von der Zeugin Gr. angefertigt worden ist. Diente der\nVermerk dazu, ihre Bearbeitung des Vorgangs gegenüber dem Zeugen\nSh. zu rechtfertigen, so hätte sie das Fehlen der Einsichtnahme\nvermerken können. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum\ndie Zeugin im Juni 1993 - als die Seriosität und die Bonität der\nEheleute Sch. überhaupt noch nicht in Frage stand - in dem Vermerk\nfalsche Angaben hätte machen sollen. Sie hätte auf die Abänderung\nhinweisen und die Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzung anmahnen\nkönnen.\n\n194\n\nBei einer falschen Angabe hinsichtlich des Inhalts des\nTelefongespräches mußte die Zeugin zwangsläufig damit rechnen, daß\ndie Unrichtigkeit ihrer Angaben früher oder später aufgefallen\nwäre. Es war zum einen nicht auszuschließen, daß dem Zeugen Sh. die\ntelefonische Mitteilung nicht ausreichte und er auf der Vorlage\neines schriftlichen Vermerkes seitens der Beklagten bestand, so daß\ndann die falschen Angaben bemerkt worden wären. Zum anderen bestand\ndie Möglichkeit, daß die Beklagte den Bericht über eine\nnachträgliche Einsichtnahme den Konsortialbanken zur Verfügung\ngestellt hätte. Auch dann hätten die Vorgesetzten der Zeugin Gr.\nfestgestellt, daß die von dieser niedergelegten Angaben nicht\nzutreffen konnten.\n\n195\n\nZudem gab es für die Zeugin als \"einfache\" Sachbearbeiterin\nkeine Veranlassung, ein solches Risiko einzugehen, und durch die\nAnfertigung eines inhaltlich falschen Vermerks die Auszahlung der\nDarlehensvaluta zu veranlassen. Selbst wenn die Darlehensnehmer mit\nSchreiben vom 19.05.1993 auf eine Auszahlung der Valuta drängten,\nhätte die Zeugin jederzeit ohne Probleme auf das Fehlen einer\nAuszahlungsvoraussetzung hinweisen können. Dann hätte der Zeuge A.\noder der Vorstand der Klägerin mit dem entsprechenden\nAnsprechpartner im Hause der Beklagten über diesen streitigen Punkt\nverhandeln müssen.\n\n196\n\nEher war es die Beklagte, die ein Motiv hatte, die\nKonsortialpartner Ende Mai 1993 zu einer Überweisung der\nvereinbarten Beiträge zu bewegen. Die Darlehensnehmer drängten auf\neine Auszahlung. Der Vorstand der Beklagten Wa. hatte die ihm\ngebotene Gelegenheit, Dr. Sch. auf die Kaufverträge anzusprechen,\nnicht wahrgenommen. Eine Abänderung der Auszahlungsvoraussetzung\nhätte nur nach erneuten Verhandlungen mit den Konsortialpartnern\nerfolgen können, wobei - so die Bekundungen des Zeugen A. und\nletztlich auch des Zeugen K. - diese nur auf der Vorstandsebene\nhätten stattfinden können. Hierbei war eine zeitliche Verzögerung\nnicht auszuschließen, zumal die Zustimmung von zwei Banken\neingeholt werden mußte. Insoweit bestand die Gefahr eines\nScheiterns des Kreditengagements. Dieses hätte wegen der\nvereinbarten stillen Unterbeteiligung zunächst nur unmittelbare\nAuswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den\nEheleuten Dr. Sch. und der Beklagten gehabt.\n\n197\n\nDer einzig nachvollziehbare Grund für eine falsche Anfertigung\neines Vermerkes durch die Zeugin Gr. wäre, daß diese die\nAuszahlungsvoraussetzungen nicht geprüft bzw. übersehen hat und sie\ndeshalb unter Umständen aufgrund der Rückfrage des Zeugen Sh. - aus\nAngst vor Konsequenzen - falsche Angaben gemacht hat. Unter\nBerücksichtigung der Sachdarstellung der Beklagten, es sei\nausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen worden, besteht\ndiese Möglichkeit indes nicht.