{"status":"available","doknr":"OLD308683","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:1113.6U115.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-11-13","aktenzeichen":"6 U 115/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der\nAntragstellerin ist nicht nur insgesamt zulässig, sondern auch in\nder Sache erfolgreich.\n\n3\n\nDas Rechtsmittel führt zu der aus der Urteilsformel\nersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil\nsich die Antragstellerin nach ihrem nunmehr glaubhaft gemachten\ntatsächlichen Vorbringen nicht nur auf die gemäß § 25 UWG\neingreifende Vermutung der Dringlichkeit des im Streitfall geltend\ngemachten Unterlassungsbegehrens berufen kann, der Antrag auf Erlaß\neiner einstweiligen Verfügung folglich zulässig ist. Über das\nVorliegen dieses Verfügungsgrundes der Dringlichkeit hinaus liegen\nvielmehr ferner auch die materiellen Voraussetzungen des für die\nBegründetheit des Antrags zu fordernden Verfügungsanspruchs vor.\nDenn die im Streitfall beanstandete Werbung der Antragsgegnerin mit\ndem Hinweis \"Einfach billiger telefonieren\" erweist sich als\ngeeignet, zumindest einen nicht unerheblichen Teil des\nangesprochenen Verkehrs in wettbewerblich relevanter Weise in die\nIrre zu führen und verstößt damit gegen § 3 UWG.\n\n4\n\nDer Antragstellerin steht ungeachtet des Umstandes, daß die\nstreitgegenständliche Werbung der Antragsgegnerin - wie unstreitig\nist - bereits in den Ausgaben der Süddeutschen Zeitung vom\n09.04.1998, der Welt am Sonntag vom 12.04.1998 und der FAZ vom\n14.04.1998, mithin mehr als zwei Monate vor Einreichen des Antrags\nauf Erlaß einer einstweiligen Verfügung am 17. Juni 1998,\nerschienen war, der Verfügungsgrund der Dringlichkeit (§§ 935,940\nZPO) zur Seite. Allerdings ist es richtig, daß die gemäß § 25 UWG\nfür das Vorliegen des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit\nsprechende Vermutung durch das eigene Verhalten des Antragstellers\nwiderlegt werden kann, wenn dieser trotz Kenntnis des als\nWettbewerbsverstoß beanstandeten Verhaltens mit der\nRechtsverfolgung zu lange wartet. Er bringt damit durch sein\neigenes Verhalten zum Ausdruck, daß es ihm mit der Wahrnehmung\nseiner gegenüber diesem Verhalten geltend gemachten Rechte in\nWirklichkeit nicht sonderlich dringlich ist. So liegt der Fall hier\naber nicht. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht,\nerstmals am 3. Juni 1998 Kenntnis von der hier in Rede stehenden\nWerbeanzeige, die zu diesem Zeitpunkt in der Ausgabe der\nZeitschrift \"Der Spiegel\" vom 1. Juni 1998 erneut geschaltet worden\nwar, erhalten zu haben. Aus der antragstellerseits im Termin zur\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten eidesstattlichen\nVersicherung des Herrn G. H. vom 21. Oktober 1998 geht hervor, daß\ndiesem von der nach der betrieblichen Organisation der\nAntragstellerin hierfür zuständigen sog. \"Auswertungsstelle\", deren\nMitarbeiter die überregionalen Zeitungen und Zeitschriften u.a.\nauch in bezug auf die dort veröffentlichte Werbung von Konkurrenten\nauswerten, erstmals am 3. Juni 1998 die streitgegenständliche\nWerbeanzeige zugeleitet worden sei und daß er von deren\nVeröffentlichung bereits im April 1998 zuvor keine Kenntis erlangt\nhabe. Auf die danach glaubhaft gemachte erstmalige Kenntnis des\nnach der organisatorischen Struktur der Antragstellerin für die\ngerichtliche und außergerichtliche Koordinierung und Betreuung\nwettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen in der Rechtsabteilung\nzuständigen Herrn G. H. kommt es im gegebenen Zussammenhang auch\nentscheidend an. Dabei kann - was durchaus naheliegend scheint -\nunterstellt werden, daß die Lektüre u.a. der FAZ zu dem\nStandardinformationsmittel der Vorstandmitglieder der Antragsteller\nzählt, in deren Ausgabe vom 14. April 1998 aber die im Streitfall\nbeanstandete Anzeige der Antragsgegnerin veröffentlicht war. Auch\nmag weiter davon ausgegangen werden, daß einzelnen oder sogar\nsämtlichen Vorstandsmitgliedern der Antragstellerin die in dieser\nAusgabe der FAZ in der Rubrik \"Briefe an den Herausgeber\"\nplazierte, in einem leuchtend roten Farbton grundierte Werbeanzeige\ntatsächlich aufgefallen ist. Selbst wenn dies alles der Fall\ngewesen sein sollte, so muß sich die Antragstellerin diese etwaige\nfrühere Kenntis ihrer Vorstandsmitglieder im gegebenen Fall