{"status":"available","doknr":"OLD308646","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1118.16WX169.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-18","aktenzeichen":"16 Wx 169/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Verwalter der Wohnungseigentumsanlage \"A.\"\nin F. und hat in Prozessstandschaft von der Antragsgegnerin und\nzwei ihrer Meinung nach gesamtschuldnerisch mithaftenden weiteren\nBeteiligten, gegen die sie ihre Anträge in erster Instanz\nzurückgenommen hat, die Zahlung rückständigen Wohngeldes von\n8.976,00 DM nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat dem Antrag\nstattgegeben und der Antragsgegnerin 1/3 der Verfahrenskosten und\nder außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auferlegt. Eine\nhiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat die Antragsgegnerin\nim Verhandlungstermin des Landgerichts vom 18.06.1998\nzurückgenommen. Daraufhin hat das Landgericht zu Protokoll die\nEntscheidung verkündet, dass \"die Beschwerdeführer\" die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu tragen haben und eine Erstattung\naußergerichtlicher Kosten nicht stattfinde. Abschriften des mit\neinem vollem Rubrum versehenen Protokolls sind den\nVerfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unmittelbar nach dem\nVerhandlungstermin übersandt worden. Mit einer am 09.10.1998\neingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde strebt der\nAntragsteller eine Anordnung über die Erstattung seiner\naußergerichtlichen Kosten an.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 45 Abs. 1 WEG\ni.V. m. §§ 20 a Abs. 2, 27 Abs. 2 FGG) und auch im übrigen\nzulässig.\n\n6\n\nBei einem Wert der Erstbeschwerde von mehr als 8.000,00 DM\nbeträgt eine Anwaltsgebühr 540,00 DM, so dass die Beschwer des\nAntragstellers selbst dann 200,00 DM übersteigt (§ 20 a Abs. 2\nFGG), wenn infolge der Rücknahme des Rechtsmittels im\nVerhandlungstermin eine weitere Gebühr, etwa eine Erörterungsgebühr\nnicht entstanden sein sollte. Auch wäre für eine etwaige in der\nHauptsache ergangene Entscheidung der Beschwerdewert von mehr als\n1.500,00 DM überschritten gewesen (vgl. zur Notwendigkeit dieses\nErfordernisses und zum Meinungsstand hierzu Palandt/Bassenge, BGB\n57. Auflage, § 47 WEG Rdn. 6).\n\n7\n\nSchließlich ist die sofortige weitere Beschwerde fristgerecht\neingelegt worden, da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 22\nAbs. 1 FGG nicht in Gang gesetzt worden ist. Eine förmliche\nZustellung des angefochtenen Beschlusses gem. § 16 Abs. 2 FGG an\ndie Verfahrensbevollmächtigten (vgl. hierzu OLG Hamburg ZMR 1998,\n713) des Antragstellers ist nicht erfolgt. Auch in der Verkündung\ndes Beschlusses und dessen Aufnahme in das Protokoll liegt keine\nwirksame, den Lauf der Beschwerdefrist in Gang setzende\nBekanntmachung gem. § 16 Abs. 3 FGG. Zwar reicht es an sich aus,\ndass bei der Verkündung nur der Verfahrensbevollmächtigter des\nAntragstellers anwesend war (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 977 =\nMDR 1995, 745 = ZMR 1995, 977; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Auflage\n§ 45 Rdn. 38). Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit der\nBekanntmachung in dieser Form ist es aber nach allgemeiner Meinung,\ndass die Entscheidung ihrem vollem Wortlaut nach, d. h. mit den\nvollständigen Gründen bekanntgegeben und zu Protokoll genommen wird\n(vgl. z. B. BayObLG WE 1998, 399; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm\nNJW-RR 1997, 845 = ZMR 1997, 155; OLG Saarbrücken FGPrax 1995, 251;\nMerle a.a.O. § 44 Rdn. 125; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Auflage, Anh.