\n\n198\n\nDaß die Zeugin Gr. etwa ihre Kompetenzen überschritten und einer\nAbänderung in ihrer Funktion als Sachbearbeiterin ohne Rückfrage im\nHause der Klägerin zugestimmt hätte, wird weder von der Beklagten\nbehauptet noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich. Dagegen\nspricht auch der Ablauf der Gespräche und die den Mitarbeitern der\nParteien bekannte Entscheidungsstruktur in der jeweiligen Bank. So\nhaben die jeweiligen Abteilungsleiter, die Zeugen K. und A.,\nübereinstimmend bekundet, daß sie in ihrer Stellung einer\nwesentlichen Abänderung der Auszahlungsbedingungen nicht zustimmen\ndurften.\n\n199\n\nDer weitere unstreitige Geschehensablauf spricht für die Zeugin.\nSo ist der Umstand, daß die Klägerin nach der Darlehensauszahlung\ndiese Auszahlungsvoraussetzungen nicht mehr problematisiert, ein\nIndiz für die Richtigkeit ihrer Bekundungen. Da ihr seitens des\nMitarbeiters der Beklagten die Einsichtnahme bestätigt wurde,\nkonnte sie diesen Punkt auf ihrer Checkliste \"abhaken\", während sie\nandere Unterlagen, die ebenfalls zu den Auszahlungsvoraussetzungen\nzählten und die noch nicht vorgelegt worden waren, in den\nFolgemonaten weiterhin anmahnte. Wenn es - entsprechend dem\nSachvortrag der Beklagten - lediglich zu einer einvernehmlichen\nVerschiebung dieser Auszahlungsvoraussetzungen gekommen ist, hätte\nes nahegelegen, daß die Zeugin auch diesen Punkt bei den weiteren\nGesprächen und den Schreiben angesprochen hätte.\n\n200\n\nDie Tatsache, daß die Zeugin Gr. nicht auf die Zusendung einer\nschriftlichen Bestätigung über die Einsichtnahme bestanden hat,\nerschüttert nicht die Richtigkeit ihrer Angaben. Aus der Sicht der\nZeugin war eine schriftliche Unterlage zu diesem Punkt nicht\nunbedingt erforderlich. Daß man sich unter Banken auch auf eine\ntelefonische Aussage verließ, wird auch von der Beklagten nicht\nbestritten. So will ja auch der Zeuge K. nur telefonisch, ohne\nschriftliche Bestätigung mit den Konsortialbanken in mehreren\nTelefongesprächen eine erhebliche Abänderung der\nAuszahlungsbestimmung vereinbart haben.\n\n201\n\nZudem gab es Ende Mai 1993 weder zwischen den Mitgliedern des\nKonsortiums noch zwischen den Parteien und den Darlehensnehmern\nStreit über die zur Auszahlung erforderlichen Voraussetzungen.\nInsbesondere zeigt auch die Beklagte nicht auf, daß bereits vor\nValutierung des Darlehens für die Klägerin irgendwelche\nAnhaltspunkte dafür bestanden, daß die Eheleute Sch. eine\nEinsichtnahme in die Kaufverträge verweigern würden. Aufgrund des\nBesuches des damaligen Vorstandsmitgliedes der Beklagten bei den\nEheleuten Dr. Sch. und dem anschließend verfaßten Schreiben von Dr.\nJ. Sch. vom 19.05.1993, in dem dieser feststellt, es seien nunmehr\ndie Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt, konnte die Zeugin Gr. den\nSchluß ziehen, bei dem Treffen vom 14.05.1993 seien dem Vorstand\ndie Kaufverträge vorgelegt worden. Eine weitere Hinterfragung\ndieses Umstandes war nicht geboten. Da die Beklagte zudem aufgrund\ndes Konsortialvertrages die Auszahlungsvoraussetzungen zu\nüberprüfen hatte, durfte sich die Zeugin darauf verlassen, daß\nalles in Ordnung war, weil ansonsten der Zeuge Dr. ihr\nfestgestellte Abweichungen hätte mitteilen müssen. Auch der Vermerk\nihres unmittelbaren Vorgesetzten, des Zeugen Sh., vom 08.06.1993\ngab für die Zeugin Gr. keinen Anlaß, auf das Vorlegen einer\nschriftlichen Bestätigung zu drängen. So hat der Zeuge Sh. bei\nseiner zweitinstanzlichen Vernehmung aufgezeigt, mit der\nFormulierung \"alle Auszahlungsvoraussetzungen mit Nachweis\nerfüllt?