{"status":"available","doknr":"OLD308636","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1120.19U53.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-20","aktenzeichen":"19 U 53/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist nur wegen der\nStellplatzgebühren begründet; im übrigen hatte sie keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDie Beklagte ist dem Kläger nach § 463 S. 2 BGB zum\nSchadensersatz verpflichtet. Daher kann der Kläger ihr den\ngekauften Pkw zur Verfügung stellen und Schadensersatz wegen\nNichterfüllung des Kaufvertrages verlangen. Dazu gehört die\nErstattung des Kaufpreises bzw. die Freistellung von\nZahlungsverpflichtungen gegenüber der kreditierenden Bank sowie der\nVertragskosten (Palandt/Putzo, BGB 57. Aufl., § 463 Rn. 19 mit\nNachw. a. d. Rspr.).\n\n4\n\nDas Landgericht hat die Beklagte nach § 463 S. 1 BGB verurteilt,\nweil dem vom Kläger bei ihr gekauften Pkw Audi 80 1.9 TDI eine\nzugesicherte Eigenschaft gefehlt habe: Entgegen den Angaben der\nBeklagten im Kaufvertrag habe der Vorbesitzer, nämlich der der\nBeklagten in erster Instanz als Streithelfer beigetretene Zeuge B.,\ndas Fahrzeug gewerblich in seiner Fahrschule genutzt. Darauf, daß\ndie Zusicherung nur \"lt. Vorbesitzer\" erfolgt sei, könne die\nBeklagte sich nicht berufen, weil sie konkrete Anhaltspunkte für\ndas Fehlen der Eigenschaft gehabt habe.\n\n5\n\nDieser Begründung des Landgerichts folgt der Senat nicht, wohl\naber tritt er dem angefochtenen Urteil im Ergebnis bei.\n\n6\n\nGrundsätzlich kann die Erklärung, ein Fahrzeug sei nicht als\nFahrschulwagen genutzt worden, als Zusicherung einer Eigenschaft\ngewertet werden (Reinking/Eggert, Der Autokauf 6. Aufl., Rn. 1800\nm. Nachw.). Die Einschränkung \"lt. Vorbesitzer\" (die nach dem\nbestrittenen Vortrag des Klägers bei den mündlichen\nVerkaufsverhandlungen nicht gemacht worden sein soll) spricht aber\ngegen eine Zusicherung (a.a.O., Rn. 1658). Der vom Kläger in der\nBerufungserwiderung ins Feld geführten BGH-Entscheidung NJW 1998,\n2207 lag ein Fall zugrunde, in dem das vom Verkäufer benutzte\nFormular widersprüchlich war, nämlich einerseits ausdrücklich von\nZusicherung sprach, andererseits aber auf die Angaben des\nVorbesitzers Bezug nahm. Hier hat der BGH den Verkäufer an der\nZusicherung festgehalten. Einen solchen Widerspruch enthält das\nhier verwendete Formular nicht\n\n7\n\nNimmt man demgemäß nach dem vorliegenden Vertrag an, daß die\nBeklagte keine Eigenschaft zugesichert hat, dann ist sie dem Kläger\ndennoch schadensersatzpflichtig, wenn sie einen Fehler des\nFahrzeugs arglistig verschwiegen hat (§ 463 S. 2 BGB). Die\nEigenschaft als Fahrschulwagen ist jedenfalls im Falle eines\nmehrjährigen Einsatzes als Fehler im Sinne von § 459 BGB angesehen\nworden (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1610; Palandt/Putzo, BGB 57.\nAufl., § 459 Rn. 27; beide m. Nachw.). Bei nur verhältnismäßig\ngeringem Einsatz kann das zweifelhaft sein (vgl. Reinking/Eggert,\na.a.O., Rn. 1609). Ob und in welchem Umfang der dem Kläger\nverkaufte Pkw als Fahrschulwagen eingesetzt worden ist, kann\nindessen offen bleiben. Jedenfalls war der Beklagten, wie sie schon\nin der Klageerwiderung eingeräumt hat, bekannt, \"daß dieser Pkw\nüber die Fahrschule G. B. ##blob##amp; M. H. ... gelaufen ist.\" Es spricht\nnichts dafür und wird auch von der Beklagten nicht behauptet, daß\nauch ihrem Verkäufer Plate nicht jedenfalls diese Tatsache bekannt\nwar, unabhängig davon, wie weit er über technische Einzelheiten,\netwa die vor dem Verkauf an den Kläger ausgebauten Doppelpedale,\nunterrichtet war. Im übrigen kann sie sich auf die Unkenntnis ihres\nVerkäufers nicht berufen, den sie über alle verkaufswesentlichen\nUmstände in Bezug auf die von ihr gehandelten Fahrzeuge ins Bild\nsetzen muß. Das gilt auch für die Fahrschul-Doppelpedale, die\nunstreitig erst nach Übernahme des Fahrzeugs von dem Zeugen B. und\nvor seinem Weiterverkauf an den Kläger bei der Beklagten ausgebaut\nwurden. Unter diesen Umständen war die Beklagte, wenn sie überhaupt\nin dem Bestellformular Erklärungen über die Nutzung des Fahrzeugs\nals Taxi-, Miet- oder Fahrschulwagen abgab, verpflichtet, alles\nbekanntzugeben, was in diesem Zusammenhang für die Kaufentscheidung\nerkennbar von Bedeutung sein konnte. Dazu gehörte es, dem Kläger\nals Kaufinteressenten mitzuteilen, daß zwar der Pkw nach Angaben\ndes Vorbesitzers nicht gewerblich genutzt worden, daß er aber - in\nihren