{"status":"available","doknr":"OLD308684","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1113.6U19.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-13","aktenzeichen":"6 U 19/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Kfz-Importeurin, u.a. auch von C.-Fahrzeugen\naus USA und Kanada. Die Beklagte ist die deutsche\nVertriebsgesellschaft des US-amerikanischen Automobilherstellers\nC.. Sie vertreibt über in ihre Vertriebsorganisation eingegliederte\nVertragshändler in der Bundesrepublik Deutschland u.a. Fahrzeuge\ndes Typs \"C. Voyager\", der in Europa hergestellt wird und sich von\nden in Übersee von C. vertriebenen Mini-Vans \"D. Caravan\", \"P.\nVoyager\" und \"C. Town ##blob##amp; Country\" sowohl optisch als auch in\ntechnischen Details sowie in der Ausstattung unterscheidet.\n\n3\n\nAm Wochenende des 12./13. April 1997 bewarb die Beklagte mit der\nnachstehend im erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin\nwiedergegebenen Werbeanzeige das europäische Modell \"C. Voyager\",\ndas auf der Abbildung wiedergegeben ist. Im seitlichen Text der\nWerbung heißt es unter anderem: \"Meistverkaufter Mini-Van: Weltweit\nüber 6 Millionen Fahrzeuge\".\n\n4\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Verkehr werde durch\ndiese Anzeige und die angeführte Werbeaussage irregeführt. Dabei\ntäusche die Beklagte den Verkehr nicht nur über eine angebliche\n\"weltweite\" Verbreitung des lediglich in Europa vertriebenen \"C.\nVoyagers\", sondern werbe zudem mit verkauften Stückzahlen, welche\ndie tatsächlichen Stückzahlen um das 10-fache überträfen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zu 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis 6\nMonaten, zu unterlassen,\n\n7\n\nim geschäftlichen Verkehr und zu\nZwecken des Wettbewerbs in Werbeveröffentlichungen wie nachfolgend\nwiedergegeben zu werben oder werben zu lassen für den Verkauf neuer\nKraftfahrzeuge mit der Erklärung\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n\"... C. Voyager ...\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nnur beim Voyager: ...\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nMeistverkaufter Mini-Van: Weltweit über\n6 Millionen Fahrzeuge ...\",\n\n14\n\nsoweit derartige Verkaufszahlen nicht\nerreicht werden:\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem unbefangenen Leser\nsei völlig klar, daß mit der angegriffenen Aussage alle weltweit\nvon der C. Corporation verkauften Mini-Vans gemeint seien, und zwar\nunabhängig von irgendwelchen länder- und/oder kontinentbezogenen\ntechnischen, optischen oder sonstigen Unterschieden. Im übrigen\nwerde die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer etwaigen Irreführung\ndes Verkehrs bestritten, denn der Hinweis auf die weltweiten\nVerkaufserfolge sei nur eine von mehreren an den Rand der\nWerbeanzeige gesetzten Zusatzinformationen, die für sich genommen\nnicht dazu geeignet sei, die von der Werbeanzeige angesprochenen\nVerkehrskreise in deren Kaufentscheidung positiv zu\nbeeinflussen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstands wird auf den Inhalt der von den Parteien vor dem\nLandgericht gewechselten Schriftsätze und der damit überreichten\nUnterlagen verwiesen.\n\n26\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage\nantragsgemäß stattgegeben. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, die\ngem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG aktivlegitimierte Klägerin nehme die\nBeklagte zu Recht gem. § 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Die\nangegriffene Werbeaussage der Beklagten sei unstreitig falsch, wenn\nsie auf den in der Anzeige beworbenen C. Voyager bezogen werde, der\nbisher wenige einhunderttausendmal verkauft worden sei, nicht aber\nin einer Zahl von über 6 Millionen. Der Leser der Anzeige müsse\naber die Aussage auf das beworbene Modell beziehen, das in der\nAnzeige nicht nur abgebildet sei, sondern als Oberzeile der linken\nTextspalte, die den angegriffenen Text enthalte, auch - grafisch\nhervorgehoben - genannt werde. Wenn es darunter heiße: \"Nur beim\nVoyager:\", müsse der Leser der Anzeige annehmen, daß die folgenden\nAussagen eben auf dieses beworbene Modell \"C. Voyager\" Bezug\nnähmen. Daß die Beklagte die Aussagen auf Mini-Vans der Marke C.