\" nicht die Vorlage entsprechender Urkunden verlangt zu\nhaben. Für ihn reichte auch eine telefonische Bestätigung aus,\nsofern diese - wie vorliegend geschehen - in der Akte nachweisbar\nnotiert war.\n\n202\n\nDas Schreiben der S. vom 13.10.1993 ist ein weiteres Indiz für\ndie Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin Gr.. So hat die Zeugin\nauch zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber Dritten von dem\nTelefongespräch berichtet. Wenn kein entsprechendes Telefonat\nstattgefunden hätte, hätte es nahe gelegen, diesen Punkt überhaupt\nnicht mehr - insbesondere gegenüber Dritten - anzusprechen.\n\n203\n\nFür die Angaben der Zeugin Gr. und somit den Sachvortrag der\nKlägerin spricht schließlich der Umstand, daß sich die Beklagte in\nder gesamten Vorkorrespondenz zu keinem Zeitpunkt auf einen\nVerzicht auf die Einsichtnahme in die streitgegenständlichen\nKaufverträge vor Auszahlung des Darlehens berufen hat. So hat sie\nweder auf das Schreiben der Klägerin vom 24.05.1994 noch vom\n22.06.1994 diesen Einwand geltend gemacht. Vielmehr hat sie die\nErsatzansprüche lediglich mit der Begründung zurückgewiesen, die\nEinsichtnahme sei für die Kreditgewährung nicht kausal gewesen.\nAuch gegenüber der S. hat die Beklagte vorprozessual nicht diesen\nnaheliegenden Gesichtspunkt geltend gemacht.\n\n204\n\nLetztlich werden die Bekundungen der Zeugin Gr. auch nicht durch\nden von dem Zeugen Dr. gefertigten Aktenvermerk vom 26.05.1993\nerschüttert. Soweit es dort heißt: \"Die Vorlage des Kaufvertrages\nwird dadurch ersetzt, daß Herr Wa. diese zur Einsicht vorgelegt\nwerden\", ist die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des\nVermerks, es käme hierin zum Ausdruck, daß die Vorlage der\nKaufverträge durch eine spätere Einsichtnahme ersetzt werden\nsollte, nicht zwingend. So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut\nnicht, daß die Auszahlungsvoraussetzung nachgeholt werden sollte\nund daß dies der Sicht der Konsortialpartner entspräche. Der\nVermerk kann auch so verstanden werden, daß die Verträge eben nicht\ndem Bankinstitut zur Einsichtnahme vorgelegt werden sollten,\nsondern daß die bloße Vorlage an ein Vorstandsmitglied genügte.\n\n205\n\nIm übrigen kommt dem Vermerk auch bereits deshalb keine\nbesondere Aussagekraft zu, da die Angaben nicht auf eigenen\nErkenntnissen des Zeugen Dr. beruhen. Vielmehr handelt es sich - so\ndie Bekundungen des Zeugen Dr. - ausschließlich um Informationen,\ndie er von dem Zeugen K. erhalten haben will. Angaben dazu, daß\ndies tatsächlich auch dem Willen der Konsortialpartner entsprach,\nkonnte der Zeuge Dr. nicht machen.\n\n206\n\nDaher kann es dahinstehen, ob überhaupt aus der von dem Zeugen\ngewählten Formulierung des Vermerks entnommen werden kann, daß eine\nEinsichtnahme erst nach der Auszahlung des Kredites durch den\nVorstand der Beklagten erfolgen sollte und ob - so der bestrittene\nVortrag der Beklagten - der Vermerk tatsächlich am 25.05.1993\nangefertigt worden ist. