{"status":"available","doknr":"OLD308674","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1116.2WX45.98.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-16","aktenzeichen":"2 Wx 45/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde ist statthaft, da sie vom Landgericht in\ndem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist (§ 14 Abs. 3 Satz\n2 KostO). Sie ist auch im übrigen zulässig.\n\n3\n\nIn der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen\nBeschlusses und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Dessen\nEntscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 14 Abs. 3\nSatz 3 KostO, 550, 551 ZPO). Ihm ist ein Verfahrensfehler\nunterlaufen, auf dem seine Entscheidung möglicherweise beruht.\n\n4\n\nDas Landgericht hat im Erstbeschwerdeverfahren wesentlichen\nTatsachenvortrag der Beteiligten zu 1) übergangen. In dem\nSchriftsatz vom 20. April 1998 hatte die Beteiligte zu 1)\nvorgetragen, das \"Kostendeckungsprinzip\" werde im Streitfall \"um\nein Vielfaches überschritten\" und stehe deshalb im Widerspruch zu\nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dieses\nVorbringen hätte das Landgericht zu Ermittlungen veranlassen müssen\n(§ 12 FGG). Es ist nämlich im Streitfall nicht auszuschließen, daß\nder Kostenansatz der Höhe nach gegen Vorschriften des Rechts der\neuropäischen Gemeinschaft verstößt und deswegen reduziert werden\nmuß.\n\n5\n\nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v.\n2. Dezember 1997, ZIP 1998, 206, 210) können sich auch einzelne\nPersonen vor den nationalen Gerichten auf Art. 10 in Verbindung mit\nArt. 12 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom\n17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung\nvon Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom\n10. Juni 1985 berufen. Dies gilt ungeachtet dessen, daß sich diese\nRichtlinie an die Mitgliedsstaaten richtet und diese verpflichtet,\ndas innerstaatliche Recht entsprechend anzupassen. Nach jener\nEntscheidung des EuGH ist Art. 12 der Richtlinie dahin auszulegen,\ndaß die bei der Eintragung von Aktiengesellschaften und\nGesellschaften mit beschränkter Haftung sowie bei der Erhöhung des\nKapitals dieser Gesellschaften erhobenen Abgaben, um\nGebührencharakter zu haben, allein auf der Grundlage der Kosten der\nbetreffenden Förmlichkeiten berechnet werden müssen (a.a.O. 210,\n33. Erwägungsgrund). Sind unter Verstoß gegen das\nGemeinschaftsrecht höhere Gebühren erhoben worden, d.h. solche, die\ndie bei der Eintragungsförmlichkeit entstandenen Kosten\nübersteigen, ist der Mehrbetrag von den Mitgliedstaaten\ngrundsätzlich zu erstatten (a.a.O. 210, 37. Erwägungsgrund).\nHieraus folgt, daß Kosten nicht erhoben werden dürfen, soweit ihre\nHöhe gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (vgl. Gustavus, ZIP 1998,\n502, 504; Lappe NJW 1998, 1112,1115; Schuck, DStR 1998, 820,\n821).\n\n6\n\nDas Landgericht hätte daher auf den Einwand, die in Ansatz\ngebrachten Kosten überstiegen den zur Kostendeckung erforderlichen\nBetrag um ein Vielfaches, Feststellungen zu dem mit der Eintragung\nder Anmeldungen verbundenen Aufwand und zu den Kosten der\nEintragung im Sinn des 33. Erwägungsgrundes des genannten Urteils\ntreffen müssen, insbesondere dazu, welche \"Kosten allein auf der\nGrundlage der Kosten der entsprechenden Förmlichkeiten berechnet\nwerden\" dürfen (vgl. EuGH a.a.O. Tz. 19) und ab welcher Grenze die\nhiernach angemessene Gebührenhöhe überschritten würde. Im Verfahren\nder weiteren Beschwerde können solche Feststellungen tatsächlicher\nArt nicht nachgeholt werden. Die weitere Beschwerde nach § 14 Abs.\n3 Satz 1 KostO ist eine bloße Rechtsbeschwerde (vgl. Lappe in\nKorintenberg u.a., Kostenordnung, § 14, Rn. 183, 190;\nKeidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 27, Rn. 42 m.w.N.).\n\n7\n\nDie Sache ist daher an das Landgericht zurückzuverweisen, um\ndiesem Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen\nnunmehr zu treffen. Hierbei wird es auch den Inhalt der\nStellungnahmen beider Beteiligter im Verfahren der weiteren\nBeschwerde einzubeziehen haben. Es wird zu erwägen sein, ob und\ngegebenenfalls inwieweit die Anregung des Präsidenten des\nOberlandesgerichts Köln vom 30. Juni 1998, bei Gebühren, die an die\nHöhe des Kapitalbetrags geknüpft sind und die 600.