\nbeziehen wolle, erschließe sich dem Betrachter der Anzeige nicht.\nIn einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten sei die Beklagte gegen\nImporteure von US-C.-Modellen wegen irreführender Werbung\nvorgegangen, wenn diese die Modelle mit \"Voyager\" beworben hätten,\nohne zugleich deutlich zum Ausdruck zu bringen, daß es sich um das\nUS-Modell handele und nicht um das auf dem europäischen Markt\nvertriebene Modell \"C. Voyager\". Dabei habe die Beklagte stets auf\ndie Unterschiede in den Fahrzeugtypen abgestellt und betont, daß\ndie Fa. C. den Begriff \"Voyager\" nicht als Gattungsbezeichnung für\nMini-Vans benutze, sondern nur als Bezeichnung für bestimmte\nModelle, nämlich den \"P. Voyager\" in den USA und den \"C. Voyager\"\nin Europa. Dementsprechend könne die angegriffene Aussage, die\nunter der Oberzeile \"Nur beim Voyager:\" stehe, nur auf dieses\nModell bezogen werden, und zwar auf den darüber genannten und\ndaneben abgebildeten \"C. Voyager\". Aufgrund dieses Aufbaus des\nTextes bestehe für den angesprochenen Verbraucher überhaupt keine\nMöglichkeit, darauf zu kommen, daß die Beklagte mit der Aussage\n\"Meistverkaufter Mini-Van: Weltweit über 6 Millionen Fahrzeuge\"\nnunmehr nicht mehr den vorgenannten \"Voyager\" meine, sondern die\nMini-Vans der Fa. C. überhaupt. Zwar möge die Beklagte im\nZusammenhang mit der Bewerbung des \"C. Voyager\" einen\nentsprechenden Hinweis auf die langjährige Erfahrung der Fa. C. und\nderen weltweiten Erfolg im Auge gehabt haben; die Formulierung sei\nihr bzw. ihrer Werbeagentur jedoch gründlich mißlungen. Dies könne\nauch von den Mitgliedern der Kammer ohne Einholung des von der\nBeklagten beantragten Sachverständigengutachtens selbst beurteilt\nwerden, denn es gehe hierbei lediglich um das schlichte logische\nVerständnis eines Textes. Zur wettbewerblichen Relevanz der\nvorstehend begründeten Irreführung hat das Landgericht ausgeführt:\nFür einen Kaufentschluß sei es von erheblicher Bedeutung, ob sich\nein beworbenes Modell weltweit sechsmillionenfach bewährt habe oder\nnur in Europa vielleicht zweihunderttausendmal verkauft worden\nsei.\n\n27\n\nGegen dieses ihr am 5. Januar 1998 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 4. Februar 1998 Berufung eingelegt, die sie nach\nentsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nrechtzeitig am 24. April 1998 begründet hat.\n\n28\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft mit ihrem\nBerufungsvorbringen ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Sie macht\ngeltend, das Landgericht habe bei seiner Bewertung der\nbeanstandeten Werbeanzeige außer Acht gelassen, daß gerade ein\nGroßkonzern wie C. ein globales Konzept mit \"local touch\" verfolge.\nWährend viele \"Graumarkt-Importeure\" den Verbraucher über diesen\n\"local touch\" irreführen wollten, indem das US-/Kanada-Modell quasi\nals EU-Modell verkauft werde, komme es auf diesen \"local touch\" bei\nder streitgegenständlichen Werbeaussage des Herstellers über dessen\nPosition im Weltmarkt gar nicht an. Der Verbraucher werde diese\nAussage des Herstellers unabhängig von irgendwelchen länder-\nund/oder kontinentbezogenen technischen, optischen oder sonstigen\nUnterschieden oder unterschiedlichen Modellbezeichnungen allgemein\nauf die vom Hersteller weltweit vertriebene Fahrzeug-Kategorie\nbeziehen. Für ihn - Verbraucher - seien in diesem Zusammenhang die\ndem Hersteller C. zugeordneten Marken vorrangig. Wenn es um eine\nFrage mit einem globalen Anknüpfungspunkt gehe, dann sei es auch\nnur konsequent, ebenfalls den Bezugspunkt der beworbenen\nFahrzeug-Kategorie vom einzelnen Modell zu lösen und zu\nglobalisieren. Die Modellvielfalt setze sich sogar im eigenen Land\nfort, was dem Verbraucher gerade in der Automobilbranche angesichts\nder herstellerseitigen Modellvielfalt nur allzu bewußt sei. Die\nModellfamilie der C. Mini-Vans, zu der auch der \"C. Voyager\"\ngehöre, habe seit der \"Geburt\" im Jahre 1983 bis zum \"C. Voyager\"\ndes Jahres 1998 eine gewaltige Entwicklung durchgemacht. Neben den\nalljährlichen \"Neuauflagen\" sei auch die Modellpalette des \"C.