eigenen Worten - \"über eine Fahrschule gelaufen\" sei und auch\nfahrschultypische Pedale gehabt habe. Denn schon das kann einen\nKaufinteressenten bei seiner Kaufentscheidung erheblich\nbeeinflussen, sei das Mißtrauen gegen gewerblich genutzte Fahrzeuge\nnun regelmäßig technisch begründet oder nicht. Das gilt auch dann,\nwenn der Kläger entgegen seiner Darstellung nicht von vornherein\ngesagt haben sollte, daß er ein gewerblich genutztes Fahrzeug\nkeinesfalls kaufen werde (vgl. OLG Köln, OLGR 1990, 1144). Es\nspricht nichts dafür, daß er den Pkw auch gekauft hätte, wenn er\ngewußt hätte, daß der Vorbesitzer eine Fahrschule betrieb und das\nFahrzeug auch dementsprechend eingerichtet gewesen war. Erfüllte\ndie Beklagte ihre Verpflichtung zu vollständiger Unterrichtung des\nKlägers nicht, legte sie also wesentliche Umstände bewußt nicht\noffen, dann muß sie sich behandeln lassen, als hätte sie einen\nFehler arglistig verschwiegen (§ 463 S. 2 BGB). Der\nGebrauchtwagenverkäufer ist verpflichtet, alle Tatsachen zu\noffenbaren, die erkanntermaßen oder auch nur erkennbar für die\nVertragsentschließung des Kunden von Bedeutung sind und deren\nMitteilung von ihm nach den konkreten Gegebenheiten des\nEinzelfalles erwartet werden kann (BGH NJW-RR 1989, 211; vgl. auch\nSenatsurteil vom 05.07.1996, OLGR 1996, 235; Reinking/Eggert,\na.a.O., Rn. 1873).\n\n8\n\nDas gilt hier umso mehr, als die Beklagte über den tatsächlichen\nEinsatz des Fahrzeugs aus eigener Kenntnis nichts wußte. In einem\nsolchen Fall muß der Verkäufer alle ihm bekannten Umstände\noffenlegen und es dem Käufer überlassen, ob und in welchem Umfang\ner Erkundigungen über die tatsächliche Nutzung einholt.\n\n9\n\nDen Senat haben die Zeugen B. jedenfalls nicht davon überzeugen\nkönnen, daß das Fahrzeug nicht (auch) in der Fahrschule eingesetzt\nworden ist. Der Zeuge B. will es (werk-)täglich, die Zeugin B. will\nes überwiegend gefahren haben. Das Doppelpedal soll eingebaut\nworden sein, um beim Kauf des Fahrzeugs den Fahrschulrabatt zu\nerhalten, eine Behauptung, die ersichtlich falsch ist. Deshalb\nbegründeten die Beklagten den Einbau zuletzt damit, der Zeuge B.\nhabe es einbauen lassen, um das Finanzamt darüber zu täuschen, daß\ndas Fahrzeug über die Fahrschule lief. All diese Punkte bedürfen\nfür die Entscheidung des Rechtsstreits keiner Klärung, sie zeigen\naber, welche Unsicherheiten und Unwägbarkeiten auf den Kläger\nzugekommen wären, hätten er oder die Beklagte beim Zeugen B.\nErkundigungen eingezogen. Gerade die auf Unregelmäßigkeiten\nschließen lassenden Erklärungen sind geeignet, einen Käufer\nabzuschrecken und sind damit für die Vertragsentschließung des\nKunden von Bedeutung.\n\n10\n\nNach allem hat das Landgericht die Schadensersatzverpflichtung\nder Beklagten mit Recht bejaht.\n\n11\n\nIn Bezug auf die Höhe der Klageforderung wendet sich die\nBerufung nur gegen die Bemessung der Nutzungsentschädigung und\ngegen die Berücksichtigung der Stellplatz- gebühren (437,00 DM\nZahlungsanspruch, im übrigen Feststellungsklage). Den Vortrag des\nKlägers, er sei in etwa einem halben Jahr 16.677 km mit dem\nFahrzeug gefahren, was durch den vom Sachverständigen\nfestgestellten km-Stand von 30.777 gestützt wird, bestreitet die\nBeklagte nur mit ins Blaue aufgestellten Vermutungen. Daß der\nKläger um der späteren Abrechnung der Nutzungsentschädigung willen\n- ein anderer Grund ist nicht erkennbar - den Kilometerzähler nach\nunten manipuliert haben könnte, kann ausgeschlossen werden.\n\n12\n\nDagegen besteht kein Anspruch des Klägers auf die\nStellplatzgebühren. Dazu ist nicht mehr vorgetragen worden, als daß\nder Pkw seit der Besichtigung durch den Sachverständige bei der Fa.\nSt. in B. stehe. Warum das notwendig ist, warum insbesondere das\nFahrzeug nicht - wie vorher - beim Kläger stehen kann, wird nicht\ngesagt. Unter diesen Umständen sind diese Kosten keine adäquate\nFolge des schadenstiftenden Ereignisses. Insoweit sind Leistungs-\nund Feststellungsklage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 I, 97 I ZPO. Das\nUrteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n14\n\nWert der Beschwer des Klägers: 937,00 DM,\n\n15\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 37.469,90 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-20/19-u-53-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-20/19-u-53-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308636","retrieved":"2026-07-09 03:37:51.131989+00:00"}}