-- DM\nübersteigen, vorläufig nur diesen Betrag zu erheben,\nAuswirkungen auch auf die im Streitfall bereits erstellte\nKostenrechnung haben kann.\n\n8\n\nFür die erneut zu treffende Entscheidung wird weiterhin auf\nfolgendes hingewiesen:\n\n9\n\nDas Landgericht hat gemeint, § 26 Abs. 6 KostO sei auf die\nvorgenommenen Eintragungen betreffend die Zweigniederlassung der\nBeteiligten zu 1) nicht anzuwenden. Bei der Eintragung der\nKapitalerhöhung sei nicht auf den Wert des Betriebsvermögens,\nsondern auf den zur Eintragung gelangenden Geldbetrag abzustellen.\nDas begegnet rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung läßt\nunberücksichtigt, daß die Zweigniederlassung regelmäßig nur mit\neinem \"Anteil\" an dem ausländischen Gesamtunternehmen \"beteiligt\"\nist.\n\n10\n\nNach Ansicht des Senats ist § 26 Abs. 6 KostO (in der ab dem 1.\nJanuar 1997 geltenden Fassung - im folgenden: n.F.) auch auf\nEintragungen betreffend die Zweigniederlassung eines ausländischen\nUnternehmens anwendbar.\n\n11\n\nBetrifft die Eintragung eine Zweigniederlassung, so beträgt der\nGeschäftswert nach § 26 Abs. 6 KostO n.F. die Hälfte des \"nach den\nvorstehenden Absätzen bestimmten Wertes\". Das ist bereits nach dem\nWortlaut dahin zu verstehen, daß hiermit auf sämtliche vorstehenden\nAbsätze von § 26 KostO Bezug genommen werden soll. Entgegen der\nAnsicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (SchlHA\n1997, 292) werden von Absatz 6 mithin nicht nur Eintragungen nach §\n26 Abs. 3 bis 5 KostO n.F., sondern auch solche mit bestimmtem\nGeldbetrag nach § 26 Abs. 1 KostO n.F. erfaßt (vgl. Otto, JurBüro\n1997, 61, 63; Rohs/Wedewer, § 26 Rn. 52; wohl auch LG Karlsruhe,\nRpfleger 1998, 217). Der Begründung des Bundesrates für die erneute\nNovellierung des § 26 Abs. 6 KostO durch das\nHandelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I 1474) - in\nKraft ab dem 1. Juli 1998 - ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber\nohne weiteres davon ausgeht, § 26 Abs. 6 KostO n.F. beziehe sich\nauf die Absätze 1 bis 5 (BT.-Drs. 13/8444 vom 29. August 1997, S.\n96). Auch für die Eintragung der Kapitalerhöhung bei einer\nZweigniederlassung ist daher grundsätzlich § 26 Abs. 6 KostO n.F.\nanzuwenden.\n\n12\n\n§ 26 Abs. 6 KostO n.F. ist nach Auffassung des Senats auch für\nZweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften maßgeblich.\nAus den §§ 13 e, 13 f HGB folgt zwar, daß im Grundsatz eine\ninländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft\nregisterrechtlich wie eine inländische Hauptniederlassung zu\nbehandeln ist, weil ein inländisches Hauptregister nicht vorhanden\nist. In Bezug auf die frühere - vergleichbare - Rechtslage (§§ 13 b\nHGB, 44 Abs. 5 AktG a.F.) hat die Rechtsprechung hieraus den Schluß\ngezogen, dies müsse sich kostenrechtlich dahin auswirken, daß die\nfür Verrichtungen des Hauptregistergerichts geltenden\nWertvorschriften heranzuziehen seien und eine Anwendung des § 26\nAbs. 8 KostO a.F. ausscheide (vgl. BayObLG Rpfleger 1986, 111, 112;\nOLG Frankfurt Rpfleger 1987, 507, 508). Gleichwohl bedeutete dies\nnicht, daß bei einer Kapitalerhöhung der einzutragende Geldbetrag\nals Geschäftswert für die die Zweigniederlassung betreffende\nGebührenberechnung zugrunde zu legen war. Nach der Rechtsprechung\nsollte vielmehr der Teilwert maßgeblich sein, der sich ergeben\nhätte, wenn allein für die Zweigniederlassung eine Kapitalerhöhung\nbeschlossen worden wäre (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Frankfurt\na.a.O.). Hierfür mußte festgestellt werden, mit welchem \"Anteil\"\ndie Zweigniederlassung \"am Gesamtunternehmen beteiligt\" war.\n\n13\n\nSolcher Feststellungen bedarf es indes nach Inkrafttreten des §\n26 Abs. 6 KostO n.F. nicht mehr (so aber Rohs/Wedewer a.a.O., Rn.