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob der\nZeuge Dr. gegenüber einem anderen Mitarbeiter, dem Zeugen Po.,\nausdrücklich erklärt hat, ihm sei von dem Zeugen K. mitgeteilt\nworden, daß die Konsortialbanken über die fehlende Einsichtnahme\nBescheid wüßten und mit einer Nachholung einverstanden wären.\n\n207\n\nNach alledem bestand für den Senat kein Anlaß an der\nGlaubwürdigkeit der Zeugin Gr. und der Glaubhaftigkeit ihrer\nAussage zu zweifeln.\n\n208\n\nd)\n\n209\n\nZudem ist der Beklagten ein weiterer Verstoß gegen die sich aus\ndem Konsortialverhältnis ergebenden Pflichten vorzuwerfen. Als\nKonsortialführerin ergaben sich für die Beklagte Aufklärungs- und\nInformationspflichten. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, daß sich\nbei einem Konsortialkredit jede Konsortialbank ein eigenes Bild\nüber die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers verschaffen und\nsich ein eigenes Urteil über die Bonität bilden muß. Die Beklagte\nhatte es als Konsortialführerin jedoch gemäß Ziffer 3.8 des\nUnterbeteiligungsvertrages übernommen, den Banken die für die\nDurchführung des Darlehens wesentlichen Umstände mitzuteilen und\nihnen auf VerLa.en alle Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle\nUnterlagen zu gewähren, die für die Banken im Zusammenhang mit der\nGesamtfinanzierung von Bedeutung sind, wobei sie auch die\nwirtschaftlichen Interessen der Konsortialbanken wahrzunehmen hatte\n(Ziffer 3.2, 3.17 des Konsortialvertrages).\n\n210\n\nHierbei hatte sie die Kenntnis zu offenbaren, die sie aus der\nFinanzierung der beiden von den Eheleuten Sch. zunächst erworbenen\nGrundstücke erlangt hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die\nBeklagte bereits vor Abschluß des Konsortialvertrages positive\nKenntnis darüber hatte, daß der tatsächliche Ankaufspreis in\nWirklichkeit nicht 185.000.000,00 DM sondern lediglich ca.\n104.000.000,00 DM betrug. Die Beklagte mußte indes ihr bekannte und\nletztlich für die Entscheidung der Konsortialpartner wichtige\nInformationen hinsichtlich der Zwischenfinanzierung des Ankaufs der\nbeiden Parzellen 71 und 74 durch die Eheleute Sch. weitergeben.\nEine Informationspflicht seitens der Beklagten bestand bereits\ndeshalb, weil es sich insoweit um \"wesentliche Umstände\" im Sinne\nvon Ziffer 3.8 des Konsortialvertrages handelt. Der Kaufpreis ist\nfür das Zustandekommen eines Darlehensvertrages von großer\nBedeutung. Vorliegend diente der den Darlehensnehmern gewährte\nKredit entsprechend der Zweckvereinbarung in Ziffer 1 des\nDarlehensvertrages vom 18.05./19.05.1993 der Finanzierung des\nKaufpreises für die Objekte in H., N. 25/31 und Sc. 1.\n\n211\n\nDer der Beklagten bekannte, tatsächlich gezahlte Kaufpreis von\n73.100.000,00 DM für die insgesamt 1.215 qm großen Parzellen 71 und\n74 gab auch für die Beklagte hinreichenden Anlaß, die\nKonsortialpartner hierüber zu informieren. Denn dann hätte der\nKaufpreis für die nur 372 qm große Parzelle 69 111.900.000,00 DM\nbetragen müssen, was dem fünffachen Quadratmeterpreis für die\nParzellen 71 und 74 entspricht. Eine derartige Höherwertigkeit läßt\nsich auch nicht ohne weiteres mit dem Hinweis darauf erklären, daß\nerst durch das dritte Grundstück eine lukrative Wirtschaftseinheit\ngeschaffen werden konnte. Die auffällige Preisdiskrepanz war\nzumindest geeignet, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des von\nden Kreditnehmern in der Finanzierungsanfrage vom 15.09.1992\nangegeben Gesamtkaufpreises für 3 Parzellen in Höhe von\n185.000.000,00 DM zu wecken und war deshalb\noffenbarungspflichtig.