{"status":"available","doknr":"OLD308649","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1118.2W109.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-18","aktenzeichen":"2 W 109/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie als sofortiger Widerspruch bezeichnete Eingabe der Beklagten\nvom 9. Juli 1998 ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß\ndes Landgerichts Köln vom 22. Juni 1998 anzusehen. Diese ist\nunzulässig.\n\n3\n\nNach den §§ 341 Abs. 2 S. 2, 700 Abs. 1 ZPO unterliegt ein\nBeschluß, durch den ein Einspruch gegen einen\nVollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen worden ist, der\nsofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die\nBerufung stattfinden würde. Die Beschwerdeschrift muß aber durch\neinen bei dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt\neingereicht werden ( § 78 Abs. 1 ZPO ). Eine Ausnahme besteht nur\nfür den Fall, daß die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle\nzulässig ist ( § 78 Abs. 3 ZPO ). Dann kann die Beschwerde -\nentgegen der mißverständlichen Formulierung des § 569 Abs. 2 S. 2\nZPO - ohne Anwaltszwang auch schriftlich eingelegt werden ( vgl.\nThomas - Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 569, Rn. 8; Münchener - Kommentar\n- Braun, ZPO, § 569, Rn. 6 mit weiteren Nachweisen ). Dieser\nAusnahmefall ist hier nicht gegeben. Nach § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO\nkann eine Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der\nGeschäftsstelle nur eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im\nersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen ist oder war,\nwenn die Beschwerde die Prozeßkostenhilfe betrifft oder wenn sie\nvon einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird. Alles dies ist\nnicht der Fall. Der Rechtsstreit ist nämlich nach Beendigung des\nMahnverfahrens im Klageverfahren wegen der Höhe des Wertes des\nStreitgegenstandes nach den §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG\nerstinstanzlich vor dem Landgericht und damit im Sinne von § 78\nAbs. 1 ZPO als Anwaltsprozeß zuführen. Daran ändert nichts, daß\nzunächst das Mahnverfahren vor dem Amtsgericht anhängig gewesen\nist. Nach der Abgabe gemäß § 700 Abs. 3 S. 1 ZPO ist das\nMahnverfahren beendet und die Sache ist nach § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO\nbei dem Landgericht anhängig geworden, vor dem Anwaltszwang\nherrscht. Die Abgabe führt nicht zu einer weiteren ( zweiten )\nInstanz, sondern der Rechtsstreit bleibt in erster Instanz, wenn\nauch bei einem anderen als dem zunächst nach § 689 Abs. S.1 ZPO für\ndas Mahnverfahren zuständigen Gericht, anhängig. Damit ist die\nBefreiung vom Anwaltszwang verlorengegangen ( vgl. BGH JZ, 1979,\n535; Thomas - Putzo, a.a.O., § 569, Rn. 10; ebenso für Beschwerde\nnach Verweisung vom Amtsgericht an das Landgericht BGH, JZ 1983,\n785; Münchener - Kommentar - Braun , a.a.O., § 569, Rdn. 7; Stein -\nJonas - Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 569, Rdn 10 mit weiteren\nNachweisen; differenzierend OLG Köln, OLGR 1994, 167 für sofortige\nBeschwerde gegen Kostenbeschluß nach Klagerücknahme ). Die übrigen\nAusnahmen vom Anwaltszwang liegen erkennbar nicht vor.\n\n4\n\nDamit hätte die sofortige Beschwerde durch einen zugelassenen\nRechtsanwalt eingelegt werden müssen. Das von der Partei selbst\neingelegte Rechtsmittel ist unzulässig und nach § 574 ZPO zu\nverwerfen.\n\n5\n\nDie Beschwerde wäre auch unabhängig von dem Vorstehenden ohne\nErfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist zutreffend, weil die\nFrist von zwei Wochen ( §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO ) durch den\nEinspruch der Beklagten (ausweislich des Aktenausdrucks des\nAmtsgerichts Hagen eingegangen am 4. März 1998) gegen den am 17.\nFebruar 1998 zugestellten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts\nHagen nicht eingehalten ist. Ob der Beklagten die beantragte\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen gewesen wäre\nund ob das Landgericht für die Entscheidung über diese Frage\nzuständig war, könnte der Senat nicht mehr selbständig prüfen, weil\ngegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs (durch\nBeschluß der Zivilkammer vom 15. Juli 1998) kein Rechtsmittel\neingelegt, der Beschluß (zugestellt der Beklagten am 21. Juli 1998)\nalso seinerseits nach § 577 Abs. 2 ZPO nicht mehr wirksam\nangefochten werden kann. Im übrigen ist es auch nach Auffassung des\nSenats kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 233 ZPO, wenn es\neiner Partei nicht gelingt, die Faxnummer des zuständigen Gerichts\nfestzustellen. Die Partei hätte dann beispielsweise am letzten\nFristtag telefonisch einen Anwalt mit der Einreichung einer\nEinspruchsschrift beauftragen, vor allem aber rechtzeitig sich auf\ndas Fehlen der Faxnummer einrichten können.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß den §§\n546 Abs. 2 Satz 1, 568 a ZPO hat der Senat den Wert der Beschwer\nfestgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-18/2-w-109-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-18/2-w-109-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308649","retrieved":"2026-07-09 03:37:52.181499+00:00"}}