\n57). Zweck der Neuregelung des Kostenrechts ist eine Vereinfachung\nder Kostenberechnung (vgl. Otto a.a.O., 62). Für Eintragungen\nbetreffend Zweigniederlassungen ist mit § 26 Abs. 6 KostO n.F. eine\nrein schematische Wertermäßigung eingeführt worden. Der Umfang der\nWertermäßigung soll nach neuem Recht unabhängig von der Bedeutung\nder einzelnen Niederlassung sein (Otto a.a.O., 63). Die Neuregelung\nsoll daher die mitunter im Einzelfall umfangreichen Ermittlungen\nzur Bedeutung und zum Betriebskapital der Zweigniederlassung im\nVergleich zu demjenigen der Hauptniederlassung entbehrlich machen.\nSie beruht auf der Erwägung, durch Gesetz pauschal einen Wert\nfestzulegen, mit dem die Bedeutung und der Anteil der\nZweigniederlassung am Gesamtunternehmen ausgedrückt werden. Diesen\nZweck kann die Regelung auch in Bezug auf die nach der bisherigen\nRechtsprechung (a.a.O.) notwendige Festlegung des \"Anteils\" der\nZweigniederlassung an einem ausländischen \"Gesamtunternehmen\"\nerfüllen. Die mit der Neuregelung eingeführte rein schematische\nWertberechnung für Zweigniederlassungen betreffende Eintragungen\nergreift daher nach ihrer Zweckbestimmung nicht nur inländische\nZweigniederlassungen inländischer Unternehmen, sondern auch solche\nausländischer Gesellschaften unabhängig davon, ob diese\nregisterrechtlich wie Hauptniederlassungen anzusehen sind. Mit\ndiesem Verständnis des § 26 Abs. 6 KostO n.F. wird nicht nur die\nbezweckte Vereinfachung der Kostenberechnung auch in Bezug auf\nUnternehmen mit Sitz im Ausland erreicht, sondern vor allem auch\neine kostenrechtliche Gleichbehandlung ausländischer und\ninländischer Unternehmen mit Zweigniederlassungen im Inland\nsichergestellt.\n\n14\n\nEiner Anwendung des § 26 Abs. 6 KostO n.F. auf die Eintragung\nder Kapitalerhöhung steht auch nicht entgegen, daß diese sowohl die\nHauptniederlassung als auch die Zweigniederlassung betrifft. Der\nneugefaßte Wortlaut dieser Vorschrift enthält - wie schon § 26 Abs.\n8 KostO a.F. - keinen Hinweis darauf, daß die Wertreduzierung davon\nabhängen soll, daß die Eintragung ausschließlich die\nZweigniederlassung betrifft. Ob und inwieweit die Auffassungen, die\nin Bezug auf § 26 Abs. 8 KostO a.F. zu dieser Frage vertreten\nworden sind (vgl. Korintenberg/Reimann, Kostenordnung, 13. Aufl., §\n26, Rn. 115, m.w.N.), auch auf § 26 Abs. 6 KostO n.F. zu übertragen\nsind (vgl. dazu etwa Busch, Rpfleger 1997, 89, 92), braucht nicht\nabschließend entschieden zu werden. Jedenfalls ist für die\nEintragung in dem Register der jeweiligen Zweigniederlassung -\nnicht für diejenige im Register der Hauptniederlassung - nach\nAnsicht des Senats der Wert nach § 26 Abs. 6 KostO n.F. zu\nermäßigen (vgl. Otto a.a.O. Beispiel 2; Rohs/Wedewer a.a.O., § 26\nRn. 51, 55; Mathias JurBüro 1997, 455). Dieses Verständnis\nentspricht dem Zweck der Neuregelung. Ersichtlich war es das Ziel\ndes Gesetzgebers, wie bei der erneuten Novellierung des § 26 Abs. 6\nKostO durch das Handelsrechtsreformgesetz nochmals verdeutlicht\nworden ist (vgl. BT.-Drs. 13/8444 a.a.O.), hohe Gebühren für\nZweigniederlassungen dadurch zu vermeiden, daß die Gebühren für\nEintragungen im Register der Zweigniederlassung im Vergleich zu\ndenjenigen im Register der Hauptniederlassung reduziert wurden.\nDies zeigen insbesondere die Regelungen bei Vorhandensein mehrerer\nZweigniederlassungen (§ 26 Abs. 6 Satz 2 KostO n.F., insbesondere\nin der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung).\n\n15\n\nAuf die Eintragung der Kapitalerhöhung ist - anders als auf die\nweiteren Eintragungen, die hier Gegenstand der Kostenrechnung sind,\n- die Regelung über die Begrenzung des Geschäftswertes (§ 26 Abs. 4\nNr. 1 KostO) nicht anwendbar. Unerheblich ist, daß es sich um eine\n\"spätere Eintragung\" im Sinn der genannten Vorschrift handelt.\nVielmehr betrifft die genannte Vorschrift nur Eintragungen, die\nnicht von § 26 Abs. 1 KostO n.F. erfaßt werden (§ 26 Abs. 2 KostO\nn.F.). Die Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft ist jedoch\nin § 26 Abs. 1 Nr.4 lit. a) n.F. geregelt.\n\n16\n\nIm Hinblick auf § 14 Abs. 5 KostO ist eine Kostenentscheidung\nentbehrlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-16/2-wx-45-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-16/2-wx-45-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308674","retrieved":"2026-07-09 03:37:54.329339+00:00"}}