nicht\nals dringlichkeitsschädlich entgegenhalten lassen. Denn die\nAntragstellerin, bei der es sich um ein Unternehmen beachtlicher\nGröße handelt, hat - wie die vorbezeichnete eidesstattliche\nVersicherung belegt - die für die Verfolgung vermeintlicher oder\ntatsächlicher Wettbewerbsverstöße ihrer Konkurrenten erforderlichen\nBetriebsabläufe in einer bestimmten Weise organisiert und Vorsorge\ndafür getroffen, daß Wettbewerbsverstöße erkannt und ggf. verfolgt\nwerden. Es kommt danach auf die Kenntniserlangung der nach der\nbetrieblichen Struktur und Organisation der Antragstellerin\nzuständigen Mitarbeiter an, zu deren Aufgaben die Verfolgung\nangeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens der Konkurrenz zählte, und\nauf deren entsprechendes Tätigwerden die Vorstandsmitglieder der\nAntragstellerin - ist ihnen die Werbeanzeige tatsächlich\naufgefallen - sich verlassen durften, so daß auf deren Kenntnis im\nZusammenhang mit der hier zu beurteilenden Widerlegung der\nDringlichkeitsvermutung nicht abgestellt werden kann. Hat danach\naber der in der Rechtsabteilung der Antragstellerin für die\ngerichtliche und außergerichtliche Koordinierung und Betreuung\nwettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen zuständige Mitarbeiter\nG. H. erstmals am 3. Juni 1998 von der verfahrensbefangenen\nWerbeanzeige der Antragsgegnerin erfahren, wurde der nach\nergebnislos gebliebener Abmahnung vom 9. Juni 1998 unter dem Datum\ndes 17. Juni 1998 angebrachte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung innerhalb einer dringlichkeitsunschädlichen Zeitspanne\neingereicht.\n\n5\n\nDabei bestehen weiter auch keine hinreichenden Anhaltspunkte\ndafür, daß der nach der betrieblichen Organisation der\nAntragstellerin zuständige Mitarbeiter G. H. bereits vor dem sich\naus seiner eidesstattlichen Versicherung ergebenden Zeitpunkt,\nnämlich dem 3. Juni 1998, Kenntnis der streitgegenständlichen\nWerbeanzeige erlangt hatte. Solche Anhaltspunkte ergeben sich\ninsbesondere nicht aus dem Umstand, daß die Antragstellerin - wie\ndie von ihr gegen sonstige Werbmaßnahmen der Antragsgegnerin\nbetriebenen Abmahnungen und Verfahren belegen - das übrige\nWerbeverhalten der Antragsgegnerin beobachtet und rasch gegen\nvermeintlich oder tatsächlich darin liegende Wettbewerbsverstöße\neingeschritten ist. Denn dieser Hintergrund des vorliegend zu\nbeurteilenden Verhaltens der Antragstellerin spricht nicht\neindeutig dafür, daß ihr bzw. ihrem zuständigen Mitarbeiter dann\nebenso wie dies bei den anderen Werbemaßnahmen der Antragsgegnerin\nder Fall war auch die hier streitgegenständliche Werbung\nunmittelbar nach der erstmaligen Veröffentlichung aufgefallen sein\nmuß. Der Umstand, daß die Antragstellerin im übrigen gegen für\nwettbewerbswidrig erachtetes Werbeverhalten der Antragsgegnerin\nunmittelbar und zeitnah vorging, kann indiziell vielmehr ebensogut\nals Anzeichen gegen eine vor dem Zeitpunkt des 3. Juni 1998\nerlangte Kenntis verwertet werden, da die Antragstellerin\nandernfalls ebenso wie in den anderen Fällen verfahren und schon\nfrüher gegen die Anzeige eingeschritten wäre.\n\n6\n\nIst nach alledem die für die Dringlichkeit des\nUnterlassungsbegehrens nach Maßgabe von § 25 UWG sprechende\nVermutung nicht widerlegt und der Verfügungsantrag daher zulässig,\nerweist dieser sich im übrigen auch gemäß § 3 UWG als\nbegründet.\n\n7\n\nDie in der beanstandeten Werbanzeige der Antragsgegnerin\nenthaltene Angabe \"Einfach billiger telefonieren\" ist geeignet, den\nVerkehr in relevanter Weise in die Irre zu führen, was die\nMitglieder des erkennenden Senats, die als potentielle Kunden der\nbeworbenen Telekommunikationsdienste zu den im Streitfall\nangesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Kenntis und\nErfahrung beurteilen können.\n\n8\n\nEin nicht nur unerheblicher Teil der angesprochenen Adressaten\nder Werbung wird den vorbezeichneten Hinweis \"Einfach billiger\ntelefonieren\" dahin verstehen, daß Telefonate unter Vorwahl der\nNetzbetreiberkennzahl der Antragsgegnerin \"schlicht\" billiger als\nbei Inanspruchnahme der Dienste konkurrierender Unternehmen sind.\nDie Angabe \"Einfach billger telefonieren\" suggeriert danach aber\nnicht etwa nur, daß es in bezug auf die Transparenz der Tarife bzw.