\n\n212\n\nEs bestand für die Beklagte zudem auch deshalb Veranlassung,\ndieser Aufklärungspflicht nachzukommen, weil sie im Jahre 1992 zwei\nvorläufige Wertgutachten hatte erstellen lassen. Das erste weist\nhinsichtlich der beiden Parzellen 71 und 74 zum\nWertermittlungsstichtag einen Verkehrswert von nur 60.000.000,00 DM\naus. Zudem enthält es den Hinweis, daß der gezahlte Kaufpreis nur\nim Hinblick auf die positive Gesamtentwicklung H.s und des\nStandorts sowie die nach Umstrukturierung und Modernisierung der\nMietflächen erzielbaren deutlich höheren Mieten vertretbar ist. Die\nnur wenige Monate später eingeholte Wertermittlung kommt\nhinsichtlich des Gesamtobjektes zu einem Verkehrswert von\n300.000.000,00 DM bei Fertigstellung. Auch hierüber hätte die\nBeklagte die Klägerin informieren müssen. Der bestrittene Vortrag\nder Beklagten, die Klägerin habe wohl bereits zum Zeitpunkt der\nEinladung zur Teilnahme an der stillen Unterbeteiligung beide\nWertgutachten über die S. erhalten, beruht auf einer Vermutung und\nwird zudem nicht unter Beweis gestellt.\n\n213\n\nAufgrund der vorstehenden Ausführungen kann es dahinstehen, ob\ndie Beklagte aufgrund dieser Umstände nicht auch verpflichtet war,\nvor Abschluß des Kreditvertrages eigene Ermittlungen zu dem\ntatsächlich gezahlten Kaufpreis für die dritte Parzelle\nanzustellen. Ebenfalls bedarf es keiner Erörterung, inwieweit die\nHöhe des tatsächlich gezahlten Kaufpreises für die Beklagte\nbestimmend war und ob sie den Angaben der Kreditnehmer über die\nHöhe der gesamten Aufwendungen zum Erwerb der Grundstücke keine\nbesondere Bedeutung beigemessen hat. Daß ihr bekannt war, daß dies\nauch für die Klägerin gilt, wird weder von der Beklagten\nvorgetragen noch unter Beweis gestellt. So hat der Zeuge Dr. auch\nin dem Formular \"Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen\"\nausdrücklich aufgeführt, daß es sich bei der Vorlage der\nDarlehensverträge im wesentlichen um eine Auflage der\nKonsortialpartner handelte.\n\n214\n\ne)\n\n215\n\nDie Beklagte muß sich ihr Verhalten als Verschulden zurechnen\nlassen. Sie kann sich nicht auf eine Haftungserleichterung gemäß §\n708 BGB berufen, wobei es keiner Erörterung bedarf, inwieweit diese\nBestimmung auf Konsortialverhältnisse Anwendung findet. Vorliegend\nhaben die Parteien in Ziffer 3.7 und 3.17 des Konsortialvertrages\nausdrücklich als Haftungsmaßstab hinsichtlich der Wahrnehmung der\nInteressen der Konsortialpartner die bankübliche Sorgfalt\nvereinbart. Davon abgesehen ist der Beklagten ohnehin ein grob\nfahrlässiges Verschulden anzulasten. Indem sie die Kaufverträge\nweder vor noch nach Auszahlung der Darlehensvaluta kontrollierte,\nverstieß sie zugleich gröblich gegen ihren eigenen\nSorgfaltsmaßstab, der auch nur an der banküblichen Sorgfalt\nausgerichtet sein kann, mit der Folge, daß sie selber auch\ngeschädigt wurde.