{"status":"available","doknr":"OLD308650","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1118.5U35.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-18","aktenzeichen":"5 U 35/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis die Klage zu Recht\nabgewiesen. Dem Kläger steht der über die Zahlung der Beklagten in\nHöhe von 9.748,00 DM hinaus geltend gemachte Restanspruch nicht zu.\nMit der vorgenannten Zahlung hat die Beklagte alle begründeten\nAnsprüche des Klägers aus der Zahnbehandlung bei dem Zahnarzt J.\nbefriedigt. Weitergehende Ansprüche des Klägers sind zu\nverneinen.\n\n4\n\nIn diesem Zusammenhang war allerdings nicht mehr über die vom\nLandgericht durch Beweisaufnahme geklärte Frage zu entscheiden, ob\ndie durch den Zahnarzt J. beim Kläger durchgeführte\nzahnprothetische Behandlung medizinisch notwendig war. Eines\nEingehens auf diese Frage bedurfte es nicht, weil die Beklagte die\nmedizinische Notwendigkeit einschliesslich der Implantatbehandlung\nausdrücklich anerkannt hat. Dies ergibt sich aus dem\nerstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.1996 (Bl. 153\nd. GA). In diesem Schreiben hat die Beklagte ausgeführt:\n\n5\n\n\"Aufgrund der der Beklagten erstmalig zugänglich gemachten\nRöntgenaufnahmen konnte festgestellt werden, dass die Versorgung\ndes Klägers mit Implantaten, auch in diesem Umfang, als medizinisch\nnotwendig anzusehen ist.\" Zusätzlich hat sie im nachfolgenden\nerstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.4.1997 (Bl. 164 d. GA) noch\neinmal \"klargestellt\", dass sie die medizinische Notwendigkeit der\ndurchgeführten Behandlung an sich nicht bestreite und deshalb nur\nnoch Einwendungen zur Höhe der Klageforderung geltend mache. Hierin\nliegt ein jedenfalls deklaratorisches Anerkenntnis; ein solches\nkann sich auch auf den Grund des Anspruches beschränken (siehe\nhierzu BGH VersR 73/620, ferner Palandt-Thomas, Kommentar zum BGB,\n56. Aufl. Rz. 3 zu § 781). Angesichts dieses deklaratorischen\nAnerkenntnisses, dessen Rechtswirksamkeit die Parteien zu keinem\nZeitpunkt in Frage gestellt haben, war es dem erstinstanzlichen\nGericht im Ergebnis verwehrt, über die Frage der medizinischen\nNotwendigkeit noch Beweis zu erheben. Das Anerkenntnis hat nämlich\ngerade zur Folge, dass damit das \"Schuldverhältnis dem Streit\nentzogen ist\", dies soweit das Anerkenntnis reicht (siehe BGH NJW\n95/960). Die Parteien haben nur anfänglich darüber gestritten, ob\ndurch die zahnärztliche Behandlung des Zahnarztes J. der\nVersicherungsfall im Sinne von § 1 Nr. 2 S. 1 AVB eingetreten ist.\nDieser Streit ist durch das Anerkenntnis der Beklagten bereinigt\nworden. Nach Abgabe dieses Anerkenntnisses war nur noch über die\nFrage zu entscheiden, ob der - als solcher unstreitige -\nErstattungsanspruch der Höhe nach gerechtfertigt ist, wie die\nBeklagte in dem zweitgenannten Schriftsatz auch ausdrücklich\nklargestellt hat. Demzufolge war auch der Senat nur noch\naufgerufen, zur Höhe zu entscheiden.\n\n6\n\nInsoweit hat die Beklagte sowohl in ihrem Schriftsatz vom\n24.6.1996 (S. 6 bis 9 dort) als auch nach Maßgabe der\ndiesbezüglichen Abrechnungsunterlagen (Rechnungen vom 9.11.1995,\n9.10.1995, 28.3.1994, 28.3.1994, 12.7.1993) im einzelnen dargelegt,\ndass sich vor dem Hintergrund des für zahnprothetische Behandlungen\ngeltenden 75 %igen Erstattungstarifes lediglich ein\nerstattungsfähiger Gesamtbetrag von 11.667,48 DM ergibt. Ferner hat\ndie Beklagte im Rahmen ihrer diesbezüglichen Darlegungen\nsubstantiiert vorgetragen, hierauf einen Vorschussbetrag in Höhe\nvon 1.000,00 DM gezahlt zu haben, was der Kläger nicht bestritten\nhat. Ferner hat sie zutreffend den Betrag in Höhe von 918,79 DM in\nAbrechnung gebracht, den der Kläger tariflich bereits auf die im\nErgebnis unsachgemäße und damit fehlgeschlagene Erstbehandlung\nbezogen hat, deren Korrektur die Behandlung durch den Zahnarzt J.\ndienen sollte. Da der Kläger im vorliegenden Falle den tariflichen\nAnspruch auf Erstattung der Kosten der Korrekturbehandlung hat,\nmuss er sich hiervon den Betrag abziehen lassen, den er bereits auf\ndie Vorbehandlung bezogen hat.\n\n7\n\nDen hiernach verbleibenden Betrag in Höhe von 9.748,67 DM hat\ndie Beklagte jedoch bereits beglichen.\n\n8\n\nGegen die Richtigkeit der vorgenannten Abrechnung der Beklagten\nhat der Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz Einwände\nvorgebracht. Dies gilt insbesondere, was den Hinweis der Beklagten\nanbetrifft, dass tariflich nur 75 % der entstandenen\nzahnprothetischen Behandlungskosten erstattungsfähig sind;\nentsprechendes gilt hinsichtlich des Vortrages der Beklagten zu der\nerfolgten Abschlagszahlung in Höhe von 1.000,00 DM, sowie der\nBezahlung der Rechnung vom 12.7.1993 mit den tariflichen 75 % in\nHöhe von 533,85 DM. Solche Einwände finden sich insbesondere auch\nnicht in der Berufungsbegründung, die sich im wesentlichen nur zu\nder - nicht entscheidungsrelevanten - Frage der medizinischen\nNotwendigkeit der durchgeführten Behandlung verhält, die die\nBeklagte jedoch bereits anerkannt hat. Zur Höhe des vermeintlichen\nAnspruches vor dem Hintergrund der wiederholten\nBerechnungsaufstellung der Beklagten enthält die\nBerufungsbegründung jedoch keinerlei Ausführungen, insbesondere\nkeine Einwände gegen die Abrechnung der Beklagten.\n\n9\n\nDie Berufung war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n10\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n11\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 9.546,71\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308650","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-18/5-u-35-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308650","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308650","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-18/5-u-35-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308650","retrieved":"2026-07-09 03:37:52.263900+00:00"}}