\ndie sich daraus ergebende Verfahrensweise \"einfacher\" ist, bei der\nAntragsgegnerin in den Genuß preisgünstiger bzw. billiger Tarife zu\nkommen als bei konkurrierenden Unternehmen, die möglicherweise\nebenso preisgünstige Tarife anbieten, dies aber für den Kunden nach\ndem Aufbau ihres Tarifwerks nur schwer durchaubar und handhabbar\ngestalten. Vielmehr besagt die von zumindest einem nicht\nunerheblichen Teil des Verkehrs als \"schlicht billiger\ntelefonieren\" verstandene Werbeaussage der Antragsgegnerin, daß\ndiese ihre Dienste durchweg oder zumindest überwiegend zu\ngünstigeren Tarifen als ihre Konkurrenz anbietet. Zu diesem\nVerständnis der Angabe wird der Verkehr unter Berücksichtigung des\nKontextes der Anzeige ohne weiteres gelangen: Das gilt zum einen im\nHinblick darauf, daß die Anzeige gerade bestimmte Preise pro\nGesprächsminute für verschiedene Zeittarife blickfangmäßig\nhervorgehoben darstellt; schon dies legt es aus der Sicht der\nAdressaten nahe, darin einen Hinweis auf besonders günstige Tarife\nzu sehen. Dies sowie zum anderen den weiteren, in Zusammenhang mit\nden blickfangmäßig hervorgehobenen Preisen gesetzten Hinweis\n\"...Egal wohin in Deutschland\" würdigend, ist die gesamte\nWerbeanzeige der Antragsgegnerin darauf angelegt, dem Verkehr die\nBedeutung der Angabe \"Einfach billiger telefonieren\" dahin\nnahezubringen, daß bei Inanspruchnahme der Dienste der\nAntragsgenerin durch Wahl ihrer Netzbetreiberkennzahl durchweg und\ngenerell zu günstigeren Tarifen telefoniert werden kann, als bei\nden auf dem Markt konkurrierenden Dienstleistern.\n\n9\n\nVersteht aber zumindest ein nicht unerheblicher Teil der\nangesprochenen Adressaten die Angabe \"Einfach billiger\ntelefonieren\" als Ankündigung, daß bei Wahl der\nNetzbetreiberkennzahl der Antragsgegnerin billiger telefoniert\nwerden könne, werden diese Verbraucher i. S. von § 3 UWG\nirregeführt. Denn unstreitig sind die Tarife der Antragsgegnerin\nnicht durchweg billiger als diejenigen sämtlicher anderen\nWettbewerber, an deren Tarifen die Antragsgegnerin sich aber messen\nlassen muß. Der Tarifvergleich kann dabei insbesondere auch nicht\nangesichts des Umstandes, daß zunächst nur die Antragstellerin\naufgrund der früheren Monopolstellung ihrer Rechtsvorgängerin mit\nentsprechenden Leistungen auf dem Markt war, auf die Tarife allein\nder Antragstellerin verengt werden. Denn zu berücksichtigen ist,\ndaß schon vor dem 1. Januar 1998 neben der Antragstellerin andere\nAnbieter von Telekommunikationsdienstleistungen massiv mit der\nWerbung für ihre Leistungen auf den Markt getreten sind. Jedenfalls\nein nicht unbeachtlicher Teil der von der Werbeanzeige\nangesprochenen Verbraucher wird daher die Aussage \"Einfach billiger\ntelefonieren\" auch auf diese neben der Antragstellerin vorhandenen\nDrittbewerber bzw. die von diesen angebotenen\nTelekommunikationsdienstleistungen bezogen und deshalb darin einen\nHinweis darauf gesehen haben, daß er bei der Antragsgegnerin (auch)\nim Vergleich zu diesen Anbietern durchweg günstiger telefonieren\nkönne.\n\n10\n\nDie vorstehende Fehlvorstellung des Verkehrs ist schließlich\nauch von wettbewerblicher Relevanz. Denn sie ist geeignet, die\nangesprochenen Verbraucher in ihrer Entscheidung für die\nInanspruchnahme der Dienste der Antragsgenerin zu beeinflussen. Daß\nsich ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der Verbraucher einem\nAnbieter zuwendet, der bei Inanspruchnahme seiner Dienste einen\nPreisvorteil verspricht, liegt auf der Hand. Die im rahmen von § 3\nUWG gebotenen Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten der\nAntragsgegnerin, da sie es ohne weiteres in der Hand hat, die\nVerbraucher unter Vermeidung einer Irreführung über ihre Tarife\nwerbend zu unterrichten.\n\n11\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO. Im\nHinblick darauf, daß die Antragstellerin erst in der Berufung durch\nVorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn G. H. die\ntatsächlichen Voraussetzungen des Verfügungsgrundes der\nDringlichkeit glaubhaft zu machen vermochte, und sie aus diesem\nGrund mit ihrem Rechtsmittel obsiegte, war es angemessen, sie gemäß\n§ 97 Abs. 2 ZPO mit den Kosten der Berufung zu belasten.\n\n12\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-13/6-u-115-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-11-13/6-u-115-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308683","retrieved":"2026-07-09 03:37:55.027835+00:00"}}