\n\n216\n\nf)\n\n217\n\nWegen der schuldhaften Pflichtverletzungen der Beklagten steht\nder Klägerin Schadensersatz in vollem Umfange zu. Sie muß sich kein\nanspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen.\n\n218\n\naa)\n\n219\n\nInsbesondere hatte die Klägerin - wie vorstehend erörtert -\nweder vor Auszahlung der Darlehensvaluta noch vor Unterzeichnung\ndes Konsortialvertrages von der fehlenden Einsichtnahme in die\nKaufverträge Kenntnis. Entgegen dem Sachvortrag in der\nBerufungserwiderung hat die Beklagte auch nicht mit dem als Anlage\nK 5 zu den Akten gereichten Schreiben vom 03.05.1996 die Klägerin\nüber eine Auszahlung des Kredites ohne vorherige Einsichtnahme in\ndie Kaufverträge informiert. Dieser Punkt wird in dem eindeutig\nformulierten Schreiben nicht angesprochen. Vielmehr werden neben\nAusfertigungen des Konsortialvertrages nur Kopien des\nDarlehensvertrages und weiterer Unterlagen übersandt.\n\n220\n\nEin Mitverschulden der Klägerin kann nicht darin gesehen werden,\ndaß sie sich mit der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur\nÜberzeugung des Senates feststehenden mündlichen Unterrichtung\ndurch den Zeugen Dr. begnügte. Die Beklagte als Konsortialführerin\nhatte für die Konsortialpartner die Verpflichtung übernommen, das\nVorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen zu überprüfen. Aus diesem\nGrunde brauchte die Klägerin keine eigenen Ermittlungen\nhinsichtlich der Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen\nanzustellen. Sie durfte ohne besonderen Anlaß auch auf die\nRichtigkeit der Angaben des Zeugen Dr. vertrauen. Erst recht\nbestand keine Veranlassung, den Kaufpreis z.B. durch eine\nEinsichtnahme in die Grundakten festzustellen. Es ging nicht um die\nBekanntgabe eines unbekannten Kaufpreises. Dieser war vielmehr den\nBeteiligten aus der Finanzierungsanfrage bekannt. Überprüft werden\nsollte durch die Vorlage der Kaufverträge nur, ob die Angaben der\nDarlehensnehmer der Wahrheit entsprachen. Diese Aufgabe hatte aber\ndie Beklagte übernommen.\n\n221\n\nbb)\n\n222\n\nSomit ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den infolge\nder Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser\nbesteht darin, daß die Klägerin im Rahmen des Konsortialvertrages\nBeträge gezahlt hat, für die sie in Höhe der Klageforderung keine\nKompensation erfahren hat.\n\n223\n\nDer Einwand der Beklagten, für die Klägerin sei der Kaufpreis\nder einzelnen Grundstücke letztlich unerheblich gewesen, weil für\ndie Entscheidung, sich an dem Konsortium zu beteiligen, andere\nKriterien, wie insbesondere die eigene fachkundige Bewertung, von\nentscheidender und allein ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei,\nvermag weder die Bedeutung der durch die Beklagte begangenen\nPflichtverletzung zu mindern noch die Ursächlichkeit für den der\nKlägerin entstandenen Schaden zu beseitigen.\n\n224\n\nDie Einsicht in die Kaufverträge dient bei derartigen\nKreditgeschäften in erster Linie dazu, daß der Kreditnehmer belegt,\ndaß der zu finanzierende Kaufpreis in der von ihm angegebenen Höhe\nzu zahlen ist. Hierdurch wird die ordnungsgemäße Verwendung des\nzweckgebundenen Kredits sichergestellt.