{"status":"available","doknr":"OLD308639","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1120.2W215.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-20","aktenzeichen":"2 W 215/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere fristgerecht\neingelegt (§§ 577 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO, 287 Abs. 4 AO). Auch die\nweitere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist\nerfüllt. Der Schuldner ist durch die Entscheidung des Landgerichts\nneu und selbständig beschwert. Zwar stimmen die Vorentscheidungen\ndes Amtsgerichts und des Landgerichts im Ergebnis überein. Dem\nLandgericht sind jedoch wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen,\nauf denen seine Entscheidung im prozessualen Sinne beruht.\n\n3\n\nDas Landgericht hat das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs\n(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Es hat dem Schuldner keine\nhinreichende Gelegenheit gegeben, zu dem Vorbringen des Gläubigers\nin dessen Schreiben vom 18. September 1998 und vom 24. September\n1998 Stellung zu nehmen. Ausweislich der Akten sind am 23.\nSeptember 1998 die Durchschrift des Gläubigerschreibens vom 18.\nSeptember 1998 nebst Anlagen sowie am 30. September 1998 die\nDurchschrift des Schreibens vom 24. September 1998 an den\nSchuldnervertreter abgesandt worden. Die Zivilkammer hat jedoch\nbereits am 30. September 1998 über das Rechtsmittel des Schuldners\nentschieden, mithin zu einem Zeitpunkt, als dieser das Schreiben\ndes Gläubigers vom 24. September 1998 nicht einmal kennen konnte.\nAuch hinsichtlich des Schreibens des Gläubigers vom 18. September\n1998 ist das rechtliche Gehör des Schuldners verletzt. Art. 103\nAbs. 1 GG gibt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein\nRecht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde\nliegenden Sachverhalt zu äußern (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20.\nAufl., Vor § 128, Rn. 3, 6 ff m.w.N.). Wird ein Schriftsatz der\nGegenseite abschriftlich übersandt, ist eine angemessene Frist\nabzuwarten, innerhalb derer sich die Partei äußern kann. Dem ist\nhier nicht Rechnung getragen worden; vielmehr hat das Landgericht\nbereits zu einem Zeitpunkt entschieden, als der Schuldnervertreter\nallenfalls 6 Tage im Besitz des Schriftsatzes gewesen sein konnte.\nHiermit brauchte der Schuldner auch unter Berücksichtigung der\nEilbedürftigkeit eines Vollstreckungsverfahrens nicht zu rechnen.\nWollte die Zivilkammer so kurzfristig entscheiden, hätte sie dem\nSchuldner eine entsprechend kurze Frist zur Stellungnahme setzen\nmüssen, auf die er sich hätte einstellen können. Das ist nicht\ngeschehen.\n\n4\n\nAuf den dargelegten Verfahrensverstößen beruht die angefochtene\nEntscheidung. Hierfür reicht es aus, daß das fehlerhafte Verfahren\nmöglicherweise die angefochtene Entscheidung beeinflußt hat. Das\nist hier der Fall. Das Landgericht hat seine Entscheidung darauf\ngestützt, die den Aufstellungen des Gläubigers zugrunde liegenden\nForderungen seien gemäß § 251 AO vorläufig für vollstreckbar\nerklärt worden. Damit hat das Landgericht den Vortrag des\nGläubigers im Schriftsatz vom 24. September 1998 aufgegriffen. Aus\nden mit Schriftsatz vom 18. September 1998 in Kopie überreichten\nBelegen hat das Landgericht den Schluß gezogen, der Schuldner habe\nnicht freiwillig den Zutritt zu seiner Wohnung gestatten wollen. Es\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht zu einer\nabweichenden Entscheidung gelangt wäre, wenn es die Stellungnahme\ndes Schuldners abgewartet und bei seiner Entscheidung in Erwägung\ngezogen hätte.\n\n5\n\nDer Senat entscheidet entsprechend § 540 ZPO in der Sache, weil\ndie Sache im Sinn einer Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses\nentscheidungsreif ist.\n\n6\n\nDer Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß vor Erlaß\neiner Durchsuchungsanordnung das Vorliegen der allgemeinen\nVollstreckungsvoraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der\nerstrebten Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen sind (vgl. OLGR Köln\n1992, 264, 266; OLGR 1995, 77, 78; Beschluß vom 4. März 1998 - 2 W\n23/98 - unveröffentlicht). Im Fall der Vollstreckung nach der\nAbgabenordnung ist durch den Richter zu überprüfen, ob ein\nvollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt (vgl. Senat a.a.O.). Es ist\ndabei jedenfalls erforderlich, daß der Gläubiger im Antrag auf\nErlaß der Durchsuchungsanordnung diesen Titel bezeichnet. Nicht in\njedem Fall bedarf es der Vorlage der vollstreckbaren\nVerwaltungsakte (vgl. Senat OLGR 1992, a.a.O.). Jedenfalls aber\ndann, wenn - wie hier - auch Streit darüber besteht, welche\nSteueransprüche bestehen, kann auch auf die Vorlage der einzelnen\nVollstreckungstitel (vollstreckbaren Verwaltungsakte) schon zur\nVermeidung sonst bestehender Lücken im Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4\nGG) nicht verzichtet werden. Gerade weil das Bestehen des\nmateriellen Steueranspruchs im Vollstreckungsverfahren nicht\ngeprüft werden kann, sondern der Überprüfung des jeweiligen\nSteuerbescheides durch die hierfür zuständigen Finanzgerichte\nvorbehalten ist, muß dann, wenn der Schuldner das Bestehen\nvollstreckbarer Ansprüche ganz oder teilweise bestreitet, dem\nVollstreckungsgericht nachgewiesen werden, daß und welche\nvollstreckbaren Bescheide - oder auch Steueranmeldungen - dem\nVollstreckungsverfahren zugrunde liegen (Senat a.a.O.).\n\n7\n\nWill der Gläubiger aus Steuerbescheiden vollstrecken, muß er\nzumindest im einzelnen darlegen, welche Bescheide ergangen sind und\nwelche Forderungen aus diesen Bescheiden offen stehen (vgl. Senat\nOLGR 1992, 264). Ihm obliegt der Nachweis, daß und wegen welcher\nAnsprüche Vollsteckungstitel gegen den Schuldner vorliegen. Dieser\nAnforderung genügen die von dem Gläubiger eingereichten Listen\nnicht. Welche Bescheide den in den Aufstellungen enthaltenen\nBeträgen zugrunde liegen, ist nicht ersichtlich. In der Spalte\n\"Bescheiddatum\" fehlen die Angaben ausnahmslos. Die fehlenden\nAngaben hat der Gläubiger auch in seiner Erwiderung auf die weitere\nBeschwerde, in der der Schuldner - erneut - auf die Rechtsprechung\ndes Senats und der Kammer hingewiesen und zudem Kopien der insoweit\nergangenen Entscheidungen eingereicht hat, nicht nachgeholt. Er hat\nsich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, die vorgelegten Listen\nseien ausreichend. Dies ist nicht der Fall.\n\n8\n\nBei dieser Sachlage braucht nicht abschließend entschieden zu\nwerden, ob es hier - wofür manches spricht - auch zusätzlich der\nVorlage der Steuerbescheide bedarf. Ebenso kann dahin stehen, ob\ndie der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide nach § 251 Abs.\n1 AO vollstreckbar sind.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-20/2-w-215-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-20/2-w-215-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308639","retrieved":"2026-07-09 03:37:51.383140+00:00"}}