\n§ 43 Rdn. 32).\n\n8\n\nDa hier indes nur ein Tenor verkündet und nur dieser in das\nProtokoll aufgenommen wurde, könnte eine wirksame Bekanntmachung\nnur angenommen werden, wenn es sich hierbei um die vollständige\nEntscheidung gehandelt hätte, wenn also eine Begründung nicht\nerforderlich gewesen wäre. Einer entsprechenden Annahme steht indes\n§ 44 Abs. 3 S. 2 WEG, wonach richterliche (End-) Entscheidungen zu\nbegründen sind, entgegen. Diese Norm gilt auch für isolierte\nKostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache oder Rücknahme\neines Antrags bzw. Rechtsmittels (vgl. Bassenge a.a.O. § 44 WEG\nRdn. 7), so dass es hierfür einer zumindest kurzgefassten (vgl.\nhierzu Weitnauer/Hauger a.a.O. § 47 Rdn. 4) Begründung bedarf. Ohne\neine derartige Begründung wäre weder einem Beteiligten, für den die\nEntscheidung nachteilig ist, eine Prüfung der Erfolgsaussicht einer\nsofortigen Beschwerde, noch dem Rechtsbeschwerdegericht die\nMöglichkeit eröffnet, zu überprüfen, ob die Entscheidung der\nVorinstanz bindend, also frei von Ermessens- oder sonstigen\nRechtsfehlern ist.\n\n9\n\nObwohl nach alledem die Kostenentscheidung des Landgerichts\nnicht wirksam bekanntgemacht worden ist, konnte hiergegen weitere\nBeschwerde eingelegt werden, weil diese bereits dann zulässig ist,\nwenn die Entscheidung erlassen ist (vgl. OLG Oldenburg OLGR 1996,\n51; Merle a.a.O.).\n\n10\n\nIII.\n\n11\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.\n\n12\n\nDa die Entscheidung des Landgerichts wegen Fehlen einer\nnachvollziehbaren Begründung für den Senat nicht bindend ist, kann\ner selbst das durch § 47 S. 2 WEG eingeräumte Ermessen zu einer\netwaigen Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten ausüben\n(vgl. BayObLG WE 1998, 402). Dies führt hier zu einer Anordnung der\nErstattung. Es liegt hier nämlich der Sonderfall einer\nWohngeldklage vor, bei der in Abweichung von dem Grundsatz, dass im\nWEG-Verfahren die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst\nzu tragen haben, nach allgemeiner Meinung und ständiger\nRechtsprechung des Senats regelmäßig eine entsprechende Anwendung\nzivilprozessualer Erstattungsgrundsätze angezeigt ist (vgl. z. B.\nBärmann/Pick/Merle a.a.O. § 47 Rdn. 35; Weitnauer/Hauger a.a.O. § 8\nRdn. 8; Senatsbeschlüsse vom 27.01.1997 - 16 Wx 134/96 u. 24.05.98\n- 16 Wx 78/97). Dies hat hier die Folge, dass die Antragsgegnerin\ndem Antragsteller nicht nur - aufgrund der erkennbar nach den\nRegeln der §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit der\n\"Baumbach`schen Formel\" gebildeten Kostenentscheidung des\nAmtsgerichts - einen Teil der außergerichtlichen Kosten erster\nInstanz, sondern entsprechend § 515 Abs. 3 ZPO auch die gesamten\ndes Verfahrens der Erstbeschwerde zu ersetzen hat. Für eine\nAusnahme von diesem Grundsatz besteht kein Anlass, wie bereits das\nAmtsgericht zutreffend ausgeführt hat.\n\n13\n\nAus alledem folgt zugleich, dass es auch billigem Ermessen im\nSinne des § 47 ZPO entspricht, der Antragsgegnerin die Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen\nKosten des Antragstellers aufzuerlegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308646","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-18/16-wx-169-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308646","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308646","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-18/16-wx-169-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308646","retrieved":"2026-07-09 03:37:52.009043+00:00"}}