\nVoyager\" auf über zehn Modellvarianten angewachsen. Wieso sollte\nalso der Verbraucher bei einer den Weltmarkt betreffenden Aussage\ndavon ausgehen, daß sich diese Modellvielfalt nicht auch in anderen\nKontinenten bzw. Ländern fortsetze. Dem Verbraucher sei es deshalb\nvöllig klar, daß mit den \"über 6 Millionen Fahrzeugen\" nicht nur\ndie EU-Versionen des \"C. Voyager\", sondern alle - seit dem\nVerkaufsstart im Jahr 1983 - weltweit verkauften Mini-Vans gemeint\nund erfaßt seien. Unter Zugrundelegung der gebotenen\nglobalisierenden Betrachtungsweise sei damit jedoch die\nstreitbefangene Werbeaussage objektiv wahr, denn die Mini-Vans der\nC. Corporation seien weltweit die \"meistverkauften\".\n\n29\n\nEine Irreführung des Verkehrs sei im übrigen auch aufgrund der\nGesamtkonzeption des streitbefangenen Werbeinserats ausgeschlossen.\nFür sich genommen sei die in Rede stehende Werbeaussage nicht zu\nbeanstanden. Wenn aber das Landgericht schon weitergehende\nVerknüpfungen mit weiteren Textteilen der Anzeige benötigt habe,\ndann hätte es sich konsequenterweise auch damit auseinandersetzen\nmüssen, welche Wertigkeit diese Einzelaussage im Verhältnis zu\nallen übrigen Werbeaussagen, wie insbesondere auch zu der Aussage\n\"bester Import-Van\" habe. Spätestens durch den Hinweis \"bester\nImport-Van\" werde jedoch die Marktposition im Inland konkret auch\ndes EU-Modells \"C.-Voyager\" unmißverständlich klargestellt.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der\nBeklagten wird auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze der\nBeklagten und die damit überreichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom 11.12.1997 - AZ: 84 0\n73/97 - aufzuheben und die Klage abzuweisen;\n\n33\n\nihr - der Beklagten - für den Fall einer von ihr zu\nerbringenden Sicherheitsleistung nachzulassen, diese in Form einer\nselbstschuldnerischen Bürgschaft der A.-Bank (Deutschland) AG,\nNiederlassung K., erbringen zu dürfen.\n\n34\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n35\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen und ihr - der Klägerin - zu gestatten, zulässige\noder erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer im\nWährungsgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu\nerbringen.\n\n36\n\nAuch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der\nersten Instanz nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 30. Juli\n1998 und ihres Schriftsatzes vom 30. September 1998, jeweils mit\nAnlagen, auf die verwiesen wird.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n38\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n39\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte zu Recht gem. §§ 3, 13 Abs. 2\nNr. 1 UWG auf Unterlassung der Angabe \"Meistverkaufter Mini-Van:\nWeltweit über 6 Millionen Fahrzeuge\" in der konkreten Form der im\nerstinstanzlichen Klageantrag sowie im Tenor des angefochtenen\nUrteils wiedergegebenen Anzeige in Anspruch, denn diese Werbung ist\ngeeignet, die Verbraucher in relevanter Weise irrezuführen. Dies\nkönnen die Mitglieder des Senats ebenso wie die Mitglieder der\nKammer des Landgerichts als Teil der von der Anzeige der Beklagten\nangesprochenen Verkehrskreise aus eigener Sachkunde und\nLebenserfahrung beurteilen.\n\n40\n\nDaß und warum die streitgegenständliche Werbeaussage vom Verkehr\nauf den nur in Europa vertriebenen \"C.-Voyager\" bezogen wird und\ndeshalb nicht unbeachtliche Teile der mit der Anzeige der Beklagten\numworbenen Verbraucher im Sinne von § 3 UWG über die verkauften\nStückzahlen dieses Modells irreführt, ist bereits überzeugend im\nangefochtenen Urteil erörtert und dargelegt worden. Der Senat nimmt\ndeshalb auf diese zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug.\nDas Berufungsvorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, diese\nAusführungen in Zweifel zu ziehen und Anlaß für eine andere\nWürdigung und Bewertung der beanstandeten Werbeaussage in der\nkonkreten Form der streitgegenständlichen Anzeige der Beklagten zu\ngeben. Dies gilt insbesondere auch für den von der Beklagten unter\nHinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs \"Der meistverkaufte\nEuropas\" (WRP 1996/729) angeführten Aspekt der\nInternationalisierung und Globalisierung der Automobilindustrie,\nder nach Ansicht der Beklagten vom Landgericht nicht zutreffend\nberücksichtigt worden sei. Wie vom Landgericht im angefochtenen\nUrteil unter zutreffender Berücksichtigung der konkreten\nGesamtkonzeption der beanstandeten Zeitungsanzeige dargelegt, hat\ndie Beklagte in dieser Anzeige durch deren textliche Hinweise und\ndie dortige Abbildung unmißverständlich deutlich gemacht, daß es\ndabei und insbesondere auch bei der beanstandeten Aussage\n\"Meistverkaufter Mini-Van: Weltweit über 6 Millionen Fahrzeuge\" um\neine Aussage zu den weltweiten Verkaufszahlen des unter den\nSammelbegriff \"Mini-Van\" fallenden \"C.