\n\n225\n\nBei Vorlage der Kaufverträge hätte sich ergeben, daß die\nKreditnehmer zu dem Kaufpreis letztlich in betrügerischer Absicht\nfalsche Angaben gemacht haben. Es besteht - wie auch in dem\nParallelrechtsstreit - in dem vorliegenden Verfahren für den Senat\nkein Zweifel, daß sich die Klägerin bei einer Kenntnis von der\nTäuschungsabsicht sich aus dem Kreditengagement zurückgezogen\nhätte. Es bestand für die Klägerin keine Veranlassung, sich an\neinem Kredit zu beteiligen, bei dem der Darlehensnehmer sich durch\nfalsche Kaufpreisangaben mindestens einen Betrag von über\n60.000.000,00 DM zur freien Verfügung verschaffen wollte. Selbst\nwenn, wie die Beklagte vorträgt, die Konsortialbanken die\nKreditentscheidungen im Vertrauen auf den zum Zeitpunkt des\nAbschluß des Darlehensvertrages bestehenden guten Ruf der Eheleute\nSch. getroffen haben, hätte jeder Verdacht einer Manipulation\nzumindest zu weiteren Ermittlungen geführt.\n\n226\n\nAuch die Mitarbeiter der Beklagten gingen zumindest teilweise\nvon der Notwendigkeit einer Vorlage der Kaufverträge aus. So hat -\nso der Vortrag der Beklagten - der Zeuge Po. bei einem Gespräch mit\ndem Zeugen Dr. sich geweigert, die Darlehensvaluta ohne Erfüllung\ndieser Auszahlungsvoraussetzung freizugeben. Ausweislich des von\nder Beklagten zu den Akten gereichten Formulars \"Prüfung der\nAuszahlungsvoraussetzungen\" vom 26.05.1993 hat der Zeuge Po. dann\nauf der Seite 2 unter Punkt 8 \"Auszahlungsfreigabe\" in der Rubrik\nb) \"Kontrolle und Freigabe durch\" die Worte \"Freigabe durch\"\ngestrichen und nur die Kontrolle unterschrieben.\n\n227\n\n2.\n\n228\n\nNeben der Hauptforderung, deren Höhe seitens der Beklagten nicht\nangegriffen wird, kann die Klägerin als Schadensersatz Zinsen in\nHöhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen\nBundesbank beanspruchen.\n\n229\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. WM 1995,\n1055), der sich der Senat anschließt (vgl. auch: OLG München, WM\n1994, 1028 ff. (1030), kann grundsätzlich eine Bank ihren Schaden\nin entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 1 VerbrKrG auch gegenüber\nGewerbetreibenden und Genossenschaften als Kreditnehmer abstrakt in\nder Weise berechnen, daß sie Zinsen in Höhe von 5 % über dem\njeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geltend macht. Es\nsind keine durchgreifenden Gesichtspunkte ersichtlich, der Klägerin\ndiese abstrakte Schadensberechnung, die auf der Vorstellung des\nGesetzgebers beruht, daß die Refinanzierung mit dem\nBundesbankdiskontsatz zuzüglich 3 % abgedeckt ist und weitere 2 %\nden Verwaltungsaufwand erfassen (vgl. Bülow, ZIP 1996, 8 ff. (10)),\nvorliegend zu verwehren.\n\n230\n\nII.\n\n231\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO;\nder Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus\n§§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n232\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 33.891.661,23 DM\n\n233\n\n(Durch die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung wegen\nder von der Klägerin vorgenommenen Verrechnung weiterer Zahlungen\nauf die Zinsen ist keine Reduzierung des Streitwertes\neingetreten.)\n\n234\n\nBeschwer für die Beklagte: über 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-20/3-u-67-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-20/3-u-67-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308640","retrieved":"2026-07-09 03:37:51.481515+00:00"}}