-Voyager\" geht. Unstreitig\nwird aber dieses Modell, der \"C.-Voyager\", nicht weltweit, sondern\nnur in Europa vertrieben; die Verkaufszahlen des \"C.-Voyager\"\nliegen zudem unstreitig ganz erheblich unterhalb den in der\nZeitungsanzeige angegebenen 6 Millionen Fahrzeugen. Die\nstreitgegenständliche Werbeaussage ist daher mehrfach unrichtig und\ntäuscht nicht nur die vielen Verbraucher, die gar nicht wissen, daß\nder \"C.-Voyager\" nur in Europa und nicht ebenfalls in anderen\nTeilen der Welt vertrieben wird. Die vorliegend zu beurteilende\nKonstellation zeigt danach auch keinerlei Berührungspunkte mit dem\nFall, der Gegenstand des bereits angeführten Urteils des\nBundesgerichtshofs \"Der meistverkaufte Europas\" (a.a.O.) war und\nbei dem es darum ging, ob der Verbraucher bei der dort in Rede\nstehenden zutreffenden Werbeaussage für Europa auch auf eine\nentsprechende Spitzenstellung des beworbenen Produkts in\nDeutschland schließt.\n\n41\n\nIn Übereinstimmung mit dem Landgericht ist aber ebenfalls von\nder Relevanz der dargelegten Irreführung des Verkehrs auszugehen.\nEs liegt auf der Hand, daß der Verbraucher aus den in der\nZeitungsanzeige angegebenen Verkaufszahlen für den \"C.-Voyager\"\nfolgert, daß dieses Fahrzeug weltweit große Wertschätzung genießt,\nund ihn dies veranlassen kann, sich näher mit dem Kauf eines derart\ngeschätzten und offensichtlich bewährten Fahrzeugs zu befassen.\nEine solche Beeinflussung des Verbrauchers durch die Angabe von\nVerkaufszahlen bestätigt im übrigen die Beklagte selbst z.B. in\nihrer am 29. April 1997, also in etwa zeitgleich mit der\nstreitgegenständlichen Werbung, in der FAZ geschalteten Anzeige\n(Bl. 58 d.A.), die ebenfalls die streitgegenständliche Werbeaussage\nvon den weltweit über 6 Millionen Fahrzeugen enthält und wo es\ndarüber hinaus im Fließtext der Anzeige heißt: \"... Der Voyager ist\nwieder bester Import-Van des Jahres. Er ist das Original und seit\nmehr als 10 Jahren das Vorbild für Fahr- und Raumkomfort. Über 6\nMillionen verkaufte Fahrzeuge weltweit sind der eindrucksvolle\nBeweis.\" (Unterstreichung nur hier).\n\n42\n\nSchließlich ist die Klägerin, die ebenso wie die Beklagte\nbundesweit Automobile vertreibt und damit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1\nUWG klagebefugt ist, nach dieser Vorschrift auch aktivlegitimiert,\nden sich aus § 3 UWG ergebenden Unterlassungsanspruch gegenüber der\nBeklagten geltend zu machen. Die Beanstandung der Klägerin richtet\nsich gegen großformatige Zeitungsanzeigen der Beklagten, die\nbundesweit erschienen sind, wobei das von diesen Anzeigen\nausgehende Irreführungspotential aus den vorstehenden Erörterungen\nzur Relevanz beachtlich ist. Es kann danach kein Zweifel daran\nbestehen, daß sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin gegen\neine Werbung der Beklagten richtet, die im Sinne von § 13 Abs. 2\nNr. 1 UWG geeignet ist, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden\n(bundesweiten) Markt wesentlich zu beeinträchtigen, so daß die\nVoraussetzungen der vorgenannten Vorschrift auch insoweit erfüllt\nsind.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n44\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\ngem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 108 ZPO war dabei der\nBeklagten zu gestatten, die von ihr zu leistenden\nSicherheitsleistungen auch in Form einer selbstschuldnerischen\nBürgschaft der A.-Bank (Deutschland) zu erbringen, wie von der\nBeklagten - von der Klägerin unbeanstandet - beantragt worden\nist.\n\n45\n\nDie Beschwer der Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten\nim Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-13/6-u-19-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-13/6-u-19-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308684","retrieved":"2026-07-09 03:37:55.112480+00:00"}}